Herr Präsident, meine Herren Richter!
1. In dieser Rechtssache legt der Bundesfinanzhof (hiernach: das vorlegende Gericht) dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach
der Auslegung der Position 3002 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und seiner Unterpositionen, wie sie im Bericht des Berichterstatters
wiedergegeben werden, im Hinblick auf die Einreihung von monoklonalen Antikörpern zur Vorabentscheidung vor.Bekanntlich wurde die Kombinierte Nomenklatur des GZT mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
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niedergelegt. Die Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Abbott GmbH und der Oberfinanzdirektion Köln.
2. Abbott gehört zum Abbott-Konzern, einer führenden Gruppe innerhalb der pharmazeutischen Industrie. Sie bringt unter anderem
Warenzusammenstellungen (sogenannte
Test-Kits) auf den Markt. Dies sind Zusammenstellungen in gemeinschaftlichen Umschließungen für den Einzelverkauf, die verschiedene
Laborreagenzien zur Verwendung als Immunoassay in der Diagnostik, also zum Nachweis und zur Bestimmung bestimmter Stoffe in
Humanserum und -plasma, enthalten.Ende Mai und Anfang Juni 1989 erteilte die Oberfinanzdirektion Köln verbindliche Zolltarifauskünfte über vier Warenzusammenstellungen
von Abbott. Die vier Warenzusammenstellungen wurden von der Oberfinanzdirektion unter Berücksichtigung des jeweiligen monoklonalen
diagnostischen Reagens oder Antikörpers als ihres charakterbestimmenden Bestandteils und seiner Beschaffenheit der Unterposition
3002 9090 ,
andere Erzeugnisse, der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen. Abbott erhob gegen diese Einreihung Einspruch und berief sich unter anderem auf
eine unverbindliche Tarifauskunft, die ihr von der britischen Zollverwaltung für eine der Warenzusammenstellungen erteilt
worden war und in der auf die Unterposition 3002 9030,
tierisches Blut zu ... diagnostischen Zwecken zubereitet, verwiesen wurde.Der Einspruch von Abbott blieb aber erfolglos. Mit ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht begehrt sie die Aufhebung der genannten
verbindlichen Zolltarifauskünfte und die Zuweisung der betreffenden Warenzusammenstellungen zur Unterposition
3002 1010 ,
Antisera.
3. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof im wesentlichen wissen, ob die Kombinierte Nomenklatur des GZT dahin auszulegen
ist, daß die betreffenden Warenzusammenstellungen in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3b des GZT als
ähnliche Erzeugnisse im Sinne der Unterposition 3002 9090 anzusehen sind oder ob sie als Antisera in die Unterposition 3002 1010 einzureihen sind
oder, falls keine von beiden einschlägig ist, welcher anderen Unterteilung von Position 3002 oder welcher anderen Position
des Zolltarifs (etwa Position 3822) die betreffenden Zusammenstellungen zuzuweisen sind.
4. Abbott und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht, die im Bericht des Berichterstatters wiedergegeben sind.
Die Kommission schlägt in ihren Erklärungen vor, die betreffenden Warenzusammenstellungen der Unterposition 3002 1091 zuzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 1992 hat Abbott mitgeteilt, daß sie ihre Rechtsauffassung nochmals überdacht habe und sich
dem Standpunkt der Kommission anschließe. Sie räumt ein, daß sie die Maßgeblichkeit der stofflichen Beschaffenheit der Sera
bei der Einreihung der Antikörper nicht zutreffend berücksichtigt habe und daß sie die von ihr vorgeschlagene Einreihung in
die Unterposition 3002 1010 deshalb nicht mehr weiter aufrechterhalte.
5. Auch mich überzeugt der Standpunkt der Kommission, wobei ich folgende Gesichtspunkte für wesentlich halte.In erster Linie sind, wie auch das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß ausführt, die Allgemeinen Vorschriften für
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden. Nun, die Warenzusammenstellungen bestehen aus verschiedenen Stoffen,
für deren Einreihung mindestens zwei Positionen des GZT in Betracht kommen. Eine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung,
die nach der Allgemeinen Vorschrift A 3a den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, ist nicht vorhanden. Folglich
findet die Allgemeine Vorschrift A 3b Anwendung, die unter anderem bestimmt, daß
für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen ... nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [werden], der ihnen
ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
6. Daß die Warenzusammenstellungen als Zusammenstellungen von Waren, die für den Einzelverkauf bestimmt sind, anzusehen sind,
halte ich für selbstverständlich.
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Daher kommt es darauf an, den Stoff zu bestimmen, der den betreffenden Warenzusammenstellungen ihren wesentlichen Charakter
verleiht. Sowohl das vorlegende Gericht und die Parteien des Ausgangsverfahrens als auch die Kommission stimmen darin überein,
daß dies die monoklonalen Antikörper sind. Diese Antikörper werden im Blut von B-Lymphozyten (auch Blutlymphozyten genannt,
einer Gruppe innerhalb der weißen Blutkörperchen) produziert, die selbst Blutbestandteile (oder
Blutfraktionen in der Terminologie des GZT) sind; diese monoklonalen Antikörper sind folglich ebenfalls Blutfraktionen und werden als Immunglobuline
bezeichnet. Die monoklonalen Antikörper, die in den Laboratorien im Hinblick auf die Zusammensetzung der in Rede stehenden
Warenzusammenstellungen produziert werden, werden durch Abscheiden aus Hybridzellen (dem Ergebnis einer Verschmelzung von
B-Lymphozyten und Krebszellen) gewonnen. Da diese Antikörper denen entsprechen, die die B-Lymphozyten im Blut absondern, sind
auch diese monoklonalen Antikörper Immunglobuline.Da der wesentliche Bestandteil der Warenzusammenstellungen Immunglobulin ist, das nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
(4)
als Blutbestandteil anzusehen ist
(5)
, sind diese Zusammenstellungen zutreffenderweise der Position
3002 10 ,
Antisera und andere Blutfraktionen, zuzuweisen. Daher braucht nicht auf die Unterposition 3002 9090,
andere, zurückgegriffen zu werden, wie die Oberfinanzdirektion Köln dies getan hat.
7. Bleibt die Frage nach der genauen Einreihung der Warenzusammenstellungen in eine Unterposition der Position 3002 10. Zunächst
ist zu entscheiden, ob es sich um
Antisera oder um
andere Blutfraktionen handelt; die letztgenannte Unterteilung ist weiter untergliedert in verschiedene Unterpositionen, die hier im nächsten Absatz
genannt werden. Von einem Serum kann eindeutig keine Rede sein: Nach der Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens zu Position 3002, Buchstabe C Absatz 1, sind Seren flüssige Blutfraktionen, die sich beim Gerinnen
abscheiden, und dies ist bei den monoklonalen Antikörpern nicht der Fall. Die Warenzusammenstellungen sind demnach als
andere Blutfraktionen anzusehen.Innerhalb dieser
anderen Blutfraktionen ist schließlich festzustellen, ob es sich um
Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline (3002 1091),
anderevon Menschen (3002 1095) oder
andereandere (3002 1099) handelt. Für die Kommission steht fest, und Abbott widerspricht dem nicht mehr, daß es sich bei den Immunglobulinen
um Blutglobuline oder Serumglobuline im Sinne der Unterposition 3002 1091 handelt (welche dieser beiden Tatbestandsalternativen
─ Blut- oder Serumglobuline ─ einschlägig ist, ist hier unerheblich, da beide in dieselbe Tarifposition eingereiht werden).
Ich sehe keinen Grund, weshalb ich dem nicht zustimmen sollte.
Ergebnis
8. Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß Warenzusammenstellungen (
Test-Kits) mit einem monoklonalen diagnostischen Reagens oder Antikörper als Hauptbestandteil der Unterposition 3002 1091,
andere Blutfraktionen: Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline zuzuweisen sind.
Für eine nähere Umschreibung dessen, was unter dem Begriff
Zusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift A 3 zu verstehen ist, siehe Urteil vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 163/84 (Telefunken,
Slg. 1985, 3299, Randnr. 35).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen diese Erläuterungen ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung
des GZT dar. Aus jüngerer Zeit vgl. unter anderem Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 245/87 (Blaupunkt, Slg. 1989,
573 ─ abgekürzte Veröffentlichung), Urteil vom 28. Juni 1989 in der Rechtssache 164/88 (Rispal, Slg. 1989, 2041 ─ abgekürzte
Veröffentlichung) und Urteil vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89 (Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411, Randnr.
18).