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1 . Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Beginn der Frist - Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften - Abweichende Auslegung aufgrund einer sprachlichen Fassung - Unzulässigkeit
( Beamtenstatut, Artikel 71; Anhang VII, Artikel 5 Absatz 5 )
2 . Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Beginn der Frist - Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften - Zeitpunkt der Verwendung des Betroffenen an einem neuen Dienstort - Unerheblich
( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 )
3 . Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Verwendung ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten - Rückzahlungsanspruch unter Berufung darauf, daß nicht auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer Wohnung genommen worden sei - Zurückweisung
( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absatz 5 )
1 . Die Nebeneinanderstellung der Begriffe "Dienstantritt" und "Versetzung" in Artikel 71 des Statuts zeigt, daß der erste Begriff den zweiten keinesfalls umfassen kann und nur den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften bezeichnet . Der Begriff "Dienstantritt" hat folglich notwendig in allen sprachlichen Fassungen von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts einheitlich diese Bedeutung; dies wird besonders deutlich in der englischen und der spanischen Fassung dieser Vorschrift .
Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, in der deutschen Fassung könne der Begriff "Dienstantritt" (" entrée en fonctions ") sowohl im Sinne des Antritts eines neuen Amtes als auch im Sinne des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften verstanden werden, so daß der Antritt des neuen Amtes, aufgrund dessen die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe erfolge, die Zweijahresfrist im Sinne des genannten Artikels 5 Absatz 5 in Gang setzen könne, während deren das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaften dazu führe, daß die Einrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen sei .
2 . Da in Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Anhangs VII des Statuts nicht zwischen den beiden Fällen der Zahlung der Einrichtungsbeihilfe - nämlich dem ersten Eintritt des Beamten in den Dienst der Gemeinschaften und der Verwendung des Beamten an einem neuen Dienstort - unterschieden wird, gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 5, die Einrichtungsbeihilfe anteilmässig im Verhältnis der ab dem freiwilligen Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst der Gemeinschaften noch verbleibenden Frist zurückzuzahlen, ohne Unterschied für den einen wie den anderen Fall . Ist also Artikel 5 Absatz 5 anwendbar, so gilt als Anfangszeitpunkt für die Frist nach dieser Vorschrift in beiden Fällen einheitlich der Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften .
3 . Steht fest, daß die Verwendung eines Beamten an einem neuen Dienstort ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, so kann das betreffende Gemeinschaftsorgan nicht geltend machen, daß der Beamte nur vierzehn Monate nach seiner Wohnungnahme an seinem neuen Dienstort auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sei und deshalb, weil er die Einrichtungsvoraussetzung nicht für eine unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer erfuellt habe, nur auf einen Teil der Einrichtungsbeihilfe Anspruch habe .