61988C0305

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 3. Mai 1990. - ISABELLE LANCRAY SA GEGEN PETERS & SICKERT KG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - ANERKENNUNG EINER ENTSCHEIDUNG GEGEN EINEN BEKLAGTEN, DER SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINGELASSEN HAT - ARTIKEL 27 NR. 2. - RECHTSSACHE 305/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02725


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die vorliegende Rechtssache beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes gemäß dem Protokoll vom 3 . Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( im folgenden : Brüsseler Übereinkommen ) durch den Gerichtshof . Die beiden Vorlagefragen betreffen die Auslegung des Artikels 27 des Brüsseler Übereinkommens in der vor dem Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs zu diesem Übereinkommen geltenden Fassung . Artikel 27 betrifft die Fälle, in denen die Gerichte eines Vertragsstaats Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats nicht anerkennen dürfen . Die erste dem Gerichtshof vorgelegte Frage entspricht der Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes in der Rechtssache 36/88, die nach Einstellung des nationalen Verfahrens im Register gestrichen wurde .

Sachverhalt

2 . Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Am 2 . November 1983 schloß die Isabelle Lancray SA, eine französische Firma mit Sitz in Neuilly-sur-Seine ( im folgenden : Gläubigerin ), mit der Peters und Sickert KG, einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Essen ( im folgenden : Schuldnerin ), einen Vertrag über den ausschließlichen Vertrieb ihrer Erzeugnisse . Laut Vertrag galt für diesen französisches Recht; ferner war die Zuständigkeit des Tribunal de commerce Nanterre vereinbart . Später kündigte die Gläubigerin den Vertrag mit der Begründung, die Schuldnerin erfuelle ihn nicht mehr . Die Gläubigerin beantragte ausserdem gemäß Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens ( der vor und nach dem Beitritt dieselbe Fassung hatte ) beim Amtsgericht Essen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die es der Schuldnerin untersagt werden sollte, über in ihrem Besitz befindliche Erzeugnisse der Gläubigerin zu verfügen . Diese einstweilige Verfügung wurde am 18 . Juli 1986 erlassen . Am 30 . Juli 1986 erhob die Gläubigerin beim Tribunal de commerce Nanterre Klage mit dem Antrag, die in der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts getroffenen Anordnungen zu bestätigen und weitere Anordnungen zu erlassen . Am selben Tag übersandte die zuständige französische Behörde dem Präsidenten des Landgerichts Essen die in französischer Sprache abgefasste Klageschrift der Gläubigerin und Ladung zu dem auf den 18 . November 1986 bestimmten Termin vor dem französischen Gericht sowie ein in französischer und englischer Sprache gehaltenes und teilweise in französischer Sprache ausgefuelltes Formular mit dem Ersuchen, diese dem Beklagten zuzustellen und der französischen Behörde das Zustellungszeugnis zurückzusenden .

3 . Am 19 . August 1986 wurden die Klageschrift und das in englischer und französischer Sprache gehaltene Formular einer Sekretärin im Büro der Schuldnerin übergeben . Eine deutsche Übersetzung war diesen Schriftstücken nicht beigefügt worden . Später wurde der Schuldnerin per Einschreiben eine weitere Klageschrift in französischer Sprache nebst Ladung vom 19 . September 1986 auf einen Termin am 16 . Dezember 1986 vor dem Tribunal de commerce Nanterre übersandt .

4 . Das Landgericht Essen hob durch Urteil vom 16 . Oktober 1986 die von der Gläubigerin beim Amtsgericht erwirkte einstweilige Verfügung vom 18 . Juli 1986 auf . Dies teilte die Schuldnerin dem Tribunal de commerce Nanterre mit Schreiben vom 11 . November 1986 mit und rügte gleichzeitig, daß die zuvor übergebenen Schriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, weil ihnen deutsche Übersetzungen gefehlt hätten . Ironischerweise sandte das Tribunal de commerce dieses Schreiben zurück und gab dabei anheim, ein Schriftstück in französischer Sprache einzureichen .

5 . Die Schuldnerin erschien vor dem Tribunal de commerce Nanterre nicht . Dieses gab der Klage mit Urteil vom 15 . Januar 1987 statt . Das Urteil des Tribunal de commerce Nanterre wurde dem geschäftsführenden Gesellschafter der Schuldnerin am 9 . März 1987 zugestellt .

6 . Das Landgericht Essen ordnete am 6 . Juli 1987 an, daß das Urteil des Tribunal de commerce Nanterre vom 15 . Januar 1987 in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und bezueglich bestimmter Punkte die Zwangsvollstreckung zugelassen werde . Die von der Schuldnerin gegen diesen Beschluß beim Oberlandesgericht eingereichte Beschwerde war erfolgreich . Die Gläubigerin legte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat .

7 . In dem nationalen Verfahren machte die Schuldnerin geltend, das Urteil des Tribunal de commerce Nanterre dürfe gemäß Artikel 27 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden . Danach wird eine Entscheidung eines Gerichts in einem Vertragsstaat gegen einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt, "wenn dem Beklagten das dieses Verfahren einleitende Schriftstück ( oder ein gleichwertiges Schriftstück ) nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte ". Die Worte in Klammern wurden anläßlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs hinzugefügt, um den Besonderheiten des Prozeßrechts der beiden letztgenannten Staaten Rechnung zu tragen und um anzugeben, der Zugang welcher Schriftstücke dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge tut ( siehe Schlosser-Bericht, ABl . 1979, C 59, S . 71, 125, 126 und 128 ).

8 . Das Oberlandesgericht meinte, obwohl die Klageschrift und die Ladung zum Termin vor dem Tribunal de commerce am 18 . November 1986 der Schuldnerin so rechtzeitig zugestellt worden seien, daß sie sich hätte verteidigen können, seien sie nicht gemäß den anwendbaren internationalen Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland zugestellt worden, da ihnen keine deutsche Übersetzung beigefügt worden sei . Weiterhin hielt sich das Oberlandesgericht nicht für befugt, seine nationalen Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln anzuwenden, da die Schuldnerin die Sprache, in der die fraglichen Schriftstücke abgefasst seien, nicht beherrsche .

Die Vorlagefragen

9 . Der mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

1 ) Wird nach Artikel 27 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens a . F . eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte?

2 ) Schließt Artikel 27 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens a . F ., falls eine Entscheidung nicht anerkannt wird, weil dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück zwar für seine Verteidigung rechtzeitig, aber nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, die Anerkennung der Entscheidung auch dann aus, wenn die Gesetze des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, eine Heilung des Zustellungsmangels zulassen?

10 . Vor einer sachlichen Prüfung der vorgelegten Fragen ist zu untersuchen, welche Fassung des Brüsseler Übereinkommens im nationalen Verfahren anwendbar ist . Die ursprüngliche Fassung dieses Übereinkommens wurde durch das Übereinkommen vom 9 . Oktober 1978 ( im folgenden : Beitrittsübereinkommen ) geändert, durch das Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich dem Brüsseler Übereinkommen beigetretem sind . Die Artikel 34 bis 36 des Beitrittsübereinkommens enthalten eine Reihe von Übergangsbestimmungen . Artikel 34 Absatz 2 lautet wie folgt :

"Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968, auch wenn sie aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangvollstreckung zugelassen ."

11 . Zu den sechs ursprünglichen Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens gehörten Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland . Für diese Staaten trat das Beitrittsübereinkommen am 1 . November 1986 in Kraft . Die Gläubigerin hatte ihre Klage vor dem Tribunal de commerce Nanterre am 30 . Juli 1986 erhoben, und das Urteil dieses Gerichts wurde am 15 . Januar 1987 erlassen . Deshalb scheint es, wie die Kommission ausführt, daß auf den vorliegenden Fall nicht die vor dem Beitritt geltenden Vorschriften, sondern die geänderten Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung anwendbar sind .

12 . Das vorlegende Gericht hat nicht gefragt, welche Fassung des Brüsseler Übereinkommens anwendbar ist . Artikel 27 Nr . 2 ist jedoch durch das Beitrittsübereinkommen inhaltlich in keinem wesentlichen Punkt geändert worden . Ich halte es deshalb nicht für erforderlich, daß der Gerichtshof darauf eingeht, auf welche Fassung des Brüsseler Übereinkommens sich seine Entscheidung bezieht . Meines Erachtens ist die Antwort auf die vorgelegten Fragen unabhängig davon, welche Fassung anwendbar ist, die gleiche . Ich werde im folgenden auf die durch das Beitrittsübereinkommen vorgenommenen Änderungen hinweisen, soweit dies nötig ist .

13 . Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens findet sich in Titel III, der die Überschrift "Anerkennung und Vollstreckung" trägt . Die allgemeine Regel für die Anerkennung ist in Artikel 26 Absatz 1 niedergelegt . Dort heisst es : "Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf ." Artikel 27 enthält eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel . Er zählt eine Reihe von Fällen auf, in denen ein Gericht in einem Vertragsstaat es ablehnen muß ( nicht nur kann ), eine von einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat erlassene Entscheidung anzuerkennen . Nach Artikel 34 des Brüsseler Übereinkommens gilt Artikel 27 auch für die an die Gerichte eines Vertragsstaats gerichteten Anträge auf Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassenen Entscheidung . Nach Artikel 46 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens hat die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück ( oder ein gleichwertiges Schriftstück ) der säumigen Partei zugestellt worden ist", vorzulegen ( die Worte in Klammern sind durch das Beitrittsübereinkommen hinzugefügt worden ).

14 . Zweck des Artikels 27 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens ist es, wie der Jenard-Bericht ( ABl . 1979, C 59, S . 1, 44 ) deutlich macht, die Rechte des Beklagten zu wahren . Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache 166/80 ( Klomps/Michel, Slg . 1981, 1593, Randnr . 9 ) ausgeführt, es solle sichergestellt werden, "daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen ". Obwohl Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahmebestimmung zu der in Artikel 26 niedergelegten allgemeinen Regel nicht weit auszulegen ist, könnte eine zu enge Auslegung den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aushöhlen . Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 49/84 ( Debäcker/Bouwman, Slg . 1985, 1779, Randnr . 10 ) betont, daß dies kein annehmbarer Weg zur Erreichung der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist .

15 . Die erste Frage des Bundesgerichtshofes geht im wesentlichen dahin, ob die in Artikel 27 Nr . 2 aufgestellten Voraussetzungen, daß die Zustellung ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt sein muß, kumulativ sind oder ob die erste Voraussetzung nicht mehr erfuellt zu sein braucht, wenn die zweite gegeben ist . Bei wörtlicher Auslegung ist zumindest nach der englischen und französischen Fassung klar, daß beide Voraussetzungen vorliegen müssen : Das verfahrenseinleitende Schriftstück muß sowohl ordnungsgemäß als auch rechtzeitig zugestellt worden sein, wenn die gegen einen säumigen Beklagten erlassene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt werden soll . Aus dem Jenard-Bericht ( S . 44 ) geht hervor, daß dies die Auslegung ist, die die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens im Auge hatten :

"Ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, so gewährt ihm das Übereinkommen einen doppelten Schutz . Einmal ist die ordnungsmässige Zustellung der Ladung erforderlich ... Zum zweiten kann die Anerkennung selbst bei ordnungsmässiger Ladung versagt werden, wenn das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zu der Feststellung gelangt, daß die Ladung dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte ."

Der Gerichtshof hat seinerseits in der Rechtssache Klomps/Michel ( Randnr . 15 ) festgestellt, daß Artikel 27 Nr . 2 zwei Voraussetzungen enthält, die beide erfuellt sein müssen, bevor ein Versäumnisurteil anerkannt werden kann .

16 . Deshalb muß meines Erachtens in einem Fall wie dem, der bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist, die Anerkennung abgelehnt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn der Beklagte es tatsächlich so rechtzeitig erhalten hat, daß er sich hätte verteidigen können . Die Gläubigerin spricht sich nachdrücklich für die gegenteilige Auslegung aus und macht geltend, es sei nicht nötig, auf der ordnungsgemässen Zustellung zu bestehen, wenn der Beklagte jedenfalls genug Zeit hatte, seine Verteidigung vorzubereiten . Diese Auffassung ist schwer mit dem Wortlaut der französischen und der englischen Fassung des Artikels 27 Nr . 2 zu vereinbaren und steht nicht mit der Absicht der Verfasser des Brüsseler Übereinkommens und der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang . Auch würde sie das Erfordernis der ordnungsgemässen Zustellung aushöhlen . Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt zu Recht, daß, wollte man dieser Auffassung folgen, die Versuchung für die Kläger groß wäre, die für eine ordnungsgemässe Zustellung vorgeschriebenen Bahnen zu verlassen und die Zustellung in die eigene Hand zu nehmen . Dies würde zu einer erheblichen Unsicherheit darüber führen, ob Schriftstücke tatsächlich überhaupt zugestellt worden sind, wodurch die einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens untergraben würde . Darüber hinaus würden die Beklagten, wie die Kommission ausführt, im Zweifel darüber gelassen, ob ein Verfahren, das zu einer ihnen gegenüber wirksamen Entscheidung führen könne, eingeleitet worden sei und ob es daher notwendig sei, sich auf eine Verteidigung vorzubereiten .

17 . Wie soll nun ein Gericht, bei dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung geltend gemacht wird, feststellen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist? In Artikel IV Absatz 1 des Protokolls im Anhang zum Brüsseler Übereinkommen heisst es : "Gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt ." Der Jenard-Bericht ist noch deutlicher, wenn er zu Artikel 27 Nr . 2 ausführt : "Hierbei finden das innerstaatliche Recht des Urteilsstaats und die internationalen Abkommen über Zustellung gerichtlicher Schriftstücke Anwendung" ( S . 44 ). Eine ähnliche Feststellung findet sich in dem Urteil in der Rechtssache Klomps/Michel ( Randnr . 15 ), wo der Gerichtshof entschieden hat, daß diese Frage aufgrund der Rechtsvorschriften des Urteilsstaats und der internationalen Übereinkommen zu beantworten ist, an die dieser auf dem Gebiet der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gebunden ist .

18 . In Fällen, in denen ein Beklagter, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt wird und sich auf das Verfahren nicht einlässt, wird das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Brüsseler Übereinkommens ähnliche Erwägungen angestellt haben . Im vorliegenden Fall ist Artikel 20 Absatz 3 anwendbar . Danach ist, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem Haager Übereinkommen vom 15 . November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland für Zivil - und Handelssachen zu übermitteln war, Artikel 15 dieses Übereinkommens anwendbar . Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist auf den vorliegenden Rechtsstreit das Haager Übereinkommen anwendbar . Artikel 15 bestimmt, daß, wenn eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück im Ausland zuzustellen war und sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat, der Richter das Verfahren auszusetzen hat, bis festgestellt ist, daß das Schriftstück dem Beklagten in bestimmten dort angegebenen Formen zugestellt oder übergeben worden ist und daß die Zustellung oder Übergabe so rechtzeitig erfolgt ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen können . Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, daß seine Richter den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind . Diese betreffen das Verfahren, nach dem das Schriftstück übermittelt worden ist, die seit der Absendung verstrichene Frist und die Schritte, die bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Erlangung eines Zeugnisses über die Zustellung oder Übergabe unternommen worden sind .

19 . Der Umstand, daß das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, in Fällen wie dem vorliegenden mit aller Wahrscheinlichkeit das Verfahren, nach dem das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde, geprüft hat, entbindet das Gericht, bei dem die Anerkennung dieser Entscheidung geltend gemacht wird, nicht von seiner sich aus Artikel 27 Nr . 2 ergebenden Pflicht, diese Frage selbst zu prüfen . Der Gerichtshof hat dies in der Rechtssache 228/81 ( Pendy Plastic/Pluspunkt, Slg . 1982, 2723 ), in der es sowohl um die Anerkennung als auch um die Vollstreckung ging, klargestellt . Wie der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat ( siehe Randnr . 8 ) und wie ich bereits dargelegt habe, ist Artikel 27 auf beide anwendbar . In der Rechtssache Pendy Plastic hat der Gerichtshof entschieden :

"Das Brüsseler Übereinkommen soll, ohne die unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren, dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten . Zu diesem Zweck ist die Prüfung, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sowohl dem Gericht des Urteilsstaats als auch dem Gericht des Vollstreckungsstaats übertragen worden . Die Zielsetzung von Artikel 27 des Übereinkommens verlangt deshalb, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats die in Nr . 2 dieser Bestimmung vorgeschriebene Prüfung vornimmt, und zwar ungeachtet der aufgrund von Artikel 20 Absätze 2 und 3 ergangenen Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaats" ( Randnr . 13 ).

20 . Meines Erachtens bieten die in diesen Rechtssachen angewandten Grundsätze genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage . Diese geht im wesentlichen dahin, ob ein Gericht in Fällen, in denen das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten zwar rechtzeitig, aber nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung auch dann ablehnen muß, wenn die Gesetze des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, eine Heilung des Zustellungsmangels zulassen .

21 . Ich meine, daß diese Frage eindeutig zu bejahen ist . Die bei der Prüfung, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, anzuwendenden Rechtsvorschriften sind, wie bereits dargelegt, diejenigen des Urteilsstaats sowie die in diesem Staat geltenden internationalen Übereinkommen über die Zustellung . Nur wenn diese Vorschriften ( die durch Verweisung die Rechtsvorschriften des Anerkennungsstaats einschließen können ) die Heilung eines Zustellungsmangels zulassen, kann, wie die Kommission geltend macht, das verfahrenseinleitende Schriftstück als gemäß Artikel 27 Nr . 2 ordnungsgemäß zugestellt angesehen werden . Andernfalls würde, wenn die Anerkennung und Vollstreckung in mehreren Vertragsstaaten begehrt wird, das Ergebnis vom nationalen Recht jedes der betroffenen Staaten abhängen, und die einheitliche Anwendung des Artikels 27 Nr . 2 würde gefährdet .

22 . Die französische Regierung hat den Gerichtshof ersucht, zu prüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück im vorliegenden Fall tatsächlich nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist . Meines Erachtens ist jedoch bei der Beantwortung der Vorlagefragen davon auszugehen, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist . Es ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht Aufgabe des Gerichtshofes, zu prüfen, ob dies unter den besonderen Gegebenheiten des dem Bundesgerichtshof vorliegenden Rechtsstreits der Fall war . Ob dieses Schriftstück tatsächlich ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder nicht, unterliegt der Entscheidung der nationalen Gerichte .

23 . Das Ergebnis ist bedauerlich für die Gläubigerin, die sich - anscheinend ohne eigenes Verschulden - ausserstande sieht, die Anerkennung eines Urteils gegen eine Schuldnerin zu erreichen, deren Sache verfahrensmässig gesehen auf recht schwachen Füssen steht . Ich meine jedoch, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Absicht der Verfasser des Brüsseler Übereinkommens klar sind . Der vorliegende Fall unterstreicht die Notwendigkeit, daß die für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland Verantwortlichen die genaue Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften sicherstellen müssen .

Ergebnis

24 . Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind :

"1 ) Nach Artikel 27 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens darf ein Gericht in einem Vertragsstaat eine Entscheidung eines Gerichts in einem anderen Vertragsstaat gegen einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht anerkennen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er es so rechtzeitig erhalten hat, daß er sich hätte verteidigen können .

2 ) Bei der Entscheidung darüber, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten im Sinne von Artikel 27 Nr . 2 des Brüsseler Übereinkommens ordnungsgemäß zugestellt worden ist, muß ein Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, geltend gemacht wird, die Vorschriften des internen Rechts des zweiten Staates und diejenigen aller in diesem Staat anwendbaren internationalen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland anwenden . Ein Gericht im ersten Staat kann die Heilung von Zustellungsmängeln nur feststellen, wenn diese Vorschriften es ihm gestatten ."