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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters - und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Bestimmung der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 genannten selbständigen Leistung

( Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und 46 Absatz 1 )

Leitsätze

Bei der Bestimmung der Höhe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1408/71 genannten selbständigen Leistung hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats zum einen gemäß Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung alle nationalen Antikumulierungsvorschriften und daher alle in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten ausser acht zu lassen und zum anderen alle Verwaltungspraktiken zu berücksichtigen, aufgrund deren zugunsten von inländischen Arbeitnehmern von der strikten Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften abgewichen werden kann .