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Leitsätze

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1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

2. Beamte - Klage - Gegenstand - Anordnung an die Verwaltung - Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 91)

3. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gegenstand - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage - Prüfung einer Frage zwingenden Rechts von Amts wegen - In der Beschwerde nicht enthaltener Klagegrund - Zulässigkeitsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91; Verfahrensordnung, Artikel 113)

4. Beamte - Einstellung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Berücksichtigung der Berufserfahrung - Ermessen der Verwaltung - Ausschluß einer bei der Ernennung des Betroffenen berücksichtigten Zeit der Berufserfahrung

(Beamtenstatut, Artikel 32 Absatz 2)

Leitsätze

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sollen die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Sie sind daher zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.

Die Tatsache, daß das beklagte Organ im gerichtlichen Verfahren nicht förmlich eine auf Präklusion wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, entbindet das Gericht nicht von der Notwendigkeit, anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob diese Fristen eingehalten worden sind.

2. Das Gericht ist nicht befugt, gegenüber den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu treffen oder sich an deren Stelle zu setzen.

3. Die Zulässigkeitsfrage nach der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage ist eine Frage zwingenden Rechts, da sie sich auf die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens bezieht, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt. Die Prüfung dieser Frage von Amts wegen rechtfertigt sich insbesondere aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens selbst, eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits zu ermöglichen.

Ein in der Beschwerde nicht vorgebrachter Klagegrund, der erstmals im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn er in der Verwaltungsbeschwerde nicht nur nicht erwähnt wird, sondern diese auch nichts enthält, woraus das beklagte Organ - selbst in dem Bestreben, die Beschwerde aufgeschlossen auszulegen - hätte entnehmen können, daß der Kläger den streitigen Klagegrund geltend machen wollte.

4. Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe bei der Einstellung eines Beamten verfügt die Anstellungsbehörde im Rahmen des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts über ein Ermessen hinsichtlich aller Aspekte, die für die Anerkennung einer früheren Berufserfahrung von Bedeutung sein können; dies gilt sowohl für ihre Art und Dauer als auch für den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie möglicherweise mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle steht.

Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie eine bestimmte Dauer an Berufserfahrung bei der Einstellung eines Bewerbers für eine Stelle berücksichtigt, dieselbe Dauer jedoch für die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe nicht berücksichtigt, wenn sie der Auffassung ist, daß diese Berufserfahrung unter Berücksichtigung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle nicht hinreichend spezifisch ist.