URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. JUNI 1990. - VASSILIS SKLIAS GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUSWAHLVERFAHREN - SPRACHKENNTNISSE - VORLAGE DER BELEGE. - RECHTSSACHE T-27/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00269
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . Beamte - Klage - Klagegründe - Klagegrund, mit dem die fehlende Qualifikation der Mitglieder eines Prüfungsausschusses gerügt wird - Kläger, der die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen nicht erfuellt - Nicht stichhaltiger Klagegrund
( Beamtenstatut, Artikel 91 )
2 . Beamte - Klage - Klagegründe - Ermessensmißbrauch - Begriff
1 . Der Klagegrund, mit dem die Befähigung des Prüfungsausschusses zur Bewertung der Ergebnisse der Prüfungen eines Auswahlverfahrens in Frage gestellt wird, ist als für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung zurückzuweisen, wenn der Kläger die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen nicht erfuellte und daher von jedem Prüfungsausschuß - unabhängig von seiner Zusammensetzung - hätte ausgeschlossen werden müssen .
2 . Von einem Ermessensmißbrauch kann nur dann ausgegangen werden, wenn rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, daß die Anstellungsbehörde mit dem Erlaß der streitigen Verfügung einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt hat .
Sachverhalt
1 Der Kläger ist seit dem 1 . Juli 1984 als Jurist-Übersetzer griechischer Sprache Beamter des Gerichtshofes in der Besoldungsgruppe LA 6 . Am 28 . September 1987 bewarb er sich für das allgemeine Auswahlverfahren CJ 75/87 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, das vom Gerichtshof zur Bildung einer Einstellungsreserve von Dolmetschern griechischer Sprache durchgeführt wurde .
2 Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die in der offiziellen griechischen Fassung am 19 . August 1987 veröffentlicht wurde ( griechische Ausgabe des Amtsblatts C 222, S . 3 ) und vom Kläger in einer nicht offiziellen französischen Fassung vorgelegt worden ist, umfasste zehn Abschnitte, von denen drei im vorliegenden Fall von Bedeutung sind, nämlich Abschnitt III "Zulassungsvoraussetzungen", Abschnitt IV "Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen" und Abschnitt IX "Einreichung der Bewerbungen ". Abschnitt III umfasste zwei Hauptpunkte : "A ) Allgemeine Voraussetzungen" und "B ) Besondere Voraussetzungen"; letzterer war seinerseits in drei Unterpunkte aufgegliedert : "1 . Diplome, sonstige Befähigungsnachweise, Berufserfahrung", "2 . Sprachkenntnisse" und "3 . Altersgrenze ".
3 Abschnitt III B 2 (" Sprachkenntnisse ") stellte folgende Voraussetzungen auf :
"a ) Perfekte Beherrschung des Griechischen, aktive Sprache, AIIC-Klassifikation A;
b ) gründliche Kenntnis dreier Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, passive Sprachen, mindestens im Niveau C der AIIC-Klassifikation;
c ) Befähigung zum Studium der Verfahrensakten in französischer Sprache;
d ) die Kenntnis weiterer passiver Sprachen oder einer zweiten aktiven Sprache wird berücksichtigt, sofern es sich um Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft handelt;
e ) die Kenntnis weiterer Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften wird auch dann berücksichtigt, wenn das Niveau C ( passive Sprachen ) der AIIC-Klassifikation noch nicht erreicht ist ."
4 Abschnitt IV (" Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen ") lautete :
"Der Prüfungsausschuß erstellt zunächst das Verzeichnis der Bewerber, die die unter III B 1 a und III B 2 a, b und c genannten Voraussetzungen erfuellen, und legt anschließend die Kriterien fest, nach denen er die Befähigungsnachweise der Bewerber beurteilt; er prüft dann diese Befähigungsnachweise und wählt aus dem genannten Verzeichnis die zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aus ."
5 In Abschnitt IX (" Einreichung der Bewerbungen ") wurden die Bewerber darauf hingewiesen, daß sie bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist folgende Belege vorlegen müssen : "die Diplome, Belege über ihre Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher ..., Belege über ihre Sprachkenntnisse unter Angabe der aktiven Sprache(n ) und der passiven Sprache(n ), Belege für ihre Befähigung zum Studium der Verfahrensakten auf französisch ... und Belege über das Niveau der Kenntnis anderer Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, die noch nicht passive Arbeitssprache sind ".
6 Der in den Abschnitten "Zulassungsvoraussetzungen" und "Einreichung der Bewerbungen" verwendete Begriff "passive Sprachen" wurde in einer Fußnote definiert . In der griechischen Fassung lautete diese Definition wie folgt : "******** ***** *******: *: ***** * ***** *** ******* *** ****** * ********** ******** ****** *** *** *** ****** ***********". In der französischen Fassung hatte diese Fußnote folgenden Wortlaut : "Langues passives : C : Langues dont l' interprète a une compréhension totale et à partir desquelles il travaille ." ( Passive Sprachen : C : Sprachen, die der Dolmetscher umfassend versteht und aus denen er dolmetscht .)
7 Zur Stützung seiner Bewerbung legte der Kläger einen Beleg darüber vor, daß er an einem Intensivkurs zur Ausbildung von Dolmetschern teilgenommen hatte, in dem Englisch und Französisch die Arbeitssprachen waren . Er gab an, er könne Englisch, Französisch und Italienisch "sehr gut" lesen, Englisch und Französisch "gut" und Italienisch "ausreichend" schreiben und sprechen . Ausserdem wies er darauf hin, daß er für fast ein Jahr als freiberuflicher Dolmetscher und für sechs Monate als Dolmetscher der Besoldungsgruppe LA 7 beim Europäischen Parlament gearbeitet habe und in beiden Fällen aus dem Englischen und Französischen ins Griechische gedolmetscht habe . Für seine Italienischkenntnisse legte er eine Bescheinigung des Rechnungshofes darüber vor, daß er regelmässig an einem 90-stuendigen Kurs des Niveaus IV teilgenommen hatte, sowie seine letzte vom Gerichtshof erstellte Beurteilung, wonach er aus dem Italienischen ( sowie aus dem Englischen und Französischen ) ins Griechische übersetzt hatte . Während des gesamten Verfahrens machte der Kläger nie geltend, daß er an einem Kurs zur Ausbildung von Dolmetschern aus dem Italienischen ins Griechische teilgenommen oder schon aus dieser Sprache gedolmetscht habe .
8 Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren setzte sich aus zwei von der Anstellungsbehörde benannten Personen ( dem Leiter der Dolmetscherabteilung und seinem Stellvertreter ) und einer von der Personalvertretung benannten Person zusammen, die als einzige gewisse Kenntnisse des Griechischen hatte . Gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses brachte die Personalvertretung dem Präsidenten des Gerichtshofes gegenüber Bedenken vor . Der Kläger bat den Präsidenten des Gerichtshofes mit einem Schreiben vom 19 . Oktober 1987 ebenfalls, diese Zusammensetzung noch einmal zu überprüfen .
9 Mit Schreiben vom 16 . Dezember 1987 teilte der Leiter der Personalabteilung des Gerichtshofes dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß habe beschlossen, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen . Dieses Formschreiben war dafür bestimmt, allen Bewerbern zugesandt zu werden, die der Prüfungsausschuß nicht zuließ, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren nicht erfuellten . Es enthielt für die Angabe der vom Betroffenen nicht erfuellten Voraussetzung eine Reihe von mit anzukreuzenden Kästchen versehenen Alternativen - zwei Hauptalternativen, untergliedert in mehrere Einzelalternativen . In dem an den Kläger gerichteten Schreiben war die Hauptalternative "Vorlage unzureichender Belege" sowie die Einzelalternative angekreuzt, die deutlich machte, daß sich die unzureichenden Belege auf die "Kenntnis dreier passiver Sprachen im Niveau C der AIIC-Klassifikation" bezogen . Die andere Hauptalternative "Befähigungsnachweise, Diplome, Berufserfahrung" und deren Einzelalternative "Kenntnis dreier passiver Sprachen" waren nicht angekreuzt .
10 Nach Erhalt dieses Schreibens verlangte der Kläger von einem Mitglied des Prüfungsausschusses telefonisch Erklärungen über den Grund für den Ausschluß seiner Bewerbung . Dieses Mitglied erklärte ihm, daß die Entscheidung auf seinen unzureichenden Italienischkenntnissen beruhe .
Verfahren
11 In Anbetracht dessen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 23 . Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben .
12 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof durchgeführt worden . Mit Beschluß vom 15 . November 1989 hat dieser die Rechtssache gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen .
13 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen . Das Gericht hat jedoch den Gerichtshof gebeten, die Akte durch die Vorlage der "AIIC-Klassifikation" zu vervollständigen . Das vom Beklagten beigebrachte Dokument, ein Auszug aus dem Jahrbuch des Internationalen Verbands der Konferenzdolmetscher ( AIIC ) für das Jahr 1990 enthält die AIIC-Definition der "aktiven Sprachen" und der "passiven Sprachen" in Französisch und Englisch . Der französische Wortlaut der Definition der "passiven Sprachen" ist mit der französischen Fassung der oben erwähnten Fußnote der Ausschreibung des Auswahlverfahrens identisch . Der englische Wortlaut, der neben dem französischen Wortlaut wiedergegeben ist, lautet : "Passive languages : C : a language of which the interpreter has a complete understanding and from which he interprets ".
14 Die mündliche Verhandlung hat am 27 . März 1990 stattgefunden . Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet .
Anträge der Parteien
15 Der Kläger beantragt,
1 ) die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CJ 75/87, durch die seine Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt wurde, aufzuheben;
2 ) das Auswahlverfahren CJ 75/87 aufzuheben;
3 ) dem Gerichtshof die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
16 Der Beklagte beantragt,
1 ) die Klage als unbegründet abzuweisen;
2 ) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden .
Zur Begründetheit
17 Der Kläger macht für seine Klage vier Gründe geltend . Mit dem ersten Klagegrund rügt er die Unbestimmtheit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens oder dessen restriktive Auslegung durch den Prüfungsausschuß, mit dem zweiten die unzureichende Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit dem dritten die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und mit dem vierten einen Ermessensmißbrauch .
Zum ersten Klagegrund
18 Für seinen ersten Klagegrund führt der Kläger "zwei alternative Rügen" im Zusammenhang mit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens an : Entweder sei die veröffentlichte Ausschreibung des Auswahlverfahrens unbestimmt gewesen oder sie sei vom Prüfungsausschuß restriktiv ausgelegt worden . Nach Ansicht des Klägers verlangt der endgültige Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens lediglich die Kenntnis dreier passiver Amtssprachen im Niveau C . Er verlange nicht die Vorlage von Belegen über eine zeitweise Arbeit als Dolmetscher aus den fraglichen Sprachen . Die in einer Fußnote enthaltene Definition des Begriffs "passive Sprachen" könne nicht Bestandteil der Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren sein . Lege man die Voraussetzung hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf der Grundlage dieser Definition aus, so stelle dies eine restriktive und damit rechtswidrige Auslegung dar . Selbst wenn diese Definition berücksichtigt werden müsse, so sei sie mehrdeutig und daher rechtswidrig, da sie die Sprachen betreffe, aus denen der Dolmetscher "travaille" ( wörtlich : "arbeitet "), ohne auszuführen, ob es sich bei der fraglichen "Arbeit" um eine aktuelle Tätigkeit handeln müsse . Der vom Prüfungsausschuß angenommene Standpunkt habe praktisch dazu geführt, daß der Zugang zu dem Auswahlverfahren allein den Personen vorbehalten gewesen sei, die im Zeitpunkt ihrer Bewerbung hätten belegen können, daß sie als Dolmetscher aus den drei Gemeinschaftssprachen ins Griechische gearbeitet hätten . Der Kläger sei jedoch, nachdem er die Voraussetzungen gelesen habe, davon ausgegangen, daß ihm, selbst wenn er bisher nicht als Dolmetscher aus dem Italienischen gearbeitet habe, Gelegenheit gegeben werde, seine Befähigung dazu zu beweisen .
19 Der Beklagte erwidert, die Definition des Begriffs "passive Sprachen" habe gerade das Niveau der verlangten Kenntnisse festlegen sollen . Der Prüfungsausschuß habe die Ausschreibung des Auswahlverfahrens keineswegs restriktiv ausgelegt, sondern sei sogar bereit gewesen, nicht nur die Bewerber zuzulassen, die bereits aus den fraglichen Sprachen gedolmetscht hätten, sondern auch die Bewerber, die ihre Befähigung dazu nachgewiesen hätten . Die tatsächlichen Kenntnisse des Klägers würden auf jeden Fall von keiner der möglichen Auslegungen der Zulassungsvoraussetzungen des Auswahlverfahrens erfasst und der Prüfungsausschuß habe nicht umhin gekonnt, ihn nicht in die Liste der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen .
20 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß der Wortlaut der streitigen Ausschreibung entgegen der ersten vom Kläger vorgebrachten Rüge durchaus nicht unbestimmt war . Es ist nämlich klar, daß eine der von jedem Bewerber zu erfuellenden besonderen Voraussetzungen eine gründliche Kenntnis dreier Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften mindestens im Niveau C der AIIC-Klassifikation war . Der Leser wurde also ausdrücklich auf die AIIC-Klassifikation verwiesen . Anhand des vom Beklagten beigebrachten Auszugs aus dieser Klassifikation, den der Kläger nicht beanstandet hat, lässt sich feststellen, daß die Fußnote der Ausschreibung des Auswahlverfahrens lediglich eine Wiedergabe des Wortlauts der AIIC-Klassifikation war . Die griechische Fassung der Ausschreibung verwendet nämlich den Begriff "***********", der dem Verb "interprets" ( dolmetscht ) in der englischen Fassung der AIIC-Definition entspricht, und beseitigt dadurch jeden Zweifel über die Bedeutung des französischen Wortes "travaille ". Ausserdem wurde in der fraglichen Ausschreibung deutlich gemacht, daß die Bewerber die verlangten Belege vor dem dafür festgesetzten Stichtag vorlegen sollten .
21 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Kläger die verlangten Belege zum Nachweis seiner Englisch - und Französischkenntnisse vorgelegt hat . Dagegen ergibt sich aus den vorangegangenen Feststellungen eindeutig, daß der Kläger - selbst wenn man die AIIC-Klassifikation so weit wie möglich auslegt - nicht über die Italienischkenntnisse verfügte, die nach dieser Klassifikation für eine passive Sprache verlangt werden und daß er daher auch nicht in der Lage gewesen wäre, sie durch die Vorlage der verlangten Belege nachzuweisen .
22 Der Kläger kann dem Prüfungsausschuß folglich weder vorwerfen, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens restriktiv ausgelegt zu haben, noch geltend machen, es hätte ihm nachträglich Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Kenntnisse nachzuweisen, indem man ihn an den Prüfungen hätte teilnehmen lassen . Der erste Klagegrund geht daher fehl .
Zum zweiten Klagegrund
23 Der Kläger führt aus, die angefochtene Entscheidung lasse nicht deutlich erkennen, ob der Mangel, der zur Ablehnung seiner Bewerbung geführt habe, allein die Vorlage von Belegen betroffen oder ob er sich auf seine Sprachkenntnisse als solche bezogen habe . Im ersten Fall sei der Prüfungsausschuß aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, ihn um zusätzliche Angaben zu ersuchen . Sei der Prüfungsausschuß dagegen aufgrund der vorgelegten Belege davon überzeugt gewesen, daß seine Sprachkenntnisse unzureichend seien, hätte er die Alternative betreffend die Kenntnisse dreier Sprachen unter der Rubrik "Diplome, sonstige Befähigungsnachweise, Berufserfahrung" anstatt die unter der Rubrik "Vorlage von Belegen" ankreuzen müssen . Auf jeden Fall hätte der Prüfungsausschuß angeben müssen, für welche der drei Sprachen die vorgelegten Belege unzureichend seien .
24 Der Beklage erwidert, es hätte für den Kläger klar erkennbar sein müssen, daß die Ablehnung seiner Zulassung auf seiner unzureichenden Kenntnis des Italienischen beruht habe . Wenn er sich jedoch insoweit noch nicht sicher gewesen sein sollte, hätte er zusätzliche Erläuterungen verlangen müssen . Im vorliegenden Fall seien ihm diese Informationen von dem Mitglied des Prüfungsausschusses gegeben worden, mit dem er telefoniert habe .
25 Dazu ist festzustellen, daß die Belege über die Sprachkenntnisse der Bewerber nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vor Ablauf der in dieser Ausschreibung festgesetzten Bewerbungsfrist vorzulegen waren . Zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger weder die Italienischkenntnisse, deren es für eine Zulassung zu den Prüfungen bedurfte, noch die dazu erforderlichen Belege . Folglich war der Beklagte - unabhängig davon, welche Alternative angekreuzt worden ist - auf jeden Fall berechtigt, die Alternative betreffend die mangelnde Vorlage von Belegen anzukreuzen . Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen .
Zum dritten Klagegrund
26 Der Kläger macht geltend, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei rechtswidrig gewesen, da keines seiner Mitglieder Griechisch perfekt beherrscht habe und die Mehrheit von ihnen nicht einmal die geringste Kenntnis dieser Sprache gehabt habe . Dieser Umstand wiege um so schwerer, als es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen gehandelt habe . Die streitige Entscheidung sei daher auch rechtswidrig, da sie von einem rechtswidrig konstituierten Organ getroffen worden sei .
27 Der Beklagte erwidert darauf zum einen, der Kläger könne, da er im ersten Abschnitt des Auswahlverfahrens aufgrund seiner mangelnden Italienischkenntnisse ausgeschlossen worden sei, keinen Schaden durch das Fehlen von Mitgliedern griechischer Muttersprache im Prüfungsausschuß erlitten haben und daher kein Interesse an der Geltendmachung dieses Klagegrundes haben . Zum zweiten bestreitet der Beklagte, daß die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses rechtswidrig sei, da dieser in Übereinstimmung mit einer ständigen Praxis des Gerichtshofes bei derartigen Auswahlverfahren zusammengesetzt und von Beisitzern griechischer Muttersprache unterstützt worden sei .
28 Dazu ist festzustellen, daß der Kläger von jedem Prüfungsausschuß - unabhängig von seiner Zusammensetzung - hätte ausgeschlossen werden müssen, da er die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen nicht erfuellte . Der Klagegrund, mit dem die Befähigung des Prüfungsausschusses zur Bewertung der Ergebnisse dieser Prüfungen in Frage gestellt wird, ist somit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung und muß daher zurückgewiesen werden .
Zum vierten Klagegrund
29 Der Kläger macht geltend, es liege ein Ermessensmißbrauch vor, da das Auswahlverfahren mit dem Ziel durchgeführt worden sei, die Lage der beiden bereits beim Dolmetscherdienst beschäftigten Bediensteten auf Zeit zu legalisieren .
30 Der Beklagte bestreitet dies und weist darauf hin, daß drei Personen zu den Prüfungen zugelassen worden seien, von denen zwei Bedienstete auf Zeit beim Dolmetscherdienst gewesen seien . Nur einer von ihnen habe die Prüfungen bestanden .
31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann von einem Ermessensmißbrauch nur dann ausgegangen werden, wenn rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, daß die Anstellungsbehörde mit dem Erlaß der streitigen Verfügung einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt hat ( siehe zum Beispiel das Urteil vom 25 . November 1976 in der Rechtssache 123/75, Küster/Parlament, Slg . 1976, 1701, 1709 ). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Richtigkeit der Angaben der Verwaltung nicht bestritten . Er hat seine Behauptung somit nicht ausreichend bewiesen . Unter diesen Umständen ist der Klagegrund noch nicht einmal glaubhaft gemacht worden .
32 Nach allem ist die Klage abzuweisen .
Kosten
33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des oben erwähnten Beschlusses des Rates vom 24 . Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst .
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT ( Vierte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .