Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Verfahren — Streithilfe — Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit — Unzulässigkeit — (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 3; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 93 § 4)

2. Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Handlungen mit endgültigen Rechtswirkungen — Entscheidung, eine staatliche Beihilfe nicht dem Verfahren der Prüfung der Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu unterwerfen — (EWG-Vertrag, Artikel 173)

3. Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, die eine staatliche Beihilfe vom Geltungsbereich der Anmeldungsverpflichtung ausnimmt — Klage eines Verbands, in dem die wichtigsten internationalen Hersteller des betreffenden Sektors zusammengeschlossen sind und der in bezug auf die Beihilfen in diesem Sektor eine aktive Rolle bei der Kommission wahrgenommen hat — Zulässigkeit — (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2)

4. Staatliche Beihilfen — Von der Kommission in einer Mitteilung dargelegte Vorschriften für einen bestimmten Sektor (Disziplin), die von den Mitgliedstaaten akzeptiert wurden — Bindende Wirkung — Stillschweigende Änderung durch individuelle Entscheidung — Unzulässigkeit — Schaffung eines Präzedenzfalles — Unzulässigkeit

Leitsätze

1. Nach Artikel 37 Absatz 3 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung muß der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet und können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Der Streithelfer kann mithin keine Einrede der Unzulässigkeit erheben, wenn eine solche von den Anträgen des Beklagten nicht umfaßt ist.

2. Da eine Entscheidung der Kommission, wonach eine staatliche Beihilfe nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegt, gleichbedeutend mit der Entscheidung ist, das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren nicht zu eröffnen, hat sie endgültige Rechtswirkungen und kann mit der Nichtigkeitsklage des Artikels 173 des Vertrages angefochten werden.

3. Ein Verband, in dem die wichtigsten internationalen Hersteller des betreffenden Sektors zusammengeschlossen sind und der in bezug auf die Umstrukturierung dieses Sektors in mehrfacher Weise, insbesondere als Gesprächspartner der Kommission beim Erlaß der Leitlinien für die Beihilfen in diesem Sektor, tätig geworden ist und der außerdem aktiv die Verhandlungen mit den Dienststellen der Kommission über die betreffende Beihilfe geführt hat, ist von der Entscheidung der Kommission, wonach eine staatliche Beihilfe vom Geltungsbereich der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages nicht erfaßt wird, unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages betroffen, auch wenn diese Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist.

4. Die auf die von den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Sektor gewährten Beihilfen anwendbaren Vorschriften, die von der Kommission in einer Mitteilung über ihre Politik auf diesem Gebiet ( " Disziplin" ) dargelegt und von den Mitgliedstaaten akzeptiert wurden, haben zwingende Wirkung. Sie stellen eine Handlung mit allgemeiner Tragweite dar, die nicht stillschweigend durch eine individuelle Entscheidung geändert werden kann; letztere kann nicht später unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und unter Hinweis auf schutzberechtigtes Vertrauen angeführt werden, um eine weitere Verletzung dieser Vorschriften zu rechtfertigen.