Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Mit dem Monopol für den Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes ausgestattetes Unternehmen - Vertrieb von Fernsprechgeräten unter Wettbewerbsbedingungen - Befugnis, technische Normen für Fernsprechgeräte festzusetzen und deren Einhaltung durch die konkurrierenden Unternehmen zu kontrollieren - Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90)

2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Von einem öffentlichen Unternehmen vorgenommene Zulassung der nicht von ihm gelieferten Fernsprechgeräte, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind - Fehlen eines Rechtsbehelfs - Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 30)

Leitsätze

1. Die Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90 EWG-Vertrag untersagen es einem Mitgliedstaat, der Gesellschaft, die das öffentliche Fernmeldenetz betreibt, die Befugnis zu übertragen, Normen für Fernsprechgeräte zu erlassen und deren Einhaltung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen, wenn diese Gesellschaft gleichzeitig auf dem Markt für diese Geräte im Wettbewerb mit den Wirtschaftsteilnehmern steht.

Wird nämlich einem Unternehmen, das Fernsprechgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen, denen die Fernsprechgeräte entsprechen müssen, festzuschreiben, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Fernsprechgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen; dies verletzt unmittelbar die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer, ohne die ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nicht gewährleistet werden kann. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung kann nicht als durch eine öffentliche Dienstleistungsaufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gerechtfertigt angesehen werden.

2. Artikel 30 EWG-Vertrag untersagt es, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von diesem Unternehmen gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens kein Rechtsbehelf gegeben ist.

Wenn nämlich auch zwingende Erfordernisse des Schutzes der Benutzer als Verbraucher von Dienstleistungen und des Schutzes und des ordnungsgemässen Betriebs des öffentlichen Netzes ein Verfahren der Zulassung dieser Geräte rechtfertigt, so könnte doch der Umstand, daß keinerlei gerichtliches Verfahren zur Verfügung steht, es der Zulassungsstelle ermöglichen, eine willkürliche Haltung gegenüber eingeführten Geräten einzunehmen oder diese systematisch zu benachteiligen.