Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Umfang

(Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2; Anhang III, Artikel 5)

2. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Festsetzung durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Belege - Ausschließliche Berücksichtigung von vor Ablauf der Bewerbungsfrist eingereichten Belegen durch den Prüfungsausschuß

(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2)

Leitsätze

1. Die Verpflichtung, jede aufgrund des Statuts getroffene individuelle Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen. Was die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren angeht, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen, so muß der Prüfungsausschuß dazu genau angeben, welche der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen bei dem Bewerber als nicht erfuellt angesehen worden sind. Im Falle eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl ist der Prüfungsausschuß zwar berechtigt, sich in einem ersten Stadium darauf zu beschränken, die Ablehnung summarisch zu begründen und den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, er hat jedoch später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen zu geben.

Diesem Begründungserfordernis ist genügt, wenn der Prüfungsausschuß, nachdem er auf Antrag eines zu den Prüfungen nicht zugelassenen Bewerbers dessen Bewerbung überprüft hat, in einem Schreiben an den Betroffenen darauf hinweist, daß die erforderliche Berufserfahrung bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vollständig nachgewiesen war.

2. Obwohl der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise und der Berufserfahrung der Bewerber über ein Ermessen verfügt, ist er an den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebunden. Die entscheidende Rolle dieser Ausschreibung besteht nämlich darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit und daher den Bewerbungsunterlagen beizufügen sind.

Der Prüfungsausschuß ist nur verpflichtet, diejenigen Belege zu berücksichtigen, die die Bewerber vor Ablauf der Bewerbungsfrist einzureichen hatten. Er ist weder verpflichtet, alle Bewerbungen daraufhin zu prüfen, ob alle verlangten Unterlagen übersandt wurden, und die Betroffenen gegebenenfalls aufzufordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen, noch, nach diesem Zeitpunkt eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen.