61988J0360

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - UMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE 360/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 03803
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Leitsätze
Tenor

Schlüsselwörter


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Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 169 )

Leitsätze


Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind .

Tenor


1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 84/450 des Rates vom 10 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung nachzukommen .

2 ) DasKönigreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens .