61991C0013

Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 24. März 1992. - STRAFVERFAHREN GEGEN MICHEL DEBUS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA CIRCONDARIALE DI PORDENONE UND PRETURA CIRCONDARIALE DI VIGEVANO - ITALIEN. - MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG - BIER - SCHWEFELDIOXYD. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-13/91 UND C-113/91.

Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-03617


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Firma Brasserie Fischer SA, die in Schiltigheim in Frankreich ansässig ist, produziert und vertreibt in Übereinstimmung mit den geltenden französischen Rechtsvorschriften ein Bier mit der Bezeichnung "36,15 Pêcheur ° La bière amoureuse". Dieses Bier wurde von der Firma WAXOR Srl nach Italien eingeführt und wird dort als "alkoholisches Getränk auf der Basis von Bier" vermarktet(1).

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des italienischen Gesetzes Nr. 1354/62 vom 16. August 1962 über Hygieneregelungen für die Herstellung und den Vertrieb von Bier(2) beträgt die zulässige Hoechstmenge von Schwefeldioxyd in Bier (und in alkoholischen Getränken auf der Basis von Bier) 20 mg/l(3). Nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes ist diese Vorschrift auch auf eingeführtes Bier anwendbar. Die italienischen Rechtsvorschriften sehen kein Verfahren vor, mit dem man eine Erlaubnis erhalten könnte, in Italien ein in einem anderen Mitgliedstaat vorschriftsmässig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier in den Verkehr zu bringen, dessen Gehalt an Schwefeldioxyd 20 mg/l übersteigt.

2. Im Verlauf einer im April 1990 vorgenommenen Kontrolle stellte die zuständige italienische Behörde fest, daß das fragliche Bier 36,8 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthielt; dies ist eine beträchtlich höhere Menge als sie nach den italienischen Rechtsvorschriften zulässig ist. Angesichts des Ergebnisses dieser Kontrolle leitete die Staatsanwaltschaft bei der Pretura circondariale Pordenone ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen Herrn Michel Debus, den gesetzlichen Vertreter der Firma Brasserie Fischer SA, ein und ordnete die Beschlagnahme des gesamten im Gerichtsbezirk Pordenone im Handel befindlichen Bieres an. Eine Kopie dieser Anordnung wurde den Staatsanwälten bei den übrigen Preture circondariali zugesandt. Der Staatsanwalt bei der Pretura circondariale von Vigevano folgte dem Beispiel des erwähnten Staatsanwalts und ordnete gleichfalls die Beschlagnahme des fraglichen Bieres an, das sich innerhalb seines Zuständigkeitsbezirks befand.

Herr Debus focht diese Beschlagnahme bei der Pretura circondariale Pordenone und bei der Pretura circondariale Vigevano an und berief sich dazu auf den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Verfahren hat die Pretura circondariale Pordenone mit Beschluß vom 9. Januar 1991 (Rechtssache C-13/91) und die Pretura circondariale Vigevano mit Beschluß vom 25. März 1991 (Rechtssache C-113/91) dem Gerichtshof folgende gleichlautende Fragen vorgelegt:

1) Ist die italienische lebensmittelrechtliche Regelung für die Erzeugung von und den Handel mit Bier (Gesetze Nr. 1354/62 vom 16. August 1962 und Nr. 141/89 vom 17. April 1989) insoweit mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unvereinbar, als sie die Verwendung von höchstens 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter erlauben?

2) Ist die italienische Regelung vom Strafgericht nicht zu beachten?

3) Muß der freie Verkehr von Bier, das einen höheren Anteil an Schwefeldioxyd als 20 mg pro Liter aufweist, zugelassen werden?

3. Bevor ich auf diese Fragen eingehe, habe ich darauf hinzuweisen, daß die Kommission die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens der Pretura circondariale Vigevano in Frage stellt. Gemäß Artikel 12 und 16 des italienischen Codice di Procedura Penale sei nämlich die Pretura circondariale Vigevano für das Ausgangsverfahren nicht zuständig.

Ich halte es nicht für erforderlich, auf diesen Einwand einzugehen. Er betrifft nämlich nicht die Frage ° wie sie beispielsweise in der vom Gerichtshof am 11. Juni 1987 entschiedenen Rechtssache 14/86 aufgeworfen worden war(4) °, ob die Pretura circondariale Vigevano ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag ist. Zweifel bestehen nur darüber, ob das Vorabentscheidungsersuchen von einem Gericht vorgelegt wurde, das nach dem nationalen Verfahrensrecht im Ausgangsverfahren zuständig war. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht Sache des Gerichtshofes.

4. Mit Bezug auf die erste Vorlagefrage ist vorab festzustellen, daß die genannte italienische Regelung zweifellos eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung darstellt. Diese Regelung, mit der der Verkauf von Bier mit mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter in Italien verboten wird, ist nämlich eine Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.(5)

Es stellt sich sodann die Frage, ob diese Maßnahme mit gleicher Wirkung aus einem der in Artikel 36 genannten Gründen oder, da es um eine nicht diskriminierende Handelsregelung geht, aufgrund einer der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt ist. In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vertreten die italienische und die niederländische Regierung die Ansicht, daß die betroffene Regelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sei. Die italienische Regierung meint überdies, die Regelung könne auch mit Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden. Ich halte es nicht für erforderlich, auf letzteren Punkt einzugehen, da die italienische Regierung für ihre Ansicht kein einziges Argument anführt und meines Erachtens feststeht, daß die betreffende Regelung, soweit ihr Ausgangspunkt in der Sorge um den Verbraucherschutz zu sehen ist, keinesfalls dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten Erfordernis der Verhältnismässigkeit genügt. Es gibt nämlich den innergemeinschaftlichen Handel in geringerem Masse beschränkende Maßnahmen, wie etwa eine entsprechende Etikettierung, die den Schutz des Konsumenten gewährleisten können.

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.(6) Sie müssen dabei jedoch die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln, einem Gebiet, auf dem bislang nur eine partielle Harmonisierung erreicht worden ist(7), hat der Gerichtshof diese bedeutsame Einschränkung u. a. im Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Strafverfahren gegen Claude Muller u. a.)(8) verdeutlicht. Die Bedeutung der einschlägigen Erwägungen für die vorliegende Rechtssache rechtfertigt das folgende längere Zitat:

"20 Vorab ist festzustellen, daß zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht streitig ist, daß die in der Richtlinie 74/329 aufgeführten Stoffe zwar an sich nicht schädlich sind, ihr Genuß über ein bestimmtes Maß hinaus jedoch die menschliche Gesundheit gefährden kann. Dies wird im übrigen schon dadurch bestätigt, daß der Rat sich vorgenommen hat, in einem zweiten Stadium der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften die in Frage kommenden Lebensmittel und die Hoechstmengen zu bestimmen. Aus den Akten geht hervor, daß beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten fortbestehen, die mit der Bestimmung der kritischen Schädlichkeitsschwellen zusammenhängen, da diese Schwellen von der Anzahl der mit der gesamten Nahrung aufgenommenen Mengen von Zusatzstoffen und somit weitgehend von den Ernährungsgewohnheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten abhängen.

21 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinen Urteilen vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) und vom 10. Dezember 1985 (Motte, a. a. O.) entschieden hat, ist es unter derartigen Umständen mangels einer vollständigen gemeinschaftlichen Harmonisierung des betreffenden Bereichs Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung sowohl der Ernährungsgewohnheiten ihrer Bevölkerung als auch der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.

22 Ferner ist festzustellen, daß die Richtlinie 74/329 ° ebenso wie die anderen Grundrichtlinien über Zusatzstoffe in Lebensmitteln, die ähnlich aufgebaut sind ° von einer grossen Behutsamkeit im Hinblick auf die mögliche Schädlichkeit dieser Stoffe zeugt und insoweit von dem Grundsatz ausgeht, daß die unkontrollierte Aufnahme dieser Stoffe mit der Nahrung soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte. Dieser Grundsatz, der einem legitimen Ziel der Gesundheitspolitik entspricht, wird in der Weise durchgeführt, daß nur solche Zusatzstoffe, für die ein echtes Bedürfnis, insbesondere ein solches technologischer oder wirtschaftlicher Art, besteht, für Lebensmittel zugelassen werden.

23 Daraus folgt, daß das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand einen Mitgliedstaat nicht hindert, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Lebensmitteln, denen derartige Stoffe zugesetzt worden sind, zu verbieten. Jedoch verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, daß dieses Verbot auf das Maß dessen beschränkt wird, was zur Erreichung der rechtmässig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Daher ist das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse in einem für die Wirtschaftsteilnehmer leicht zugänglichen Verfahren zu genehmigen, wenn sich dies mit den genannten Zielen vereinbaren lässt.

24 Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen, die die Mitgliedstaaten insoweit treffen müssen, haben sie zu prüfen, ob das Inverkehrbringen der Lebensmittel mit diesen Zusätzen eine Gefahr für die Gesundheit darstellen kann und ob ein echtes Bedürfnis für den Zusatz der fraglichen Stoffe zu bestimmten Lebensmitteln besteht. Bei der Anwendung dieser Kriterien müssen sie den Ergebnissen der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere den Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft Rechnung tragen, können aber bei deren Beurteilung die besonderen Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat berücksichtigen.

25 Es ist Sache der zuständigen nationalen Stellen, in jedem Einzelfall darzutun, daß die von ihnen erlassene Regelung erforderlich ist, um die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Rechtsgüter wirksam zu schützen, insbesondere, daß der Vertrieb des in Frage stehenden Erzeugnisses eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, und gegebenenfalls, daß der Zusatz der fraglichen Stoffe nicht einem echten Bedürfnis entspricht."

6. Im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das in der vorstehend zitierten Randnummer 23 Bezug genommen wird, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland)(9) folgende Präzisierung hinzugefügt:

"45 Weiter ist daran zu erinnern, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) festgestellt hat, ausserdem erfordert, daß die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben müssen, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann, zu beantragen, daß die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung zugelassen wird.

46 Dem ist hinzuzufügen, daß es den Wirtschaftsteilnehmern möglich sein muß, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, daß eine Zulassung zu Unrecht nicht erteilt sei. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 304/84 (Muller, a. a. O.) entschieden hat, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, darzutun, daß das Verbot aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist; dabei können sie jedoch von den Wirtschaftsteilnehmern die Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Nutzen sein könnten."

7. In den vorliegenden Rechtssachen wird nicht bestritten, daß eine übermässige Aufnahme von Schwefeldioxyd durch die gesamte Nahrungsaufnahme schädlich für die menschliche Gesundheit ist.(10) Mangels einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet (vgl. dazu oben Nr. 5, Fußnote 7) ist es also ° wie sich aus der angeführten Rechtsprechung deutlich ergibt ° Sache Italiens, eine Politik zu betreiben, die darauf gerichtet ist, die Aufnahme von Schwefeldioxyd durch die gesamte Nahrungsaufnahme innerhalb sicherer Grenzen zu halten und im Rahmen einer solchen präventiven Gesundheitspolitik die Hoechstmenge von Schwefeldioxyd in Bier festzulegen. Nach dieser Rechtsprechung könnte Italien sogar jede Zugabe von Schwefeldioxyd zu Bier verbieten, die nicht einem tatsächlichen, insbesondere technologischen oder wirtschaftlichen, Bedürfnis entspricht.

Die Kommission bestreitet im übrigen nicht den Grundsatz als solchen, der den Mitgliedstaaten, vorliegend Italien, ihre Zuständigkeit belässt. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob die betreffende italienische Regelung dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit genügt, insofern als sowohl für italienisches als auch eingeführtes Bier eine Hoechstmenge an Schwefeldioxyd von lediglich 20 mg/l vorgeschrieben wird und kein Verfahren vorgesehen ist, um eine Erlaubnis zu erhalten, Bier mit mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt worden ist, doch in Italien in den Verkehr zu bringen. Genauer stellt sich die Frage, ob die italienische Regelung nicht über das für den Gesundheitsschutz Erforderliche hinausgeht.

8. Die italienische Regierung bemerkt in diesem Zusammenhang, die meisten Mitgliedstaaten beschränkten im Hinblick auf den Gesundheitsschutz die Verwendung von Schwefeldioxyd in Bier; die italienischen Rechtsvorschriften gehörten nicht zu den strengsten nationalen Regelungen. Deutschland, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Dänemark und Griechenland hätten gleiche oder sogar niedrigere Hoechstmengen an Schwefeldioxyd festgelegt(11), was zeige, daß die italienische Regelung in bezug auf das angestrebte Ziel, den Gesundheitsschutz, nicht unverhältnismässig sei und daß darüber hinaus die Zugabe von mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter keinem technologischen oder wirtschaftlichen Bedürfnis entspreche.

Die Kommission weist ihrerseits darauf hin, die italienischen Rechtsvorschriften erlaubten in Wein zehnmal mehr Schwefeldioxyd als in Bier, nämlich 200 mg/l, obwohl in Italien wesentlich mehr Wein als Bier getrunken werde. Der Bevollmächtigte von Herrn Debus hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Champagner und französische Weine dürften einen Gehalt von 400 mg/l aufweisen; in Italien seien in bezug auf solche Einfuhren keine beschränkenden Maßnahmen getroffen worden.

9. Die Beantwortung der Frage, ob die fragliche italienische Regelung dadurch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstösst, daß sie für Bier eine weitaus niedrigere Hoechstmenge vorschreibt als für Wein, obwohl in Italien ° anders als beispielsweise in den Beneluxländern, Dänemark und Deutschland ° weitaus weniger Bier als Wein konsumiert wird, ist Sache des nationalen Gerichts. Dieses hat dabei zum einen zu berücksichtigen, welche relative Bedeutung dem Konsum von Bier bzw. Wein innerhalb der gesamten Nahrungsaufnahme der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats zukommt und inwiefern jedes dieser Erzeugnisse die tatsächliche Gefahr einer Gesundheitsschädigung infolge einer übermässigen Aufnahme von Schwefeldioxyd durch die Gesamtnahrungsaufnahme heraufbeschwört; zum anderen hat das nationale Gericht die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen Bier und Wein in bezug auf die technologischen oder wirtschaftlichen Bedürfnisse für die Zugabe des betreffenden Zusatzstoffes zu den Erzeugnissen bestehen.

Angesichts der Ernährungsgewohnheiten in dem betroffenen Mitgliedstaat scheint jedoch der grosse Unterschied zwischen den in Italien einerseits für Bier, andererseits für Wein zulässigen Mengen Schwefeldioxyd ein schwerwiegendes Indiz dafür zu sein, daß die fragliche italienische Regelung ° vorbehaltlich eindeutiger technologischer Unterschiede, die eine weitaus höhere Zugabe von Schwefeldioxyd zu Wein rechtfertigen würden ° als nicht mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar anzusehen ist. Sollte man nämlich nicht erwarten, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in dem relativ wenig Bier, aber viel Wein konsumiert wird und Schwefeldioxyd im Bier also eine relativ geringe Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, höhere Mengen von Schwefeldioxyd für Bier als für Wein ° und auch höhere Mengen als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, in dem mehr Bier als Wein konsumiert wird ° zulässig sind? Ich möchte dazu noch bemerken, daß es nach der angeführten Rechtsprechung (siehe die unter Nr. 5 zitierte Randnr. 25 und die unter Nr. 6 zitierte Randnr. 46) Sache der italienischen Regierung ist, darzutun, daß die fragliche Regelung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Übereinstimmung steht.

10. Die italienische Regelung scheint mir jedoch auf jeden Fall in einem anderen, auffälligeren und leichter erkennbaren Punkt im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu stehen. Wie bereits erwähnt, sieht die italienische Regelung kein Verfahren vor, nach dem man eine Erlaubnis erhalten könnte, aufgrund deren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestelltes Bier mit einem Gehalt von mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter doch in Italien in den Verkehr gebracht werden darf.

Der Bevollmächtigte von Herrn Debus weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das fragliche französische Bier viel weniger Schwefeldioxyd, nämlich 36,8 mg/l, enthalte, als nach der französischen Regelung erlaubt sei (100 mg/l). Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß es sich hier um eine besondere Biersorte handelt, nämlich um ein alkoholisches Getränk auf der Basis von Bier und natürlichen Pflanzenextrakten(12), für die möglicherweise andere technologische Erfordernisse für die Beigabe von Schwefeldioxyd gelten als für "normale" Biersorten.

Es scheint mir somit sicherlich nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in seiner Präzisierung durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung (siehe die unter Nr. 5 zitierte Randnr. 23 und die unter Nr. 6 zitierten Randnrn. 45 bis 46) übereinzustimmen, daß einem Importeur in Italien kein leicht zugängliches Verfahren zur Verfügung steht, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann(13), in dessen Rahmen er durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung Befreiung von dem ihn treffenden Vermarktungsverbot erlangen kann und das ihm die Möglichkeit gibt, gegen eine mögliche Ablehnung vor Gericht zu klagen.

11. Was die beiden anderen Fragen des vorlegenden Gerichts anbelangt, so kann ich mich kurz fassen. Ein nationales Gericht darf nationale Gesetzesvorschriften, die mit den Artikeln 30 und 36 unvereinbar sind, nicht anwenden und hat im Rahmen seiner Befugnisse alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem Bier innerhalb der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 30 und 36 zu ermöglichen.

12. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Die Artikel 30 und 36 sind dahin auszulegen, daß sie einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach das Inverkehrbringen von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem Bier mit einem Schwefeldioxydgehalt von mehr als 20 mg/l verboten ist, sofern diese Regelung nicht den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten Erfordernissen der Verhältnismässigkeit genügt, d. h. über das für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Erforderliche hinausgeht. Lässt der betreffende Mitgliedstaat für andere Lebensmittel, wie beispielsweise Wein, eine weitaus höhere Hoechstmenge Schwefeldioxyd zu, ist die Verhältnismässigkeit der genannten für Bier geltenden gesetzlichen Regelung zum einen danach zu beurteilen, welche relative Bedeutung dem Konsum von Bier im Verhältnis zum Konsum anderer Lebensmittel, insbesondere von Wein, im Rahmen der gesamten Nahrungsaufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat zukommt und inwiefern jedes dieser Erzeugnisse die tatsächliche Gefahr einer Gesundheitsschädigung infolge einer übermässigen Schwefeldioxydaufnahme durch die Gesamtnahrungsaufnahme heraufbeschwört; zum anderen sind die Unterschiede zu berücksichtigen, die zwischen Bier und anderen Lebensmitteln, insbesondere Wein, hinsichtlich der technologischen oder wirtschaftlichen Gründe für die Zugabe des betreffenden Zusatzstoffes zu den Erzeugnissen bestehen. Auf jeden Fall genügt die genannte gesetzliche Regelung jedoch insoweit nicht den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit, als sie keine Möglichkeit vorsieht, in einem leicht zugänglichen Verfahren, das innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und das die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine mögliche Ablehnung umfasst, für eine bestimmte Biersorte durch einen Rechtsakt von allgemeiner Wirkung Befreiung von dem Verbot des Inverkehrbringens zu erlangen.

2) Ein nationales Gericht darf eine nationale gesetzliche Regelung, die mit den Artikeln 30 und 36 unvereinbar ist, nicht anwenden.

3) Ein nationales Gericht hat im Rahmen seiner Befugnisse alle Maßnahmen zu treffen, um gemäß den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag den freien Verkehr von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Bier innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(*) Originalsprache: Niederländisch.

(1) - Die Etiketten der kleinen Flaschen des fraglichen Bieres, die in Italien vermarktet werden, tragen die Aufschrift: 36,15 Pêcheur ° Bevanda alcolica a base de birra ed estratti vegetali . Nach italienischem Recht durfte das Bier nicht unter der Bezeichnung birra (Bier) vermarktet werden. In ihren Erkärungen hat die Kommission die Frage aufgeworfen, ob ein solches Verbot mit der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 vereinbar sei. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

(2) - Siehe GURI Nr. 234 vom 17. September 1962. Dieses Gesetz wurde geändert durch das Gesetz Nr. 329/74 vom 16. Juli 1974 (GURI Nr. 211 vom 12. 8. 1974) und durch das Gesetz Nr. 141/89 vom 17. April 1989 (GURI Nr. 96 vom 26. 4. 1989). Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c blieb jedoch unverändert.

(3) - Schwefeldioxyd (SO2) ist ein Zusatzstoff (E 220), der Lebensmitteln, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Bier und Wein, als Konservierungsmittel zugesetzt wird.

(4) - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Strafverfahren gegen X, Slg. 1987, 2545, Randnrn. 6 bis 7).

(5) - Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

(6) - Zuletzt Urteil vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Freistaat Bayern/Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26.

(7) - Es ist unstreitig, daß dies vorliegend der Fall ist. Die Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1964, Nr. 161, S. 64), und die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1989, L 40, S. 27), erlauben Schwefeldioxyd als Zusatzstoff, legen jedoch keine Hoechstmengen fest.

(8) - Slg. 1986, 1511, Randnr. 20 bis einschließlich 25. Siehe auch beispielsweise das vor kurzem ergangene Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnrn. 11 bis 17.

(9) - Slg. 1987, 1227, Randnrn. 45 bis 47.

(10) - Dabei kann auf das Urteil des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses sowie auf das Urteil des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses des Gemeinschaft verwiesen werden. Anzumerken ist jedoch, daß nach der Kommission die Aufnahme von Schwefeldioxyd bei einer 60 kg wiegenden Person höchstens 21 mg pro Tag betragen darf, während die niederländische Regelung, die sich auf dieselben Quellen beruft, die Hoechstmenge an Schwefeldioxyd auf 40 mg pro Tag festlegt.

(11) - In den Mitgliedstaaten gelten folgende Hoechstmengen: Frankreich: max. 100 mg/l; Spanien: max. 30 mg/l; Italien und Dänemark: max 20 mg/l; Belgien, Niederlande und Luxemburg: max. 20 mg/l für Bier mit hohem Alkoholgehalt und max. 10 mg/l für Bier mit niedrigerem Alkoholgehalt; Deutschland: max. 10 mg/l. In Griechenland ist die Verwendung von Schwefeldioxyd gänzlich verboten.

(12) - Wie bereits unter Nr. 1 und in der Fußnote 1 ausgeführt, durfte das fragliche Bier in Italien nicht einmal unter der Bezeichnung birra (Bier) in den Verkehr gebracht werden.

(13) - Der Vertreter der niederländischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß dies beispielsweise in den Niederlanden durchaus der Fall sei.