URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 31. MAERZ 1992. - HAMLIN ELECTRONICS GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT DARMSTADT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HESSISCHES FINANZGERICHT - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZEITWEILIGE AUSSETZUNG DER AUTONOMEN ZOLLSAETZE - REEDSCHALTER. - RECHTSSACHE C-338/90.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-02333
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
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Gemeinsamer Zolltarif - Änderung oder Aussetzung der Einfuhrzölle - Bezeichnung der betroffenen Waren - Auslegung - Kriterien - "Reedschalter mit nicht mehr als einer kleinen Menge Quecksilber" - Reedschalter ohne Quecksilber - Einbeziehung
(Verordnungen Nr. 3696/88, Artikel 1 und Nr. 1656/89, Artikel 1, des Rates)
Die mehrdeutige Formulierung im Anhang der Verordnungen Nrn. 3696/88 und 1656/89, die beide die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikrölektronik und verwandte Bereiche) betreffen, nämlich (ex 8536 5000) "Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber" ist in Anbetracht dessen, daß die Zollaussetzung wegen der unzureichenden Produktion von Schaltern mit wenig oder ganz ohne Quecksilber in der Gemeinschaft und wegen des Bedarfs der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft an derartigen Erzeugnissen vorgesehen wurde, während die Produktion von Schaltern mit einer grossen Menge Quecksilber in der Gemeinschaft ausreichend ist, dahin auszulegen, daß die Zollaussetzung auch für Schalter gilt, die kein Quecksilber enthalten.
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1990, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. November 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 3696/88 des Rates vom 18. November 1988 (ABl. L 329, S. 1) und Nr. 1656/89 des Rates vom 29. Mai 1989 (ABl. L 167, S. 1) zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikrölektronik und verwandte Bereiche) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Hamlin Electronics (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Darmstadt (im folgenden: Beklagter) über die Zuweisung eines Erzeugnisses zur Code-Nr. 8536 5000 9930 im Anhang der obengenannten Verordnungen mit der Bezeichnung "Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber".
3 Von Juni bis September 1989 führte die Klägerin Reedschalter ohne Quecksilber aus den USA ein. Aufgrund der obengenannten Verordnungen gewährte der Beklagte zunächst eine Zollaussetzung für diese Schalter. Später forderte er mit Nachforderungsbescheid Zoll in Höhe von 152 702 DM mit der Begründung nach, die Schalter ohne Quecksilber fielen nicht unter die vorerwähnte Code-Nummer, sondern unter die Code-Nr. 8536 5000 9990, für die keine Zollaussetzung gelte.
4 Die Klägerin beantragte daraufhin beim Hessischen Finanzgericht die Aufhebung dieses Bescheids. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, daß auch elektrische Schalter, die kein Quecksilber enthielten unter die Code-Nr. 8536 5000 9930 fielen.
5 Das Hessische Finanzgericht ist der Auffassung, die Auslegung dieser Bestimmung werfe das Problem auf, ob das Vorhandensein von Quecksilber in den betreffenden Schaltern eine entscheidende Voraussetzung für die Zollaussetzung sei. Es hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Formulierung in der Tabelle II bzw. im Anhang zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3696/88 bzw. Nr. 1656/89 des Rates vom 18. November 1988 bzw. vom 29. Mai 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikrölektronik und verwandte Bereiche) (ABl. L 329 vom 1. 12. 1988, S. 1, 8, bzw. ABl. L 167 vom 16. 6. 1989, S. 1, 5) ex 8536 5000 "Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber" dahin gehend zu verstehen, daß die Reedschalter eine kleine Menge Quecksilber enthalten müssen, um unter die Zollaussetzung zu fallen, oder bedeutet die oben angegebene Formulierung, daß Reedschalter ohne oder mit höchstens einer kleinen Menge Quecksilber unter die Zollaussetzung fallen sollen?
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die streitige Bestimmung in dem Sinne auszulegen ist, daß die betreffenden Schalter eine kleine Menge Quecksilber enthalten müssen, wenn sie unter die Zollaussetzung fallen sollen.
8 Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis, Slg. 1991, I-127) aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.
9 Nur so ist nämlich eine eindeutige Anwendung der betreffenden Bestimmung sowohl für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer als auch für die zur Auslegung der Bestimmung berufenen Stellen gewährleistet. Dieses Gebot der Rechtssicherheit ist von besonderer Wichtigkeit, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Regelung handelt, die für die Wirtschaftsteilnehmer finanzielle Folgen nach sich zieht.
10 Was den Wortlaut der streitigen Bestimmung angeht, so stellt sich die Frage, ob sich der Ausdruck "mit nicht mehr als" auf beide auf ihn folgende Satzteile bezieht. Wenn ja, dann stellt die kleine Menge Quecksilber die Obergrenze dar, oberhalb deren keine Zollaussetzung erfolgt; die Definition schließt damit Schalter ohne Quecksilber ein. Bezieht sich dieser Ausdruck dagegen nur auf den ersten auf ihn folgenden Satzteil, dann ist das Vorhandensein einer kleinen Menge Quecksilber für die Zollaussetzung erforderlich, so daß die Definition Schalter ohne Quecksilber nicht umfasst.
11 Die grammatikalische Untersuchung der verschiedenen sprachlichen Fassungen führt nicht zu einem eindeutigen Hinweis in dem einen oder dem anderen Sinn, auch wenn die Verwendung des Wortes "kleine" Menge durch den Rat als Ausdruck seiner Absicht verstanden werden könnte, die in diesen Schaltern vorhandene Quecksilbermenge soweit wie möglich zu beschränken.
12 Ist eine Bestimmung mehrdeutig, so muß sie nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.
13 Die Zollaussetzung wurde wegen der unzureichenden Produktion von Schaltern mit wenig oder ganz ohne Quecksilber in der Gemeinschaft und wegen des Bedarfs der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft an derartigen Erzeugnissen vorgesehen. Dagegen ist die Produktion von Schaltern mit einer grossen Menge Quecksilber in der Gemeinschaft ausreichend.
14 Aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof geht hervor, daß Schalter ohne Quecksilber technologisch weiter entwickelte Erzeugnisse darstellen, deren Entsorgung im übrigen die Umwelt weniger beeinträchtigt.
15 Nach alledem ist die streitige Bestimmung dahin auszulegen, daß die betreffenden Schalter höchstens eine kleine Menge Quecksilber enthalten dürfen. Dazu gehören logischerweise auch Schalter ohne Quecksilber.
16 Auf die Vorabentscheidungsfrage ist somit zu antworten, daß die Formulierung im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/88 des Rates vom 18. November 1988 und der Verordnung (EWG) Nr. 1656/89 des Rates vom 29. Mai 1989, die beide die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikrölektronik und verwandte Bereiche) betreffen, nämlich (ex 8536 5000) "Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber", dahin auszulegen ist, daß die Zollaussetzung auch für Schalter gilt, die kein Quecksilber enthalten.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 18. Oktober 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Formulierung im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/88 des Rates vom 18. November 1988 und der Verordnung (EWG) Nr. 1656/89 des Rates vom 29. Mai 1989, die beide die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikrölektronik und verwandte Bereiche) betreffen, nämlich (ex 8536 5000) "Reedschalter in Form eines Glasgehäuses, mit nicht mehr als drei elektrischen Kontakten auf Metallzungen und einer kleinen Menge Quecksilber", ist dahin auszulegen, daß die Zollaussetzung auch für Schalter gilt, die kein Quecksilber enthalten.