Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ° Zuständigkeit für Verbrauchersachen ° Begriff des "Verbrauchers" ° Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Zessionar der Ansprüche einer Privatperson handelt ° Ausschluß

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978)

Leitsätze

Die Sonderregelung der Artikel 13 ff. des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, so daß diesem daher der Entschluß zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, daß er bei den Gerichten des Staates klagen muß, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Somit ist Artikel 13 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß einem Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und daher nicht selbst der an einem der in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Verträge beteiligte Verbraucher ist, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens für Verbrauchersachen zugute kommen.