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1. Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Krankheitskosten - Erstattungshöchstbeträge - Zulässigkeit - Voraussetzungen
(Beamtenstatut, Artikel 72; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Artikel 8)
2. Beamte - Klage - Mangels einer beschwerenden Maßnahme auf die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Rechtsnorm gerichtete Klage - Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91)
3. Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Krankheitskosten - Erstattung - Verpflichtungen der Organe - Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(Beamtenstatut, Artikel 72)
1. Artikel 72 des Statuts gibt den Berechtigten des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems keinen Anspruch auf eine Erstattung von 80 % oder 85 % der entstandenen Kosten je nach Art der durchgeführten Leistungen. Diese Sätze legen den höchsten erstattungsfähigen Betrag fest. Sie bilden keine Mindestsätze und verpflichten die Organe nicht, den Betroffenen in allen Fällen eine Erstattung im genannten Umfang zu gewähren.
Die Festlegung von Erstattungshöchstbeträgen in den Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Krankheitsfürsorgesystems verstösst nicht gegen Artikel 72 des Statuts, sofern die Gemeinschaftsorgane bei der Festlegung dieser Hoechstbeträge den Grundsatz des sozialen Schutzes beachten, der diesem Artikel zugrunde liegt.
Die einverständlich von den Organen festgelegten Erstattungshöchstbeträge sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil bestimmte Erstattungen, auf die sie angewandt werden, zu Sätzen erfolgen, die wesentlich unter den in Artikel 72 des Statuts vorgesehenen Sätzen liegen. Das Statut und die Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge setzen nämlich, indem sie dem Betroffenen die Möglichkeit geben, eine Sondererstattung zu beantragen, wenn der nicht erstattete Teil der Kosten eine schwere Belastung für ihn darstellt, gerade voraus, daß in einigen Fällen die Krankheitskosten nicht zu 80 % oder 85 % erstattet werden.
2. Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts ist das Gericht nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme zuständig und kann sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm äussern.
3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Gemeinschaftsorgane, Abhilfe zu schaffen, wenn zwischen den Berechtigten des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems eine Ungleichheit auftritt, weil sie in einigen Mitgliedstaaten höhere Kosten für ärztliche Leistungen zu tragen haben.
Die Organe sind jedoch nicht zu einer sofortigen Anhebung der den betreffenden Beamten gewährten Erstattungen verpflichtet, zumal das finanzielle Gleichgewicht des Systems gewahrt bleiben muß. Sie müssen sich jedoch mit der erforderlichen Sorgfalt über eine geeignete Änderung der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge verständigen, die die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet.