Herr Präsident,meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache geht es um ein vom Hoge Raad vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung
der Nummer 2 Buchstabe a des Abschnitts J von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983; ABl. L 230,
S. 6).
2. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Herr A. de Wit, ist ein niederländischer, am 10. Juni 1920 geborener Staatsbürger. Er
wohnte in den Niederlanden bis zum 20. November 1945; an diesem Tag wurde er Beamter im niederländischen Kriegsministerium
und nach Deutschland versetzt. Am 27. Oktober 1947 wurde er offiziell im Einwohnerverzeichnis des Ortes gestrichen, in dem
er früher in den Niederlanden gewohnt hatte. Später wurde er ins Außenministerium übernommen und 1950 nach Südafrika versetzt.
Während der folgenden 28 Jahre blieb er im diplomatischen Dienst der Niederlande und wurde ─ wie sich aus einem Schriftstück
in der Akte des Hoge Raad ergibt ─ an verschiedenen Orten im Ausland verwendet, nämlich in Südafrika (1950─1959), in den Vereinigten
Staaten (1959─1963), in Indonesien (1963─1965), in Australien (1965─1969), in Hongkong (1969─1972), in Indien (1972─1975)
und in Ecuador (1976─1977). Sein Dienstverhältnis endete am 1. August 1978, und er nahm seinen Wohnsitz in Irland. Am 10.
Juni 1985 wurde er 65 Jahre alt und erhielt ein Altersruhegeld nach der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine
Altersversorgung; im folgenden: AOW).
3. Nach diesem am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Gesetz erhält jeder mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine vollständige
Altersrente, wenn er zwischen der Vollendung des 15. und der Vollendung des 65. Lebensjahres 50 Jahre lang versichert war.
Versichert sind a) Gebietsansässige und b) Gebietsfremde, die wegen einer in den Niederlanden ausgeübten entlohnten Tätigkeit
einkommensteuerpflichtig sind. Die vollständige Rente wird um 2 % für jedes Jahr gekürzt, in dem der Betroffene nicht versichert
war (Artikel 13 Absatz 1 AOW).
4. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c AOW sah ursprünglich vor, daß ein holländischer Staatsbürger, der im Ausland wohnte und vom
Staat wegen der Tätigkeit im Ausland ein Gehalt bezog, gleichfalls als versichert galt. Zum 1. Januar 1965 wurde diese Vorschrift
aufgehoben und durch Artikel 3 Absatz 4 AOW ersetzt, in dem es heißt: Ein niederländischer Staatsbürger, der im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht
und außerhalb des Königreichs wohnt ... [gilt] als im Königreich wohnhaft.
5. Artikel 3 Absatz 4 wurde seinerseits mit Wirkung vom 1. April 1985 aufgehoben. Seitdem gilt ein niederländischer Staatsbürger,
der im Ausland wohnt und Beamter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, wiederum als versichert.
Diese drei aufeinanderfolgenden Bestimmungen haben offenbar keine unterschiedlichen Auswirkungen, und nach ihnen war Herr
de Wit vom 1. Januar 1957 bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses im Jahr 1978 nach der AOW versichert.
6. Die Rechtsstellung von Herrn de Wit ist aber problematisch, soweit es um den vor Inkrafttreten der AOW (1. Januar 1957) liegenden
Zeitraum geht. Um es Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits 15 Jahre alt waren, zu ermöglichen, mit Vollendung des 65.
Lebensjahres die volle Rente zu erhalten, sahen die Artikel 55 und 56 AOW Übergangsbestimmungen vor. Danach konnte der Zeitraum
zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeit angesehen werden, wenn die betreffende
Person nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre lang in den Niederlanden, auf den niederländischen Antillen oder auf
Aruba gewohnt hat und wenn sie bei Geltendmachung des Rentenanspruchs in den Niederlanden wohnt. Da Herr de Wit seit seinem
58. Lebensjahr in Irland wohnt, erfüllt er keine dieser Bedingungen.
7. Ohne das Gemeinschaftsrecht hätte Herr de Wit offenbar in bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 1957 keinen Rentenanspruch.
Die Frage ist also, ob ihm die Verordnung Nr. 1408/71 in Ansehung dieses Zeitraums von Nutzen sein kann. Anhang VI Abschnitt
J (Niederlande) Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 224, S. 1) hat folgenden Wortlaut:Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar
1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt
bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder
in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines
in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.Unter Nr. 2 Buchstabe e heißt es:Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
8. Aufgrund dieser Vorschrift war die zuständige Einrichtung (die Sociale Verzekeringsbank; im folgenden: SVB) bereit, Herrn
de Wit für die Zeit vom 10. Juni 1935 (Vollendung des 15. Lebensjahres) bis 27. Oktober 1947 als versichert anzusehen. Für
die Zeit vom 27. Oktober 1947 bis 1. Januar 1957 bzw. die Zeit vom 1. August 1978 bis 10. Juni 1985 wurde dies aber mit der
Begründung abgelehnt, er habe damals nicht in den Niederlanden gewohnt. Dementsprechend wurde ihm eine Rente in Höhe von 68 %
der vollen Rente zugesprochen (d. h. 100 % abzüglich 32 % wegen der sechzehn Jahre, in denen er nicht versichert war).
9. Es scheint kein Streit darüber zu bestehen, daß die SVB die Rente von Herrn de Wit im Hinblick auf den zweiten, nicht versicherten
Zeitraum kürzen konnte (d. h. die Zeit vom 1. August 1978 bis 10. Juni 1985, in der er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses
in Irland wohnte). Die Parteien streiten aber darüber, ob die SVB die Rente von Herrn de Wit im Hinblick auf die Zeit vom
27. Oktober 1947 bis 1. Januar 1957 kürzen konnte, in der er für die niederländische Regierung in Deutschland und in Südafrika
tätig war.
10. Herr de Wit griff die Entscheidung der SVB ─ ohne Erfolg ─ beim Raad van Beroep an. Seine beim Centrale Raad van Beroep eingelegte
Berufung hatte Erfolg. Dieses Gericht war der Ansicht, bei der Anwendung von Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung
Nr. 1408/71 müsse der fiktive Wohnsitz berücksichtigt werden, von dem in dem (mit Wirkung vom 1. Januar 1985 aufgehobenen)
Artikel 3 Absatz 4 AOW die Rede war. Danach wurde ein Niederländer, der außerhalb des Königreichs wohnte und bei einer niederländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt war, als in den Niederlanden wohnend angesehen. Demzufolge müsse Herr
de Wit als zu der fraglichen Zeit in den Niederlanden wohnend angesehen werden. Dagegen rief die SVB den Hoge Raad an, der
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:Ist die Wendung
im Gebiet der Niederlande gewohnt bzw.
in den Niederlanden wohnte in Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 4. Juni 1971 (in der bis zum
1. April 1985 und in der seit dem 1. April 1985 geltenden Fassung) dahin auszulegen, daß darunter ausschließlich das tatsächliche
Wohnen im niederländischen Hoheitsgebiet verstanden wird, oder dahin, daß sie auch das fiktive Wohnen eines Niederländers
im niederländischen Hoheitsgebiet bzw. in den Niederlanden einschließt, der sich außerhalb des Landes aufhält und in einem
Dienstverhältnis zu einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, beides im Sinne des Artikels
3 Absatz 4 a. F. AOW?
11. Auf den ersten Blick ist es vielleicht überraschend, anzunehmen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 etwas zu der Frage aussagen
könnte, ob der Wohnort, den Herr de Wit vor der Gründung der Gemeinschaft in einem Nichtmitgliedstaat (Südafrika) hatte, für
seine Rente von Bedeutung ist oder nicht. Dasselbe kann von dem Wohnort gesagt werden, den Herr de Wit vor der Gründung der
Gemeinschaft in Deutschland hatte. Dies scheint nicht viel mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu tun zu haben, die in
den Artikeln 48 ff. des Vertrages geregelt ist. Zur Erleichterung dieser Freizügigkeit ist indes gemäß Artikel 51 des Vertrages
die Verordnung Nr. 1408/71 erlassen worden.
12. Es gibt aber gute Gründe für die Annahme, daß der Verordnung Nr. 1408/71 zu solchen Fragen etwas entnommen werden kann. Hätte
Herr de Wit nach Vollendung seines 59. Lebensjahres sechs Jahre lang in den Niederlanden gewohnt, so wäre die Zeit vor dem
1. Januar 1957 gemäß Artikel 55 AOW als Versicherungszeit behandelt worden, und es wäre ihm im Hinblick auf diese Zeit allein
aufgrund des innerstaatlichen Rechts, ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsrecht, eine Rente gewährt worden. Weil er nach Vollendung
des 59. Lebensjahres in Irland wohnte, kam er nicht in den Genuß der Übergangsbestimmungen der Artikel 55 und 56 AOW. Zweck
von Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs VI ist es demgemäß, festzulegen, wie weit eine Person die in den erwähnten
Vorschriften vorgesehenen Vergünstigungen verlieren kann, weil sie nach Vollendung des 59. Lebensjahres in einem anderen Mitgliedstaat
als den Niederlanden gewohnt hat. Eine Bestätigung dafür findet sich in Nr. 2 Buchstabe e, wonach die Bestimmung von Nr. 2
Buchstabe a nur gilt, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt. Im Urteil in der Rechtssache 284/84 (Spruyt,
Slg. 1986, 685, Randnr. 22) hat der Gerichtshof festgestellt, Zweck von Nr. 2 Buchstabe a sei es,
die sich möglicherweise aus Artikel 43 [jetzt Artikel 55] AOW ergebenden Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen (auszuräumen)
die, nachdem sie in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet haben, in einen anderen Mitgliedstaat umziehen wollen.
13. Nach den einschlägigen Vorschriften des Abschnitts J von Anhang VI können die Niederlande die Rente eines Berechtigten im
Hinblick auf vor 1957 liegende Zeiträume mit der Begründung kürzen, er habe nach Vollendung des 59. Lebensjahres nicht sechs
Jahre lang in den Niederlanden gewohnt; hat der Berechtigte aber während dieses Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt,
kann seine Rente nur im Hinblick auf vor 1957 liegende Zeiträume gekürzt werden, in denen er keine ausreichende Beziehung
zu den Niederlanden hatte. Die Beziehung, auf die es ankommt, ist ein Wohnort in den Niederlanden oder ─ bei Wohnort in einem
anderen Mitgliedstaat ─ eine Beschäftigung in den Niederlanden. Daß eine Rentenkürzung bei Fehlen einer ausreichenden Beziehung
zu den Niederlanden zulässig ist, hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623) anerkannt.
14. Die SVB, die niederländische Regierung und die Kommission sind übereinstimmend der Ansicht, der in der erwähnten Nr. 2 Buchstabe
a verwendete Begriff
Wohnen könne nicht im Lichte des innerstaatlichen Rechts ausgelegt werden. Nach ihrer übereinstimmenden Auffassung handelt es sich
um einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts; die Meinungen gehen aber darüber auseinander, wie er zu verstehen
sei. Die SVB und die niederländische Regierung sind der Meinung, es gehe dabei allein um einen tatsächlichen Wohnort im niederländischen
Hoheitsgebiet und der Begriff umfasse nicht einen fiktiven Wohnort, wie im Fall eines Diplomaten, der im Ausland Dienst tue;
Herr de Wit, der sich in der Zeit von 1947 bis 1957 in Deutschland und in Südafrika aufgehalten habe, könne also zu dieser
Zeit nicht in den Niederlanden wohnhaft gewesen sein, auch wenn sein Aufenthalt in Deutschland und in Südafrika ausschließlich
darauf zurückgegangen sei, daß er von der niederländischen Regierung, in deren Dienst er immer gestanden habe, dorthin versetzt
worden sei. Die Kommission andererseits steht auf dem Standpunkt, daß eine Person gemäß Nr. 2 Buchstabe a als in den Niederlanden
wohnhaft angesehen werden sollte, wenn es eine ausreichend starke Verbindung zwischen ihr und den Niederlanden gegeben habe;
so verhalte es sich, wenn jemand von der niederländischen Regierung im Ausland beschäftigt werde und für ihn weiterhin das
niederländische Recht, namentlich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, gelte.
15. Als Herr de Wit die Gelegenheit bekam, schriftliche Erklärungen abzugeben, teilte er mit, er sei dazu nicht in der Lage, weil
er von der Auslegung der im Vorlagebeschluß genannten Gesetze und Verordnungen überhaupt nichts verstehe. Wer von uns schon
mit den byzantinischen Schwierigkeiten der Verordnung Nr. 1408/71 zu kämpfen hatte, wird dafür sicher Verständnis haben. Gleichwohl
hat Herr de Wit eine Reihe zwingender Argumente dafür vorgebracht, daß er in der Zeit von 1947 bis 1957 als in den Niederlanden
wohnhaft anzusehen sei:
─
Zunächst einmal sei er nicht freiwillig nach Deutschland gegangen, sondern vom niederländischen Kriegsministerium dorthin
entsandt worden.
─
Zweitens sei er vom Kriegsministerium und später vom Außenministerium stets als in den Niederlanden wohnhaft behandelt worden.
─
Drittens habe er im Jahre 1957 in Deutschland nicht den Status eines Gebietsansässigen erwerben können (und folglich auch
seinen Status als in den Niederlanden Ansässiger nicht aufgeben können), weil es keinem Ausländer erlaubt gewesen sei, im
besetzten Deutschland einen Wohnort zu begründen.
─
Viertens sei er nach dem Wiener Vertrag (vermutlich bezieht er sich auf das Wiener Abkommen von 1961 über die diplomatischen
Beziehungen) immer als in den Niederlanden wohnhaft und beschäftigt angesehen worden.
16. Meiner Ansicht nach ist klar, daß der in Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a verwendete Begriff des Wohnens nicht im Lichte
des innerstaatlichen Rechts auszulegen ist. Der Wohnort ist einer der Schlüsselbegriffe der Verordnung Nr. 1408/71, und er
muß daher im Interesse einer einheitlichen Auslegung eine eigenständige, gemeinschaftsrechtliche Bedeutung haben, die durch
das innerstaatliche Recht weder eingeengt noch ausgeweitet werden kann. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, daß der Begriff
in der Verordnung Nr. 1408/71 selbst (vgl. Artikel 1 Buchstabe h) zum Teil umschrieben wird, auch wenn diese Definition für
die vorliegende Rechtssache leider nicht hilfreich ist. Zwar hat der Anhang VI offenbar eine andere Funktion als die Verordnung
im allgemeinen; dennoch gibt es gute Gründe dafür, dem in diesem Anhang verwendeten Begriff
Wohnen einen eigenständigen Sinn beizulegen. Würde der Begriff unter Bezugnahme auf das innerstaatliche Recht ausgelegt, so bestünde
─ wie die Kommission ausgeführt hat ─ die Gefahr, daß eine Person als in mehr als einem Mitgliedstaat oder auch als in keinem
Mitgliedstaat wohnhaft angesehen würde.
17. Was die zutreffende Auslegung des Begriffes angeht, so kann ich keinesfalls der von der niederländischen Regierung und der
SVB vorgetragenen Ansicht zustimmen, daß von
Wohnen nur bei physischer Anwesenheit in den Niederlanden gesprochen werden solle. Diese Ansicht beruht offenbar auf der recht vereinfachenden
Annahme, in gesetzlichen Vorschriften verwendete Wörter könnten nur die wörtliche Bedeutung haben, die ihnen in der Umgangssprache
zukomme. Es gibt aber viele Ausdrücke, denen je nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, eine weitere und weniger
wörtliche Bedeutung zuerkannt werden kann und muß. Dafür ist der Begriff
Wohnen ein Beispiel. Es gibt offensichtlich Umstände, unter denen für gesetzliche Zwecke angenommen werden sollte, daß jemand in
einem bestimmten Land wohnt, der sich die meiste Zeit physisch in einem anderen Land aufhält. Ein Beispiel, das einem sofort
einfällt, ist der Soldat, der ─ sei es im Krieg oder im Frieden ─ in Übersee eingesetzt wird. Eine solche Person mag die meiste
Zeit im Ausland verbringen und sich nur ganz kurz im Heimatland aufhalten. Für die meisten rechtlichen Zwecke wird sie aber
so behandelt, als habe sie ihren Wohnort in dem zuletzt genannten Land und nicht irgendwo im Ausland. Sie zahlt Einkommensteuer
und Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland; sie nimmt dort an Wahlen teil; sie ist diesem Land gegenüber zu Treue verpflichtet
und für seine Wohlfahrt verantwortlich; bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit kommt das Sozialversicherungssystem dieses Landes
für sie auf; und wenn sie aus dem Arbeitsleben ausscheidet, hat sie natürlich hier einen Rentenanspruch und nicht in den fremden
Ländern, in denen sie tätig war. Wohnen ist also nicht unbedingt gleichbedeutend mit tatsächlichem Aufenthalt in einem bestimmten
Gebiet.
18. Mir scheint, daß ganz ähnliche Erwägungen für einen Beamten des niederländischen Kriegsministeriums gelten, der nach dem Ende
des Zweiten Weltkriegs als Angehöriger der Besatzungsstreitkräfte in Deutschland eingesetzt war. Vermutlich zahlt eine solche
Person weiterhin niederländische Einkommensteuer und war der damals in den Niederlanden geltenden Sozialversicherungsregelung
unterworfen. Sie behielt die meisten, an den Wohnsitz in den Niederlanden geknüpften Rechte und Pflichten und erwarb nur wenige,
mit dem Wohnort in Deutschland verbundene Rechte und Pflichten. Wie ein Soldat muß sie rechtlich in den Niederlanden wohnhaft
geblieben sein, obwohl sie tatsächlich in Deutschland lebte und vielleicht nur kurze Zeit während des Urlaubs in den Niederlanden
war. Meines Erachtens steht Herr de Wit also zu Recht auf dem Standpunkt, daß er nicht so behandelt werden kann, als habe
er zu jener Zeit in Deutschland gewohnt.
19. Wahrscheinlich gelten ähnliche Erwägungen auch für die Dienstzeit von Herrn de Wit in Südafrika. Zwar kann es für die Bewertung
darauf ankommen, welchen genauen Status er damals hatte. Aber ob er nun vollen diplomatischen Status hatte oder ob er (unter
bestimmten Bedingungen) Angehöriger des mit der Verwaltung, technischen Fragen oder Dienstleistungen befaßten Personals war,
von südafrikanischen Sozialversicherungsbeiträgen und südafrikanischer Einkommensteuer war er wahrscheinlich befreit. Dies
ist jedenfalls die Rechtslage, die sich aus den Artikeln 33, 34 und 37 des Wiener Abkommens von 1961 über die diplomatischen
Beziehungen ergibt, das zwar zu der fraglichen Zeit noch nicht gegolten hat, dem aber in dieser Hinsicht weithin das Völkergewohnheitsrecht
entspricht. Wenn Herr de Wit von solchen Abgaben in Südafrika befreit war und wenn er in den Niederlanden Einkommensteuer
und Sozialversicherungsbeiträge zahlte, wäre es unlogisch ─ und höchst ungerecht ─ anzunehmen, daß er in Ansehung der Sozialversicherung
nicht in den Niederlanden wohnhaft war und eine entsprechende Kürzung seiner niederländischen Rente hinnehmen muß. Wenn er
aber in Südafrika einen anderen Status hatte und nicht als Mitglied des diplomatischen Corps behandelt, sondern ─ in bezug
auf Steuern und Sozialversicherung ─ als einfacher Einwohner von Südafrika angesehen wurde, gäbe es offensichtlich weniger
Gründe dafür, ihn wie einen in den Niederlanden Ansässigen zu behandeln.
20. Natürlich ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, zu ermitteln, welchen Status Herr de Wit in Südafrika bis zum 1. Januar
1957 hatte. Zwei Dinge können jedoch festgehalten werden. Einmal hat Herr de Wit in seiner achtundzwanzig Jahre währenden
Laufbahn im niederländischen diplomatischen Dienst in sieben Ländern in fünf Kontinenten gearbeitet. Es ist höchst unwahrscheinlich,
daß er jemals in einem dieser Länder den Status eines ständigen Gebietsansässigen erworben hat. Zum anderen findet sich in
der Akte des vorlegenden Gerichts ein Schreiben vom 16. August 1979, in dem das niederländische Außenministerium der SVB mitteilte,
daß Herr de Wit in der Zeit vom 1. September 1950 bis 31. Juli 1978 als Beamter im auswärtigen Dienst bei verschiedenen diplomatischen
Vertretungen im Ausland tätig war und daß er während dieses Zeitraums nach dem einschlägigen niederländischen Recht, insbesondere
der AOW, pflichtversichert war. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der niederländischen Regierung die Richtigkeit
dieser Auskunft in Zweifel gezogen und hervorgehoben, Herr de Wit könne nicht nach der AOW rentenversichert gewesen sein,
bevor sie 1957 in Kraft getreten sei. Es geht aber nicht darum, ob Herr de Wit vor 1957 Rentenversicherungsbeiträge gezahlt
hat. Wichtig ist vielmehr, ob ihn die niederländische Regierung, namentlich für die Zwecke der Einkommensteuer und der Sozialversicherung,
so behandelt hat, als wohne er in den Niederlanden. Wichtig ist also, mit anderen Worten, ob die niederländische Regierung
dadurch, daß sie sein Gehalt besteuert und ihn in ihre Sozialversicherungsregelung einbezogen hat, ihm gegenüber Rechte geltend
gemacht und eine Fürsorgepflicht übernommen hat, wie dies bei Ländern normalerweise nur den eigenen Einwohnern gegenüber der
Fall ist. Wenn es sich so verhält, sollte Herr de Wit so behandelt werden, als habe er im Sinne der fraglichen Vorschrift
in den Niederlanden gewohnt.
21. Jede andere Auslegung könnte tatsächlich zu willkürlichen Ergebnissen führen: Willkürlich erschiene es nämlich, wenn der Rentenanspruch
eines im Auswärtigen Amt Beschäftigten davon abhinge, ob er zu bestimmten Zeiten seiner Laufbahn im Ausland verwendet worden
ist oder in den Niederlanden.
Ergebnis
22. Ich bin daher der Meinung, daß auf die vom Hoge Raad gestellte Frage wie folgt geantwortet werden sollte:Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J von Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (in der Fassung, die bis zum 1. April
1985 gegolten hat und in der seit 1. April 1985 geltenden Fassung) ist dahin auszulegen, daß die erwähnte Kürzung nicht auf
Kalenderjahre oder Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt wird, in denen der Berechtigte im Dienst der
Regierung außerhalb des Hoheitsgebiets der Niederlande tätig war und grundsätzlich dem niederländischen Sozialversicherungsrecht
unterworfen blieb.