in der Rechtssache C-235/90 ( *1 )
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Rechtlicher Rahmen
Die steuerähnliche Abgabe für die Lagerung von Getreide (im folgenden: Abgabe), die zugunsten des Office national interprofessionnel des céréales (im folgenden: ONIC) erhoben wird, wurde durch das Dekret Nr. 53-975 vom 30. September 1953 über die Errichtung des Getreidemarktes und des ONIC (JORF vom 1. Oktober 1953, S. 8635) eingeführt; ihre Geltungsdauer wurde seither mehrmals verlängert, die Abgabenregelung mehrmals geändert. Die Abgabe ist gegenwärtig in dem Dekret Nr. 87-676 vom 17. August 1987 über die steuerähnliche Lagerabgabe für den Getreidesektor (JORF vom 1. August 1987, S. 9520) geregelt. Artikel 1 bis 4 dieses Dekrets lauten:
„Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 und die vier folgenden Wirtschaftsjahre wird die Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe genehmigt, die der Deckung der nationalen Ausgaben für die Lagerung und die Intervention auf dem Getreidemarkt dient.
Diese Abgabe wird bei den zugelassenen Sammelstellen und den getreideverarbeitenden Erzeugern auf alle weiterveräußerten oder verarbeiteten Mengen von Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais erhoben. Sie wird ebenfalls bei Importeuren auf die eingeführten Mengen dieser Getreidesorten erhoben.
Diese Abgabe wird in vollem Umfang von den Verwendern getragen und ihr Ergebnis dem Office national interprofessionnel des céréales zugewiesen.
Artikel 2
Von der mit diesem Dekret eingeführten Abgabe sind befreit:
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ausgeführtes Getreide; |
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gegen Getreide gängiger Qualität ausgetauschtes zertifiziertes Saatgetreide bis zu einer durch Dekret festgesetzten Obergrenze. |
Die Abgabe wird erstattet für Getreide, das zur Herstellung von Erzeugnissen verwandt wurde, für die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt werden kann.
Bei Einfuhr oder Ausfuhr der aus Getreide hergestellten Erzeugnisse wird die Abgabe unter Berücksichtigung der in den Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen entsprechenden Getreidemengen erhoben bzw. erstattet.
Artikel 3
Abgabentatbestand ist die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung des Getreides durch zugelassene Sammelstellen und getreideverarbeitende Erzeuger oder dessen Einfuhr.
Artikel 4
Die Höchstsätze der Abgabe betragen:
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0,30 % des Interventionspreises für Weichweizen, Gerste und Mais; |
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0,20 % des Interventionspreises für Hartweizen.“ |
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Dekret wurden durch die Verordnung vom 14. März 1988 über die Lagerabgabe und die Abgabe für den Zusatzhaushalt der landwirtschaftlichen Sozialleistungen im Bereich der Ein- und Ausfuhr von Getreide und Getreideerzeugnissen (JORF vom 10. April 1988, S. 4750) festgelegt.
Für die Jahre nach 1987 wurde die Erhebung der Abgabe jedes Jahr durch das Finanzgesetz genehmigt. Die Abgabe, die sich zunächst auf 3 FF je Tonne Gerste, Weizen oder Mais belief, wurde dann für das Wirtschaftsjahr 1989/1990 auf 1,50 FF je Tonne und für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 auf 0 FF festgesetzt.
2. Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die SARL Aliments Morvan (im folgenden: Klägerin) erzeugt Tierfutter und verwendet hierbei Getreide, insbesondere Weizen. Da sie beim Kauf des Getreides mit dieser Abgabe belastet wurde, verlangte sie deren Erstattung für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Mai 1988. Nachdem ihr Antrag vom Directeur des services fiscaux du Finistère abgelehnt worden war, focht sie dessen Entscheidung beim Tribunal de grande instance Morlaix an.
3. Die Vorlagefrage
Mit Urteil vom 27. Juni 1990 hat das Tribunal de grande instance Morlaix die Klage für zulässig erklärt, das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, ihm im Wege der Vorabentscheidung
„alle gemeinschaftsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Lagerabgabe, die durch das Dekret Nr. 53-975 vom 30. September 1953 eingeführt worden ist und die aufgrund der Dekrete Nr. 82-732 und Nr. 82-733 vom 23. August 1982 sowie Nr. 87-676 vom 17. August 1987 und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnung vom 14. März 1988 weitergilt, mit dem Gemeinschaftsrecht, so wie es vom Gerichtshof ausgelegt wird, vereinbar ist“.
In den Gründen des Urteils führt das vorlegende Gericht aus, daß die streitige Abgabe gegen das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr- oder Ausfuhrzölle sowie gegen das aus Artikel 95 EWG-Vertrag folgende Verbot diskriminierender inländischer Abgaben verstoßen könne.
4. Verfahren
Das Urteil des Tribunal de grande instance Morlaix ist am 30. Juli 1990 im Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes haben schriftliche Erklärungen eingereicht die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwälte Alain Pierre, Rennes, und Patrick Dibout, Paris, die französische Regierung, vertreten durch Philippe Pouzoulet, stellvertretender Leiter der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigten und durch Géraud de Bergues, beigeordneter Hauptsekretär dieses Ministeriums, als stellvertretenden Bevollmächtigten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Johannes Føns Buhl, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 6. Februar 1991 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Sechste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Klägerin macht vorab geltend, daß die außergewöhnlich allgemeine und nicht hinreichend genaue Formulierung des Ersuchens um Vorabentscheidung eine Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens als unzulässig nicht rechtfertigen könne. Sie erinnert daran, daß der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung Tragweite und Sinn der Vorlagefragen durch Auslegung ermitteln könne. Er könne aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung oder der Beurteilung der Gültigkeit bedürften (Urteil vom 20. April 1988 in der Rechtssache 204/87, Bekaert, Slg. 1988, 2029).
Der Umstand, daß das vorlegende Gericht es unterlassen habe, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu benennen, anhand deren es die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme beurteilen wolle, könne keinen Einfluß auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes haben (Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84, Asjes, Slg. 1986, 1425). Darüber hinaus könne der Gerichtshof Gemeinschaftsvorschriften auslegen, auch wenn dies nicht beantragt sei (Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453), und sogar die Vorlagefragen ergänzen (Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner, Slg. 1964, 417).
2. Zum Verbot von Abgaben gleicher Wirkung
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Abgabe verletze das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhr- oder Einfuhrzölle, wie es sich aus Artikeln 9 ff. EWG-Vertrag ergebe und in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1, im folgenden: Grundverordnung) ausdrücklich in Erinnerung gerufen sei.
Was zunächst die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle angehe, vertrete der Gerichtshof die Auffassung, daß hierunter jede einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung zu verstehen sei, die den aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren bei ihrem Grenzübertritt auferlegt werde (Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129). Selbst wenn die Abgabe sowohl eingeführte wie einheimische Erzeugnisse treffe, könne die Einstufung als Abgabe gleicher Wirkung nur vermieden werden, wenn die Abgabe systematisch einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach den gleichen Merkmalen erfasse. Mithin seien nicht nur die Abgabensätze, sondern auch die Bemessungsgrundlage und die Art und Weise der Erhebung zum Vergleich heranzuziehen (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg. 1977, 595). Auch die Zweckbestimmung ihres Aufkommens könne berücksichtigt werden. Eine Abgabenerhebung, die sowohl einheimische wie gleichartige eingeführte Erzeugnisse betreffe, könne eine Abgabe gleicher Wirkung sein, wenn sie als auf bestimmte Erzeugnisse beschränkte Abgabe ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt sei, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kämen, und wenn die auf diesen ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen würden (Urteil vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987).
Was die streitige Abgabe angehe, so sei weder ihre steuerähnliche Natur noch der Umstand, daß sie zugunsten einer anderen Institution als des Staates erhoben werde, zu berücksichtigen. Es sei anerkannt, daß das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung nicht allein die eigentlichen fiskalischen Maßnahmen, sondern ganz allgemein alle Abgaben angehe, die wie auch immer grenzüberschreitende Erzeugnisse schwerer belasteten als einheimische Erzeugnisse; im übrigen betreffe das Verbot auch Abgaben, die zugunsten einer anderen Institution als des Staates erhoben würden.
Zwar werde die Abgabe sowohl auf einheimische wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben, aber der Entstehungstatbestand der Abgabe und die Art und Weise ihrer Erhebung seien nicht die gleichen. Bei den einheimischen Erzeugnissen entstehe die Abgabe mit der Weiterveräußerung oder der Verwendung des Getreides durch zugelassene Sammelstellen oder durch getreideverarbeitende Erzeuger, während Entstehungstatbestand bei den eingeführten Erzeugnissen einfach die Überschreitung der Grenze sei. Hieraus ergebe sich ein Zollhemmnis für die Einfuhr sowie eine Diskriminierung wegen der vorgezogenen Abgabenerhebung bei eingeführten im Vergleich zu einheimischen Erzeugnissen.
Im übrigen werde die Abgabe im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung bei einheimischen Erzeugnissen ganz oder teilweise neutralisiert, weil sie dazu diene, nationale Stützungsmaßnahmen für den besteuerten Produktionssektor zu finanzieren. Man dürfe nicht, wie dies die französische Regierung tue, davon ausgehen, daß die Abgabe bezwecke, die Restkosten der Interventionseinlagerung aufzubringen, die nicht durch die Erstattungen des Europäischen Ausrich-tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im folgenden: EAGFL) gedeckt seien. Es gebe nämlich keine spezifischen nationalen Ausgaben für die Lagerung mehr, und die mit dem Mechanismus der gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden Ausgaben müßten nach dem in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 216, S. 1) verankerten Grundsatz der vollständigen Gemeinschaftsfinanzierung ausschließlich durch Erstattungen des EAGFL gedeckt werden. Das Rechnungswesen des ONIC lasse erkennen, daß das Aufkommen der Abgabe nicht zur Deckung der Restkosten, sondern zur Finanzierung nationaler Ausgaben wie Beihilfen für die Verarbeitung oder für den Transport von Getreide verwendet werde. Die Abgabe komme daher wegen ihrer Zweckbestimmung nur den einheimischen Erzeugnissen unter Ausschluß der eingeführten zugute.
Ferner stelle die Abgabe auch eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, weil sie die Ausfuhren stärker belaste als die Verkäufe im Inland. Obwohl ausgeführtes Getreide nach Artikel 2 des Dekrets Nr. 87-676 von der Lagerabgabe befreit sei, sei dies bei aus Getreide hergestellten Erzeugnissen und insbesondere bei Tierfutter nicht der Fall, weil diese die Abgabe letztlich in ihren Preisen einschließlich der Ausfuhrpreise tragen müßten. Die französischen Hersteller von Tierfutter seien daher gezwungen, entweder die Belastung durch die Abgabe in ihren Ausfuhrpreisen zu berücksichtigen, was die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse beeinträchtige, oder auf diese Weitergabe zu verzichten, was ihre Gewinnspanne verringere und sie von der Ausfuhr abhalten könne. Im einen wie im anderen Fall bewirke die Abgabe, da sie das Tierfutter, das aus Frankreich in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werde, in denen es keine vergleichbare inländische Abgabe gebe, endgültig belaste, eine diesen Ausfuhren abträgliche Diskriminierung und stelle ein gegen die Artikel 9 ff. EWG-Vertrag verstoßendes Handelshindernis dar.
Schließlich erfülle die Abgabe keine der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen dafür, vom Verbot der Abgaben gleicher Wirkung ausgenommen werden zu können. Sie entlohne keine Dienstleistung zugunsten der Importeure von Getreide oder der Exporteure von Tierfutter, stelle keinen Ausgleich für eine auf inländische Erzeugnisse erhobene Abgabe dar und finde auch im Gemeinschaftsrecht keine Stütze.
Die französische Regierung vertritt die Auffassung, die Abgabe könne nicht als Abgabe gleicher Wirkung betrachtet werden, wenn man die vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74 (IGAV, Sig. 1975, 699) und vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533) entwickelten Kriterien heranziehe, die die Bestimmung des Aufkommens der Abgabe berücksichtigten. Vorliegend sei die Geringfügigkeit der Abgabe und vor allem der Umstand zu berücksichtigen, daß das eingeführte Getreide ebenfalls zur Intervention im französischen Hoheitsgebiet gestellt werden und damit auch in den Genuß der Lagermöglichkeiten kommen könne, die die streitige Abgabe finanziere.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Abgabe nicht gegen das Verbot von Ein-oder Ausfuhrzöllen und von Abgaben gleicher Wirkung verstoße. Es stehe fest, daß diese Abgabe einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach den gleichen Merkmalen besteuere. Im übrigen sei ihr Aufkommen dazu bestimmt, die nationalen Ausgaben für die Lagerung zu decken, die nicht nur inländische, sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse beanspruchen könnten.
3. Zum Verbot diskriminierender inländischer Abgaben
Die Klägerin bemerkt vorab, daß die Unterscheidung zwischen den Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und den in Artikel 95 EWG-Vertrag behandelten diskriminierenden inländischen Abgaben nicht leicht zu treffen sei. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß das in der letztgenannten Vorschrift ausgesprochene Verbot als lex specialis gegenüber dem Verbot der Abgaben gleicher Wirkung anzusehen sei (Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 257) und daß mithin eine steuerliche Belastung nicht gleichzeitig zu beiden Kategorien gehören könne (Urteile vom 18. Juni 1975, IGAV, a. a. O., und vom 22. März 1977, Steinike, a. a. O.).
Wenn man davon ausgehe, daß die Abgabe Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung sei, verstoße sie sowohl wegen der Art und Weise ihrer Erhebung als auch wegen ihrer Zweckbestimmung gegen Artikel 95 EWG-Vertrag. Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78 (Denkavit Loire, Slg. 1979, 1923) entschieden habe, entspreche die Abgabe nur dann den Anforderungen dieser Vorschrift, wenn sie für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse den gleichen Steuertatbestand aufweise und diese auf der gleichen Handelsstufe erfasse. Der Gerichtshof habe es insbesondere als einen Verstoß gegen Artikel 95 betrachtet, wenn eine inländische Abgabe von den Importeuren beim Grenzübertritt und mit einer anderen Zahlungsfrist, als sie für inländische Erzeugnisse gelte, zu entrichten gewesen sei (Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 55/79, Kommission/Irland, Slg. 1980, 481). Wie bereits dargelegt, sei Zweckbestimmung der Abgabe die Finanzierung von Ausgaben zugunsten einheimischer Erzeugnisse. Mithin sei eine wirtschaftliche Neutralisierung der auf Getreide inländischer Erzeugung lastenden Steuerlast festzustellen, während die Steuerlast auf eingeführte Erzeugnisse eine Nettobelastung bleibe.
Die Abgabe sei ferner eine die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten Futtermittel diskriminierende inländische Steuer. Diese Art der Behinderung sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77 (Statens Kontrol med ædle Metaller, Slg. 1978, 1543) beanstandet worden.
Ein Rechtfertigungsgrund für diese diskriminierende inländische Abgabe sei nicht ersichtlich. Im Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597) heiße es, daß die Mitgliedstaaten zwar frei seien, eine differenzierende Besteuerung für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien einzuführen, daß solche Differenzierungen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar seien, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgten, die ihrerseits mit den Erfordernissen des EWG-Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar seien, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt sei, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sei. Vorliegend nun beruhe die differenzierende Besteuerung der einheimischen Getreideerzeugung und des eingeführten Getreides nicht auf einem objektiven Kriterium, weil es sich in jedem Fall um die gleichen Güter handele. Im übrigen sei diese Differenzierung nicht auf eine wirtschaftspolitische Zielsetzung zurückzuführen, die mit den Erfordernissen des Vertrages und insbesondere der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar sei, die auf dem freien Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft beruhe.
Nach Auffassung der französischen Regierung untersagt Artikel 95 EWG-Vertrag die streitige Abgabe nicht. Soweit es um die Behinderung der Ausfuhr gehe, die die Abgabe angeblich durch Erhöhung der Kosten der französischen Futtermittelerzeuger bewirke, habe der Gerichtshof entschieden, daß zwar Artikel 95 jedem Mitgliedstaat untersage, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse stärker als einheimische Erzeugnisse zu besteuern, nicht aber verbiete, einheimische Erzeugnisse mit höheren Abgaben zu belasten als eingeführte Erzeugnisse (Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78, Peureux, Slg. 1979, 897).
Was demgegenüber den Vorwurf angehe, die Abgabe, die auch gleichzeitig eingeführte Erzeugnisse belaste, verstoße gegen Artikel 95 insoweit, als sie diesen Erzeugnissen nur mittelbar zugutekomme, so sei nicht bestritten, daß die Abgabe einheimische wie eingeführte Erzeugnisse in gleicher Weise belaste.
Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Mai 1980 (Kommission/Italien, a. a. O.) und vom 22. September 1988 in der Rechtssache 212/87 (Firma Larroche Frères, Slg. 1988, 5075) entschieden habe, daß eine inländische Abgabe mittelbar die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker belaste als die einheimischen Erzeugnisse, wenn sie ausschließlich oder in erster Linie zur Finanzierung von Beihilfen für die einheimische Erzeugung bestimmt sei. Vorliegend dienten die durch das Aufkommen aus der Abgabe finanzierten Interventionen nicht nur den einheimischen, sondern auch den eingeführten Erzeugnissen. Mithin verstoße diese Abgabe nicht gegen Artikel 95, wie ihn der Gerichtshof auslege.
4. Zum Verbot der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen
Die Klägerin weist darauf hin, daß Artikel 22 der Grundverordnung ausdrücklich festlege, daß die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag auf die Erzeugung von und den Handel mit Getreide Anwendung fänden. Erstens stelle im vorliegenden Fall die Erstattung der Abgabe für stärkehaltige Erzeugnisse, obwohl für diese seit dem 1. Juli 1987 keine Erstattung bei der Erzeugung nach Artikel 11 der Grundverordnung mehr gewährt werde, eine unter Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag fallende Funktionsbeihilfe dar. Dies sei auch die Ansicht der Kommission, die mit Entscheidung vom 7. März 1990 gegen Frankreich das Verfahren nach Artikel 93 EWG-Vertrag eingeleitet habe. Zweitens sei die Abgabe eine spezifische Einnahmequelle des ONIC, deren Aufkommen dazu bestimmt sei, die staatlichen Ausgaben zur Stützung des Getreidesektors zu finanzieren, obwohl sie gleichfalls die eingeführten Erzeugnisse belaste. Zudem stelle die Abgabe eine Funktionsbeihilfe für das ONIC dar, die wegen fehlender Unterrichtung der Kommission rechtswidrig und in der Sache nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung 90/189/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1989 über in den Niederlanden gewährte Beihilfen, die durch vom Berufsverband für landwirtschaftliches Saatgut erhobene Abgaben finanziert werden (ABl. 1990, L 101, S. 38).
5. Zur Vereinbarkeit der Abgabe mit den Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik
Die Klägerin weist darauf hin, daß der Gerichtshof in besonders zahlreichen Entscheidungen festgestellt habe, daß die Mitgliedstaaten, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen habe, verpflichtet seien, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten (Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Redmond, Slg. 1978, 2347, und vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, McCarren, Slg. 1979, 2161). Der Gerichtshof habe insbesondere entschieden, daß das den gemeinsamen Marktorganisationen durch den Vertrag zugedachte Ziel durch nationale Besteuerungsmaßnahmen beeinträchtigt werden könne, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das Niveau der Marktpreise auswirkten (Urteil vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 297/82, Samvirkende danske Landboforenigen, Slg. 1983, 3299; vgl. auch das Urteil vom 25. Mai 1977, Cucchi, a. a. O.).
Die Abgabe bewirke eine schwere Störung des Getreidemarktes, indem sie den Wettbewerb in zweifacher Hinsicht verfälsche. Zum einen beeinträchtige sie das gemeinschaftliche Finanzierungssystem für die Lagerkosten, wie es sich aus den Artikeln 2 und 6 der Verordnung Nr. 1883/78 ergebe. Diese Regelung beruhe auf dem Grundsatz der vollständigen Finanzierung durch die Gemeinschaft, doch sei vorübergehend durch die Verordnung (EWG) Nr. 1334/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 1883/78 (ABl. L 119, S. 18) die Übernahme der Lagerkosten durch den EAGFL auf drei Viertel des Gesamtbetrags begrenzt worden, so daß ein Viertel der Ausgaben notwendigerweise auf die Mitgliedstaaten entfalle. Die nationalen Behörden seien indessen nicht befugt, diese Restlast auf die Wirtschaftsteilnehmer abzuwälzen, weil sonst mit den Regeln der gemeinsamen Marktorganisationen unvereinbare Wettbewerbsverzerrungen und Verkehrsverlagerungen entstehen würden. Eben dies seien die Wirkungen der streitigen Abgabe.
Zum anderen könne die Abgabe das Niveau der Marktpreise für Getreide beeinflussen. Sie verstoße daher gegen Artikel 39 EWG-Vertrag und das Ziel der gemeinsamen Marktorganisation. Diese negativen Auswirkungen belasteten die Verwender des Getreides und insbesondere die Erzeuger von Tierfutter, die wiederum gehalten seien, entweder die Abgabe in ihren Preisen zu berücksichtigen, was das Niveau der Marktpreise störe, oder sie auf ihre Gewinnspanne anzurechnen, was zu einer gegen Artikel 39 EWG-Vertrag verstoßenden Bestrafung führe, der dem Gemeinschaftserzeuger ein auskömmliches Lebensniveau sichern wolle. Hinzu komme die Folgewirkung der Abgabe, weil bei der Fallgestaltung, daß die Erzeuger von Tierfutter die Abgabe in ihren Preisen berücksichtigten, die inländischen Verwender von Tierfutter, d. h. die Tierzüchter, im Verhältnis zu ihren Berufskollegen in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestraft würden.
Die französische Regierung legt vorab dar, die Abgabe diene der Deckung des Teils der Kosten, die das ONIC aus Anlaß der Durchführung des Interventionsverfahrens zu tragen habe und deren Übernahme durch den EAGFL nicht sichergestellt sei. Dessen Erstattungen reichten nämlich nicht aus, die tatsächlichen Kosten der Intervention zu decken, weil der EAGFL einen mittleren Zinssatz anwende, der die Länder wie Frankreich bestrafe, die hohe Zinssätze hätten. Da feststehe, daß das Aufkommen aus der Abgabe nicht immer den tatsächlichen Kosten des ONIC entspreche, sei im Kapitel „Lagerung“ des Haushalts dieses Amtes eine Reserve gebildet worden, die Anpassungen für mehrere Jahre möglich mache.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den bei Landwirten erhobenen Beiträgen, die auch auf die betreffenden Abgaben insgesamt anwendbar sei, ergebe sich, daß die Verpflichtung nicht angeschlossener Erzeuger, sich an der Finanzierung der durch eine Erzeugerorganisation geschaffenen Kassen und Fonds zu beteiligen, insoweit rechtswidrig sei, als sie zur Finanzierung von Tätigkeiten diene, die selbst als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen seien (Urteile vom 25. November 1986 in der Rechtssache 218/85, Le Campion, Slg. 1986, 3513, und vom 22. September 1988, Larroche, a. a. O). Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Ankaufverpflichtung und die Notwendigkeit der Lagerung des Getreides durch die Interventionsstellen unmittelbare Folge der Gemeinschaftsverordnung über die Marktorganisation für Getreide seien.
Im übrigen sei die Abgabe keine Maßnahme, die das Funktionieren des durch die gemeinsamen Marktorganisationen geschaffenen Mechanismus im Sinne der Urteile vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen 55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683, 703) stören oder in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation eingreifen könne (Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573). Die Deckung der Finanzierungskosten des ONIC durch die Lagerabgabe vermittle den durch die Intervention begünstigten Landwirten keinerlei Vorteil. Die französische Regierung habe sich dafür entschieden, diese Abgabe den Verwendern aufzuerlegen, sie hätte aber auch eine unmittelbare Finanzierung über den Staatshaushalt beschließen können. Die Abgabe wirke sich wegen ihrer geringen Höhe und wegen der Belastung konkurrierender Agrarerzeugnisse durch andere steuerähnliche Abgaben nicht auf die Versorgung des Marktes oder das Preisniveau aus, was die Möglichkeit ausschließe, daß dieses Getreide aus dem Markt gedrängt werden könnte.
Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die mit der Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe verbundene Einkommensminderung als solche nicht gegen die Gemeinschaftsregelung verstoße. Eine solche Abgabe könne allerdings beanstandet werden, wenn sich zeige, daß sie durch ihren Satz, die Dauer ihrer Entscheidung oder ihre Bemessungsgrundlage ein Instrument bilde, mit dessen Hilfe ein Mitgliedstaat bewußt dem Gemeinschaftsziel entgegenarbeite, einer Gruppe von Landwirten durch den Mechanismus garantierter Preise ein bestimmtes Einkommen zu sichern. Sie halte es indessen nicht für tunlich, geringfügige Abgaben zu erheben.
Die fragliche Abgabe, die auf alle in Frankreich in den Handel gelangenden Getreidearten erhoben werde, jedoch insgesamt von den Verwendern dieser Erzeugnisse aufzubringen sei, berühre das Einkommen der Landwirte nicht und könne daher nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien nicht beanstandet werden. Im übrigen stehe fest, daß die Tätigkeit des ONIC nicht als mit den Bestimmungen der gemeinsamen Agrarregelung unvereinbar angesehen werden könnten.
Da die Abgabe für alle aus Frankreich ausgeführten Getreidearten erstattet werde, könne sie keine Behinderung des Handels mit diesen Erzeugnissen darstellen. Allerdings wirke sie sich diskriminierend auf die in Frankreich niedergelassenen Verwender des Getreides im Verhältnis zu den Verwendern anderer Mitgliedstaaten aus, weil die Abgabe auf in Frankreich eingeführte oder von dort ausgeführte Verarbeitungserzeugnisse wie Tierfutter weder erhoben noch erstattet werde. Wegen ihrer geringen Höhe sei es indessen zweifelhaft, ob die Abgabe ein Hindernis für das Gemeinschaftsziel sein könne, einer Gruppe von Landwirten mit Hilfe des Mechanismus garantierter Preise ein bestimmtes Einkommen zu sichern.
G. F. Mancini
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
19. November 1991 ( *1 )
In der Rechtssache C-235/90
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Morlaix in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Aliments Morvan SARL
gegen
Directeur des services fiscaux du Finistère
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe auf Getreide
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter G. F. Mancini und C. N. Kakouris
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: V. Di Bucci, Verwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
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die Aliments Morvan SARL, vertreten durch Rechtsanwälte Alain Pierre, Rennes, und Patrick Dibout, Paris, |
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die französische Regierung, vertreten durch Philippe Pouzoulet, stellvertretender Leiter der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigten und durch Géraud de Bergues, beigeordneter Hauptsekretär dieses Ministeriums, als stellvertretenden Bevollmächtigten, |
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die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Johannes Føns Buhl, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, |
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Aliments Morvan SARL, vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Gosselin und P. Dibout, Paris, und der Kommission in der Sitzung vom 2. Mai 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1991,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Tribunal de grande instance Morlaix hat mit Urteil vom 27. Juni 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der festgestellt werden soll, ob das Gemeinschaftsrecht der Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe für die Lagerung von Getreide durch einen Mitgliedstaat entgegensteht. |
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2 |
Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aliments Morvan SARL (im folgenden: Klägerin) und dem Directeur des services fiscaux du Finistère wegen der Rückzahlung von Beträgen, die an das Office national interprofessionnel des céréales (im folgenden: ONIC) als steuerähnliche Abgabe auf Getreide nach Maßgabe des Dekrets Nr. 53-975 vom 30. September 1953 über die Errichtung des Getreidemarktes und des ONIC QORF vom 1. Oktober 1953, S. 8635) entrichtet worden waren. |
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3 |
Diese in der Folge mehrfach verlängerte und geänderte Abgabe ist gegenwärtig in dem Dekret Nr. 87-676 vom 17. August 1987 über die steuerähnliche Lagerabgabe für den Getreidesektor (JORF vom 12. August 1987, S. 9520) geregelt. Für die Jahre nach 1987 wurde ihre Erhebung jedes Jahr durch das Finanzgesetz genehmigt. Die Durchführungsbestimmungen zu dem Dekret Nr. 87-676 wurden durch die Verordnung vom 14. März 1988 über die Lagerabgabe und die Abgabe für den Zusatzhaushalt der landwirtschaftlichen Sozialleistungen im Bereich der Ein- und Ausfuhr von Getreide und Getreideerzeugnissen festgelegt. |
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Gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 87-676 wird die betreffende Abgabe bei den zugelassenen Sammelstellen und den getreideverarbeitenden Erzeugern auf weiterveräußerte oder verarbeitete Mengen von Weich- und Hartweizen, Gerste und Mais erhoben. Sie wird ebenfalls bei Importeuren auf die eingeführten Mengen dieser Getreidesorten erhoben. Zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts belief sich die Abgabe auf 3 FF je Tonne Gerste, Weizen oder Mais. |
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Die Klägerin stellt Tierfutter her und verwendet hierbei Getreide. Da sie beim Kauf dieses Getreides mit dieser Abgabe belastet wurde, die sie als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet, verlangte sie deren Erstattung für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Mai 1988. Nachdem ihr Antrag vom Directeur des services fiscaux du Finistère abgelehnt worden war, focht sie dessen Entscheidung bei dem Tribunal de grande instance Morlaix an. |
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In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ihm im Wege der Vorabentscheidung „alle gemeinschaftsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Lagerabgabe, die durch das Dekret Nr. 53-975 vom 30. September 1953 eingeführt worden ist und die aufgrund der Dekrete Nr. 82-732 und Nr. 82-733 vom 23. August 1982 sowie Nr. 87-676 vom 17. August 1987 und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnung vom 14. März 1988 weitergilt, mit dem Gemeinschaftsrecht, so wie es vom Gerichtshof ausgelegt wird, vereinbar ist“. |
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. |
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Die vorgelegte Frage bezieht sich zwar auf das Gemeinschaftsrecht insgesamt, doch ist für die Prüfung durch den Gerichtshof auf die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik abzustellen, die sich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) ergeben. |
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Wie der Gerichtshof bereits namentlich im Urteil vom 10. März 1981 in den verbundenen Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery, Sig. 1981, 735, Randnr. 20) festgestellt hat, dienen die Mechanismen einer gemeinsamen Marktorganisation wie der für Getreide im wesentlichen dazu, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen. |
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Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter entschieden, daß die Erreichung dieser Ziele durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden könnte, die sich spürbar auf das Niveau der Marktpreise auswirken. Bei einer Steuer auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse hängt die Gefahr einer solchen Auswirkung nicht nur vom Steuersatz und dem Zeitraum, in dem die Steuer erhoben wird, sondern auch von der Lage des betreffenden Marktes und, was die Versorgung angeht, vor allem davon ab, wie allgemein die Steuer sich auswirkt, d. h. wieviele landwirtschaftliche Erzeugnisse sie trifft. Eine nur kurze Zeit erhobene Steuer auf eine Vielzahl von Erzeugnissen ist möglicherweise neutral in dem Sinne, daß sie die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verändert. Wenn die Steuer jedoch die Erzeuger dazu anreizt, statt der der Steuer unterliegenden, zum Teil andere, der Steuer nicht unterliegende Waren zu erzeugen, so besteht die Gefahr, daß die Steuer auf mehreren Märkten zu Verzerrungen führt. |
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Bezüglich der Abgabe, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, ergibt sich aus den Akten, daß sie 1953 eingeführt wurde und nur drei Getreidearten, nämlich Weizen, Gerste und Mais, belastet, mithin eine sehr geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
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Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegenstehen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat. |
Kosten
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Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. |
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Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) auf die ihm vom Tribunal de grande instance Morlaix mit Urteil vom 27. Juni 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt: |
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Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreit ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat. |
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Kapteyn Mancini Kakouris Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 1991. Der Kanzler J.-G. Giraud Der Kammerpräsident in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsident der Sechsten Kammer P. J. G. Kapteyn |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.