Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33)

Leitsätze

Aus Artikel 33 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten indirekte Steuern einführen können, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Bei der Prüfung,

ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst.

Eine besondere Vergnügungssteuer, die durch die Steuerordnung einer Gemeinde eingeführt worden ist und wonach jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schuldet, weist nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 auf, sofern feststeht, daß sie

- nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet und deshalb keine allgemeine Steuer ist;

- nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird, da sie jährlich den Gesamtbetrag der Einnahmen der steuerpflichtigen Unternehmen betrifft;

- sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert bezieht, sondern auf den Bruttobetrag aller Einnahmen, so daß nicht genau festgestellt werden kann, welcher Anteil der auf jeden Verkauf oder auf jede Dienstleistung erhobenen Steuer als auf den Verbraucher abgewälzt betrachtet werden kann.