BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 20. JULI 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERGABE EINES OEFFENTLICHEN BAUAUFTRAGES - VERBRENNUNGSOFEN. - RECHTSSACHE 194/88 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 04547
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Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Dem Präsidenten durch Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung verliehene Befugnisse
( EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 84 § 2 )
1 Wegen des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens wird auf den am 18 . Juli 1988 eingereichten Schriftsatz verwiesen, mit dem die Kommission beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung die Vergabe eines Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle ) auszusetzen .
2 Die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission bei diesem Stand des Verfahrens unterstellt, sind einstweilige Anordnungen geboten .
3 Der Gerichtshof muß in die Lage versetzt werden, sich hinreichend zu informieren und über einen komplexen Sachverhalt zu entscheiden .
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen :
1 ) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum 15 . September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen .
2 ) Die Italienische Republik hat vor dem 5 . September 1988 zum Antrag der Kommission Stellung zu nehmen .
3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .
Luxemburg, den 20 . Juli 1988 .