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Leitsätze

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1. Vertragsverletzungsverfahren ° Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird ° Frist für die Durchführung

(EWG-Vertrag, Artikel 171)

2. Vertragsverletzungsverfahren ° Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird ° Wirkungen ° Pflichten der Behörden des säumigen Mitgliedstaats ° Verpflichtung, die Durchführung des Urteils zu gewährleisten ° Umfang ° Erlaß von Maßnahmen, die die Vertragsverletzung andauern lassen ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 5 und 171)

Leitsätze

1. Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein.

2. Die Feststellung des Gerichtshofes, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, enthält für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Regelung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.

Es stellt eine schwerwiegende und unzulässige Verletzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag dar, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährden können, und gefährdet hierdurch zugleich die wesentlichen Grundlagen der Gemeinschaftsrechtsordnung, wenn ein Mitgliedstaat, anstatt alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, mit dem festgestellt worden ist, daß er gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, Bestimmungen gerade zur Verlängerung der Regelung erlässt, aus der sich die genannte Vertragsverletzung ergibt.