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Leitsätze

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1. EAG ° Gesundheitsschutz ° Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen ° Strengere nationale Vorschriften ° Zulässigkeit

(EAG-Vertrag, Artikel 2 Buchstabe b)

2. EAG ° Gesundheitsschutz ° In der Richtlinie 80/836 festgelegte Grundnormen ° Mindestnormen, die strengere nationale Vorschriften nicht ausschließen

(Richtlinie 80/836/Euratom des Rates, Artikel 10 Absatz 2)

Leitsätze

1. Die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag auferlegte Verpflichtung, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen, bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat nach deren Festlegung keinen weitergehenden Schutz vorsehen könnte.

2. Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 80/836 über die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ergibt sich, daß die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nur einen Mindestschutz bilden. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie für gleichaltrige Arbeitskräfte einen grösseren Schutz vorsieht. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung ist die Richtlinie folglich dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten gestattet, für Lehrlinge und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren strengere als die in ihr vorgesehenen Dosisgrenzwerte festzulegen und diesen Personen den wirksameren Schutz zu sichern, den die Richtlinie gleichaltrigen Arbeitskräften gewährt.