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Leitsätze

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Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Importeur des betreffenden Erzeugnisses, der zugleich Verbraucher des Erzeugnisses ist

(EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2)

Leitsätze

Die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, haben zwar, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anlegt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter. Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können.

Folglich können die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so daß diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben.

Das ist im allgemeinen bei den produzierenden und exportierenden Unternehmen der Fall, die nachweisen können, daß sie in den Handlungen der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorbereitenden Handlungen betroffen waren, sowie bei den Importeuren, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren der Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrundegelegt wurden.

So ist auch ein Wirtschaftsteilnehmer als individuell betroffen anzusehen, der als grösster Importeur und zugleich als Endverbraucher des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme ist, nachweist, daß seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von seinen Einfuhren abhängen und von der streitigen Verordnung schwer getroffen sind, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellen und er Schwierigkeiten hat, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist.

Diese Umstände begründen nämlich insgesamt eine besondere Situation, die den Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt.