Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 14. März 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - REGELUNG DER EINZELHANDELSPREISE FUER TABAKERZEUGNISSE - ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE C-287/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02233
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In Belgien werden Verbrauchsteuern auf Zigaretten durch Steuerbanderolen erhoben, die auf den Packungen angebracht werden müssen und die den Einzelhandelspreis dieser Packungen einschließlich der Abgaben nennen. Der Importeur oder der Hersteller, der die Steuer bei der Beantragung dieser Steuerbanderolen bei der Steuerbehörde entrichtet, muß einen Verkaufspreis angeben, der sich im Rahmen einer durch Ministerialverordnung des Finanzministers festgelegten Tabelle bewegt.
2. Um diesen Preisrahmen geht es im vorliegenden Rechtsstreit. Der Firma Bene, die nach Belgien Zigaretten zu einem niedrigeren Preis als dem in der Tabelle vorgesehenen Mindestpreis einführen wollte, wurden Steuerbanderolen mit dem Preis, zu dem sie ihre Erzeugnisse verkaufen wollte, verweigert. Nach wiederholten Vorstössen wandte sie sich schließlich mit einer Beschwerde an die Kommission.
3. Diese hat eine Vertragsverletzungsklage gegen das Königreich Belgien erhoben. Sie beantragt, festzustellen, daß die Behörden dieses Landes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen haben.
4. Die Kommission macht geltend, die Behörden der beklagten Regierung setzten mit ihrem Vorgehen in der Praxis einen Mindesteinzelhandelspreis für Zigaretten fest. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (1) ergibt sich, daß solche Maßnahmen, die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, zwar nicht an sich gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie jedoch gegen ihn verstossen können, wenn sie verhindern, daß ein niedrigerer Gestehungspreis der angeführten Erzeugnisse sich im Preis für den Verkauf an den Verbraucher niederschlägt.
5. Die Kommission ist der Auffassung, dies sei im vorliegenden Fall klar gegeben. Ich stimme ihr voll zu. Was insbesondere den Sektor der Tabakwaren betrifft, haben Sie nämlich festgestellt, daß das nationale Preisfestsetzungssystem "die Realisierung eines etwaigen, sich aus einem niedrigeren Gestehungspreis der eingeführten im Verhältnis zu den inländischen Erzeugnissen ergebenden Wettbewerbsvorteils" gestatten muß (2) und daß die Festsetzung der Preise durch die nationalen Behörden es ermöglicht, "die Freiheit der Einfuhr von aus den anderen Mitgliedstaaten stammenden Tabakwaren ... einzuschränken", und somit gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstösst (3).
6. Ich halte es deshalb nicht für erforderlich, längere Ausführungen zu dieser Rechtssache zu machen, zumal die Klägerin die Argumente des Beklagten meines Erachtens völlig überzeugend widerlegt. Ich werde mich also darauf beschränken, zu zwei Argumenten Stellung zu nehmen, und verweise im übrigen auf die Ausführungen der Kommission.
7. Untersuchen wir zunächst das Argument der belgischen Regierung, das auf die Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuern (ABl. L 303, S. 1) in der Fassung der Richtlinien 77/805/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 22) und 86/246/EWG des Rates vom 16. Juni 1986 (ABl. L 164, S. 26) gestützt wird.
8. Diese auf der Grundlage der Artikel 99 und 100 EWG-Vertrag erlassene Richtlinie hat die Harmonisierung der anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als der Mehrwertsteuer unter Voraussetzungen, die gleichzeitig einen gesunden Wettbewerb und den freien Verkehr der Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten, zum Gegenstand.
9. Da die Kommission keinen Verstoß gegen die genannte Richtlinie geltend macht, scheint es auf den ersten Blick überfluessig, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte macht in seiner Gegenerwiderung jedoch ausdrücklich geltend, er könne nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen haben, da er in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie gehandelt habe, der folgendermassen lautet:
"1. Die Hersteller und Importeure bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis. Diese Vorschrift steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen.
2. Die Mitgliedstaaten können indessen zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, daß jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, daß sie der Verschiedenartigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird. Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf andere Kriterien."
10. Unter Berufung auf den zitierten Absatz 2 macht die belgische Regierung geltend, ihre Tabelle sei hinreichend umfassend, um den üblichen Anträgen zu entsprechen. Mit Ausnahme des von der Kommission angeführten Falles habe sich nämlich niemals ein Problem ergeben.
11. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da die genannte Bestimmung verlangt, daß jede Tabelle "der Verschiedenartigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird". Der vorliegende Rechtsstreit hat sich nun gerade daraus ergeben, daß die belgische Tabelle nach unten nicht ausreichend viele Stufen aufweist, um die von der Firma Bene tatsächlich angebotenen Erzeugnisse zu erfassen.
12. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Absatz 2 des Artikels 5 dessen Absatz 1, der den allgemeinen Grundsatz festlegt, daß die Importeure für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis frei bestimmen, eindeutig nachgeordnet ist. Das System der Tabellen dient nämlich nur "zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung". Die belgischen Behörden haben also einen Rechtsirrtum begangen, als sie annahmen, es sei möglich, aufgrund des Absatzes 2 von Absatz 1 abzuweichen.
13. Schließlich ist dieses Argument deshalb zurückzuweisen, weil es auf den Standpunkt hinausliefe, daß Artikel 5 der Richtlinie eine Ausnahme zu Artikel 30 EWG-Vertrag darstellt. Eine Bestimmung einer Richtlinie kann natürlich nicht an die Stelle einer Vertragsbestimmung treten oder dahin ausgelegt werden, daß sie ein Preissystem zulässt, das den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung aufgestellten Kriterien zuwiderläuft.
14. Da ich jedenfalls der Auffassung bin, daß Belgien Artikel 5 der Richtlinie nicht beachtet hat, schlage ich Ihnen vor, auch diese Vertragsverletzung festzustellen; mit der Feststellung, daß eine bestimmte Praxis gleichzeitig gegen eine Bestimmung des EWG-Vertrags und gegen eine Richtlinienbestimmung verstösst, wird nämlich keine über das Klagebegehren hinausgehende Entscheidung getroffen.
15. Der Beklagte macht ausserdem geltend, seine Regelung sei erforderlich, um einen gesunden Wettbewerb auf dem Markt zu erhalten, und führt aus, er habe die Banderolen verweigert, weil das betroffene Unternehmen nicht nachgewiesen habe, daß seine Preise den Rechtsvorschriften über die Geschäftsbräuche entsprächen (4). Er spielt hiermit zweifellos auf die "Lauterkeit des Handelsverkehrs" an, die der Gerichtshof in der Rechtssache "Cassis de Dijon" als ein zwingendes Erfordernis angesehen hat, das Einschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen könne.
16. Es ist jedoch zu betonen, daß ein Mitgliedstaat, wenn er eine Einschränkung des freien Warenverkehrs vornimmt, nachzuweisen hat, daß diese durch eines der in dieser Rechtsprechung genannten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt ist. Die belgischen Behörden beschränken sich jedoch auf die Feststellung, daß die Gestehungspreise der Firma Bene, die dem Gerichtshof mitgeteilt worden seien, sehr viel niedriger seien als diejenigen, die andere Zigarettenhersteller diesen Behörden übermittelt hätten. Selbst wenn diese Tatsache zutreffen sollte, wäre dies jedoch nicht ausreichend, um nachzuweisen, daß die betreffende Firma Verlustverkäufe tätigt oder daß sie andere Praktiken unlauteren Wettbewerbs anwendet.
17. Ich schlage Ihnen abschließend vor, festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und aus Artikel 5 der Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer verstossen hat, indem es sich geweigert hat, an einen Importeur von Tabakwaren
Steuerbanderolen mit niedrigeren Preisen als den in der vom Finanzminister erlassenen Tabelle festgelegten Mindestpreisen auszugeben. Demgemäß sind dem Beklagten auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) Siehe zum Beispiel das Urteil vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25.
(2) Siehe zum Beispiel das Urteil vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82, Kaveka, Slg. 1984, 1797, Randnr. 21.
(3) Siehe das Urteil vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2011, Randnr. 27.
(4) Siehe das Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649.
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