Rechtssache C-27/91
Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales de la Savoie (URSSAF)
gegen
Société Hostellerie Le Manoir
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Chambéry
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Mittelbare Diskriminierung — Sozialbeiträge“
Schlußanträge des Generalanwalts Carl Otto Lenz vom 24. Oktober 1991 I-5536
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. November 1991 I-5538
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Nationale Regelung, die zur Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge bei Beschäftigung von Praktikanten fiihrt, die nicht im Rahmen des nationalen Bildungswesens erfolgt – Verschleierte Diskriminierung von Praktikanten, die anderen Mitgliedstaaten angehören – Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2)
Das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in bezug auf Entlohnung und soziale Vergünstigungen, wie es in den Artikeln 48 EWG-Vertrag und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 festgelegt ist, erfaßt nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer UnterScheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen. Es steht daher der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, nach der eine für die Einziehung der Sozialbeiträge zuständige Einrichtung im Fall eines Praktikanten, der nicht dem nationalen Bildungswesen angehört, eine ungünstigere Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeberbeiträge anzuwenden hat, als sie für einen Praktikanten gilt, der dem nationalen Bildungswesen angehört. Es werden nämlich im wesentlichen die Praktikanten aus anderen Mitgliedstaaten sein, die unter die ungünstigere Regelung fallen, und dies kann Arbeitgeber davon abhalten, ihnen ein Praktikum anzubieten.