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Sozialpolitik ° Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ° Richtlinie 79/7 ° Ausnahme, die für die Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters zugelassen ist ° Reichweite ° Einbeziehung der Diskriminierung, die mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden ist ° Diskriminierung hinsichtlich der Beitragszeiten

(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Leitsätze

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit erlaubt nicht nur die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrente, sondern auch Formen der Diskrimierung, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind.

Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Beitragszeiten, die für die Erlangung einer Rente in gleicher Höhe erforderlich sind, stellt eine derartige Diskriminierung dar, da sie im Hinblick auf das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Rentensystems untrennbar mit einem unterschiedlichen Rentenalter verbunden ist.

Angesichts der Bevorzugung der Frauen durch die nationalen Rentensysteme insbesondere hinsichtlich des gesetzlichen Rentenalters und der Beitragszeiten sowie der Erschütterung des finanziellen Gleichgewichts dieser Systeme, die sich notwendig ergäbe, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter sofort auch für die Beitragszeiten eingeführt würde, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten nämlich ermächtigen, diesen Grundsatz schrittweise zu verwirklichen; dies könnte nicht gewährleistet werden, wenn die Tragweite der durch die genannte Bestimmung zugelassenen Ausnahme eng ausgelegt werden müsste.