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Leitsätze

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1. Verfahren - Klageschrift - Klagegrund, der sich auf die Verletzung einer in der Klageschrift nicht ausdrücklich genannten Vorschrift bezieht - Zulässigkeit - Voraussetzungen

2. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Ermessen der Verwaltung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2)

3. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Klagegrund, der in der Beschwerde nicht ausdrücklich enthalten ist, sondern stillschweigend geltend gemacht wird - Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

4. Beamte - Dienstliche Verwendung - Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Einweisung in einen Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe - Kein Anspruch auf Neueinstufung

(Beamtenstatut, Artikel 7 Absatz 1)

5. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe - Zusagen - Nichtbeachtung der Vorschriften des Statuts - Kein berechtigtes Vertrauen

(Beamtenstatut, Artikel 31 und 32)

Leitsätze

1. Fehlt in der Klageschrift eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift, deren Verletzung einen der Klagegründe darstellt, so kann dies nicht zur Unzulässigkeit dieses Klagegrundes führen, wenn die Argumentation des Klägers in der Klageschrift und die Erläuterungen während des Verfahrens es der beklagten Partei erlaubten, ihre Interessen wirksam zu verteidigen, und dem Gericht ermöglichten, seine Kontrolle auszuüben.

2. Die Befugnis der Verwaltung gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, einen neueingestellten Beamten in der obersten Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen einzustufen, ist als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln und als eine Entscheidung anzusehen, die im Ermessen der Verwaltung liegt. Unter diesen Umständen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung, ob die Entscheidung über die Einstufung nicht auf der Grundlage einer falschen Beurteilung von Tatsachen getroffen worden ist.

3. Für die Zulässigkeit eines Klagegrundes vor dem Gericht, der in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nicht ausdrücklich vorgetragen worden ist, genügt es, daß der Kläger in dieser Phase stillschweigend darauf Bezug genommen hat.

Da nämlich das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, darf die Verwaltung Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muß sie aufgeschlossen prüfen.

4. Der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts verankerte Grundsatz der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten ist zugunsten der Beamten aufgestellt worden, um grundsätzlich jedem Beamten zu garantieren, daß er in einen Dienstposten seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn und nicht in einen Dienstposten einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingewiesen wird. Dieser Grundsatz, der auch jedem Beamten erlaubt, eine Einweisung in einen Dienstposten, der einer höheren Besoldungsgruppe als seiner Besoldungsgruppe entspricht, ausser im Falle der vorübergehenden Verwendung abzulehnen, verleiht jedoch keinen Anspruch auf die Neueinstufung in eine höhere Besoldungsgruppe, wenn der Beamte mit der Wahrnehmung einer Tätigkeit einverstanden ist, die dieser Besoldungsgruppe entspricht; dieser Umstand kann nur bei der Beförderung zu berücksichtigen sein.

5. In bezug auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei der Einstellung muß die Verwaltung die Artikel 31 und 32 des Statuts und den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beachten. Zusagen, die geltenden Bestimmungen nicht Rechnung tragen, können bei der Person, der sie gemacht werden, kein berechtigtes Vertrauen begründen.