SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 17. Dezember 1992 (1)



Rechtssache C-280/81



Finanzamt Kassel-Goethestraße
gegen
Kommanditgesellschaft Viessmann


(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Steuer auf die Ansammlung von Kapital – Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft“






Herr Präsident,meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache hat der Bundesfinanzhof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969 L 249, S. 25; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wie wir jedoch sehen werden, wirft die Rechtssache auch eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie auf. Der Bundesfinanzhof hat folgende Frage vorgelegt:Erlaubt Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, die Umwandlung des Teils eines Komplementäranteils in einen Kommanditanteil innerhalb einer schon vorher bestehenden GmbH & Co. KG der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen?Die Frage ist im Rahmen einer Revision vorgelegt worden, die das in erster Instanz beklagte Finanzamt gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts eingelegt hat, nach dessen Ansicht eine bestimmte Übertragung eines Teils einer Beteiligung an der Revisionsbeklagten nicht gesellschaftsteuerpflichtig war.

Die Vorschriften der Richtlinie

2. Ziel der Richtlinie ist die Förderung des freien Kapitalverkehrs durch Harmonisierung der Steuern auf die Einbringung von Kapital in Gesellschaften ( Gesellschaftsteuer) und durch Aufhebung einiger anderer Steuern. Artikel 3 der Richtlinie bestimmt, bei welchen Gesellschaften, Personenvereinigungen und juristischen Personen Gesellschaftsteuer zu zahlen ist; diese werden in der Richtlinie als Kapitalgesellschaften bezeichnet. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c gehören hierzu. jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, deren Mitglieder berechtigt sind, ihre Anteile ohne vorherige Genehmigung an Dritte zu veräußern, und deren Mitglieder für Schulden der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften.Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern sind demnach nicht notwendig Kapitalgesellschaften; allerdings bestimmt Artikel 3 Absatz 2:Zur Anwendung dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch davon absehen, sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft zu betrachten.Gemäß dieser Vorschrift behandelt das deutsche Recht eine Kommanditgesellschaft als Kapitalgesellschaft, obwohl sie unbeschränkt haftende Gesellschafter hat (Komplementäre), wenn einer dieser Gesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft ist (siehe das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 270/81, Felicitas/Finanzamt für Verkehrsteuern, Slg. 1982, 2771, Randnr. 3, und auch das Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus/Finanzamt Freiburg-Land). Das gilt insbesondere, wenn einer der Komplementäre eine GmbH ist; dann wird dieses Gebilde GmbH & Co. KG genannt.

3. Artikel 4 der Richtlinie bezeichnet die Vorgänge, auf die Gesellschaftsteuer erhoben werden kann. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt unter anderem: Der Gesellschaftsteuer unterliegen die nachstehenden Vorgänge:...

c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art; ...

In Artikel 4 Absatz 2 heißt es: Die nachstehenden Vorgänge können der Gesellschaftsteuer unterworfen werden:

a) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen; ...

Artikel 5 regelt die Besteuerungsgrundlage. Artikel 6 bestimmt: (1) Jeder Mitgliedstaat kann von der Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 5 den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen.(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 vorgesehene Regelung an, so unterliegen der Gesellschaftsteuer:

...

...

jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere, wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt. Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.

4. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie hat daher ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, von der Erhebung der Gesellschaftsteuer Kommanditgesellschaften auszunehmen, zu deren Gesellschaftern Personen gehören, die für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haften. Ein Mitgliedstaat kann aber solche Gesellschaften auch dieser Steuer unterwerfen. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat immer noch die Möglichkeit, die von einem solchen Gesellschafter geleistete Einlage von der Gesellschaftsteuer zu befreien (Artikel 6 Absatz 1). Wird jedoch der Anteil eines Komplementärs durch eine Beschränkung der Haftung des Gesellschafters in einen Kommanditanteil umgewandelt, ist Gesellschaftsteuer auf den Wert der in dieser Weise umgewandelten Beteiligung zu zahlen (Artikel 6 Absatz 2). Es liegt auf der Hand, daß die letztgenannte Vorschrift notwendig ist, um Steuerhinterziehungen zu verhindern. Sonst könnte eine Gesellschaft nämlich Kapital aus Einlagen unbeschränkt haftender Gesellschafter ansammeln, diesen dann erlauben, ihre Haftung auf den Betrag ihrer Beteiligung zu beschränken, und dadurch Gesellschaftsteuer hinterziehen.

5. Die Richtlinie wurde in Deutschland 1972 mit dem Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG; BGBl. I, 2129) durchgeführt. Wie wir bereits gesehen haben, werden Kommanditgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG nach diesem Gesetz als Kapitalgesellschaften angesehen (§ 5 Absatz 2 Nr. 3 KVStG). Nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 KVStG gelten jedoch die Anteile eines Komplementärs einer solchen Gesellschaft nicht als gesellschaftsteuerpflichtige Gesellschaftsrechte an der Gesellschaft. Kapitaleinlagen eines solchen Gesellschafters sind also nach dem KVStG nicht steuerpflichtig, und die deutsche Regierung hat demnach von der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Hintergrund der Rechtssache

6. Der Sachverhalt der Rechtssache ist nur zum Teil in dem Vorabentscheidungsersuchen wiedergegeben. Eine vollständigere Darstellung kann zwar aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten des Ausgangsverfahrens, insbesondere aus dem erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts, gewonnen werden, doch es wäre besser gewesen, wenn das Vorabentscheidungsersuchen eine Zusammenfassung aller erheblichen Tatsachen enthalten hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß den Mitgliedstaaten und der Kommission (und gegebenenfalls dem Rat) gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes nur das Ersuchen selbst, aber keines der Schriftstücke aus den Akten des Ausgangsverfahrens übermittelt wird. Eine kurze Darstellung aller erheblichen Tatsachen ist demnach erforderlich sowohl für diese Empfänger, damit sie entscheiden können, ob und zu welchen Fragen sie schriftliche Erklärungen abgeben, als auch für den Gerichtshof selbst.

7. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die Klägerin (und Revisionsbeklagte vor dem Bundesfinanzhof) eine aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 1. März 1971 gebildete Kommanditgesellschaft ist. Die ursprünglichen Gesellschafter der Revisionsbeklagten waren Dr. Hans Vießmann (V) und die Viessmann Elementa-Produktions-, Vertriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (V-GmbH). V war ursprünglich Kommanditist mit einer Beteiligung von 1,8 Millionen DM; die V-GmbH war eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin und hatte eine Einlage von 50 000 DM geleistet. In den Jahren 1972 und 1973 erhöhte V seine Beteiligung um 3 Millionen DM auf 4,8 Millionen DM.

8. Am 15. August 1973 trat die Viessmann KG in Basel (VKG-B) der Revisionsbeklagten als weitere Kommanditistin mit einer Beteiligung von 5 Millionen DM bei. Am 27. Februar 1974 wurde Gesellschaftsteuer für die 9,8 Millionen DM gezahlt, die die beiden Kommanditisten als Einlage eingebracht hatten (die 5 Millionen DM der VKG-B und die 4,8 Millionen DM des V). Gemäß Gesellschafterbeschluß vom 14. September 1976 übertrug V dann jedoch 2 Millionen DM seiner Beteiligung an die VKG-B, und sein verbleibender Anteil wurde von einer Kommanditbeteiligung in eine Komplementärbeteiligung umgewandelt. Damit wurde V ein für die Schulden der Revisionsbeklagten unbeschränkt haftender Gesellschafter.

9. Gemäß einer Vereinbarung vom 4. Juli 1983 übertrug die VKG-B ihre gesamte Beteiligung an der Revisionsbeklagten an Dr. Hermann Schultheiss (S) und an V, die beide Gesellschafter der VKG-B waren. Nach dieser Übertragung wurde S Kommanditist mit einer Beteiligung von 700 000 DM, und die Beteiligung des V wurde auf 9,1 Millionen DM erhöht. Durch Vereinbarung vom 8./11. Juli 1983 übertrug V einen Teil seiner Beteiligung an seine Ehefrau und weitere Teile an jedes seiner fünf Kinder. Nach diesen Übertragungen verblieb V eine Beteiligung an der Revisionsbeklagten in Höhe von 4,641 Millionen DM. Schließlich übertrug S durch Vereinbarung vom 19./21. Dezember 1983 seine Beteiligung an der Revisionsbeklagten an V, dessen Ehefrau und dessen fünf Kinder. Zweck dieser Übertragungen scheint gewesen zu sein, die gesamte Beteiligung der VKG-B an der Revisionsbeklagten an V und seine Familie zu übertragen. Es scheint, daß die Übertragung der Beteiligung der VKG-B an die sechs Familienangehörigen nicht unmittelbar erfolgen konnte, sondern im Wege einer vorherigen Übertragung an V und S als Gesellschafter der VKG-B zu vollziehen war. Am 22. Dezember 1983 meldete die Revisionsbeklagte zur Eintragung in das Handelsregister an, die VKG-B sei als Gesellschafterin der Revisionsbeklagten ausgeschieden und habe ihre Beteiligung in Teilbeträgen an V und dessen Angehörige übertragen.

10. Für das Folgende ist der Hinweis wichtig, daß nach Punkt II.2 der Vereinbarung vom 8./11. Juli 1983 die sechs Familienangehörigen mit dem Erhalt der ihnen zu übertragenden Anteile beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) der Revisionsbeklagten werden. Auch nach dieser Übertragung blieb V unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Revisionsbeklagten. Nach deutschem Recht bleibt ein Komplementär im Falle der Übertragung des Anteils eines Kommanditisten an ihn unbeschränkt haftender Gesellschafter. Wird dagegen ein Anteil von einem Komplementär an einen Kommanditisten übertragen, kann dieser Kommanditist bleiben, wenn die Gesellschaftsvereinbarung dies vorsieht (siehe Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Auflage, München, 1989, § 124, Anmerkung 2 A).

Würdigung der Vorlagefrage

11. Der in dem vorliegenden Verfahren streitige Vorgang ist der Erwerb von Anteilen an der Revisionsbeklagten durch die sechs Familienmitglieder gemäß der Vereinbarung vom 8./11. Juli 1983. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß diese Anteile im Wege einer Übertragung eines Teils der Beteiligung eines Komplementärs erworben und kraft dieser Übertragung von Komplementäranteilen in Kommanditanteile umgewandelt wurden.

12. Das in erster Instanz beklagte Finanzamt entschied, daß dieser Vorgang gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 KVStG der Gesellschaftsteuer unterliege. Die Revisionsbeklagte wandte sich gegen diese Entscheidung unter anderem mit der Begründung, daß ihr nach 1974, als die Gesellschaftsteuer für die Einlagen des V und der VKG-B gezahlt worden sei (siehe oben Nr. 8), kein weiteres Kapital zugeführt worden sei. Diese Steuer sei bereits für die gesamte von V und der VKG-B erworbene Beteiligung gezahlt worden. Der spätere Erwerb von Anteilen durch die sechs Familienmitglieder beruhe auf Übertragungen von Teilen dieser ursprünglichen Beteiligungen und nicht auf einer neuen Kapitaleinlage der Familienmitglieder.

13. In seinem erstinstanzlichen Urteil vertrat das Finanzgericht die Auffassung, daß auf die Übertragung von Anteilen an die sechs Familienmitglieder keine Gesellschaftsteuer zu erheben sei. Dabei trug das Finanzgericht bei der Auslegung des KVStG den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie Rechnung. Wie wir jedoch gesehen haben, hat der Bundesfinanzhof nur eine Frage zu Artikel 4 der Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.

14. Bei der Beantwortung einer zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage ist der Gerichtshof natürlich nicht darauf beschränkt, nur die in dem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, sondern er darf das vorlegende Gericht auf alle gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, die es zur Entscheidung des Falles brauchen könnte. Meines Erachtens hat das Finanzgericht in erster Instanz bei der Auslegung von nationalen Durchführungsvorschriften zu Recht sowohl Artikel 4 als auch Artikel 6 der Richtlinie herangezogen. Wie wir gesehen haben, enthält Artikel 4 zwar eine erschöpfende Aufzählung der Vorgänge, die die Pflicht zur Zahlung von Gesellschaftsteuer begründen können; Artikel 6 Absatz 2 fügt jedoch weitere Vorgänge für den Fall hinzu, daß ein Mitgliedstaat seine Befugnis nach Artikel 6 Absatz 1 ausgeübt hat, bestimmte Einlagen von der Steuerpflicht auszunehmen.

15. Meiner Ansicht nach gehört der im vorliegenden Verfahren streitige Vorgang eindeutig nicht zu den in Artikel 4 genannten Vorgängen. Insbesondere kann die Umwandlung eines Teils der Beteiligung eines Komplementärs an einer Kommanditgesellschaft in einen Kommanditanteil nicht als Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c angesehen werden, weil diese Umwandlung keine weitere Einlage in die Gesellschaft zur Folge hat. Eine solche Umwandlung kann auch nicht als eine Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a betrachtet werden, weil weder die angesammelten Gewinne noch die Rücklagen oder Rückstellungen der Gesellschaft durch eine solche Umwandlung berührt werden. Kein anderer in Artikel 4 bezeichneter Vorgang hat auch nur einen entfernten Bezug zu dem streitigen Vorgang.

16. Dagegen regelt Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie ausdrücklich den Fall der Umwandlung der Beteiligung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters in einen Kommanditanteil. Deshalb hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen, daß Artikel 6 Absatz 2 unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls anzuwenden sei. Sie weist darauf hin, daß die deutsche Regierung ihre Befugnis nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie ausgeübt habe, die von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern geleisteten Einlagen sowie Anteile solcher Gesellschafter von der Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer auszunehmen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Steuer demnach auf einen Vorgang zu erheben, durch den ein Teil einer Beteiligung eines Komplementärs an einer Kommanditgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG in Kommanditanteile dieser Gesellschaft umgewandelt wird.

17. Meines Erachtens entsteht, wenn ein Mitgliedstaat seine Befugnis, die Einlage eines Komplementärs einer Kapitalgesellschaft von der Gesellschaftsteuer auszunehmen, ausgeübt hat, eine Pflicht zur Zahlung der Gesellschaftsteuer immer dann, wenn die dadurch erworbene Beteiligung insgesamt oder zum Teil in Anteile von Kommanditisten der Gesellschaft umgewandelt wird. Wie die Kommission darlegt, ist die Systematik des Artikels 6 der Richtlinie eindeutig. Eine Pflicht zur Zahlung von Gesellschaftsteuer entsteht normalerweise, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zum ersten Mal eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie kann ein solcher Erwerb jedoch von der Steuerpflicht ausgenommen werden, wenn dieser Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haftet. Ist diese Voraussetzung dagegen nicht mehr erfüllt, besteht nach Artikel 6 Absatz 2 Steuerpflicht. Eine Steuerpflicht entsteht insbesondere dann, wenn die Beteiligung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters in einen Kommanditanteil umgewandelt wird.

18. Im vorliegenden Fall fand die Umwandlung von Anteilen eines Komplementärs in Kommanditanteile zwar kraft einer Übertragung zwischen Gesellschaftern und nicht mittels einer Beschränkung der Haftung des ursprünglichen Gesellschafters statt. Auf diese Weise blieb V unbeschränkt haftender Gesellschafter, als er einen Teil seiner Beteiligung an seine Familienangehörigen übertrug. Meines Erachtens kann aber der Geltungsbereich des Artikels 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich nicht auf den Fall beschränkt werden, daß ein Komplementär ohne Übertragung von Anteilen Kommanditist wird. Diese Vorschrift muß auch auf den Fall erstreckt werden, daß eine Beteiligung von einem Komplementär an eine andere Person übertragen und kraft dieser Übertragung zu einem Kommanditanteil wird. Der Empfänger eines Komplementäranteils kann je nach den nationalen Rechtsvorschriften und den Umständen der Übertragung selbst Komplementär werden. Sind die Umstände der Übertragung jedoch so, daß er statt dessen Kommanditist wird oder bleibt, hat ein Vorgang stattgefunden, durch den eine sonst unbeschränkte Haftung beschränkt worden ist. Das reicht meiner Ansicht nach aus, um den Vorgang unter den Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich fallen zu lassen. Würde Artikel 6 Absatz 2 enger ausgelegt, könnte eine Gesellschaftsteuerschuld einfach dadurch umgangen werden, daß Kapital von einem Komplementär eingebracht und dann die dadurch erworbene Beteiligung an einen Kommanditisten übertragen würde.

19. Folglich ist als ein Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am [Gesellschafts-]Kapital beschränkt wird, meiner Meinung nach auch ein Vorgang zu verstehen, durch den die Beteiligung eines Komplementärs an eine andere Person übertragen und in deren Hand in einen Kommanditanteil umgewandelt wird; der Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters ... beschränkt wird, ist dann der Vorgang, durch den die Komplementärbeteiligung, die der Erwerber erhält, in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt wird. In einem solchen Fall entsteht eine Steuerpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 durch die Umwandlung der Anteile von Komplementär- in Kommanditanteile in den Händen des Erwerbers und nicht durch eine Beschränkung der Haftung des Veräußerers. Demnach muß eine Steuerpflicht auch entstehen, wenn wie im vorliegenden Fall nur ein Teil der Komplementärbeteiligung übertragen wird. Somit genügt es, wenn der übertragene Teil bei der Übertragung in einen Kommanditanteil umgewandelt wird; die Steuerpflicht der Gesellschaft wird folglich nicht davon berührt, daß der Veräußerer unbeschränkt haftender Gesellschafter bleibt. In einem solchen Fall muß Besteuerungsgrundlage der Wert dieses in einen Kommanditanteil umgewandelten Teils der Beteiligung, nicht aber der Wert der gesamten Beteiligung sein.

20. Auch wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie Einlagen von Komplementären von der Verpflichtung zur Zahlung der Gesellschaftsteuer ausnimmt, muß jedoch meines Erachtens die Umwandlung eines Komplementäranteils in einen Kommanditanteil nicht stets zur Entstehung der Steuerpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 führen. Wie wir gesehen haben, soll Artikel 6 Absatz 2 sicherstellen, daß eine Steuerpflicht entsteht, wenn eine Beteiligung zunächst ohne Verpflichtung zur Zahlung der Gesellschaftsteuer erworben wurde, dann aber die Voraussetzung für diese Ausnahme nicht länger erfüllt ist. Demnach entstünde nach Artikel 6 Absatz 2 eine Steuerpflicht nur dann, wenn die geleistete Einlage oder der erworbene Anteil tatsächlich von der Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer ausgenommen worden ist. Wurde dagegen Steuer für eine solche Beteiligung bereits gezahlt, ist meiner Meinung nach keine zweite Besteuerung möglich.

21. Im vorliegenden Fall ist Gesellschaftsteuer auf die gesamte Beteiligung des Komplementärs gezahlt worden, da alle von V erworbenen Anteile ursprünglich Kommanditanteile waren. Die Anteile wurden dann entweder kraft des Gesellschafterbeschlusses, mit dem V vom Kommanditisten zum Komplementär wurde, oder kraft einer anschließenden Übertragung von Kommanditanteilen an V (s. o. Nrn. 8 und 9) zu Komplementäranteilen. In einem solchen Fall kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, daß der Mitgliedstaat seine Befugnis nach Artikel 6 Absatz 1 ausgeübt hat, den Erwerb einer Beteiligung durch einen Komplementär von der Verpflichtung zur Zahlung der Gesellschaftsteuer auszunehmen, denn auf die fragliche Beteiligung ist tatsächlich Steuer erhoben und gezahlt worden. Folglich kann keine Steuerpflicht nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie entstehen.

Ergebnis

22. Demnach bin ich der Meinung, daß die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates ist dahin auszulegen, daß eine Pflicht zur Zahlung von Gesellschaftsteuer entsteht, wenn ein Teil der Beteiligung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft an eine andere Person übertragen und kraft dieser Übertragung zu einem Kommanditanteil wird, sofern die Gesellschaftsteuer nicht bereits auf die übertragene Beteiligung erhoben worden ist.


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Originalsprache: Englisch.