61990C0260

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 7. November 1991. - BERNARD LEPLAT GEGEN TERRITOIRE DE LA POLYNESIE FRANCAISE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE PAIX DE PAPEETE (POLYNESIEN) - FRANKREICH. - UBERSEEISCHE LAENDER UND GEBIETE - ZOELLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG. - RECHTSSACHE C-260/90.

Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-00643


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die vorliegende Rechtssache geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen zurück, das das Tribunal de paix Papeete in Französisch-Polynesien gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag an den Gerichtshof gerichtet hat. Herr Leplat, der Kläger des Ausgangsverfahrens, verlangt die Rückzahlung verschiedener Abgaben, die er zu entrichten hatte, als er am 26. Juli 1988 einen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Wagen der Marke Mercedes in das Hoheitsgebiet Französisch-Polynesien einführte. Es geht in diesem Fall darum, welche Auswirkungen Artikel 133 des Vertrages auf den geschilderten Sachverhalt hat.

Hintergrund

2. Ehe ich mich den vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zuwende, erscheint es angezeigt, sich mit den Beziehungen zu befassen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Hoheitsgebieten wie Französisch-Polynesien bestehen. In der siebten Begründungserwägung der Präambel zum EWG-Vertrag ist von der Absicht der Mitgliedstaaten die Rede, "die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen", und von ihrem Willen, den Wohlstand dieser Länder "entsprechend den Grundsätzen der Satzung der vereinten Nationen" zu fördern. Dementsprechend erwähnt Artikel 3 Buchstabe k des Vertrages unter den Tätigkeiten der Gemeinschaft "die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern". Die besonderen, in diesen Vorschriften vorgesehenen Assoziierungsregelungen finden sich im Vierten Teil des Vertrages (Artikel 131 bis 136a), und die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, für die diese Regelungen gelten, sind gemäß Artikel 227 Absatz 3 in Anhang IV des Vertrages aufgeführt. Eines dieser Hoheitsgebiete ist Französisch-Polynesien.

3. Gemäß Artikel 131 Absatz 2 ist "Ziel der Assoziierung ... die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft". Einer der Wege zur Verwirklichung dieses Zieles war die Liberalisierung des Handels zwischen den Ländern und Hoheitsgebieten und den Mitgliedstaaten. Dies sollte unter Ausschluß von Diskriminierungen erfolgen, d. h., jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet "auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhält" (Artikel 132 Absatz 2).

4. Mit der Abschaffung der Zölle im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten befasst sich Artikel 133, in dem es heisst:

"1. Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

2. In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.

3. Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält. Hinsichtlich dieser Herabsetzung beziehen sich die Hundertsätze und die Zeitfolge, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, auf den Unterschied zwischen den Zollsätzen für Waren aus dem Mitgliedstaat, der mit dem betreffenden Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält, und den Zollsätzen, die für die gleichen Waren bei ihrer Einfuhr aus den anderen Staaten der Gemeinschaft in das einführende Land oder Hoheitsgebiet gelten.

4. Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits bei Inkrafttreten dieses Vertrages einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.

5. Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten führen."

5. Die genauen Regelungen für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft waren für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages in einem Durchführungsabkommen festgelegt worden, das dem Vertrag gemäß Artikel 136 Absatz 1 beigefügt wurde. Später wurden diese Regelungen in regelmässigen Abständen durch Ratsbeschlüsse erneuert, die gemäß Artikel 136 Absatz 2 ergingen. Dort heisst es: "Vor Ablauf der Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Abkommens legt der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrages die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt einstimmig fest."

6. Zu der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeit galt der Beschluß 86/283 vom 30. Juni 1986 (ABl. L 175, S. 1). Dieser Beschluß behandelt in unterschiedlicher Weise einerseits Einfuhren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Gemeinschaft und andererseits Einfuhren in die Länder und Hoheitsgebiete aus der Gemeinschaft. So bestimmt sein Artikel 70 Absatz 1, daß "Waren mit Ursprung in den Ländern und Gebieten ... frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen [sind]". Zu den Einfuhren in die Länder und Hoheitsgebiete aus der Gemeinschaft heisst es jedoch in der dritten Begründungserwägung des Beschlusses: "Angesichts der Entwicklungserfordernisse der Länder und Gebiete sowie der sich aus der Förderung ihrer industriellen Entwicklung ergebenden Bedürfnisse ist es gerechtfertigt, weiterhin die Möglichkeit vorzusehen, Zölle zu erheben und mengenmässige Beschränkungen einzuführen." Demgemäß bestimmt Artikel 74 Absatz 1 des Beschlusses, daß "die zuständigen Behörden eines Landes oder Gebietes ... für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder den anderen Ländern und Gebieten Zölle oder mengenmässige Beschränkungen einführen oder beibehalten [können], soweit sie dies im Hinblick auf die derzeitigen Erfordernisse der Entwicklung des Landes oder Gebietes für notwendig erachten".

Der Sachverhalt

7. Der von Herrn Leplat bei der Einfuhr seines Wagens nach Französisch-Polynesien zu entrichtende Betrag belief sich auf insgesamt 1 143 525 französisch-pazifische Franken (CFP), von denen einer ungefähr den zwanzigsten Teil eines französischen Franken wert ist. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:

a) 892 000 CFP als "droit fiscal d' entrée" (Einfuhrsteuer). Sie ist unabhängig vom Warenursprung bei allen Einfuhren unter den gleichen Bedingungen zu entrichten wie die eigentlichen Zölle;

b) 223 000 CFP als "taxe nouvelle de solidarité pour la protection sociale" (Neue Solidaritätsabgabe für den sozialen Schutz). Mit dieser Abgabe werden bestimmte Waren bei der Einfuhr nach Französisch-Polynesien belastet, und sie wird von den Zollbehörden erhoben. Die Abgabe wird zur Finanzierung des Fonds d' Action Sanitaire, Sociale et Familiale und des Office Territorial de l' Action Sociale et de Solidarité verwendet;

c) 27 875 CFP als "droit de péage" (Hafengebühr). Mit dieser Gebühr werden die vom Hafen von Papeete geleisteten Dienste finanziert. Ihm obliegt den Erklärungen der französischen Regierung zufolge die Verteilung der Einfuhren auf die 125 Inseln, die, in fünf Gruppen über vier Millionen Quadratkilometer Ozean verteilt, das Hoheitsgebiet Französisch-Polynesien bilden;

d) 650 CFP als "taxe de statistique" (Statistikgebühr), die auf alle in Französisch-Polynesien hergestellten Erzeugnisse sowie auf alle dort eingeführten oder von dort ausgeführten Waren erhoben wird. Mit dieser Gebühr wird der örtliche statistische Dienst finanziert.

8. Herr Leplat hat im Verfahren vor dem Gerichtshof keine Erklärungen abgegeben, er scheint aber im Ausgangsverfahren eingeräumt zu haben, daß es sich bei diesen Abgaben nicht um Zölle im eigentlichen Sinne handelt. Seiner Ansicht nach handelt es sich jedoch um Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle. Dem scheint sich das vorlegende Gericht angeschlossen zu haben. Die am vorliegenden Verfahren mit schriftlichen Erklärungen Beteiligten sind daher -soweit sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt haben - davon ausgegangen, daß es sich bei den streitigen Abgaben nicht um Zölle im eigentlichen Sinne, sondern um Abgaben mit gleicher Wirkung handelt. Aus Gründen, die noch deutlich werden, ist es für mich nicht nötig, zur Natur der streitigen Abgaben Stellung zu nehmen.

9. Herr Leplat steht dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge auf dem Standpunkt, nach Artikel 133 sei es den Behörden von Französisch-Polynesien untersagt, bei Einfuhren aus den Mitgliedstaaten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben, die höher seien als die bei Inkrafttreten des Vertrages auf Einfuhren aus dem französischen Mutterland erhobenen Zölle. Es scheint, daß zu jener Zeit Einfuhren aus dem französischen Mutterland abgabenfrei waren, obgleich nicht vorgetragen wurde, daß jetzt eine Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus dem französischen Mutterland und Einfuhren aus der übrigen Gemeinschaft nach Französisch-Polynesien bestehe. Obwohl in Artikel 133 ausdrücklich nur von Zöllen die Rede ist, hält Herr Leplat dafür, daß davon stillschweigend auch Abgaben mit gleicher Wirkung erfasst würden. Soweit die Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 74 Absatz 1 des Beschlusses 86/283 das Recht haben, solche Abgaben nach Inkrafttreten des Vertrages einzuführen, ist Herr Leplat der Ansicht, daß diese Bestimmung, weil mit Artikel 133 nicht vereinbar, ungültig sei.

10. Das Tribunal de paix hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Gelten die Bestimmungen des Artikels 133 Absätze 2 und 3 des Vertrages vom 25. März 1957 für Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Zölle?

2) Falls diese Frage bejaht wird: Können die mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete solche Abgaben bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erheben?

3) Falls diese Frage bejaht wird: Welche Verpflichtungen ergeben sich für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete aus dem in Artikel 133 Absatz 3 des Vertrages genannten Ziel der Senkung der Zölle?

4) Für den Fall der Verneinung: Sind die Beschlüsse des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die diese ermächtigen, Zölle auf aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse beizubehalten oder einzuführen, insbesondere Artikel 74 des Beschlusses 86/283 vom 30. Juni 1986, im Hinblick auf die Artikel 133 und 136 des Vertrages gültig?

Vorfragen

11. Zur Zeit der Abfassung des Vorabentscheidungsersuchens gab es einige Zweifel darüber, ob Gerichte in Französisch-Polynesien von der in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen können. Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-100/89 und C-101/89 (Käfer und Procacci/Frankreich) ist jedoch klar, daß sich das vorlegende Gericht auf Artikel 177 berufen kann.

12. In der Rechtssache Käfer und Procacci hat der Gerichtshof auch festgestellt, daß Vorschriften des Beschlusses 86/283, die nicht mit einer Bedingung versehen und ausreichend klar sind, unmittelbare Wirkung in den Ländern und Hoheitsgebieten haben. Meiner Ansicht nach trifft dies grundsätzlich auch für Artikel 133 des Vertrages zu, obwohl ich aus Gründen, die ich noch darlegen werde, nicht der Meinung bin, daß die Frage der unmittelbaren Wirkung im vorliegenden Fall zu behandeln ist.

Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

13. Mit den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen werden zwei Probleme aufgeworfen. Das eine bezieht sich darauf, inwieweit die Länder und Hoheitsgebiete auf Einfuhren aus den Mitgliedstaaten Zölle erheben können. Das andere betrifft die Frage, ob der in Artikel 133 verwendete Ausdruck "Zölle" auch Abgaben mit gleicher Wirkung umfasst.

14. Nach meiner Auffassung ist klar, daß die Länder und Hoheitsgebiete auf Einfuhren aus den Mitgliedstaaten Zölle erheben können, wenn zwei Bedingungen erfuellt sind. Zum einen darf es keine Diskriminierung zwischen den anderen Ländern und Hoheitsgebieten (Artikel 132 Absatz 2) oder zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 132 Absatz 2 und Artikel 133 Absatz 5) geben. Zum anderen muß die Erhebung von Zöllen durch die Länder und Hoheitsgebiete "den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder ... der Finanzierung ihres Haushalts dienen" (Artikel 133 Absatz 3 Unterabsatz 1). Daß die Länder und Hoheitsgebiete bei Erfuellung dieser Bedingungen Zölle sowohl aufrechterhalten als auch einführen können, ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des Unterabsatzes 1 von Artikel 133 Absatz 3 und aus der einleitenden Formulierung des Artikels 133 Absatz 5, in der von der "Festlegung oder Änderung der Zollsätze" die Rede ist. Danach ist offensichtlich, daß Artikel 133 kein absolutes Verbot der Erhebung von Zöllen durch die Länder und Hoheitsgebiete auf Einfuhren aus den Mitgliedstaaten enthält.

15. Ich stelle fest, daß es einen kleinen Unterschied zwischen der englischen Fassung des Unterabsatzes 1 von Artikel 133 Absatz 3 und einigen anderen sprachlichen Fassungen gibt. In der französischen Fassung beispielsweise geht dem Satzteil "ont pour but d' alimenter leur budget" (der Finanzierung ihres Haushalts dienen) die Wendung "qui, de caractère fiscal" (als Finanzzölle) voraus. In der deutschen Fassung findet sich an dieser Stelle die Wendung "als Finanzzölle". Der englische Übersetzer meinte vermutlich, der dort fehlende Satzteil sei in der Wendung "produce revenü for their budgets" (der Finanzierung ihres Haushalts dienen) enthalten. Im englischen Wortlaut von Artikel 17 des Vertrages ist nämlich die Rede von "customs duties of a fiscal nature" (Finanzzölle). Welche Gründe es auch immer für diesen Unterschied gibt, nach meiner Auffassung hat Unterabsatz 1 von Artikel 133 Absatz 3 die Wirkung, daß die Länder und Hoheitsgebiete sowohl Schutzzölle als auch Finanzzölle erheben können, vorausgesetzt, es kommt so nicht zu einer Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten.

16. Der Umstand, daß Artikel 74 des Beschlusses 86/283 den Ländern und Hoheitsgebieten erlaubt, Zölle beizubehalten oder einzuführen, beeinträchtigt also seine Gültigkeit nicht. Bemerkenswert ist aber, daß in Artikel 74 nicht von Finanzzöllen gesprochen wird. Dies führt zu der Frage, ob so die den Ländern und Hoheitsgebieten in Unterabsatz 1 von Artikel 133 Absatz 3 des Vertrages eingeräumten Befugnisse eingeschränkt werden sollten und, falls dies zutrifft, ob der Rat eine solche Einschränkung einführen konnte.

17. In diesem Zusammenhang kann der Wortlaut des Beschlusses 86/283 demjenigen der vorhergehenden Beschlüsse gegenüber gestellt werden. Sowohl nach Artikel 2 des Beschlusses 64/349 (ABl. vom 11. Juni 1964, S. 1472) als auch nach Artikel 3 des Beschlusses 70/549 (ABl. 1970, L 282, S. 83) hatten die Länder und Hoheitsgebiete das Recht, Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung beizubehalten oder einzuführen, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung entsprachen oder der Fianzierung ihres Haushalts dienten. Artikel 5 des Beschlusses 76/568 (ABl. 1976, L 176, S. 8) und Artikel 6 des Beschlusses 80/1186 (ABl. 1980, L 361, S. 1) sprechen jedoch - wie Artikel 74 des Beschlusses 86/283 - nur von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen, die von den Ländern und Hoheitsgebieten im Hinblick auf die Erfordernisse ihrer Entwicklung für notwendig erachtet werden. Einen ähnlichen Wortlaut hat die gegenwärtig geltende Bestimmung, nämlich Artikel 106 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 vom 25. Juli 1991 (ABl. 1991, L 263, S. 1).

18. Die Erwähnung mengenmässiger Beschränkungen in den späteren Vorschriften kann im vorliegenden Verfahren ausser Betracht bleiben; ob dem Umstand irgendeine Bedeutung beigemessen werden sollte, daß in den früheren Beschlüssen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle erwähnt wurden, werde ich später behandeln. Im gegenwärtigen Zusammenhang will ich mich der Frage zuwenden, ob es nach den Umständen des vorliegenden Falles von Bedeutung ist, daß in Artikel 74 des Beschlusses 86/283 nicht ausdrücklich davon gesprochen wird, daß die Länder und Hoheitsgebiete Finanzzölle beibehalten oder einführen könnten.

19. Hätte man die Absicht gehabt, mit dieser Bestimmung die den Ländern und Hoheitsgebieten nach Unterabsatz 1 von Artikel 133 Absatz 3 des Vertrages und nach den Beschlüssen 64/349 und 70/549 zustehenden Befugnisse zu beschränken, so hätte wohl erwartet werden können, daß eine solche Absicht klar zum Ausdruck gebracht wird. Eine solche Absicht lässt sich aber weder dem normativen Teil des Beschlusses 86/283 noch seiner Präambel entnehmen, deren einschlägige Erwägung oben unter Nr. 6 wiedergegeben worden ist. Die einschlägigen Bestimmungen in den diesem Beschluß unmittelbar vorausgehenden zwei Beschlüssen sind ähnlich formuliert. Keiner dieser Beschlüsse enthält einen Anhaltspunkt dafür, daß sich die wirtschaftliche Lage der Länder und Hoheitsgebiete so verbessert hat, daß eine Einschränkung ihrer Befugnisse zur Erhebung von Einfuhrzöllen gerechtfertigt ist. Da es an einem eindeutigen Ausdruck der Absicht des Rates, ein solches Ergebnis herbeizuführen, fehlt, muß ich annehmen, daß ein solches Ergebnis nicht beabsichtigt war.

20. Ich lege deshalb Artikel 74 des Beschlusses 86/283 dahin aus, daß die Länder und Hoheitsgebiete das Recht haben, die Zölle beizubehalten oder einzuführen, die sie im Hinblick auf die Erfordernisse ihrer Entwicklung für notwendig erachten oder die der Finanzierung ihres Haushalts dienen, vorausgesetzt, daß es so nicht zu einer Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten und anderen Ländern und Hoheitsgebieten kommt. Ich schließe nicht aus, daß der Rat gemäß Artikel 136 Absatz 2 die den Ländern und Hoheitsgebieten in Artikel 133 eingeräumte Handlungsfreiheit einschränken kann; es wäre aber eine solche Einschränkung in jedem Fall, wie es Artikel 190 des Vertrages vorschreibt, angemessen zu begründen.

21. Ich komme also zu der Schlußfolgerung, daß den Ländern und Hoheitsgebieten gemäß Artikel 133 des Vertrages unter den oben genannten Bedingungen das Recht zusteht, Zölle beizubehalten oder einzuführen, und daß Artikel 74 des Beschlusses 86/283 mit Artikel 133 in Einklang steht. Darüber hinaus scheint nicht vorgebracht worden zu sein, daß die streitigen Abgaben diskriminierend sind oder daß sie nicht den Erfordernissen der Entwicklung und Industrialisierung von Französisch-Polynesien entsprechen oder nicht der Finanzierung seines Haushalts dienen. Soweit die streitigen Abgaben als Zölle angesehen werden müssen, kann ihre Rechtmässigkeit somit aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht bestritten werden. Klar ist danach auch, daß die Rechtmässigkeit der streitigen Abgaben bei der Annahme, Artikel 133 umfasse Abgaben mit gleicher Wirkung, nicht bestritten werden kann, weil sie dann auch von Artikel 133 und dem Beschluß 86/283 gedeckt wären. Streng genommen ist es daher nicht nötig, der Frage nachzugehen, ob Artikel 133 so auszulegen ist. Da aber die mit Erklärungen am Verfahren Beteiligten - mit Ausnahme des Rates - der Tragweite der in Artikel 133 enthaltenen Bezugnahme auf die Zölle beträchtliche Aufmerksamkeit gewidmet haben, halte ich es für angebracht, dazu Stellung zu nehmen.

22. Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs stehen auf dem Standpunkt, daß sich Artikel 133 auf Zölle im eigentlichen Sinne beschränke und er nicht für Abgaben mit gleicher Wirkung gelte. Die Kommission meint, die Vertragsautoren hätten immer dann, wenn sie sich mit Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle befassen wollten, dies ausdrücklich getan. Da in Artikel 133 nicht auf solche Abgaben Bezug genommen werde, müsse dies als Indiz dafür angesehen werden, daß sie nicht erfasst werden sollten. Obgleich Artikel 133 Absatz 2 auf eine Reihe von Vertragsvorschriften verweist, die sowohl für Zölle als auch für Abgaben mit gleicher Wirkung gelten, ist die Kommission der Auffassung, daß die Verweisung in einem beschränkten Sinne, nämlich nach Maßgabe der Tragweite des Artikels 133, verstanden werden könne, d. h., daß die angeführten Vertragsvorschriften nur eingriffen, soweit sie sich mit Zöllen im eigentlichen Sinne befassten.

23. Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, daß Generalanwalt Römer in der Rechtssache 26/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1970, 565, 586) ausgeführt habe: "Aus Artikel 133 des Vertrages ist sodann zu entnehmen, daß es nur um die Abschaffung der Einfuhrzölle geht, daß also nicht einmal Abgaben mit zollgleichen Wirkungen erfasst werden." Sie meint auch, daß die in Unterabsatz 2 von Artikel 133 Absatz 3 enthaltene Bezugnahme auf "die Hundertsätze und die Zeitfolge, die in diesem Vertrag (für die Herabsetzung) vorgesehen sind", nur für Zölle im eigentlichen Sinne angemessen sei. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs gilt diese Bezugnahme der in Artikel 14 des Vertrages für die Herabsetzung der Zölle festgesetzten Zeitfolge. Die Zeitfolge für die Abschaffung von Abgaben mit gleicher Wirkung war gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages in einer Kommissionsrichtlinie festzulegen; der Wortlaut des Unterabsatzes 2 von Artikel 133 Absatz 3 eignet sich aber nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht für eine Verweisung auf solche Richtlinien.

24. Das Hoheitsgebiet Französisch-Polynesien und die französische sowie die holländische Regierung halten andererseits dafür, daß Artikel 133 nicht nur für Zölle gelte, sondern auch für Abgaben mit gleicher Wirkung. Sie alle meinen, daß die Wirksamkeit der Vorschrift andernfalls beträchtlich eingeschränkt wäre. Französisch-Polynesien und die französische Regierung sind der Ansicht, diese Auslegung werde durch die in Artikel 133 Absatz 2 enthaltene Verweisung auf "Artikel 12, 13, 14, 15 und 17" des Vertrages bekräftigt, die sowohl die Abschaffung der Zölle als auch die der Abgaben mit gleicher Wirkung verlangten. Die niederländische Regierung meint darüber hinaus, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den die Länder und Hoheitsgebiete gemäß Artikel 132 Absatz 2 und Artikel 133 Absatz 5 zu beachten hätten, würde beeinträchtigt, wenn diese das Recht behielten, auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben.

25. Artikel 133 ist nach seinem Wortlaut kein Muster an Klarheit; nach meiner Auffassung ist er aber dahin auszulegen, daß er nicht nur Zölle, sondern auch Abgaben mit gleicher Wirkung erfasst. Meines Erachtens ist nicht entscheidend, daß er letztere nicht ausdrücklich erwähnt; vgl. die verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73 (Diamantarbeiders, Slg. 1973, 1609, insb. Randnrn. 10 und 13). Ich denke, daß der Ausdruck "Zölle" in Artikel 133 als Abkürzung für "Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung" verwendet wird. Eine ähnliche Wortwahl findet sich in der Überschrift zu den Artikeln 12 bis 17 des Vertrages, die von der "Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten" spricht, obgleich die genannten Artikel sich auch auf Abgaben mit gleicher Wirkung beziehen. Wäre Artikel 133 auf Zölle beschränkt, so wäre es möglich, ihn einfach durch Einführung von Abgaben zu umgehen, die, obwohl sie keine Zölle im eigentlichen Sinne sind, doch die gleiche Wirkung haben. Artikel 133 würde so seines Wertes beraubt. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn man Artikel 133 so versteht, daß er sich auf Abgaben mit gleicher Wirkung erstreckt.

26. Ein Argument zugunsten dieser Auslegung des Artikels 133 kann im Wortlaut des Artikels 132 gesehen werden, der die mit der Assoziierung verfolgten Ziele umschreibt. In Artikel 132 Absatz 1 heisst es: "Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund dieses Vertrages untereinander anwenden." Dieses allgemeine Ziel wird in Artikel 133 Absatz 1 konkretisiert. Auch wenn hier ausdrücklich nur von Zöllen gesprochen wird, ist doch klar, daß die Mitgliedstaaten in ihrem Handelsverkehr untereinander weder Zölle noch Abgaben mit gleicher Wirkung anwenden können. Daraus ergibt sich, daß Artikel 133 Absatz 1 dem allgemeinen, in Artikel 132 Absatz 1 erwähnten Ziel nur zur Wirkung verhelfen kann, wenn unter dem Ausdruck "Zölle" in der zuerst genannten Bestimmung auch Abgaben mit gleicher Wirkung verstanden werden. Zwar ist richtig, daß die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht Artikel 133 Absatz 1, sondern Artikel 133 Absätze 2 und 3 betreffen; es kann aber meiner Meinung nach vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß der Ausdruck "Zölle" in den verschiedenen Absätzen des Artikels 133 eine unterschiedliche Bedeutung hat.

27. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, Artikel 133 im Sinne einer Beschränkung auf Zölle allein zu verstehen, heisse nicht, die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu beeinträchtigen, sondern einfach, die dem Rat nach Artikel 136 Absatz 2 zugewiesene Rolle zu respektieren. Dies finde ich nicht überzeugend, denn es erklärt nicht, warum die Vertragsautoren die Absicht verfolgt haben sollten, in Artikel 133 Vorschriften aufzunehmen, die zwar für Zölle im eigentlichen Sinne, nicht aber für Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle gelten.

28. Die von Französisch-Polynesien und der französischen sowie der niederländischen Regierung für richtig gehaltene Behandlung des Problems hat den Vorteil, den fruchtlosen Streit über die Abgrenzung zwischen Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung zu vermeiden. Sie ist nach meiner Ansicht mit dem Wortlaut des Artikels 133 vereinbar. Die Ansicht der Kommission, die Verweisung auf die Artikel 12 ff. des Vertrages in Artikel 133 Absatz 2 könne vernünftigerweise im Sinne einer Beschränkung auf die Zölle verstanden werden, vermag ich nicht zu teilen. Die Methoden, mit denen Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung in den genannten Artikeln behandelt werden, stehen in einem engen Zusammenhang, und es wäre nach meiner Meinung gekünstelt, sie trennen zu wollen. Bemerkenswert ist ausserdem, daß einer der genannten Artikel, nämlich Artikel 13, in 2 Absätze unterteilt ist, von denen der erste Zölle betrifft und der zweite Abgaben mit gleicher Wirkung. Artikel 133 Absatz 2 macht klar, daß beide Absätze für die Länder und Hoheitsgebiete gelten.

29. Anders als die Regierung des Vereinigten Königreichs bin ich der Meinung, daß die in Unterabsatz 2 von Artikel 133 Absatz 3 enthaltene Verweisung auf "die Hundertsätze und die Zeitfolge, die in diesem Vertrag (für Herabsetzungen) vorgesehen sind", sowohl auf die in Artikel 14 für die Herabsetzung der Zölle festgelegte Zeitfolge als auch die Zeitfolge für die Abschaffung der Abgaben mit gleicher Wirkung bezogen werden kann, von der Artikel 13 Absatz 2 handelt. Wie ich söben gezeigt habe, gilt letztere Vorschrift gemäß Artikel 133 Absatz 2 für die Länder und Hoheitsgebiete. Die richtige Auslegung von Artikel 133 Absatz 3 kann nicht davon abhängen, ob Richtlinien zu Abgaben mit gleicher Wirkung, die von den Ländern und Hoheitsgebieten erhoben werden, tatsächlich erlassen worden sind.

30. Die Regierung des Vereinigten Königreichs misst einige Bedeutung dem Unterschied zwischen Artikel 70 Absatz 1 des Beschlusses 86/283, der, wie ich gezeigt habe, von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle spricht, und Artikel 74 dieses Beschlusses zu, in dem nur von Zöllen die Rede ist. Aus der Erwähnung von Abgaben mit gleicher Wirkung in Artikel 70 Absatz 1 wird gefolgert, daß der sowohl im Beschluß 86/283 als auch in Artikel 133 anzutreffende Begriff "Zölle" sich nicht auf solche Abgaben erstrecke.

31. Es ist darauf hinzuweisen, daß ebenso wie Artikel 70 Absatz 1 auch Artikel 75 Absatz 1 des Beschlusses 86/283 von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung handelt. Überdies erwähnen die dem Artikel 70 Absatz 1 in den Vorgängern des Beschlusses 86/283 entsprechenden Vorschriften durchweg Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit es um die Bedingungen geht, unter denen Erzeugnisse aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten zuzulassen sind; vgl. Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 64/349, Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 70/549, Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 76/568 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 80/1186. Die Bestimmungen dieser Beschlüsse, die sich auf die zollrechtliche Behandlung von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft oder aus anderen Ländern und Hoheitsgebieten in den Ländern und Hoheitsgebieten beziehen, weisen jedoch nicht die gleiche Folgerichtigkeit auf. Artikel 2 des Beschlusses 64/349 und Artikel 3 des Beschlusses 70/549 sprechen in diesem Zusammenhang von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, während in Artikel 5 des Beschlusses 76/568 und in Artikel 6 des Beschlusses 80/1186 wie in Artikel 74 des Beschlusses 86/283 nur Zölle genannt werden.

32. Ich wiederhole noch einmal: In den Präambeln der zuletzt genannten Beschlüsse findet sich keine Erklärung dafür, daß in den Vorschriften über die Einfuhren in die Länder und Hoheitsgebiete der Hinweis auf Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle fehlt. Meiner Ansicht nach liefert der Wortlaut des Beschlusses 86/283 wie der seiner Vorgänger nicht mehr als ein Indiz dafür, wie die beteiligten Organe Artikel 133 zum jeweiligen Zeitpunkt ausgelegt haben mögen. Die Änderung des Wortlauts bei der Annahme des Beschlusses 76/568 kann einfach Ausdruck des Bestrebens gewesen sein, den Wortlaut des Beschlusses dem Vertragswortlaut anzupassen. Wie immer die Änderung zu erklären ist, die Ansichten der Organe über die richtige Auslegung des Artikels 133 haben, auch wenn sie deutlich erkennbar werden, lediglich die Bedeutung von Argumenten; sie sind aber für den Gerichtshof nicht bindend. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 86/283 erschüttert also nicht die Schlußfolgerung, zu der ich hinsichtlich der Tragweite des Artikels 133 gekommen bin.

Schlußfolgerung

33. Meines Erachtens sollten die dem Gerichtshof im vorliegenden Fall vorgelegten Fragen daher wie folgt beantwortet werden:

1) Artikel 133 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er sowohl für Zölle als auch für Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle gilt.

2) Die Länder und Hoheitsgebiete, für die die besonderen Assoziierungsregelungen des Vierten Teils des EWG-Vertrags gelten, können auf Einfuhren aus den Mitgliedstaaten und aus anderen Ländern und Hoheitsgebieten Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung erheben, wenn

a) die Zölle oder Abgaben den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder der Finanzierung ihres Haushalts dienen und

b) die Erhebung von Zöllen oder Abgaben weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den verschiedenen Mitgliedstaaten oder den anderen Ländern und Hoheitsgebieten führt.

3) Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 74 des Ratsbeschlusses 86/283/EWG vom 30. Juni 1986 beeinträchtigen könnte.

( *)* Originalsprache: Englisch.