61989A0042(01)

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 4. JULI 1990. - EUROPAEISCHES PARLAMENT GEGEN WOLFDIETER GRAF YORCK VON WARTENBURG. - BEAMTE - EINRICHTUNGSBEIHILFE - EINSPRUCHSVERFAHREN. - RECHTSSACHE T-42/89 OPPO.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00299


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


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1 . Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Beginn der Frist - Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften - Abweichende Auslegung aufgrund einer sprachlichen Fassung - Unzulässigkeit

( Beamtenstatut, Artikel 71; Anhang VII, Artikel 5 Absatz 5 )

2 . Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Beginn der Frist - Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften - Zeitpunkt der Verwendung des Betroffenen an einem neuen Dienstort - Unerheblich

( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 )

3 . Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Verwendung ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten - Rückzahlungsanspruch unter Berufung darauf, daß nicht auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer Wohnung genommen worden sei - Zurückweisung

( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absatz 5 )

Leitsätze


1 . Die Nebeneinanderstellung der Begriffe "Dienstantritt" und "Versetzung" in Artikel 71 des Statuts zeigt, daß der erste Begriff den zweiten keinesfalls umfassen kann und nur den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften bezeichnet . Der Begriff "Dienstantritt" hat folglich notwendig in allen sprachlichen Fassungen von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts einheitlich diese Bedeutung; dies wird besonders deutlich in der englischen und der spanischen Fassung dieser Vorschrift .

Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, in der deutschen Fassung könne der Begriff "Dienstantritt" (" entrée en fonctions ") sowohl im Sinne des Antritts eines neuen Amtes als auch im Sinne des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften verstanden werden, so daß der Antritt des neuen Amtes, aufgrund dessen die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe erfolge, die Zweijahresfrist im Sinne des genannten Artikels 5 Absatz 5 in Gang setzen könne, während deren das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaften dazu führe, daß die Einrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen sei .

2 . Da in Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Anhangs VII des Statuts nicht zwischen den beiden Fällen der Zahlung der Einrichtungsbeihilfe - nämlich dem ersten Eintritt des Beamten in den Dienst der Gemeinschaften und der Verwendung des Beamten an einem neuen Dienstort - unterschieden wird, gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 5, die Einrichtungsbeihilfe anteilmässig im Verhältnis der ab dem freiwilligen Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst der Gemeinschaften noch verbleibenden Frist zurückzuzahlen, ohne Unterschied für den einen wie den anderen Fall . Ist also Artikel 5 Absatz 5 anwendbar, so gilt als Anfangszeitpunkt für die Frist nach dieser Vorschrift in beiden Fällen einheitlich der Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften .

3 . Steht fest, daß die Verwendung eines Beamten an einem neuen Dienstort ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, so kann das betreffende Gemeinschaftsorgan nicht geltend machen, daß der Beamte nur vierzehn Monate nach seiner Wohnungnahme an seinem neuen Dienstort auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sei und deshalb, weil er die Einrichtungsvoraussetzung nicht für eine unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer erfuellt habe, nur auf einen Teil der Einrichtungsbeihilfe Anspruch habe .

Entscheidungsgründe


Sachverhalt und Verfahren

1 Das Parlament hat mit Schriftsatz, der am 28 . Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Einspruch eingelegt gegen das Versäumnisurteil des Gerichts vom 30 . Januar 1990 in der Rechtssache T-42/89, das gemäß Artikel 94 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergangen ist, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt .

2 Der Einspruchsgegner hat mit Schriftsatz, der am 9 . Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, den Einspruch für unzulässig zu erklären, hilfsweise, das Urteil vom 30 . Januar 1990 zu bestätigen .

Anträge der Parteien

3 Das Parlament beantragt,

"-das Urteil vom 30 . Januar 1990 im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ( in seinem Einspruchsschriftsatz ) zu überprüfen und

-den Einspruchsgegner zu verpflichten, einen Teil der Einrichtungsbeihilfe ( gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts ) zurückzuzahlen ."

Der Einspruchsgegner beantragt,

"- den Einspruch für unzulässig zu erklären, hilfsweise,

-das Urteil vom 30 . Januar 1990 in vollem Umfang zu bestätigen;

-demgemäß die Entscheidung des Parlaments aufzuheben, mit der dem Kläger ( Einspruchsgegner ) die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern versagt wurde;

-das Parlament zu verurteilen, dem Kläger ( Einspruchsgegner ) die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu zahlen;

-festzustellen, daß der Kläger den ihm zustehenden Betrag in Höhe von 412 000 BFR am 7 . April 1990, also nach dem Urteil vom 30 . Januar 1990, erhalten hat;

- dem Parlament die Kosten aufzuerlegen ."

Zur Zulässigkeit

4 In seinem Erwiderungsschriftsatz hatte der Einspruchsgegner die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend gemacht; in der mündlichen Verhandlung hat er diesen Einwand aber zurückgenommen .

5 Das Gericht stellt fest, daß der Einspruch gemäß Artikel 94 § 4 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erhoben worden ist . Er ist demnach zulässig .

Zur Begründetheit

6 Das Parlament rügt erstens, daß durch das angefochtene Urteil eine Entscheidung des Parlaments aufgehoben worden sei, die nicht mehr bestanden und keine Wirkungen mehr hervorgerufen habe, nämlich die Entscheidung vom 29 . Februar 1988, die durch eine neue, im Schreiben vom 17 . November 1988 enthaltene Entscheidung ersetzt worden sei .

7 Der Einspruchsgegner bestreitet dies . Die Entscheidung vom 29 . Februar 1988 sei nicht dadurch wirkungslos geworden, daß während des Rechtsstreits, bereits nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gerichtshof, ein Einigungsvorschlag gemacht worden sei . Solange eine Einigung nicht zustandegekommen sei, bestehe der Rechtsstreit fort, ohne daß eine Partei einseitig den Streitgegenstand oder die Art des Rechtsstreits ändern könne .

8 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Gegenstand des Rechtsstreits die Weigerung des Parlaments ist, dem Einspruchsgegner die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu gewähren, und daß die ablehnende Entscheidung in Nr . 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufgehoben worden ist .

9 Aus der Prüfung des Schreibens vom 17 . November 1988, insbesondere aus seinem nach Erhebung der Klage vor dem Gerichtshof liegenden Datum, aus seiner Formulierung und aus dem darin enthaltenen Angebot einer Übernahme der durch die Klage entstandenen Kosten, ergibt sich, daß es nur einen an den Einspruchsgegner gerichteten Vorschlag enthält . Da ihn das Schreiben nicht zufriedenstellte, konnte dieses keine Rücknahme der durch das angefochtene Urteil aufgehobenen Entscheidung darstellen; es hat demnach den Gegenstand des Rechtsstreits nicht erledigt .

10 Das Parlament macht zweitens geltend, das Urteil vom 30 . Januar 1990 beruhe auf der Annahme, daß die Zweijahresfrist gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts - während deren die Tatsache, daß der Beamte auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheide, dazu führe, daß die Einrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise zurückzuzahlen sei - in allen Fällen vom Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften zu berechnen sei; das Gericht habe aber entschieden, daß diese Auffassung im Widerspruch zu der französischen, der griechischen und der portugiesischen Fassung der fraglichen Bestimmung stehe . Das Parlament verweist insoweit auf Randnr . 16 des angefochtenen Urteils .

11 Der vermeintliche Widerspruch in dem angefochtenen Urteil beruht auf einem Mißverständnis des Urteils . In dem angefochtenen Urteil ist keineswegs ein Gegensatz zwischen der Auffassung des Einspruchsgegners und der französischen, der griechischen und der portugiesischen Fassung von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts festgestellt, sondern nur ausgeführt worden, daß diese Fassungen "Raum lassen (( könnten )) für die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung" ( Randnr . 16 des angefochtenen Urteils ). Selbst wenn diese Fassungen zweifellos Raum für die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung lassen dürften, lassen sie aber auch die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung ( Randnrn . 16 und 17 des angefochtenen Urteils ) zu .

12 Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung drittens vorgetragen, in der deutschen Fassung der fraglichen Vorschrift könne der Begriff "Dienstantritt" sowohl im Sinne des Antritts eines neuen Amtes als auch im Sinne des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften verstanden werden; dies müsse in den anderen germanischen Sprachen genauso sein . Folglich könne der Zeitpunkt, in dem die Zweijahresfrist nach Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts beginne, nach der deutschen Fassung der Antritt des neuen Amtes sein, aufgrund dessen die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe erfolge .

13 Selbst wenn der Begriff "Dienstantritt" als solcher für die Auslegung des Parlaments Raum lassen sollte, kann dieser Begriff, wie er in Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts verwendet wird, nichts anderes bedeuten als den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften . Artikel 71 des Statuts, dessen Entscheidungserheblichkeit das Parlament in seinem Einspruchsschriftsatz betont, behandelt nämlich den Dienstantritt (" entrée en fonctions ") und die Versetzung, bei der es sich um den Antritt eines neuen Amtes, gegebenenfalls an einem anderen Dienstort, handelt, gleich . Die Nebeneinanderstellung der Begriffe "Dienstantritt" (" entrée en fonctions ") und "Versetzung" in Artikel 71 des Statuts zeigt, daß der erste Begriff den zweiten keinesfalls umfassen kann und nur den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften bezeichnet . Der Begriff "Dienstantritt" (" entrée en fonctions ") hat folglich notwendig in allen sprachlichen Fassungen von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts einheitlich diese Bedeutung; dies wird besonders deutlich in der englischen und der spanischen Fassung dieser Vorschrift (" the service of the Communities within two years of entering it"; "el servicio de las Comunidades antes de dos años desde el día de su ingreso al servicio de éstas ").

14 Viertens beruft sich das Parlament auf die Systematik von Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts, dessen Absatz 1 die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe beim ersten Dienstantritt des Beamten und dessen Absatz 2 die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe bei der Verwendung des Beamten an einem neuen Dienstort betreffe . Da Absatz 5 dieser Vorschrift auf diese beiden unterschiedlichen Fälle anwendbar sei, müsse der Zeitpunkt, von dem an die Zweijahresfrist zu berechnen sei, notwendig für diese beiden Fälle verschieden sein .

15 Die Verpflichtung zur anteilmässigen Rückzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 5 gilt ohne Unterschied für den einen wie den anderen Fall der Zahlung der Einrichtungsbeihilfe, da in dieser Vorschrift nicht zwischen diesen beiden Fällen unterschieden wird . Ist also Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts anwendbar, so gilt als Anfangszeitpunkt für die Berechnung der Frist nach dieser Vorschrift im einen wie im anderen dieser Fälle einheitlich der Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Dienst der Gemeinschaften .

16 Fünftens führt das Parlament aus, nur der Beamte auf Lebenszeit habe Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe . Wenn der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und nicht mit seinem Dienstantritt entstehe, müsse folglich das gleiche für den Zeitpunkt gelten, in dem die Frist nach Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts beginne; diese müsse demnach im Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder des Amtsantritts am neuen Dienstort beginnen .

17 Aus Artikel 5 Absätze 1 bis 4 des Anhangs VII des Statuts ergibt sich, daß jeder Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, der seinen Wohnsitz wechseln musste, um gemäß Artikel 20 des Statuts am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen, Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat . Zwar ist die Rückzahlungspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 auf Beamte auf Lebenszeit - im Gegensatz zu Beamten auf Probe - beschränkt; diese Unterscheidung ist aber im vorliegenden Fall irrelevant, da der Einspruchsgegner ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit ist, für den Artikel 5 nach den Artikeln 22 und 24 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt, und es folglich in seinem Fall nicht um die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gehen kann . Demnach kann zur Berechnung der Zweijahresfrist nach Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts bei Verwendung an einem neuen Dienstort nur auf den Zeitpunkt seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften abgestellt werden .

18 Sechstens führt das Parlament aus, seine Auslegung von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts werde Sinn und Zweck dieser Vorschrift eher gerecht . Insoweit hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9 . November 1978 verwiesen, in dem es heisst : "Der bestimmte und typische Zweck einer Einrichtungsbeihilfe ist es, den Beamten in die Lage zu versetzen, die über die Umzugskosten hinausgehenden Aufwendungen zu erbringen, welche seine auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer vorgesehene Eingliederung in eine neue Umgebung notwendigerweise mit sich bringt . Daher bestimmt dann auch Artikel 5, daß ein Beamter, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat, einen Teil davon zurückzahlen muß, wenn er vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaft ausscheidet" ( Rechtssache 140/77, Verhaaf/Kommission, Slg . 1978, 2117, Randnrn . 16/19 ). Das Parlament folgert hieraus, der Einspruchsgegner habe nur auf einen Teil der Einrichtungsbeihilfe Anspruch, da er nicht "auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer" Wohnung genommen habe, denn er sei nur vierzehn Monate nach seiner Wohnungnahme an seinem neuen Dienstort aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden .

19 Gemäß Artikel 7 des Statuts findet die Einweisung in eine Stelle ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten statt ( Randnr . 20 des angefochtenen Urteils ).

20 Die Bedeutung des erwähnten Urteils vom 9 . November 1978 muß auf den Sachverhalt des damit entschiedenen Rechtsstreits beschränkt werden . Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, daß "der Kläger, der im Laufe eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes zweimal unter aussergewöhnlichen, durch familiäre Schwierigkeiten bedingten Umständen auf seinen eigenen Wunsch hin versetzt worden ist, die Begründetheit der Entscheidung der Kommission, nach deren Ansicht es die Grundsätze einer zweckgerechten Verwaltung öffentlicher Mittel nicht erlauben, dem Kläger eine zweite, über die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen spürbar hinausgehende Einrichtungsbeihilfe zu gewähren, nicht angreifen kann" ( Randnr . 20 ). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dem Gerichtshof unterbreiteten Fall eben dadurch, daß die Versetzung des Einspruchsgegners - wie der Bevollmächtigte des Parlaments in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - tatsächlich ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt ist . Die Situation des Einspruchsgegners ist demnach zweifellos mit der in Randnr . 19 des angefochtenen Urteils beschriebenen vergleichbar .

21 Das Parlament bemerkt siebtens, der Einspruchsgegner habe in seiner Klageschrift den Anspruch des Parlaments auf Erstattung eines Teils der streitigen Beihilfe anerkannt .

22 Der Einspruchsgegner hat zwar die Möglichkeit einer Rückzahlung nach Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts dem Grundsatz nach niemals in Abrede gestellt . Er hat aber stets die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift in seinem Fall nicht erfuellt seien .

23 Nach alledem ist der Einspruch gegen das Urteil des Gerichts vom 30 . Januar 1990 in der Rechtssache T-42/89 zurückzuweisen .

Kostenentscheidung


Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Da der Einspruchsführer unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen .

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Der Einspruch wird zurückgewiesen .

2 ) Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Einspruchsverfahrens .