61988C0220

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 23. November 1989. - DUMEZ FRANCE SA UND TRACOBA SARL GEGEN HESSISCHE LANDESBANK UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DE CASSATION - FRANKREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - GERICHTSSTAND DER UNERLAUBTEN HANDLUNG - AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 NR. 3 - MITTELBARES OPFER - SCHADEN, DER SICH FUER EINE MUTTERGESELLSCHAFT AUS DEN FINANZIELLEN VERLUSTEN IHRER TOCHTERGESELLSCHAFT ERGIBT. - RECHTSSACHE 220/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00049


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die französische Cour de cassation begehrt mit der Ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage eine Präzisierung der Umrisse Ihrer Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit und veranlasst Sie damit, die Bedeutung Ihres Urteils Mines de potasse d' Alsace ( 1 ) über die Auslegung von Artikel 5 Nr . 3 des Brüsseler Übereinkommens ( 2 ) ( Übereinkommen ) festzulegen, dessen grundsätzlichen Charakter die Lehre fast einmütig hervorhebt ( 3 ).

2 . Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens bedarf wohl keiner eingehenden Darstellung . Die beiden französischen Firmen Sceper und Tracoba, deren Rechtsnachfolgerinnen nunmehr die Firmen Dumez France und Oth Infrastructure sind, gründeten in der Bundesrepublik Deutschland Tochtergesellschaften, um ein Grundstücksgeschäft durchzuführen . Im Juni 1973 kündigten die deutschen Banken, die dem deutschen Bauträger die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen sollten ( Hessische Landesbank, Gebrüder Röchling Bank und Lübecker Hypothekenbank ) die Darlehensverträge . Der Bauträger und die beiden deutschen Tochtergesellschaften der Firmen Sceper und Tracoba wurden aufgelöst und liquidiert . Die beiden französischen Firmen erhoben gegen die deutschen Banken beim Tribunal de commerce Paris Klagen wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung . Die Beklagten erhoben die Einrede der Unzuständigkeit, da der den Firmen Sceper und Tracoba entstandene Schaden in Deutschland und nicht am Ort ihres Gesellschaftssitzes in Paris eingetreten sei . Das Tribunal de commerce gab dieser Einrede mit Urteil vom 14 . Mai 1985, das durch das Urteil der Cour d' appel Paris vom 13 . Dezember 1985 bestätigt wurde, statt . Die Firmen Dumez und Tracoba erhoben Kassationsbeschwerde mit der Begründung, daß ihr Schaden in Paris, am Ort ihres Gesellschaftssitzes, eingetreten sei, wo sie die aufgrund des Zusammenbruchs ihrer Tochtergesellschaften erlittenen finanziellen Verluste verzeichnet hätten .

3 . Die Cour de cassation hat Ihnen dann eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der im wesentlichen Auskunft darüber begehrt wird, ob sich mittelbar Geschädigte auf Ihr Urteil Mines de potasse d' Alsace berufen können, in dem Sie dem Kläger im Bereich der deliktischen Haftung die Wahl zwischen dem Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens und dem Gericht des Ortes eingeräumt haben, an dem der Schaden eingetreten ist, was es ihnen, falls diese Frage bejaht wird, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlauben würde, das Gericht ihres Wohnsitzes anzurufen .

4 . Die Frage weist meines Erachtens zwei Aspekte auf . Wendet man nämlich die in dem genannten Urteil aufgestellte Regel auf mittelbare Schäden an, so führt dies wohl nicht notwendigerweise dazu, daß in dieser Weise Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt wird, das Gericht ihres Wohnsitzes anzurufen . Muß also der Ort, an dem der Schaden eines mittelbar Geschädigten eingetreten ist, mit seinem Wohnsitz übereinstimmen? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die in Ihrem Urteil Mines de potasse d' Alsace aufgestellte Regel auf mittelbare Schäden anzuwenden ist, und sodann ist die hiervon zu unterscheidende Frage zu untersuchen, an welchem Ort der Schaden eines mittelbar Geschädigten eintritt .

5 . Lassen Sie mich zum ersten Aspekt des Problems sogleich sagen, daß meines Erachtens nichts in diesem Urteil die Schlußfolgerung erlaubt, daß die Anwendung der dort aufgestellten Regel auf mittelbare Schäden ausgeschlossen ist . Im Gegenteil, Sie haben ausgeführt :

"Die Wahl des einen (( Anknüpfungspunkts )) unter Ausschluß des anderen erscheint um so weniger wünschenswert, als sich Artikel 5 Nr . 3 des Übereinkommens mit seinem weitgefassten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt ." ( 4 )

6 . Nach dem Verständnis der Lehre ist Ihre Entscheidung ganz allgemein anwendbar .

7 . In Frankreich legt Droz in seinem Kommentar dar, wie sehr die dem Kläger gewährte Wahlmöglichkeit die Gefahr einer Vermehrung der möglichen Gerichtsstände bei Verkehrsunfällen schafft, bei denen "Sekundär"-Geschädigte nicht selten sind ( 5 ). Bourel vertritt die gleiche Ansicht, meint jedoch, daß dem von Droz angeführten Nachteil durch die im Übereinkommen selbst vorgesehenen Einreden des Zusammenhangs abgeholfen werden könne ( 6 ). Hüt schließt sich dieser Meinung an und beklagt das Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstands, der durch den Zusammenhang begründet sei, in der Systematik des Übereinkommens ( 7 ).

8 . Die Kommentatoren im Vereinigten Königreich verstehen Ihre Entscheidung ebenfalls als ganz allgemein anwendbar ( 8 ). Der Aufmerksamkeit einiger Verfasser ist jedoch nicht entgangen, daß die von Ihnen aufgestellte Regel nicht den Erlaß von Sondervorschriften für bestimmte Delikte, beispielsweise auf dem Gebiet der Ehrverletzung durch Presseveröffentlichungen, ausschließe ( 9 ). Auch wurde die Schwierigkeit hervorgehoben, bei blossen finanziellen Verlusten den Ort des Schadens zu bestimmen ( 10 ).

9 . Der gleiche allgemeine Charakter wurde bei der Untersuchung Ihrer Entscheidung in Portugal ( 11 ) sowie in Spanien ( 12 ) anerkannt . Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß nach einigen Autoren, wie Desantes Real und Jallès, die in Ihrem Urteil aufgestellte Regel vor allem im Zusammenhang mit dem konkreten Problem der Auswahl der Kriterien für die Bestimmung des "schädigenden Ereignisses" im Bereich des Umweltschutzes und insbesondere in bezug auf die Bekämpfung der internationalen Gewässerverschmutzung zu sehen ist . Diese Verfasser vertreten nämlich die Ansicht, daß Ihr Urteil Mines de potasse d' Alsace nicht aus dem Zusammenhang des konkreten Falles zu lösen sei ( 13 ).

10 . Mit dieser Einschränkung besteht für die Lehre kein Zweifel daran, daß das Urteil Mines de potasse d' Alsace ohne jede Ausnahme auf Klagen wegen Ersatzes mittelbarer Schäden anwendbar ist, auch wenn die damit verbundenen Nachteile gelegentlich hervorgehoben werden .

11 . Ich für meinen Teil bin der Ansicht, daß solche Ausnahmen in einem so vielfältigen und komplexen Bereich wie dem der deliktischen Haftung zu unvorhersehbaren Folgen führen würde - wobei eine Ausnahme die andere bedingte -, die die Einfachheit und die Geschlossenheit der mit Ihrem Urteil vom 30 . November 1976 errichteten Konstruktion in Frage stellen würden .

12 . In diesem Urteil haben Sie ausgeführt, daß

"je nach Sachlage sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges für die gerichtliche Zuständigkeit eine kennzeichnende Verknüpfung begründen kann" ( 14 ).

13 . Diese Feststellung, die auf dem engen Zusammenhang der jegliche Haftung begründenden Tatbestandsmerkmale untereinander beruht, trifft ganz genauso auf mittelbare Schäden zu .

14 . Deshalb erscheint es mir zwar ausserordentlich wünschenswert, der in Ihrem Urteil aufgestellten Regel allgemeine Geltung zu erhalten, es ist jedoch zu prüfen, ob die dem mittelbar Geschädigten zur Verfügung stehende Möglichkeit, das Gericht des Ortes anzurufen, an dem der ihm entstandene Schaden eingetreten ist ( 15 ), notwendigerweise dazu führen muß, daß es ihm erlaubt wird, Klage vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes zu erheben . Es muß somit versucht werden, die meines Erachtens grundlegende Frage zu beantworten, an welchem Ort der ihm entstandene Schaden als eingetreten zu gelten hat .

15 . Lassen Sie mich zuerst die Gesichtspunkte prüfen, die gegen die Annahme sprechen, daß der unmittelbar Geschädigte seinen Schaden am Ort seines Wohnsitzes erlitten hat .

16 . Generalanwalt Warner hat sich hierzu bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rüffer ( 16 ) geäussert . Zunächst hat er darauf hingewiesen, daß im Urteil Mines de potasse d' Alsace der Ort des ursächlichen Geschehens und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auseinanderfielen; sodann hat er ausgeführt :

"In (( der Rechtssache Mines de potasse d' Alsace )) wurde weder geltend gemacht noch vom Gerichtshof angenommen, daß der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, der Sitz der klagenden Gesellschaft oder der Ort sein könne, an dem der ihrem Geschäftsbetrieb zugefügte Schaden beziffert wurde ."

Wie es bei Warner weiter heisst,

"... würde die Ansicht, daß der Sitz des Staates ( 17 ) als 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist' , angesehen werden könnte, darauf hinauslaufen, daß ein Kläger, der einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend macht, nach dem Übereinkommen die Möglichkeit hätte, Klagen vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu erheben, was dem System der Artikel 2 ff . des Übereinkommens zuwiderlaufen würde" ( 18 ).

17 . Aus Gründen, die hier nicht dargelegt zu werden brauchen, brauchte der Gerichtshof im Urteil Rüffer zu diesem Punkt nicht Stellung zu nehmen .

18 . Bischoff und Hüt billigen in einem Kommentar zu diesem Urteil die vom Generalanwalt vorgeschlagene Lösung und führen aus : "Zwischen dem unmittelbaren materiellen Schaden, der am Ort des ursächlichen Geschehens eingetreten ist und mit ihm das 'schädigende Ereignis' im Sinne von Artikel 5 Nr . 3 bildet, und den später entstandenen Ausgaben oder entgangenen Gewinnen zu unterscheiden, die, da sie nicht am selben Ort entstanden bzw . entgangen sind, für sich eine neue Zuständigkeit rechtfertigen könnten, liefe der bis jetzt verfolgten Linie der Rechtsprechung genau zuwider" ( 19 ).

19 . Zwar brauchte der Gerichtshof hierzu noch nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, jedoch haben bereits zahlreiche innerstaatliche Gerichte seit dem Urteil Mines de potasse d' Alsace ihre Auffassung hierzu zum Ausdruck gebracht .

20 . So hat der Gerechtshof s' Hertogenbosch in einem Urteil vom 31 . Oktober 1978 ( 20 ) die Ansicht vertreten, daß die niederländischen Gerichte nicht für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz des Schadens zuständig seien, den ein niederländisches Unternehmen durch die Weigerung eines deutschen Unternehmens erlitten habe, einen Vertrag zu schließen, da der einzige Bezug zu den Niederlanden in der Feststellung der durch die Ablehnung des Vertragsschlusses verursachten finanziellen Verluste bestehe . Das niederländische Gericht unterschied zwischen dem ursächlichen Geschehen, der Schädigung und dem Vermögen, an dem sich der durch die Schädigung verursachte finanzielle Nachteil auswirke, und gelangte zu der Feststellung, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30 . Dezember 1976 nur die ersten beiden Elemente behandelt habe und daß sich das geschädigte Vermögen überall auf der Welt befinden könne .

21 . Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 3 . Oktober 1978 die gleiche Haltung angenommen . Es ging um eine deutsche Firma, der mit der Begründung, sie habe sich in Belgien wettbewerbswidrig verhalten, untersagt wurde, Kraftfahrzeuge von einem belgischen Unternehmen zu erwerben . Sie vertrat die Ansicht, daß für ihre Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens die deutschen Gerichte zuständig seien . Das Oberlandesgericht stellte fest, daß der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß in Belgien begangen worden sei und daß die schadensursächliche Nichtbelieferung der Klägerin ebenfalls in diesem Staat erfolgt sei . Es vertrat infolgedessen die Ansicht, daß aus dem Urteil Mines de potasse d' Alsace nicht die Zuständigkeit eines Gerichts hergeleitet werden könne, das keine Verknüpfung zu der Verwirklichung des Tatbestands der unerlaubten Handlung aufweise und sich an einem beliebigen Ort des Eintritts des Vermögensschadens befinde ( 21 ).

22 . Die italienischen Gerichte haben im gleichen Sinn entschieden . So vertrat das Tribunale Rom in einem Urteil vom 15 . März 1978 ( 22 ) die Ansicht, daß die griechischen Gerichte nicht zur Entscheidung über eine Klage wegen Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf einen Verkauf von Aktien zwischen zwei Gesellschaften zuständig seien, von dem geltend gemacht werde, daß er gegen verschiedene vorherige Abmachungen verstosse und im Vereinigten Königreich erfolgt sei . Das Tribunale hält für den Ort des Schadenseintritts den Ort, an dem sich die Verletzung des geschützten Rechts verwirklicht hat .

23 . Desgleichen wies das Tribunale Monza in einem Urteil vom 28 . September 1979 darauf hin, daß das Dilemma zwischen dem Ort des schädigenden Ereignisses und dem Ort des Schadenseintritts vom Gerichtshof "salomonisch" gelöst worden sei, und lehnte es sodann ab, den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, dem Ort gleichzusetzen, an dem der Schaden erlitten worden sei . Es handelte sich um die Klage einer italienischen Firma, die geltend machte, sie sei Opfer wettbewerbswidriger Verhaltensweisen deutscher Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, die einen Rückgang ihres Absatzes in diesem Staat bewirkt hätten . Das Tribunale Monza hat ausgeführt, "che il danno insorge lì dove si è realizzato quel fatto che si assume avere la caratteristica di esserne la causa, rimanendo del tutto ininfluente il luogo, coincidente o diverso, ove tale danno ha causato la diminuzione patrimoniale subita dal soggetto" ( 23 ).

24 . Die Unterscheidung, die das Tribunale Monza zwischen dem Ort trifft, an dem der Schaden eingetreten ist, und dem Ort, an dem der Schaden erlitten wurde, erscheint mir völlig zutreffend . Das Gericht, in dessen Bezirk sich der Gesellschaftssitz einer juristischen Person befindet, deshalb als Gericht des Ortes des Schadenseintritts für zuständig zu halten, weil es sich um den Ort handelt, an dem die Vermögensverluste festgestellt werden, zeugt von einer Verwechslung zwischen dem Ort des Eintritts des Schadens und dem Ort, an dem der Schaden erlitten wird .

25 . Eine derartige Unterscheidung rief im übrigen in Frankreich eine Kontroverse hervor, die die dem Gerichtshof heute vorgelegte Frage erhellt . Artikel 46 dritter Gedankenstrich des neuen französischen Code de procédure civile verwies nämlich ursprünglich auf das Gericht, "in dessen Bezirk der Schaden erlitten wird ". Bestimmte Gerichte leiteten daraus unter Berücksichtigung des Elementes der Kontinuität in der Formulierung "erlitten wird" ab, daß ein körperlich Geschädigter seinen Schaden an seinem Wohnsitz erleide und daß deshalb das Gericht, in dessen Bezirk sich das Opfer aufhalte, zuständig sei ( 24 ). Andere Gerichte entschieden jedoch im gegenteiligen Sinn ( 25 ).

26 . Ein Dekret vom 12 . Mai 1981 beseitigte jede Unklarheit durch eine Änderung von Artikel 46 dritter Gedankenstrich, der jetzt auf das Gericht des Ortes verweist, "in dessen Bezirk der Schaden erlitten wurde", womit die fragliche Vorschrift unleugbar auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt ( 26 ).

27 . Ferner ist festzustellen, daß die nationalen Gerichte bei bestimmten, mit den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit besonders schwer zu erfassenden Schäden die Gleichsetzung des Schadensortes mit dem Ort des Wohnsitzes des Opfers abgelehnt haben . Dies ist der Fall bei Klagen auf Schadensersatz wegen herabsetzender Veröffentlichung ( 27 ).

28 . Desgleichen haben sich Gerichte mitunter geweigert, den Ort der blossen Feststellung der Verwirklichung des Schadens heranzuziehen ( 28 ).

29 . Die Lehre im Vereinigten Königreich vertritt offenbar die gleiche Richtung . So erklärt Collins in seinem Werk The Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 : "Even though in one sense a plaintiff may suffer economic loß at the place of its busineß, that is not sufficient to confer jurisdiction on that place, for otherwise the place of busineß of the plaintiff would almost automatically become another basis of jurisdiction ( 29 )."

30 . Die Positionen der deutschen Lehre sind vergleichbar . Kropholler hebt in seinem Werk über das europäische Prozeßrecht hervor, wie nahe man mit einer Anknüpfung an den Ort, an dem später ein Schaden eintrete, dem "forum actoris" komme ( 30 ).

31 . Eine Lösung, mit der das "forum actoris" anerkannt wurde, stösst also auf wenig Gegenliebe . Ausserdem gibt schon das Wesen der Forderung des mittelbar Geschädigten Anlaß, den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Geschädigten in diesem Fall noch entschiedener auszuschließen ( 31 ).

32 . Ich möchte jedoch nicht verhehlen, daß hier eine der schwierigsten und strittigsten Fragen des Haftungsrechts berührt wird : das Wesen des mittelbaren Schadens . Handelt es sich, um mit einigen Autoren zu sprechen, um einen Schaden, der nur "die Projektion eines von einem ursprünglich Geschädigten erlittenen Schadens auf einen mittelbar Geschädigten" ( 32 ) ist, oder vielmehr um einen selbständigen Schaden ( 33 )?

33 . Übrigens stellt sich diese Frage natürlich nicht in den zahlreichen Mitgliedstaaten, die keinen Schadensersatzanspruch von Personen anerkennen, die einen abgeleiteten Schaden erlitten haben, und deshalb den Begriff des mittelbaren Schadens nicht kennen ( 34 ).

34 . So steht in den Niederlanden der Rückgriff gegen den fehlerhaft handelnden Dritten nur Versicherern und Einrichtungen der sozialen Sicherheit ( 35 ) nicht aber Privatpersonen zu .

35 . Griechenland und Dänemark kennen diesen Begriff des mittelbaren Schadens offensichtlich ebenfalls nicht, da ihre Rechtssysteme grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren Schadens - ausser in bestimmten Fällen gegen den Staat und gegen Arbeitgeber - nicht anerkennen . 33

36 . Im deutschen Recht können mittelbar Geschädigte in der Regel keinen Ersatz ihrer Schäden erhalten ( 36 ). Allerdings enthalten die §§ 844 und 845 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz; danach hat Anspruch auf Schadensersatz zum einen derjenige, gegenüber dem der unmittelbar Geschädigte unterhaltspflichtig ist, es sei denn, daß diese Pflicht vertraglich begründet war, und zum anderen derjenige, dem der Geschädigte kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten verpflichtet war .

37 . Im Vereinigten Königreich kann zwar derjenige, der einen durch den Tod oder die Verletzungen eines Angehörigen oder auch einer nicht mit ihm verwandten Person ( 37 ) verursachten schweren psychischen Schock erlitten hat, Schadensersatz vom Urheber des schädigenden Ereignisses verlangen, die Gerichte verlangen jedoch strikt eine objektiv bestimmbare körperliche oder seelische Folge und lehnen jede Entschädigung für blossen seelischen Schmerz (" grief or sorrow ") ab, der nicht mit einer nennenswerten körperlichen Folge einhergeht ( 38 ). Seit Einführung des Fatal Accidents Act 1846 und der später erlassenen Gesetze können Angehörige Ersatz der ihnen durch den Tod ihres Verwandten entstandenen Schäden in Abweichung vom Grundsatz des Common Law verlangen, der lautet : "In a civil court the death of a human being could not be complained of as an injury ." ( 39 ) Es ist hinzuzufügen, daß gemäß Section 5 des Fatal Accidents Act 1976 ( 40 ) beim Tod einer Person teilweise durch eigenes Verschulden und teilweise durch Verschulden eines Dritten der aufgrund des Fatal Accidents Act gewährte Schadensersatz im Verhältnis herabzusetzen ist ( 41 ).

38 . Lassen Sie mich jetzt das Recht der Staaten untersuchen, in denen der Ersatz mittelbarer Schäden unbestritten anerkannt ist .

39 . Im portugiesichen Recht haben alle, die vom Geschädigten Unterhalt beanspruchen konnten, einen Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte aufgrund des von ihm erlittenen Körperschadens nicht mehr in der Lage ist, ihre Bedürfnisse zu befriedigen ( 42 ). Bei Nichtvermögensschäden können dagegen nur der unmittelbar Geschädigte und seine Erben Schadensersatz verlangen ( 43 ). Es ist darauf hinzuweisen, daß nach den Artikeln 494 und 496 des portugiesischen Códígo civil das Verschulden des ursprünglich Geschädigten den sekundär Geschädigten entgegengehalten werden kann ( 44 ).

40 . Im italienischen Recht sieht Artikel 1227 des Códice civile eine Herabsetzung des Schadensersatzes vor, "se il fatto colposo del creditore ha concorso a cagionare il danno ". Geteilt sind die Lehrmeinungen in der Frage, ob ein Verschulden des ursprünglich Geschädigten den sekundär Geschädigten entgegengehalten werden kann . Einige vertreten die Ansicht, daß das schuldhafte Verhalten im Sinne von Artikel 1227 nur das des ursprünglich Geschädigten und nicht das des mittelbar Geschädigten sei, der nicht durch schuldhaftes Verhalten zur Schadensverwirklichung beigetragen habe ( 45 ). Andere sind gegenteiliger Ansicht ( 46 ). Auch die italienische Rechtsprechung scheint in der Frage der Selbständigkeit des mittelbaren Schadens geteilter Meinung zu sein ( 47 ).

41 . In Spanien liegen zu der Frage, ob es überhaupt einen mittelbaren Schaden gibt, unterschiedliche Gerichtsentscheidungen vor . So beschränkt sich die Strafkammer des Tribunal Supremo darauf, die etwaigen Schadensersatzansprüche auf die Erben des Geschädigten übergehen zu lassen, während die Erste Kammer dieses obersten Gerichts diesen Anspruch allen Personen einräumt, die durch ihre unmittelbare Verwandtschaft mit dem unmittelbar Geschädigten einen immateriellen oder materiellen Schaden erleiden, ohne daß sie ihre Eigenschaft als Erben des Verstorbenen darzulegen hätten ( 48 ).

42 . Die Lehrmeinungen sind geteilt zwischen diesen beiden Auffassungen in der Rechtsprechung ( 49 ). Die Frage, inwieweit der mittelbare Schaden selbständig ist, und insbesondere, ob das Verschulden des ursprünglich Geschädigten den mittelbar Geschädigten entgegengehalten werden kann, ist anscheinend noch offen . Die Lehre scheint einer Übertragung des vom Urheber des schädigenden Ereignisses zu vertretenden Haftungsanteils auf die Entschädigung der mittelbar Geschädigten zuzuneigen ( 50 ).

43 . Die Frage des mittelbaren Schadens ist in Belgien in Lehre und Rechtsprechung vielfach behandelt worden und hat zu einer Reihe von Grundsatzurteilen der Cour de cassation geführt, in denen entschieden wurde, daß der Umfang des vom Urheber eines Delikts geschuldeten Schadensersatzes nach Maßgabe des Verschuldens des Geschädigten zu kürzen sei, zu dem der Schadensersatz Begehrende in einer familiären oder affektiven Beziehung stehe . Dieses oberste Gericht hat hervorgehoben, daß der fragliche Schaden ein "mittelbarer" Schaden sei, der seinen Ursprung ausschließlich in den Beziehungen habe, die den ursprünglich Geschädigten mit dem Schadensersatz Begehrenden verbänden ( 51 ). Die Theorie der Selbständigkeit des mittelbaren Schadens wurde im belgischen Recht somit abgelehnt .

44 . In Luxemburg entschied die Cour de cassation mit Urteil vom 22 . Dezember 1988 ( 52 ), daß einem mittelbar geschädigten Dritten das schuldhafte Verhalten des unmittelbar Geschädigten entgegengehalten werden könne . Zur Begründung heisst es dort, daß sich zwar die Klagen dieses Dritten, selbst wenn er auch Erbe des Geschädigten sei, nach ihrem Gegenstand von der Klage unterscheide, die der Geschädigte selbst hätte erheben können, daß sie aber gleichwohl auf derselben auslösenden Tatsache, bei deren Beurteilung alle Tatumstände zu berücksichtigen seien, beruhe . Dieses Urteil setzte einigem Zögern der Rechtsprechung ein Ende, um so mehr, als eine Untersuchung der luxemburgischen Rechtsprechung zu diesem Problem zeigt, daß die meisten Gerichte sich bereits gegen die Selbständigkeit des mittelbaren Schadens und somit dafür aussprachen, daß das Verschulden des unmittelbar Geschädigten dem mittelbar Betroffenen entgegengehalten werden konnte ( 53 ).

45 . Im französischen Recht hat ein Urteil der Cour de cassation ( Plenum ) vom 19 . Juni 1981 nach vielfältigen Kontroversen in Rechtsprechung und Lehre festgestellt, daß die Klage eines mittelbar Geschädigten sich zwar nach ihrem Gegenstand von der Klage unterscheide, die der unmittelbar Geschädigte hätte anstrengen können, daß sie aber "gleichwohl auf derselben auslösenden Tatsache, bei deren Beurteilung alle Tatumstände zu berücksichtigen sind, beruht" ( 54 ).

46 . Es lässt sich also sagen, daß in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die den Begriff des mittelbaren Schadens kennen, eine Selbständigkeit dieses Schadens gegenüber dem dem ursprünglich Betroffenen entstandenen Schaden - auf die man sich berufen könnte, um selbständige Gerichtsstände zu begründen - niemals anerkannt worden ist .

47 . Die allgemeine Philosophie des Übereinkommens veranlasst mich zur Ablehnung einer Konzeption, nach der das Gericht des Ortes zuständig wäre, an dem der mittelbar Geschädigte seinen Schaden erleidet, also das Gericht des Ortes seines Wohnsitzes .

48 . Obwohl diese Auffassung insofern etwas für sich hat, als sie für den Geschädigten vorteilhaft wäre, ist doch darauf hinzuweisen, daß im allgemeinen System des Übereinkommens das Bestreben, das "forum actoris" und folglich - denn so leicht ist ein Wohnsitzwechsel - das "forum shopping" zu verbieten, viel stärker ist als der Gedanke eines Vorteils für den Geschädigten ( 55 ). Im übrigen stützt sich Ihr Urteil Mines de potasse d' Alsace im wesentlichen auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege ( 56 ).

49 . Zudem halte ich die Nachteile einer solchen Lösung für zu groß, als daß sie in Betracht käme . Bei mehreren mittelbar Geschädigten gäbe es ebenso viele zuständige Gerichte wie unterschiedliche Wohnsitze . Zwar stuenden die Klagen miteinander im Zusammenhang, doch ergibt sich, wie Hüt zu Recht ausführt, "für das Brüsseler Übereinkommen aus dem Zusammenhang kein allgemeiner abgeleiteter Gerichtsstand, der es erlaubte, miteinander im Zusammenhang stehende Klagen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren" ( 57 ). Wie auch Droz hervorhebt, wird es "das Gericht des Wohnsitzes, des Ortes der unerlaubten Handlung oder der Verwirklichung eines Schadens ablehnen, das Verfahren auszusetzen oder sich zugunsten eines Gerichts eines anderen Landes für unzuständig zu erklären, dessen Zuständigkeit nur dadurch gerechtfertigt ist, daß ein Dritter, und zwar nur in diesem Land, einen Schaden erlitten hat" ( 58 ). Ferner setzt die in Artikel 22 des Übereinkommens vorgesehene Einrede des Zusammenhangs voraus, daß die angerufenen Gerichte eine konkurrierende Zuständigkeit haben, was somit das Problem aufwirft, ob die Zuständigkeit des aufgrund des Orts des Schadenseintritts angerufenen Gerichts auf den Ersatz der in seinem Bezirk eingetretenen Schäden beschränkt ist . Einige Autoren haben diese Frage behandelt ( 59 ). Dieses schwierige Problem liegt dem Gerichtshof heute nicht zur Entscheidung vor, man wird jedoch annehmen dürfen, daß diese Schwierigkeit in der in Ihrem Urteil Mines de potasse d' Alsace getroffenen Entscheidung im Keim enthalten ist und daß es Ihnen früher oder später zur Beurteilung vorgelegt werden wird ( 60 ).

50 . Eine solche Vielzahl zuständiger Gerichte dürfte nicht ohne Folgen für die andere Seite des Übereinkommens, nämlich die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, sein . Unter diesem Gesichtspunkt fördert eine Lösung, bei der jeder "sekundär" Geschädigte Klage beim Gericht seines Wohnsitzes erheben kann, die Zersplitterung der Verfahren und verschärft hierdurch die Gefahr des Erlasses miteinander unvereinbarer Entscheidungen, was nach Artikel 27 Nr . 3 des Übereinkommens die Verweigerung der Anerkennung oder der Erteilung der Vollstreckungsklausel begründen kann .

51 . Ferner rühren viele der Nachteile, die einige Kommentatoren infolge Ihres Urteils Mines de Potasse d' Alsace befürchteten, davon her, daß diese Autoren - meines Erachtens zu Unrecht ( 61 ) - die Ansicht vertreten, daß die in diesem Urteil gewählte Lösung zur Zuständigkeit des Gerichtes führen kann, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet . Auch insoweit hätte eine solche Konzeption, die offensichtlich von einer Verwechslung zeugt zwischen dem Ort, an dem - wie es in Ihrem Urteil heisst - der Schaden eintritt, und dem Ort, an dem der Schaden erlitten wird, schließlich den Nachteil, im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten zu dieser Frage zu stehen .

52 . Diese Erwägungen veranlassen mich dazu, bei mittelbar Geschädigten als Ort des Eintritts des Schadens den Ort anzusehen, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten ist, also den Ort, an dem der Schaden des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist . Die Notwendigkeit, eine Vermehrung der möglichen Gerichtsstände mit allen aufgeführten Nachteilen zu verhindern, verlangt die Anknüpfung an ein Merkmal, das allen mittelbar Geschädigten gemeinsam ist, also den Ort des ursächlichen Geschehens oder den Ort, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten ist . Eine solche Lösung bietet auch den Vorteil, daß die Auffassungen, die im allgemeinen in den Mitgliedstaaten bestehen, die den Begriff des mittelbaren Schadens kennen und diesen Schaden nicht für selbständig gegenüber dem unmittelbaren Schaden halten, nicht umgestossen werden . Hierzu weisen Geimer und Schütze in ihrem Kommentar zum Übereinkommen darauf hin, daß die Schadensersatzansprüche der mittelbar Geschädigten zu denen des ursprünglich Geschädigten akzessorisch seien, was bei den Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit zu berücksichtigen sei ( 62 ).

53 . Ferner weist der Ort, an dem sich der ursprüngliche Schaden verwirklicht hat, im allgemeinen einen engen Zusammenhang mit den anderen haftungsbegründenden Umständen auf, was in den allermeisten Fällen beim Wohnsitz des mittelbar Geschädigten nicht der Fall ist . Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs hat den Gerichtshof im Urteil Mines de potasse d' Alsace veranlasst, kumulativ den Ort des ursächlichen Geschehens und den Ort des Schadenseintritts heranzuziehen ( 63 ).

54 . Schließlich entspricht diese Lösung meines Erachtens vor allem der allgemeinen Zielsetzung des Übereinkommens besser, denn sie trägt nicht dazu bei, ein "forum actoris" einzuführen, das dessen Schöpfer, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, ausschließen wollten .

55 . Ich schlage deshalb vor, für Recht zu erkennen :

"1)Die gerichtliche Zuständigkeitsregel, die dem Kläger nach Artikel 5 Nr . 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen die Wahl zwischen dem Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens und demjenigen des Ortes gibt, an dem der Schaden eingetreten ist, ist auf mittelbar Geschädigte anwendbar .

2)Unter dem Ort, an dem der diesen Geschädigten entstandene Schaden eingetreten ist, ist der Ort zu verstehen, an dem der vom ursprünglich Geschädigten erlittene Schaden eingetreten ist ."

(*) Originalsprache : Französisch .

( 1 ) Urteil vom 30 . November 1976 in der Rechtssache 21/76, Slg . 1976, 1735 .

( 2 ) Übereinkommen vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen .

( 3 ) Siehe jedoch die Ansicht von J . D . González Campos ( 8e journée des professeurs de droit international et des relations internationales, Barcelona, Juli 1984 ), für den dieses Urteil nur eine "sentencia pünte" darstellt, auf die Entscheidungen folgen können, die eine Änderung der Rechtsprechung bedeuten; zitiert bei M . Desantes Real in "La competencia judicial en la Comunidad europea", 1986, S . 295 .

( 4 ) Urteil 21/76, a . a . O ., Randnr . 18 .

( 5 ) Dalloz Sirey 1977, B 54, S . 613 .

( 6 ) Revü critique de droit international privé, 1977, "Jurisprudence", S . 563 .

( 7 ) Journal du droit international, 1977, S . 729; Hüt vertritt in einer Ihrer Rechtsprechung gewidmeten Chronik zusammen mit J . M . Bischoff folgende Ansicht : "Eine der grossen Kraftlinien der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Übereinkommens ist sein Wille, die Zerlegung der dem Gerichtshof vorgelegten Probleme ( und die möglicherweise daraus folgende Zerschneidung der gerichtlichen Zuständigkeiten ) zu verhindern, um im Gegenteil durch Hinführung des Nebensächlichen zum Hauptsächlichen, der Folgehandlung oder -tatsache zur ursächlichen Handlung oder Tatsache, eine gewisse Einheitlichkeit anzustreben" (" Chronique de jurisprudence de la Cour de justice des Communautés européennes", Journal du droit international, 1982, S . 463 ).

( 8 ) T . Harvey : "The place of commission of a tort ". European Law Review, volume 2/1977, Nr . 2, S . 143; J . K . Bentil : "Delictual liability within the EEC", The Scots Law Times, 1978, Nr . 2, S . 13; P . M . North und J . J . Fawcett : "Jurisdiction under the Brussels Convention" in Cheshire and North : Private International Law, 1987, S . 301; D . Lasok und P . A . Stone : Conflict of Laws in the European Community, 1987, S . 232 .

( 9 ) D . Lasok und P . A . Stone führen in Conflict of Laws in the European Community ( S . 232 ) aus : "... it is thought that the Bier decision dös not preclude the eventual adaption of specific rules for particular torts; e.g . a rule that for the purposes of defamation by a single publication, the relevant place is that of the publication to the third person ."

( 10 ) D . Lasok und P . A . Stone, a . a . O ., vertreten die Ansicht : "... in the case of purely financial loß, determination of the place of injury is likely to present particular difficulties ".

( 11 ) M . I . Jallès : "O afloramente da supranacionalidade num caso de poluição transfronteiras", Revista de direito e economia, Ano II/1976, Nr . 2, S . 409; siehe vor allem S . 428 ff .

( 12 ) M . Desantes Real : La competencia judicial en la Comunidad europea, S . 310 und 311 .

( 13 ) "A sentença em apreciação é significativa na medida em que está conexada com uma questão que começa a pôr-se com frequência nos nossos dias e relativamente à qual é escassa, senão mesmo nula a jurisprudência que poderemos encontrar : referimo-nos à questão da responsabilidade civil por danos resultantes da poluição do meio ambiente quando essa poluição assume carácter internacional", M . I . Jallès, a . a . O ., S . 428; "Quizá, en fin, la utilización de la vía propüsta, aún por explorar, pudiera servirnos de punto de partida para reflexionar sobre el concreto problema planteado al Tribunal comunitario : qué criterios deben presidir la calificación del concepto hecho dañoso en el artículo 5.3, en lo que respecta a la protección general del medio ambiente y, en particular, a la lucha contre la polución fluvial international", Desantes Real, a . a . O ., S . 305 .

( 14 ) Urteil 21/76, a . a . O ., Randnr . 15 .

( 15 ) Die französische Cour de cassation hat in einer Entscheidung zum innerstaatlichen Recht vom 11 . Januar 1984 ( JCP 1984, IV . 85 ) die Ansicht vertreten, daß ein mittelbarer Schaden am Ort des schädigenden Ereignisses selbst eingetreten ist . Zwar ist ganz offensichtlich auf diese Weise das "forum actoris" ausgeschlossen, das Urteil könnte jedoch im übrigen eine Ihrem Urteil Mines de potasse d' Alsace vergleichbare Lösung verworfen haben; siehe zu der gesamten Frage G . Legier : La compétence du tribunal du lieu où le dommage est subi, Dalloz Sirey, 1979, "Chronique", S . 161; siehe auch J . Normand : "Jurisprudence française en matière de droit judiciaire privé", Revü trimestrielle de droit civil, 1984, S . 360 : "In Wirklichkeit drängt sich die Lösung der Zweiten Zivilkammer angesichts der wenig gerechten Ergebnisse, zu denen eine zu tiefschürfende Prüfung führen würde, durch Eliminierung auf . Auf diesem Gebiet ist nämlich der Unterschiedlichkeit der Schäden Rechnung zu tragen, die nicht immer an ein und demselben Ort eintreten, sowie der Vielzahl der Geschädigten, die einen zusätzlichen Zersplitterungsfaktor darstellt . Der materielle Schaden ( Einkommensverlust ) entsteht am Sterbeort, der Affektionsschaden an dem Ort, an dem die Angehörigen davon unterrichtet werden . Beide Orte sind nun von den Umständen abhängig . Der Tod tritt nicht immer augenblicklich ein, sondern oft auf dem Transport, im Krankenhaus, am Wohnsitz des Betroffenen ... Die nahen Angehörigen sind nicht zwingend am Ort zugegen . Sie werden dort benachrichtigt, wo sie sich - nach Maßgabe ihrer eigenen Lebensverhältnisse oder aufgrund von Geschäfts - oder Vergnügungsreisen - gerade befinden . Die örtliche Zuständigkeit kann nicht in derartigem Treibsand verankert werden ."

( 16 ) Urteil vom 16 . Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Slg . 1980, 3807 .

( 17 ) Kläger des Ausgangsverfahrens .

( 18 ) Rechtssache 814/79, a . a . O ., Schlussanträge S . 3836 .

( 19 ) "Chronique de jurisprudence de la Cour de justice des Communautés européennes", Journal du droit international, 1982, S . 463, 472 .

( 20 ) Mecoma BV/Stahlhandel GmbH, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-5.3-B7 .

( 21 ) Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-5.3-B9 .

( 22 ) AGIP SpA/The British Petroleum Company Ltd ( BP ) und Oil Chemical and Transport Finance Corporation ( OCT ) SA, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-5.3-B6, Rivista di diritto internazionale privato e processuale, 1979, S . 96 .

( 23 ) Tribunale Monza, 28 . September 1979, Candy SpA/Schell und Stöcker Reinshagen GmbH, Il foro padano, 1979, I, S . 225, mit Anmerkung von S . Magelli "Concorrenza sleale e competenza internationale", in der die Entscheidung wie folgt kommentiert wird : "L' evento dannoso infatti, allo scopo di stabilire la competenza giurisdizionale, consiste nelle perdite subite della concorrente nella sua attività ( così per esempio nel diminuito giro di affari ma non può coincidere con il danno patrimoniale misurabile nei fondi della sede dell' impresa ."

( 24 ) Toulouse, 20 . Dezember 1976, Gazette du Palais, 1977.2.607; Tribunal de grande instance Roün, 8 . Dezember 1977, JCP 1978, II . 18861; Aix-en-Provence, 12 . Januar 1979, Dalloz Sirey, 1980 . 70, Anmerkung von Y . Lobin; 5 . Oktober 1979, Gazette du Palais, 1979.2.633 .

( 25 ) Insbesondere Paris, 9 . Juni 1978, Gazette du Palais, 1978.2.347, Anmerkung von F . Dubois; Roün, 28 . Februar 1978, Gazette du Palais, 1978.1.238; Versailles, 6 . November 1978, Gazette du Palais, 1979.1, Leitsätze S . 547 .

( 26 ) In einem Urteil vom 27 . Januar 1982 ( Gazette du Palais, 1982, (" Jurisprudence", S . 365 ) führte die französische Cour de cassation bei einer Entscheidung zur alten Fassung von Artikel 46 des neuen Code de procédure civile im übrigen aus, daß der Ort, an dem der Schaden erlitten werde, der Ort sei, an dem der Geschädigte verletzt worden sei, und nicht der Ort seines Wohnsitzes, an dem er gegebenenfalls weiter an seinen Verletzungen leide . So lehnt das französische Recht allgemein die Auffassung ab, daß der Geschädigte seinen Schaden an seinem Wohnsitz erleide .

( 27 ) Beispielsweise hat die Cour d' appel Paris entschieden, daß die französischen Gerichte nicht zuständig seien, "um über den Anspruch ( einer Person ) auf Ersatz ihres gesamten Schadens zu entscheiden, wenn ihr Wohnsitz in Paris nicht als der Ort gelten kann, an dem sie den durch die Verbreitung der beanstandeten Wochenzeitschrift im Ausland entstandenen Schaden erlitten hat" ( Paris, 1984, Revü critique de droit international privé, 1985, "Jurisprudence", S . 141, Anmerkung von H . Gaudemet-Tallon ). Das Tribunal Paris entscheidet ebenso . ( 29 . September 1982 und 27 . April 1983, Revü critique de droit international privé, 1983, "Jurisprudence", S . 670; 30 . Juni 1984, ebenda, 1985, "Jurisprudence", S . 141 ). H . Gaudemet-Tallon kritisierte in zwei Anmerkungen sowohl zu den genannten Urteilen als auch zum Urteil der Cour d' appel diese Lösung und spricht sich für die Konzeption aus, wonach der Schaden in der Person selbst erlitten werde, und zwar dort, wo sie rechtlich gesehen existiere, also an ihrem ( Wohn)Sitz der Person . Dieser Verfasser räumt jedoch ein, daß diese Überlegung zur Anerkennung des "forum actoris" führe .

( 28 ) So erklärte sich das Tribunal de grande instance Paris in einem Rechtsstreit auf die Klage eines französischen Künstlers, der Gemälde für eine Ausstellung in Italien verliehen hatte und den Zustand rügte, in dem sie ihm zurückgegeben worden waren, mit der alleinigen Begründung für unzuständig, daß die Schäden in Paris festgestellt worden seien ( 18 . Oktober 1978, Vasarely, genannt "Yvaral",/Caramel und Ratti, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, I-5.3-B-10 ).

( 29 ) The Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982, 1983, Kapitel 4, S . 60 .

( 30 ) Europäisches Zivilprozeßrecht, Kommentar zum EuGVÜ, Hamburg 1987, Artikel 5 Nr . 45, insbesondere : "Es spricht viel dafür, den Ort des ( weiteren ) Schadenseintritts nach erfolgter Rechtsgutsverletzung für die Zuständigkeitsbegründung nicht ausreichen zu lassen . Denn sonst würde die Deliktszuständigkeit auf Kosten des in Art . 2 verankerten Grundsatzes des Beklagtenwohnsitzes stark ausgehnt und einem Klägergerichtsstand angenähert ."

( 31 ) Siehe jedoch G . Droz, der offensichtlich in seinem Kommentar zu Ihrem Urteil Mines de potasse d' Alsace als feststehend erachtet, daß ein "sekundär" Geschädigter seinen Schaden an seinem Wohnsitz erleidet ( a . a . O ., S . 613 ).

( 32 ) Y . Lambert-Faivre : Commentaire sous Caß . 2e Civ ., 27 . Januar 1965, D . 1965, 619 .

( 33 ) G . Viney : "L' autonomie du droit à réparation de la victime par ricochet par rapport à celui de la victime initiale", D . 1974, Chronique, II, S . 3 bis 6 .

( 34 ) Siehe Kolloquium bei der Cour d' appel Paris "L' évaluation du préjudice corporel dans les pays de la Communauté", vorbereitender Bericht von A . Dessertine, Oktober 1988 .

( 35 ) Ziektewet, Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering .

( 36 ) Staudinger, Kommentar zum BGB, § 844 BGB, S . 1357 : "Das Recht der unerlaubten Handlungen ist von dem Grundsatz beherrscht, daß nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens hat ..."; siehe auch BGH NJW 1979, 1501 .

( 37 ) Chadwick v . British Ry . Board ( 1967 ), 1 WLR, 912, 914 .

( 38 ) J . Paull in Schneider v . Eisovitch ( 1960 ) 2 QB 430, 441; Hinz v . Berry ( 1970 ) 2QB 40, 42 : "In English Law no damages are awarded for grief or sorrow caused by a person' s death . No damages are to be given for the worry about the children, or for the financial strain or streß, or the difficulties of adjusting to a new life . Damage are, however, recouverable for nervous shock, or, to put it in medical terms, for any recognisable psychiatric illneß caused by the breach of duty by the defendant ." Lassen Sie mich auch auf die Entschädigung des "bereavement" ( durch den Tod eines Ehegatten oder eines Kindes hervorgerufene Trauer ) seit Einführung des Administration of Justice Act 1982 hinweisen, die pauschal auf 3 500 UKL festgesetzt wurde, siehe G . Viney und B . Markesinis : La réparation du dommage corporel, essai de comparaison des droits anglais et français, 1985, S . 78 .

( 39 ) Backer v . Bolton ( 1808 ), I Camp . 493 .

( 40 ) Geändert durch Section 3 ( 2 ) des Administration of Justice Act 1982 .

( 41 ) Siehe hierzu G . Viney und B . Markesinis : La réparation du dommage corporel, essai de comparaison des droits anglais et français, 1985, S . 74 ff .

( 42 ) Artikel 495.3 des Códígo civil ( indemnização a terceiros em caso de morte ou lesão corporal ).

( 43 ) Artikel 496.2 ( danos não patrimoniais ).

( 44 ) Artikel 496.3 ( danos não patrimoniais ).

( 45 ) A . De Cupis : "Il danno", Teoria generale della responsabilità civile, Bd . I, S . 255, "In tema di concorso del fatto colposo del danneggiato", Foro it ., 1959, I, 966 bis 967, Teoria e pratica del diritto civile, S . 544 ff .; Forchelli : Il rapporto di causalità nell' illecito civile, S . 151, Anmerkung 51 .

( 46 ) Andrioli : Colpa della vittima e risarcimento del danno dovuto ai congiunti iure proprio, Mailand 1964, Scritti giuridici in memoria di M . Barberio Corsetti; Duni : "Responsabilità da fatti illeciti", Giust . civ ., 1966, IV, S . 57 ff .

( 47 ) Dafür : Tribunale Livorno, 12 . Dezember 1961, Giur . it ., 1962, I, 2, 610, Anmerkung von M . Berti; Corte d' appello Mailand, 28 . November 1961, Giust . civ ., 1962, I, S . 974; Tribunale Udine, 12 . April 1963, Giur . it ., 1964, I, 2, 224; Tribunale Genua, 22 . Mai 1974, Rep . Giur . it ., 1974, Resp . civ . 127 . Dagegen : Corte di cassazione, 20 . März 1959, Foro it ., 1959, I, 966 .

( 48 ) Tribunal Supremo, Sala I, 20 . Dezember 1930, 8 . April 1936, 27 . April 1953, 9 . Juni 1969, 26 . Januar 1972, zitiert bei L . Díez-Picazo und A . Gullon : Sistema de derecho civil, Bd . II, Madrid 1985, S . 625; siehe auch R . De Angel Yágüez : La responsabilidad civil, Bilbao, 1988, S . 317 und 318; L . Díez-Picazo : Estudios sobre la jurisprudencia civil, Bd . I, Madrid 1979, Nr . 123, S . 296 .

( 49 ) Einige sehen in dem spanischen Gesetz vom 6 . Oktober 1980 über Versicherungsverträge eine Ablehnung der Rechtsprechung der Ersten Kammer des Tribunal Supremo insofern, als Artikel 73 nur dem Geschädigten und seinen Erben einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer gewährt ( siehe für eine differenziertere Auffassung L . Díez-Picazo und A . Gullon : Sistema de derecho civil, Bd . II, Madrid 1985, S . 625 ).

( 50 ) L . Díez-Picazo : Estudios sobre la jurisprudencia civil, a . a . O ., S . 300, führt aus : "Así como en el caso de demanda del heredero hay una relación directa conducta-daño ( mürte ), en el caso de demanda de un no heredero la relación es ya indirecta conducta-mürte-repercusión de la mürte en el actor, lo cual nos debe llevar a valorar decisivamente la participación del agente en el hecho, püs si fü doloso ( homicidio ) debe responder de todas sus consecüncias ( cfr . arts . 1107, 2, del CC y 104 del Código penal ), mientras que si fü debido a culpa o negligencia sólo debe responder del daño que sea 'consequencia necesaria' ( cfr . 1107, 1, del CC )."

( 51 ) Urteil der Vereinigten Kammern, 19 . Dezember 1962, Schlussanträge des Generalanwalts M . Dumon, Revü de droit pénal, 1962, 63, S . 568; J.T . 1963, S . 673; RGAR 1963, Nrn . 7105 und 7092 mit Anmerkung von Dalcq; Urteil vom 17 . Juni 1963, J.T . 1963, S . 710, RCJB 1964, S . 446 mit Anmerkung von Kirkpatrick; Urteil vom 19 . Dezember 1967, Pas . 1968, 537; Urteile vom 19 . Oktober 1976 ( Pas . 1977, 213 ), 15 . April 1980 ( Pas . 1004, RGAR 1982, 10499 ), 6 . Januar 1981 ( RGAR 1983, 10682 ), 10 . Februar 1981 ( Pas . 623 ) und 14 . April 1981 ( Pas . 915 ), Urteil zitiert bei R . André : La réparation du préjudice corporel, S . 301 .

( 52 ) 34/88, SNCFL/Gillet, Burg und Trasolux .

( 53 ) Dafür : Cour d' appel, 18 . Februar 1987, Nr . 8582; Cour d' appel, 1 . Februar 1984; Tribunal d' arrondissement Luxemburg, 21 . Juni 1972, Pasicrisie L.22, 299; Cour d' appel, 6 . Dezember 1983, M . P./Reckinger; Tribunal d' arrondissement Luxemburg, 9 . Oktober 1984, Baltes/Thinnes; Cour d' appel, 10 . Juli 1985, Nr . 8109, Bulletin St Yves, Nr . 65, S . 50; Cour d' appel, 5 . Januar 1987, Nr . 7660; Cour d' appel, 1 . Februar 1985, Pasicrisie 26, 147; Cour d' appel, 19 . Dezember 1984, Pasicrisie 26, 241; Tribunal d' arrondissement Luxemburg, 30 . Oktober 1987, Nr . 1775/87; Cour d' appel, 14 . Juli 1987, Nr . 266/87; Cour d' appel, 17 . Februar 1989, Nr . 45/89 U . Dagegen : Tribunal d' arrondissement Diekirch, 11 . Februar 1988, Nr . 50/88; Cour d' appel, 22 . November 1984, Nr . 6347 .

( 54 ) Cour de cassation ( Plenum ), 19 . Juni 1981, JCP 1982, Nr . 19712, Bericht von Beisitzer Ponsard .

( 55 ) Siehe J . M . Bischoff und A . Hüt : Chronique de jurisprudence de la Cour de justice des Communautés européennes, a . a . O . S . 472, wo es heisst : "Selbst wenn man einräumt, daß der Gedanke des Vorteils für den Geschädigten der durch Artikel 5 Nr . 3 eingeführten besonderen Zuständigkeit nicht völlig ermangelt ..., bleibt dessen (( des Übereinkommens )) Grundregel trotz allem die Zuständigkeit des Forum rei ." Siehe auch P . Gothot und D . Holleaux : La convention de Bruxelles du 27 septembre 1968, Abschnitt 89, S . 50, wo ausgeführt wird : "Zwar haben einige in der Erörterung der Rechtssache Mines de potasse d' Alsace vor dem Gerichtshof Artikel 5 Nr . 3 als von einem Gedanken des Vorteils für den Geschädigten inspiriert dargestellt ..., das Urteil erwähnt diesen Gedanken jedoch nicht und stützt sich im wesentlichen auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege ". Siehe auch die Auffassung von M . Desantes Real, der folgendes ausführt : "Este objectivo general de protección a la víctima de 'poluciones transfronterizas' no aparece claramente reflejado ni en la letra ni en el espíritu del artículo 5.3, precepto que, a mi modo de ver, se explica únicamente por consideraciones de büna administración de justicia, 'para facilitar la instrucción de la causa por el jüz más próximo a los hechos del litigio' : nada impide que, por ejemplo, esta parte 'débil' perjudicada sea una poderosa multinacional o incluso un Estado", in La competencia judicial en la Communidad europea, S . 297 . Für die gegenteilige Auffassung siehe P . Bourel : Revü critique de droit international privé, 1977, S . 571, der der Meinung ist, daß die Sorge um eine geordnete Rechtspflege die Schöpfer des Übereinkommens dann, wenn sie allein berücksichtigt worden wäre, dazu veranlasst hätte, eine zwingende und ausschließliche Zuständigkeit auf diesem Gebiet zu regeln .

( 56 ) Siehe hierzu T . C . Hartley : Civil Jurisdiction and Judgments, der die Frage nach dem Vorteil für den Geschädigten stellt und zu dem Ergebnis gelangt : "The two main areas in which this problem is likely to arise are pollution and products liability : in both cases modern opinion tends to favour the plaintiff", 1984, Kapitel 4, S . 52 .

( 57 ) Journal de droit international, 1977, S . 728, Anmerkung S . 733 .

( 58 ) Anmerkung zum Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 19 . Juni 1974, Dalloz Sirey, 1975, S . 638; über das allgemeinere Problem des Sachzusammenhangs und der Rechtshängigkeit siehe F . Pontonio, Problemi di competenza e di litispendenza nel diritto processuale internazionale con riferimento alla Convenzione di Bruxelles del 27 settembre 1968, Giuffrè 1978, Bd . XLIII, Nr . 6, S . 811; M . Desantes Real : "La litispendencia internacional : consideraciones sobre su regulación convencional y futura aplicación en España", Justicia, 1983, Nr . IV, S . 845; E . Blackburn : "Lis alibi pendens and forum non conveniens in collision actions after the Civil Instruction and Judgments Act 1982", Maritime and Commercial Law Quarterly, 1988; P . W . L . Bogärt : Ius vigilantibus : tactics of Forum shopping under the EEC Judgments Convention", European Competition Law Review, 1988, Bd . 9, Vorwort .

( 59 ) H . Gaudemet-Tallon : Revü critique de droit international privé, 1983, "Jurisprudence", S . 670 .

( 60 ) Siehe hierzu für eine auf im Gerichtsbezirk eingetretene Schäden beschränkte Zuständigkeit G . Droz, Dalloz Sirey 1977, S . 613, und im Sinn einer allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Schaden erlitten wurde, P . Bourel : Revü critique de droit international privé, 1977, S . 563 .

( 61 ) Siehe G . Droz, a . a . O ., H . Gaudemet-Tallon, a . a . O .; wie bereits gesagt, dürfte nichts in Ihrem Urteil vom 30 . November 1976 für eine solche Konsequenz sprechen . Gegenüber juristischen Personen bedeutete eine solche Konstruktion im Ergebnis, daß das Gericht des Ortes des Gesellschaftssitzes für die gesamte deliktische und quasi-deliktische Haftung insoweit zuständig würde, als die juristische Person immer geltend machen könnte, daß sie ihre finanziellen Verluste dort festgestellt habe und daß sie infolgedessen ihren Schaden dort erlitten habe . Es braucht nicht dargelegt zu werden, wie sehr das "forum actoris" auf diese Weise ganz allgemein festgeschrieben würde .

( 62 ) "Das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, Systematischer Kommentar von Dr . R . Geimer und Prof . Dr . R . A . Schütze", München, 1983, XVI S . 633 : "Gleiches gilt für Ersatzansprüche mittelbar Geschädigter . Deren Ansprüche sind akzessorisch zu denen der unmittelbar Geschädigten . Dies wirkt sich auch zuständigkeitsrechtlich aus ."

( 63 ) Randnr . 17 .