Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 2. Juli 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - ARTIKEL 48, 52 UND 59 EWG-VERTRAG - ITALIENISCHEN STAATSANGEHOERIGEN VORBEHALTENE ANERKENNUNG IM AUSLAND ERWORBENER BERUFLICHER DIPLOME - AUSUEBUNG MEDIZINISCHER HILFSBERUFE. - RECHTSSACHE C-58/90.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-04193
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie italienischen Staatsangehörigen die Möglichkeit vorbehält, in Italien die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erworbenen Diplomen, die zur Ausübung bestimmter medizinischer Hilfsberufe berechtigen, zu erlangen.
2. Das italienische Gesetz Nr. 752 vom 8. November 1984 (1) sieht nämlich die Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen vor, die die Ausübung von medizinischen Hilfsberufen erlauben, für die ein Hochschulabschluß nicht erforderlich ist. Diese Anerkennung ist jedoch italienischen Staatsangehörigen vorbehalten. Das italienische Gesundheitsministerium verweigerte folglich mit Bescheid vom 12. Oktober 1987 die Anwendung dieser Vorschriften einem belgischen Staatsangehörigen gegenüber, der die Anerkennung seines belgischen Diploms der Heilgymnastik beantragt hatte.
3. Es besteht kein Zweifel, daß die betreffenden Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind. Zwar ist ein Mitgliedstaat, solange es an einer Harmonisierung fehlt, durch nichts daran gehindert, die erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung einer solchen Beschäftigung festzulegen (2), doch verstösst das Bestehen einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Diplome oder beruflicher Qualifikationen gegen die Gemeinschaftsbestimmungen (3).
4. Die italienische Regierung legt zu ihrer Verteidigung dar, daß die Verweigerung der Anerkennung des Diploms gegenüber dem betreffenden belgischen Staatsangehörigen durch Urteil des Tribunale amministrativo regionale del Lazio aufgehoben worden sei. Das Gesundheitsministerium habe gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt und sei infolgedessen gehalten, die in dem Urteil niedergelegten Grundsätze auf alle Anträge auf Anerkennung anzuwenden, die gestellt werden könnten.
5. Muß noch daran erinnert werden, daß weder die blosse Verwaltungspraxis, die nur unzureichend bekannt ist und die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, noch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, gegen das Gemeinschaftsrecht verstossende interne Vorschriften unangewendet zu lassen, die Mitgliedstaaten von der Pflicht befreit, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossenden Bestimmungen aus ihren Rechtsvorschriften zu entfernen, um zu vermeiden, daß
"Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die betroffenen Normadressaten bezueglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden" (4)?
6. Ich schlage daher vor, daß Sie
- feststellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie italienischen Staatsangehörigen die Möglichkeit vorbehält, in Italien die Anerkennung von in anderen Staaten der Gemeinschaft erworbenen Befähigungsnachweisen, die zur Ausübung bestimmter medizinischer Hilfsberufe berechtigen, zu erlangen;
- dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens auferlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) GURI Nr. 311 vom 12. 11. 1984, S. 9427.
(2) Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Unectef, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10.
(3) Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Diplomen bei Fehlen jeden Staatsangehörigkeitserfordernisses vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357.
(4) Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359, Randnr. 41; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415, Randnr. 9.