61991C0181

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 16. Dezember 1992. - EUROPAEISCHES PARLAMENT GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SOFORTHILFE - BEFUGNISSE DES PARLAMENTS - HAUSHALTSBESTIMMUNGEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-181/91 UND C-248/91.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite I-03685
Schwedische Sonderausgabe Seite I-00255
Finnische Sonderausgabe Seite I-00289


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt das Parlament gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung einer in einer Sitzung des Rates erlassenen Entscheidung, Bangladesch eine Sonderhilfe zu gewähren (Rechtssache C-181/91), und die Nichtigerklärung der zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen der Kommission (Rechtssache C-248/91). Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine Entscheidung, die als eine von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassene Entscheidung bezeichnet wird, nach Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden kann.

Der Hintergrund der Auseinandersetzung

2. Der Streit geht auf einen Wirbelsturm zurück, der Bangladesch in der Nacht vom 29. auf den 30. April 1991 verwüstete. Daraufhin gewährte die Kommission Bangladesch eine Soforthilfe in Höhe von 10 Mio. ECU, und sie arbeitete ausserdem einen Plan für eine Sonderhilfe in Höhe von 60 Mio. ECU aus. Mit diesem Plan befassten sich zunächst die Finanzminister der Mitgliedstaaten, die am 11. Mai 1991 informell in Luxemburg zusammengekommen waren. Danach wurde der Plan vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) auf seiner ordentlichen Sitzung vom 13. und 14. Mai 1991 in Brüssel geprüft, zu der sich die Aussenminister der Mitgliedstaaten zusammengefunden hatten; er stand aber nicht auf der förmlichen Tagesordnung dieser Sitzung. Am 14. Mai wurde bei einem Arbeitsessen, an dem die Minister und ein Mitglied der Kommission teilnahmen, beschlossen, Bangladesch gemäß dem von der Kommission vorgelegten Plan eine Sonderhilfe in Höhe von 60 Mio. ECU zu gewähren. Diese Entscheidung wurde in einer Pressemitteilung unter der Überschrift: "Hilfe für Bangladesch ° Schlußfolgerungen des Rats" (Nr. 6004/91, Presse 60-c) bekanntgemacht. Diese Pressemitteilung hat folgenden Wortlaut:

"Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten haben aufgrund eines Vorschlags der Kommission beschlossen, im Rahmen einer Gemeinschaftsaktion Bangladesch eine Sonderhilfe in Höhe von 60 Mio. ECU zu gewähren.

Die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erfolgt nach dem BSP-Schlüssel.

Diese Hilfe wird Bestandteil der allgemeinen von der Gemeinschaft für Bangladesch beschlossenen Aktion.

Die Hilfe wird entweder unmittelbar von den Mitgliedstaaten gewährt oder über ein von der Kommission verwaltetes Konto. Die Kommission sorgt für die Gesamtkoordinierung der Sonderhilfe von 60 Mio. ECU."

Dieser Text findet sich unter der Überschrift "Verschiedenes ° Hilfe für Bangladesch" auch in dem Entwurf des Protokolls der Ratssitzung.

3. Nach Erlaß der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe eröffnete die Kommission bei einer belgischen Bank ein Sonderkonto und forderte die Mitgliedstaaten auf, ihre Beiträge auf dieses Konto zu überweisen. Griechenland überwies seinen Beitrag in Höhe von 716 745,45 ECU auf dieses Sonderkonto. Die anderen Mitgliedstaaten leisteten dagegen ihre Beiträge im Wege zweiseitiger Hilfe unmittelbar. Der griechische Beitrag wurde in den Gemeinschaftshaushaltsplan aufgenommen. Dies geschah wie folgt. Der Leiter der Direktion Einnahmen in der bei der Kommission für den Haushaltsplan zuständigen Generaldirektion setzte den Betrag von 716 775,45 ECU unter Artikel 900 (Sonstige Einnahmen) des für 1991 geltenden Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ein. Gemäß der für den allgemeinen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung (in der im Amtsblatt 1991 C 80, S. 1 veröffentlichten Fassung) wurde für denselben Betrag eine zusätzliche Linie auf der Ausgabenseite des Haushaltsplans eröffnet (Posten B7-3000: Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika). Einem an den Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments gerichteten Schreiben der Kommission vom 2. August 1991 ist zu entnehmen, daß diese zusätzliche Linie in den Rechnungen getrennt aufgeführt und kontrolliert wurde. In diesem Schreiben hieß es auch:

"Für sie (die zusätzliche Linie) gelten die allgemeinen, nach der Haushaltsordnung maßgeblichen Vorschriften (über die Verwendung entscheidet der zuständige Anweisungsberechtigte, der Finanzkontrolleur muß zustimmen, Zahlungen werden vom Rechnungsführer vorgenommen und die ordnungsgemässe Verwendung wird vom Rechnungshof sowie der Haushaltsbehörde kontrolliert)".

4. Mit der Klage gegen den Rat beantragt das Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung, Bangladesch eine Sonderhilfe in Höhe von 60 Mio. ECU zu gewähren. Obwohl diese Entscheidung in der Pressemitteilung als eine Entscheidung "der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten" bezeichnet werde, handele es sich in Wirklichkeit um eine Entscheidung des Rates. Die Entscheidung habe haushaltsrechtliche Auswirkungen; sie hätte in dem in Artikel 203 EWG-Vertrag festgelegten Verfahren erlassen werden müssen. Auf diese Weise hätte das Parlament eine wesentlich grössere Rolle spielen können. Zwar befürworte das Parlament in einem solchen Fall die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe, jedoch habe der Rat dadurch, daß er die Entscheidung nicht gemäß Artikel 203 erlassen habe, die Befugnisse des Parlaments verletzt. Im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-70/88 (Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041, heisse es unter Randnummer 27:

"... Das Parlament [kann] beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Rates oder der Kommission erheben, sofern diese Klage lediglich auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet ist und nur auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird. Unter diesem Vorbehalt unterliegt die Nichtigkeitsklage des Parlaments den Regeln, die die Verträge für die Nichtigkeitsklage der anderen Organe vorsehen."

5. Mit der Klage gegen die Kommission beantragt das Parlament die Nichtigerklärung der Maßnahmen, die die Kommission zur Durchführung der Entscheidung, Bangladesch eine Sonderhilfe zu gewähren, getroffen hat. Das Parlament weist darauf hin, daß in dem von ihm festgestellten Gesamthaushaltsplan für das Jahr 1991 (ABl. 1991, L 30) die Sonderhilfe für Bangladesch nicht vorgesehen sei. Dadurch, daß die Kommission auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite des Haushaltsplans einen dem griechischen Beitrag zu der Hilfe für Bangladesch entsprechenden Betrag eingesetzt habe, ohne einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan vorzulegen, habe sie die in Artikel 203 Absätze 5, 6 und 7 aufgeführten Befugnisse des Parlaments sowie Artikel 205 EWG-Vertrag und Artikel 22 der Haushaltsordnung verletzt.

6. Am 15. Oktober 1992 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung beschlossen, die gegen den Rat und die Kommission anhängig gemachten Rechtssachen zu verbinden. Ich werde auf sie nacheinander eingehen.

Das Verfahren gegen den Rat (Rechtssache C-181/91)

7. Der Rat hat mit der Begründung, der angegriffene Akt sei nicht von ihm, sondern von den Mitgliedstaaten erlassen worden, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und geltend gemacht, ein solcher Akt könne nicht Gegenstand einer beim Gerichtshof erhobenen Nichtigkeitsklage sein. Er hat beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden. Der Gerichtshof hat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage jedoch dem Endurteil vorbehalten.

8. Zur Begründung seiner Ansicht, die angegriffene Entscheidung stelle einen Akt des Rates dar, bringt das Parlament eine Reihe von Argumenten vor. Erstens sei der Akt mit "Schlußfolgerungen des Rates" überschrieben und er sei während einer normalen Ratssitzung erlassen worden, an der die Aussenminister aller Mitgliedstaaten teilgenommen hätten. Zweitens sei der Akt auf Vorschlag der Kommission zustandegekommen. Gemäß Artikel 149 EWG-Vertrag handele nur der Rat auf Vorschlag der Kommission. Drittens erfolge die Aufteilung der Sonderhilfe auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttosozialprodukts (BSP). Dies sei ein weiterer Beweis dafür, daß der Akt im Rahmen des Haushaltsverfahrens erlassen worden sei, denn bei dem BSP der Mitgliedstaaten handele es sich um einen Gemeinschaftsbegriff. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Ratsbeschlusses 88/376/EWG über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 1988, L 185, S. 24) sei dieser Begriff eine der Grundlagen für die Bestimmung der Eigenmittel der Gemeinschaft, und er werde in der Ratsrichtlinie 89/130/EWG zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. 1989, L 49, S. 26) umschrieben.

9. Das Parlament hebt hervor, der Pressemitteilung zufolge sei die Sonderhilfe ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinschaftsaktion für Bangladesch und von der Kommission zu verwalten. Gemäß Artikel 155 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag könne nur der Rat der Kommission die Aufgabe übertragen, die Sonderhilfe in die allgemeine Gemeinschaftshilfe für Bangladesch einzugliedern. Wie sich einem an das Parlament gerichteten Schreiben der Kommission vom 22. Mai 1991 entnehmen lasse, habe die Kommission vorgeschlagen, zur Umsetzung des strittigen Aktes alle von den Mitgliedstaaten entrichteten Beträge in den Gemeinschaftshaushaltsplan einzusetzen. Diesem Schreiben sei auch zu entnehmen, daß die finanziellen Vorgänge bei der Verwaltung der Sonderhilfe Teil der Ausführung des Haushaltsplans sein sollten und daß sie vom Parlament sowie vom Rechnungshof geprüft werden sollten. Nach den Artikeln 206a und 206b EWG-Vertrag prüften der Rechnungshof und das Parlament die Rechnungen der Gemeinschaft, nicht aber die der Mitgliedstaaten. Die finanzielle Kontrolle, für die die Hilfe gelten sollte, stelle also einen weiteren Beweis dafür dar, daß es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen Akt des Rates handele.

10. Über die Frage der Hilfe für Bangladesch sei abermals auf einer Ratssitzung vom 27. Mai 1991 gesprochen worden. Daraufhin sei in einer Pressemitteilung bekanntgemacht worden, daß "der Rat vom Stand der Durchführung des Programms" über die Hilfe für Bangladesch "Kenntnis genommen hat". Die Tatsache, daß in dieser Pressemitteilung vom "Rat" und nicht von "den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten" gesprochen werde, zeige, daß der Rat selbst den strittigen Akt als einen Akt des Rates ansehe.

11. Weil die nach dem Gesamthaushaltsplan für das Jahr 1991 verfügbaren Mittel erschöpft gewesen seien, hätte für die beabsichtigte Hilfe ein Nachtrags- und Berichtigungshaushaltsplan beschlossen werden müssen. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften müssten Nachtrags- und Berichtigungshaushaltspläne in dem in Artikel 203 EWG-Vertrag und in den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verträge beschriebenen Verfahren festgestellt werden. Nach der interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. 1988 L 185, S. 33) hätte die Annahme eines solchen Haushaltsplans die Anpassung der für 1991 geltenden finanziellen Vorausschau erforderlich gemacht. Dies hätten einige Mitgliedstaaten nicht mitmachen wollen. Zwar könne gemäß Artikel 12 der interinstitutionellen Vereinbarung eine Änderung der finanziellen Vorausschau mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, die Mitgliedstaaten seien aber nicht gewillt gewesen, so vorzugehen. Angeblich hätten sie aus diesem Grund das kritisierte Verfahren gewählt. Dafür sprächen auch die Erklärungen, die der amtierende Ratspräsident am 14. Mai 1991 in einer Rede vor dem Parlament abgegeben habe.

12. Dagegen wendet sich der Rat. Nach seiner Ansicht kann der Wortlaut der Pressemitteilung, die keinen amtlichen Charakter und Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen habe, nicht für die Beurteilung der Frage ausschlaggebend sein, um welche Art von Entscheidung es sich handele. Zwar sei in der Pressemitteilung davon die Rede, daß der angegriffene Akt auf Vorschlag der Kommission zustandegekommen sei; diese Wendung sei aber nicht angemessen gewesen; zutreffender wäre es gewesen, zu erklären, daß der Rat im Einvernehmen mit der Kommission gehandelt habe.

13. Die Hilfe nach Maßgabe des BSP der Mitgliedstaaten aufzuteilen, sei eine praktische und einfache Lösung gewesen. Der Umstand, daß das BSP als Maßstab für die Aufteilung der Hilfe verwendet worden sei, könne aus der angegriffenen Entscheidung keinen Akt der Gemeinschaft machen. Die Tatsache, daß die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe kein Akt der Gemeinschaft sei, habe die Übernahme der Koordinierung und der Verwaltung der Hilfe durch die Kommission nicht ausgeschlossen. Die Kommission habe in der Vergangenheit schon ähnliche Aufgaben wahrgenommen und so Erfahrung und Sachverstand erworben. Die Kommission habe von den Mitgliedstaaten keine Anweisungen erhalten, sondern die Koordinierung der Hilfe freiwillig besorgt.

14. Weder die Mitgliedstaaten noch die Kommission hätten im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung gehandelt, sondern eher aufgrund einer ad hoc geschaffenen Grundlage, um so eine wirksame und schnelle Reaktion auf die Krise sicherzustellen. Für die Gewährung humanitärer Hilfe habe die Gemeinschaft keine ausschließliche Zuständigkeit, den Mitgliedstaaten stuende es vielmehr frei, gemeinsam oder einzeln neben der Gemeinschaft zu handeln.

15. Das Parlament räumt zwar ein, daß die Gemeinschaft für die Gewährung humanitärer Hilfe an dritte Länder keine ausschließliche Zuständigkeit besitze, vertritt aber nachdrücklich die Ansicht, die Mitgliedstaaten könnten, wenn sie im Rahmen der Gemeinschaft Hilfe gewähren wollten, nur mit Hilfe des Rates sowie unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Haushaltsverfahrens handeln. Im vorliegenden Fall sei ein solches Vorgehen durchaus möglich gewesen. Zum einen sei die Hilfe für langfristige Vorhaben bestimmt gewesen, deren Verwirklichung Zeit brauche. Zum anderen habe das Parlament die Hilfe für Bangladesch im Grundsatz nachdrücklich unterstützt und seine Bereitschaft angezeigt, jeden diesbezueglichen Vorschlag der Kommission rasch durch das im EWG-Vertrag dafür vorgesehene Verfahren zu bringen.

16. Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bei der Bestimmung der gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbaren Maßnahmen eine weite, auf sachliche und nicht auf förmliche Überlegungen gestützte Auslegung für richtig gehalten hat. In der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, AETR, Slg. 1971, 263) hat der Gerichtshof unter den Randnummern 38 bis 42 des Urteils erklärt:

"Nach Artikel 173 EWG-Vertrag überwacht der Gerichtshof die Rechtmässigkeit 'des Handelns des Rates ..., soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt' .

Indem dieser Artikel die Anfechtungsklage, die er den Mitgliedstaaten und den Organen eröffnet, lediglich für die ° nach Artikel 189 letzter Absatz nicht verbindlichen ° 'Empfehlungen oder Stellungnahmen' ausschließt, geht er davon aus, daß die Klage gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die dazu bestimmt sind, eine Rechtswirkung zu erzeugen.

Diese Klage soll dazu dienen, gemäß der Vorschrift von Artikel 164 die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern.

Eine die Zulässigkeitsvoraussetzungen dahin einschränkende Auslegung, daß die Klage nur gegen die in Artikel 189 genannten Arten von Handlungen gegeben wäre, würde diesem Ziel zuwiderlaufen.

Die Anfechtungsklage muß daher gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form zulässig sein."

Demgemäß hat der Gerichtshof die in der Ratssitzung vom 20. Mai 1972 durchgeführten Beratungen über die Verhandlung und den Abschluß des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Strassenverkehr als gerichtlich überprüfbaren Akt angesehen. Daran hat er in späteren Fällen festgehalten: vgl. z. B. Rechtssache 114/86 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 5289), Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571). Der Gerichtshof hat auch Entschließungen des Europäischen Parlaments, die Dritten gegenüber Rechtswirkungen haben sollten, als möglichen Gegenstand einer Klage anerkannt: vgl. z. B. Rechtssache 294/83 ("Les Verts"/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 1339). Der Gerichtshof hat weiter sogar eine Nichtigkeitsklage gegen eine mündliche Entscheidung für statthaft erklärt: vgl. die verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 (Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641).

17. Nach dieser Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob der angegriffene Akt Gegenstand einer Klage sein kann, von seinem Inhalt und seinen Wirkungen ab, nicht aber von der Bezeichnung, die für ihn in der Pressemitteilung und im Entwurf des Protokolls der Sitzung, in der er zustandegekommen ist, gewählt worden ist.

18. Zwar war in den angeführten Rechtssachen anders als im vorliegenden Fall nicht die Identität des handelnden Organs im Streit, sondern die Wirkungen des angegriffenen Aktes. Insbesondere im Fall AETR war aufgrund des Protokolls der Ratssitzung vom 20. Mai 1972 klar, daß die Entscheidung, deren Gültigkeit die Kommission angefochten hatte, vom Rat erlassen worden war (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe, Slg. 1971, 285, 286). Im vorliegenden Fall dagegen wird der angegriffene Akt als eine Entscheidung der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten bezeichnet. Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Entscheidungen des Rates (der gemäß Artikel 146 EWG-Vertrag aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht) und Entscheidungen der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten. Dagegen ist keine Unterscheidung zwischen der Wendung "im Rat vereinigte Mitgliedstaaten" und der Wendung "im Rat vereinigte Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten" beabsichtigt noch erforderlich. Letztere findet sich in den Beitrittsakten; so heisst es in Artikel 3 Absatz 1 der Akte betreffend den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften:

"Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, unmittelbar nach dem Beitritt allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten."

Ähnliche Bestimmungen enthalten die Akten betreffend den Beitritt Griechenlands sowie Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften. Diese Bestimmungen zeigen, daß Beschlüsse der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten im strengen Sinne nicht Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, daß sie aber doch zum Bestand des Gemeinschaftsrechts "acquis communautaire" gehören; es handelt sich hier, wie schon ihre Bezeichnung verrät, um Zwittergebilde.

19. Klar ist jedenfalls, daß die Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Annahme solcher Akte nicht als Mitglieder des Rates handeln, sondern als Vertreter ihrer Regierungen, die gemeinsam die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wahrnehmen. Daraus folgt, daß solche Akte grundsätzlich keine Akte der Gemeinschaftsorgane sind.

20. Der Gerichtshof kann aber nicht allein deswegen daran gehindert sein, die Gültigkeit einer Entscheidung zu prüfen, weil sie als Entscheidung der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten bezeichnet wird. Um zu bestimmen, ob es sich bei einem Akt, der dem Anschein nach als Akt der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassen worden ist, in Wirklichkeit um einen Ratsakt handelt, kann der Gerichtshof vielmehr den Inhalt und die Wirkungen des Aktes untersuchen sowie der Frage nachgehen, ob die Gemeinschaft für seinen Erlaß ausschließlich zuständig ist.

21. Das steht in Einklang mit dem funktionellen Ansatz, von dem der Gerichtshof bei der für Artikel 173 geltenden Definition anfechtbarer Akte ausgegangen ist. Dagegen würde die entgegengesetzte Ansicht den Zielen des Artikels 164 EWG-Vertrag zuwiderlaufen. Reichte die Bezeichnung einer Entscheidung als von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassen aus, sie dem Anwendungsbereich des Artikels 173 zu entziehen, so könnte der Gerichtshof die Rechtmässigkeit auch einer Entscheidung nicht prüfen, die unter Berücksichtigung aller Umstände möglicherweise als Entscheidung des Rates anzusehen wäre. Unter solchen Umständen die Ansicht zu vertreten, der Akt könne nicht gerichtlich überprüft werden, wäre m. E. mit dem Zweck des Artikels 164 nicht vereinbar. In der Rechtssache 294/83 ("Les Verts"/Europäisches Parlament) hat der Gerichtshof unter Randnummer 23 des Urteils erklärt:

"Dazu ist ... hervorzuheben, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, daß weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen."

Dieser wesentliche Grundsatz würde verletzt, wäre ein Akt allein deswegen der gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil er als von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassen bezeichnet wird.

22. Es ist sicher richtig, daß die Kommission in einem Fall, in dem die Mitgliedstaaten unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts eine gemeinsame Entscheidung erließen, gegen sie gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Vertragsverletzungsverfahren einleiten könnte. Klar ist aber auch, daß es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Einvernehmen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten besteht, nicht käme. Jedenfalls wäre eine solche Klagemöglichkeit dann keine ausreichende Garantie, wenn die angefochtene Entscheidung angeblich Befugnisse des Parlaments verletzt. In der Rechtssache C-70/88 (Europäisches Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041) hat der Gerichtshof unter Randnummer 19 des Urteils erklärt:

"... Zwar [obliegt es] der Kommission, über die Beachtung der Befugnisse des Parlaments zu wachen, doch kann dieser Auftrag nicht so weit gehen, daß sie gezwungen wäre, sich den Standpunkt des Parlaments zu eigen zu machen und eine Nichtigkeitsklage zu erheben, die sie selbst für unbegründet hält."

Unter Randnummer 23 des Urteils heisst es weiter:

"Dem Gerichtshof obliegt es nach den Verträgen, über die Wahrung des Rechts bei deren Auslegung und Anwendung zu wachen. Er muß daher in der Lage sein, die Aufrechterhaltung des institutionellen Gleichgewichts und folglich die richterliche Kontrolle der Beachtung der Befugnisse des Parlaments, wenn dieses ihn zu diesem Zweck anruft, durch einen Rechtsbehelf sicherzustellen, der ihm die Erfuellung seiner Aufgabe ermöglicht."

Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall. Es ist daher angebracht, die Zuständigkeit der Stelle, die den Akt erlassen hat, sowie den Inhalt und die Wirkungen der angegriffenen Entscheidung zu untersuchen, um festzustellen, ob es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen verschleierten Akt des Rates handelt.

23. Dem Umstand, daß in der Pressemitteilung von einem "Vorschlag" der Kommission die Rede ist, sollte keine grosse Bedeutung beigemessen werden. Er ist nicht dahin zu verstehen, daß ein förmlicher Vorschlag im Sinne des Artikels 149 EWG-Vertrag vorgelegen habe. Gewiß kann der Begriff "Vorschlag" Verwirrung stiften: Über diesen Punkt wurde schon 1966 diskutiert: vgl. Gerhard Bebr, Acts of representatives of the Governments of Members States, SEW 14 (1966), S. 529, 539. Es ist gängige Praxis, daß die Kommission an der Vorbereitung von Entscheidungen der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten beteiligt ist, und sicher gehen derartige Entscheidungen oftmals auf formlose Initiativen der Kommission zurück. Die Form, die die Kommission im Einzelfall für ihre Initiative wählt, kann jedenfalls nicht dafür ausschlaggebend sein, welchen Rechtscharakter die darauf beruhende Maßnahme hat: Andernfalls erhielten Fragen der Form zu Unrecht Vorrang vor inhaltlichen Fragen.

24. Im vorliegenden Fall ist klar, daß es ° unabhängig von der Rechtsnatur des von der Kommission vorgelegten Planes ° die Absicht des Urhebers der Entscheidung gewesen ist, sie als einen Akt der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten und nicht als einen Akt des Rates zu erlassen. Das Parlament bestreitet wohl nicht, daß der Akt sich als von den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassen darstellt; jedoch meint es, der Akt hätte nur vom Rat erlassen werden können, und dieser habe in Wirklichkeit auch gehandelt.

25. Es steht jedoch fest, daß es auf dem Gebiet der humanitären Hilfe keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, sondern auch eine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gibt. Die Mitgliedstaaten können also bei der Gewährung finanzieller Hilfe an dritte Länder, die von Naturkatastrophen betroffen sind, nach ihrem Gutdünken einzeln oder gemeinsam handeln.

26. Anders als das Parlament bin ich der Ansicht, daß die Beteiligung der Kommission an der Koordinierung der Sonderhilfe für Bangladesch kein Indiz dafür ist, daß es sich bei der angegriffenen Entscheidung in Wirklichkeit um einen Akt der Gemeinschaft handelt. Wenn die Kommission ° wie das Parlament in der Klage gegen die Kommission ausführt ° unter keinen Umständen ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaftsverträge handeln könnte, wäre sicher in der Beteiligung der Kommission ein starkes Indiz für die Annahme zu sehen, die angegriffene Entscheidung stelle einen Akt der Gemeinschaft dar. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß die Kommission nicht ausserhalb des Gemeinschaftsrahmens tätig werden konnte, ließe sich daraus wohl eher folgern, daß das Handeln der Kommission rechtswidrig war, als daß es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen Akt der Gemeinschaft handelt. Es ist deshalb vielleicht nicht unbedingt notwendig, auf das genannte Argument einzugehen; begründet ist es aber nicht. In der Praxis beteiligt sich die Kommission regelmässig ° wie ich schon erwähnt habe ° an den Handlungen der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten. In dieser Beteiligung kommt der von mir sogenannte Zwittercharakter dieser Handlungen zum Ausdruck. Der Rat hat im vorliegenden Fall auf andere Tätigkeiten der Kommission hingewiesen, die ihrer Rolle im vorliegenden Fall entsprächen. So werde der Europäische Entwicklungsfonds unmittelbar von den Mitgliedstaaten und von der Kommission verwaltet. Auch könne die Kommission auf Ersuchen des Rates, der Mitgliedstaaten oder auch dritter Stellen die Koordinierung einer gemeinsamen Aktion übernehmen. Ein jüngeres Beispiel ist die Koordinierung der von der Internationalen Gemeinschaft für die Länder Mittel- und Osteuropas beschlossenen Aktion durch die Kommission. Ähnliche Argumente hat die Kommission in dem vom Parlament ihr gegenüber eingeleiteten Verfahren vorgebracht. Sie sind überzeugend. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, auf einem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gebiet einzeln oder gemeinsam tätig zu werden, so ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß sie die Kommission mit der Koordinierung einer solchen Aktion betrauen. Es liegt bei der Kommission, einen solchen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen, vorausgesetzt natürlich, daß sie sich dabei so verhält, wie es mit ihren Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsverträgen vereinbar ist. Ob dies im vorliegenden Fall angenommen werden kann, ist in dem vom Parlament gegen die Kommission anhängig gemachten Verfahren zu beurteilen. Mit diesem Vorbehalt kann nichts dagegen eingewendet werden, daß die Kommission, die selbst ein politisches Organ ist, ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaftsverträge Aufgaben übernimmt, die der politischen Verantwortung der Gemeinschaft entsprechen. Handlungen, die die Kommission zur Durchführung solcher Aufgaben vornimmt, können vom Gerichtshof überprüft werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletzten die Verträge. Wegen der Beteiligung der Kommission werden die fraglichen Tätigkeiten im übrigen aber nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterworfen oder in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverträge einbezogen.

27. Auch in dem Hinweis der Pressemitteilung auf das BSP der Mitgliedstaaten ist kein Indiz dafür zu sehen, daß es sich bei dem angegriffenen Akt seinem Wesen nach um einen Akt des Rates handelt. Zweifelsfrei kann die BSP-Formel in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaft gemeinsam finanzielle Verpflichtungen übernehmen, als brauchbares Mittel zur Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen auf die Mitgliedstaaten verwendet werden.

28. Des weiteren ist ohne Bedeutung, daß die Sonderhilfe in die allgemeine Gemeinschaftsaktion für Bangladesch eingegliedert werden sollte. Da es hier eine konkurrierende Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gibt, muß es ihnen möglich sein, ihre Maßnahmen zu koordinieren.

29. Es bleibt die Frage der Verwendung des Gemeinschaftshaushaltsplans. Im Rahmen des Verfahrens gegen die Kommission mag es notwendig sein, der Frage nachzugehen, ob der Gemeinschaftshaushaltsplan für die Zahlung einer ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaft gewährten Hilfe benutzt werden konnte. Der Pressemitteilung ist jedoch zu entnehmen, daß die Entscheidung über die Gewährung der Sonderhilfe nicht notwendigerweise den Rückgriff auf die gemeinschaftsrechtlichen Finanzierungsverfahren und noch weniger die Verwendung des Gemeinschaftshaushaltsplans zum Zwecke der Zahlung der Hilfe nach sich gezogen hat. Im Gegenteil: Die Pressemitteilung lässt erkennen, daß die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe nach der Vorstellung ihres Urhebers ohne Verwendung irgendeiner Gemeinschaftseinrichtung durchgeführt werden konnte. Der angegriffene Akt hat vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ihre Beiträge entweder im Wege zweiseitiger Hilfen oder über die Kommission leisten konnten. Es wäre also allen Mitgliedstaaten möglich gewesen, ihren Beitrag im Wege zweiseitiger Hilfe zu leisten. In dem angegriffenen Akt war ausserdem auch das Verfahren nicht näher gekennzeichnet, das die Kommission bei der Verwaltung der Hilfe einzuhalten hatte, wenn ein Mitgliedstaat seinen Beitrag über die Kommission leistete; es ist in ihm lediglich von einem von der Kommission verwalteten Konto die Rede. Wie das Schreiben der Kommission vom 2. August 1991 zeigt, hatte die Kommission beschlossen, eine besondere Methode der Durchführung anzuwenden. Die Kommission hatte die Möglichkeit, die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe durchzuführen, ohne die Beiträge der Mitgliedstaaten in den Gesamthaushaltsplan einzusetzen. Es ist klar, daß die von der Kommission für die Durchführung der Hilfe gewählte Methode Einfluß auf die Gültigkeit der Durchführungsmaßnahmen haben kann, daß sie aber die Gültigkeit der in der Rechtssache C-181/91 angegriffenen Entscheidung nicht berührt.

30. Danach ist festzuhalten, daß das Parlament nicht dartun konnte, daß es sich bei dem angegriffenen Akt trotz seiner Form und der erkennbaren Absicht seines Urhebers um einen Akt des Rates handelt. Die vom Parlament gegen den Rat erhobene Klage ist demnach als unzulässig abzuweisen.

Das Verfahren gegen die Kommission (Rechtssache C-248/91)

31. Das Parlament beantragt in seiner Klage die Nichtigerklärung der Maßnahmen, die die Kommission und ihre Dienststellen zur Durchführung der Entscheidung getroffen haben, die mit der Klage gegen den Rat angefochten wird. Insbesondere beantragt das Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der der Betrag von 716 7875,45 ECU auf der Einkommensseite des Gemeinschaftshaushaltsplans für 1991 unter Artikel 900 (Sonstige Einnahmen) eingesetzt worden ist, sowie der entsprechenden Entscheidung vom 13. Juni, für denselben Betrag auf der Ausgabenseite dieses Haushaltsplans eine zusätzliche Linie zu eröffnen (Posten B7-3000: Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika). Schließlich beantragt das Parlament die Nichtigerklärung anderer, denselben Gegenstand betreffender haushaltsrechtlicher Maßnahmen, die ihm bei Klageerhebung nicht bekanntgewesen seien.

32. Das Parlament bringt im wesentlichen drei Argumente vor. Ich werde sie abweichend von der vom Parlament gewählten Reihenfolge abhandeln. Zunächst macht das Parlament gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag die Rechtswidrigkeit geltend. Bei der Entscheidung, Bangladesch Sonderhilfe zu gewähren, handele es sich um eine Entscheidung des Rates, die die Finanzvorschriften des EWG-Vertrags sowie die haushaltsrechtlichen Befugnisse des Parlaments verletze und die daher nichtig sei. Daraus folge, daß die angefochtenen, von der Kommission zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen gleichfalls nichtig seien. Ferner könne die Kommission nur die ihm im Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten ausüben. Gehe man davon aus, die Entscheidung, Bangladesch eine Sonderhilfe zu gewähren, stelle keinen Ratsakt, sondern einen Akt der Mitgliedstaaten dar, so ergebe sich, daß die Kommission einen nicht gemeinschaftsrechtlichen Akt im Rahmen des Gemeinschaftshaushaltsplans und nach den im EWG-Vertrag vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollmodalitäten durchgeführt habe. Die von der Kommission zur Durchführung des Aktes getroffenen Maßnahmen müssten daher für nichtig erklärt werden. Schließlich sei in dem von ihm festgestellten Gesamthaushaltsplan für 1991 die Sonderhilfe für Bangladesch nicht vorgesehen. Die Kommission habe dadurch, daß sie auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite des Haushaltsplans einen Betrag eingesetzt habe, der dem von Griechenland für die Bangladesch-Hilfe zur Verfügung gestellten entsprochen habe, ohne einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan vorzulegen, Befugnisse des Parlaments aus Artikel 203 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 205 EWG-Vertrag und Artikel 22 der Haushaltsordnung verletzt.

33. Zum ersten Argument des Parlaments brauche ich nur auf meine Ausführungen zur Klage des Parlaments gegen den Rat Bezug zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung, Bangladesch eine Sonderhilfe zu gewähren, von den Mitgliedstaaten gemeinsam ausserhalb des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens getroffen worden ist und daß es sich dabei nicht um einen Ratsakt gehandelt hat. Weil es an einem Ratsakt fehlt, kann die auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Aktes gestützte Argumentation nicht erfolgreich sein. Das erste Argument des Parlaments ist daher zu verwerfen.

34. Ich komme somit zu dem zweiten und dem dritten Argument des Parlaments.

35. Die Kommission macht geltend, die Klage sei aus zwei Gründen unzulässig. Zum einen könnten die angefochtenen Maßnahmen nicht gerichtlich überprüft werden. Zum anderen habe keine von ihnen die Befugnisse des Parlaments verletzt.

36. Zur ersten Einrede weist die Kommission darauf hin, daß in einer Klageschrift gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die angefochtenen Akte genau angegeben werden müssten. Die Klage sei also unzulässig, soweit mit ihr ohne nähere Kennzeichnung "andere Maßnahmen" zur Ausführung des Haushaltsplans angegriffen würden. Zudem seien keine anderen als die dem Parlament bekannten Maßnahmen getroffen worden. Bei Nichtigkeitsverfahren könne ausserdem zwischen Akten eines Gemeinschaftsorgans und Akten seiner Dienststellen nicht unterschieden werden. Bei der Einsetzung des griechischen Beitrags zu der Sonderhilfe in die passenden Haushaltslinien habe es sich nur um einen technischen Vorgang der Rechnungsführung gehandelt, die Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen haben könnten. Nach der Entscheidung über die Sonderhilfe für Bangladesch hätten die Mitgliedstaaten die Wahl gehabt, ihre Beiträge zur Hilfe entweder unmittelbar oder über die Kommission zu zahlen. Die Entscheidung, den Betrag in den Gemeinschaftshaushaltsplan einzusetzen, habe gegenüber der griechischen Regierung keinerlei Rechtswirkungen gehabt. Schließlich habe die Kommission nicht im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung gehandelt, sondern aufgrund eines Auftrags, den ihr die Mitgliedstaaten ausserhalb ihrer Funktionen als Gemeinschaftsorgan erteilt hätten. Bei den angefochtenen Maßnahmen handele es sich also nicht um Gemeinschaftsakte, die gemäß Artikel 173 gerichtlich überprüft werden könnten.

37. Zur zweiten Einrede der Unzulässigkeit bringt die Kommission vor, auch wenn sie mit dem Erlaß der angegriffenen Maßnahmen den Haushaltsplan verletzt haben sollte, sei dies im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans geschehen. Nach dem EWG-Vertrag habe das Parlament das Recht, an der Annahme des Haushaltsplans beteiligt zu werden. Dagegen sei die Kommission gemäß Artikel 205 EWG-Vertrag und Artikel 22 der Haushaltsordnung für die Ausführung des Haushaltsplans allein verantwortlich. In keiner Vertragsbestimmung sei vorgesehen, daß das Parlament an der Ausführung des Haushaltsplans zu beteiligen sei. Auch wenn die Kommission fehlerhaft gehandelt hätte, könnte von einer Verletzung der Befugnisse des Parlaments nicht die Rede sei. Ginge man davon aus, daß jeder rechtswidrige Gemeinschaftsakt notwendigerweise die Befugnisse des Parlaments verletze, dann hätte das Parlament nach Artikel 173 EWG-Vertrag ein viel weiterreichendes Klagerecht als es ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zustehe.

38. Die Fragen der Zulässigkeit sind eng mit denen der Begründetheit verbunden; ich werde mich daher zunächst letzteren zuwenden.

39. Die Kommission wendet sich gegen die Ansicht des Parlaments, sie habe rechtswidrig gehandelt. Zwar habe sie den griechischen Beitrag ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaftsrechtsordnung erhalten, die fraglichen Haushaltsansätze seien von ihr aber im Interesse einer gesunden Finanzverwaltung und im Interesse der Transparenz gemacht worden. Auch wenn die Kommission den Haushaltsplan nicht ändern könne, seien die den griechischen Hilfsbeitrag betreffenden Ansätze nicht im Haushaltsplan selbst gemacht worden, sondern in der den Haushaltsplan betreffenden Buchführung. Dabei handele es sich um einfache Vorgänge der Rechnungsführung.

40. Sie habe den Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung analog angewandt und die Zahlung der Hilfe unter ähnlichen Bedingungen vorgenommen, wie sie für die Ausführung des Haushaltsplans maßgeblich seien. Als Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Gesamteinnahmen zur Deckung der gesamten Zahlungsbewilligungen dienten, seien in Artikel 4 Absatz 2 eine Reihe von Einnahmen aufgeführt, die nur für bestimmte Zwecke verwendet werden könnten. Zwar sei in diesem Zusammenhang der vorliegende Fall nicht ausdrücklich aufgeführt, in dem ein Mitgliedstaat einen besonderen Beitrag für einen besonderen Zweck leiste; es dürfe aber nicht übersehen werden, daß die Aufzählung in Artikel 4 Absatz 2 nicht erschöpfend sei. Sie habe diese Vorschrift deshalb analog anwenden können. Weil die Verwaltung der Hilfe nicht zur Ausführung des Haushaltsplans gehört habe, könne nicht von einer Verletzung der Finanzvorschriften des EWG-Vertrags gesprochen werden.

41. Dem kann nicht gefolgt werden. Artikel 1 Absatz 1 der Haushaltsordnung bestimmt, daß durch den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im voraus bewilligt werden. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit den Artikeln 199 und 202 EWG-Vertrag sowie den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verträge ergibt sich, daß grundsätzlich im Namen der Gemeinschaften kein Betrag zulässigerweise eingenommen und keine Ausgabe zulässigerweise getätigt werden kann, wenn im Haushaltsplan nichts Entsprechendes vorgesehen ist. Nach den Artikeln 199 und 202 EWG-Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Verträge ist auch klar, daß nur Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in den Haushaltsplan eingesetzt werden können. Wenn die Kommission Hilfsleistungen verwaltet, die die Mitgliedstaaten dritten Ländern gegenüber ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaften erbringen, so kann die Kommission den Haushaltsplan der Gemeinschaft nicht für diesen Zweck verwenden. Die Kommission macht geltend, in Ansehung der griechischen Hilfe sei es nicht zu Ansätzen im Haushaltsplan selbst gekommen, sondern lediglich in der sich auf die Ausführung des Haushaltsplans beziehenden Buchführung. Auf diese Unterscheidung kann es nicht ankommen. Nach den Artikeln 205 und 205a EWG-Vertrag ist klar, daß sich die Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans und bei der Rechnungsführung an die im Haushaltsplan festgelegten Grenzen zu halten hat. Das Argument der Kommission, sie habe Artikel 4 Absatz 2 der Haushaltsordnung analog angewandt, ist nicht überzeugend. So kann die Aufnahme von Hilfsleistungen der Mitgliedstaaten in den Haushaltsplan, die ausserhalb des Gemeinschaftsrahmens erfolgen, nicht begründet werden.

42. Ich bin also der Ansicht, daß die Kommission nicht das Recht hatte, den griechischen Beitrag zu der Sonderhilfe für Bangladesch auf der Einnahmen- und Ausgabenseite der Rechnungen aufzuführen, die sich auf die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1991 beziehen.

43. Ich komme nun zu der Frage der Zulässigkeit. Meines Erachtens ist die Ansicht der Kommission nicht stichhaltig, bei den angefochtenen Maßnahmen habe es sich lediglich um technische Vorgänge der Rechnungsführung ohne bindende Wirkungen gehandelt. Dem Schreiben vom 2. August 1991 ist zu entnehmen, daß die Aufnahme des griechischen Beitrags in die sich auf den Haushaltsplan beziehenden Rechnungen der Auffassung der Kommission zum Verfahren bei der Verwendung dieses Beitrags und ihrer Kontrolle einzuhaltenden Verfahrens entsprach; war diese Aufnahme rechtmässig, so hatte sie tatsächlich die ihr von der Kommission zugedachten Wirkungen. Dazu gehört die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren einschließlich der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde. Dieses Vorgehen war also nicht ohne rechtliche Folgen und es kann daher grundsätzlich gerichtlich überprüft werden.

44. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Parlament jedoch Nichtigkeitsklagen gegen Rat oder Kommission nur erheben, sofern sie auf den Schutz seiner Befugnisse gerichtet sind und auf Klagegründe gestützt werden, mit denen die Verletzung dieser Befugnisse geltend gemacht wird: vgl. Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Randnr. 27 des Urteils); Rechtssache C-65/90 (Parlament/Rat, Urteil vom 16. Juli 1992, I-4593, Randnr. 13). Es stellt sich also die Frage, ob die von der Kommission im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen die Befugnisse des Parlaments verletzten, so daß dieses eine Nichtigkeitsklage erheben konnte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes hatte es bis jetzt nur mit Befugnissen des Parlaments im Rahmen der Rechtssetzung zu tun.

45. Soweit es um den Haushaltsplan geht, gibt es keinen Zweifel daran, daß das Parlament klagen könnte, wenn ein anderes Gemeinschaftsorgan das Recht des Parlaments verletzen würde, an der Annahme des Haushaltsplans gemäß dem EWG-Vertrag beteiligt zu werden. Was die Ausführung des Haushaltsplans angeht, so ist dafür nach Artikel 205 EWG-Vertrag allein die Kommission verantwortlich. Das Parlament hat allerdings die Ausführung des Haushaltsplans zu überwachen und der Kommission gemäß Artikel 206b EWG-Vertrag sowie Artikel 89 der Haushaltsordnung Entlastung zu erteilen. Man könnte durchaus die Ansicht vertreten, daß die Befugnisse des Parlaments im Zusammenhang mit der Entlastung an sich ausreichend sicherstellen, daß seine Befugnisse nicht durch irgendeine Handlung der Kommission bei der Ausführung des Haushaltsplans verletzt werden. Daraus könnte man folgern, daß das Parlament unter keinen Umständen Maßnahmen zur Ausführung des Haushaltsplans mit einer Nichtigkeitsklage angreifen kann. Dies erscheint durchaus vertretbar, darüber braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Es mag Umstände geben, unter denen das Parlament das Recht haben könnte, die Nichtigerklärung von Ausführungsmaßnahmen zu beantragen, z. B., wenn sie darauf hinausliefen, den Haushaltsplan so grundlegend zu ändern, daß er sich wesentlich von dem Haushaltsplan unterscheidet, der unter Beachtung des im EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens festgestellt worden ist. Eine solche Frage stellt sich aber im vorliegenden Fall nicht. Das Parlament konnte nicht dartun, daß der umstrittene Ansatz Wirkungen gehabt hat, die seine Befugnisse in irgendeiner Weise hätten beeinträchtigen können. Die einzige potentielle Wirkung für das Parlament bestand darin, ihm die Möglichkeit zur Überwachung der Verwendung des Geldes zu geben. Der Ansatz war nicht in Ordnung, beeinträchtigte aber keineswegs die Befugnisse des Parlaments.

46. Ich bin daher der Ansicht, daß die vom Parlament gegen die Kommission erhobene Klage unzulässig ist.

Antrag

47. Ich beantrage daher,

1) die vom Parlament gegen Rat und Kommission erhobenen Klagen abzuweisen;

2) dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

(*) Originalsprache: Englisch.