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Leitsätze

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1. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Regelung eines Mitgliedstaats betreffend die Verwendung seiner Quoten - Erteilung von Lizenzen - Bedingung, nach der die Kapitäne von Schiffen, die die Flagge dieses Staates führen, verpflichtet sind, über Funk ihren Wechsel von einem Fanggebiet in ein anderes mitzuteilen - Zulässigkeit - Keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

(EWG-Vertrag Artikel 7; Verordnung Nr. 101/76 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

2. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Kontrollmaßnahmen - Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, damit die Regelung betreffend die Verwendung seiner Quoten beachtet wird - Pflicht zur Mitteilung an die Kommission - Verletzung - Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Maßnahme

(Verordnung Nr. 2241/87 des Rates, Artikel 15)

Leitsätze

1. Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76, nach dem für die Fischereitätigkeit der Schiffe der Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern der Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Fanggründen und deren Nutzung gilt, sind in Anbetracht der Einführung eines Systems nationaler Quoten und der den Mitgliedstaaten eingeräumten Freiheit, Maßnahmen zu treffen, die über die Mindestanforderungen der Gemeinschaftsverordnung hinausgehen, soweit sie die Beachtung der Quoten gewährleisten und nicht ausser Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel stehen, so auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat, der den Zugang zu seinen Fangquoten von der Erteilung einer Lizenz abhängig macht, nicht verwehren, in den Lizenzen, die er den Schiffen erteilt, die seine Flagge führen, für den Kapitän die Verpflichtung festzulegen, über Funk seine Absicht mitzuteilen, von einem CES-Gebiet in ein anderes überzuwechseln, auch wenn diese Bedingung nicht für Schiffe gilt, die die Flaggen anderer Mitgliedstaaten führen und dieselben Arten in denselben Gebieten fangen.

2. Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission eine Bedingung mitzuteilen, die in Lizenzen aufgenommen wird, die die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen erteilt werden und zum Fischfang im Rahmen der diesen zustehenden Quoten berechtigen. Das Unterlassen der Mitteilung einer einzelstaatlichen Kontrollmaßnahme wie der genannten Bedingung beeinträchtigt jedoch deren Gültigkeit nach Gemeinschaftsrecht nicht. Die Mitteilungspflicht, die auch nach Erlaß der Maßnahme erfuellt werden kann, ist nämlich lediglich zum Zwecke der Unterrichtung eingeführt worden.