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Leitsätze

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1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Immobilienmakler - Zugang zum Beruf - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die nach nationalem Recht erlangten Diplome und Fähigkeiten denjenigen entsprechen, die im Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind - Verpflichtung, mit Gründen versehene Entscheidungen zu erlassen, die gerichtlich überprüft werden können

(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 57)

2. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Ausübung eines reglementierten Berufs durch einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die vom Aufnahmemitgliedstaat aufgestellten Bedingungen nicht erfuellt - Verhängung von Strafen - Zulässigkeit - Voraussetzungen

(EWG-Vertrag, Artikel 52 und 57)

Leitsätze

1. Die Artikel 52 und 57 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen,

- daß, solange es an einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise für den Beruf des Immobilienmaklers fehlt, die Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der über ein Diplom oder einen Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Berufs in seinem Herkunftsstaat verfügt, einen Antrag auf Genehmigung zur Ausübung dieses Berufs stellt, zu prüfen haben, inwieweit die in den Diplomen oder Befähigungsnachweisen bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Betroffene in seinem Herkunftsstaat erworben hat, den nach den Vorschriften des Aufnahmestaats verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen;

- daß, wenn die Diplome oder Befähigungsnachweise einander nur teilweise entsprechen, die Behörden des Aufnahmestaats von dem Betroffenen den Nachweis verlangen können, daß er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und ihn dazu erforderlichenfalls einer Prüfung unterziehen können;

- daß die Entscheidung, mit der dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung oder die Gleichstellung des von diesem Mitgliedstaat erteilten Diploms oder Befähigungsnachweises versagt wird, mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf anfechtbar sein muß, der es erlaubt, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen, und daß der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten können muß, auf denen die Entscheidung beruht.

2. Unter dem Vorbehalt, daß die Behörden des Aufnahmestaats mangels einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betreffend einen reglementierten Beruf zu prüfen haben, ob ein von einem anderen Mitgliedstaat einem Gemeinschaftsbürger erteiltes Diplom oder erteilter Befähigungsnachweis einem nach dem Recht des ersten Staates verlangten Diplom oder Befähigungsnachweis gleichwertig ist, und daß das Prüfungsverfahren bestimmte Voraussetzungen insbesondere in bezug auf die Begründung einer ablehnenden Entscheidung und die gegen diese Entscheidung eröffneten Klagemöglichkeiten erfuellen muß, ist es einem Mitgliedstaat nach den Artikeln 52 und 57 EWG-Vertrag nicht verwehrt, die Ausübung eines reglementierten Berufs durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats bestehenden Bedingungen nicht erfuellt, unter Strafe zu stellen, wenn dieser Staat die sich aus der Antwort auf die vorhergehende Frage ergebenden Voraussetzungen beachtet.