Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 12. Dezember 1989. - VAN SILLEVOLDT BV UND ANDERE GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN - NIEDERLANDE. - LANDWIRTSCHAFT - EINFUHR VON REIS - ABSCHOEPFUNG - BEGRIFF "BRUCHREIS". - RECHTSSACHE 159/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02215
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Vorschrift über die Klassifizierung von Bruchreis zum Zweck der Anwendung der Einfuhrabschöpfungen vor .
Das Problem stellt sich konkret, wenn es um Einfuhren von Partien geht, die zum grossen Teil aus gebrochenen Reiskörnern und in begrenztem Umfang aus ganzen Körnern bestehen .
Indem ich im übrigen auf den Sitzungsbericht verweise, möchte ich daran erinnern, daß nach Artikel 2 der Verordnung Nr . 2729/75 des Rates ( 1 ) auf derartige Gemische aus Reis und Bruchreis derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden ist, der auf den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, "wenn dieser Bestandteil gewichtsmässig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht"; erreicht keiner der beiden Bestandteile 90 % des Gesamtgewichts des Gemisches, so ist der höchste Abschöpfungssatz, d . h . der Abschöpfungssatz für Reis, anwendbar . Diese Vorschrift will die Möglichkeit drastisch einschränken, daß die Wirtschaftsteilnehmer unter der Klassifizierung von Bruchreis, also belastet mit einer geringeren Einfuhrabschöpfung, Partien einführen, in denen der Prozentsatz Bruchreis nur wenig höher ist als der Prozentsatz ganzer Körner, die gleichwohl in bedeutendem Umfang vorhanden sind . Es handelt sich also, wie im Lauf des Verfahrens hervorgehoben worden ist, um eine Antiumgehungsregel in dem Sinne, daß sie das Risiko einer Umgehung der Abschöpfung für Reis im Fall der Einfuhr von bedeutenden Mengen dieses Erzeugnisses in Partien, die auch Bruchreis in etwas höheren Mengen enthalten, einschränken soll .
2 . Die genannte Verordnung besagt jedoch nichts darüber, was unter Reis und Bruchreis zu verstehen ist . Dazu ist auf die Definitionen in Anhang A der Verordnung Nr . 1418/76 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 2 ) zu verweisen . Nrn . 2 und 3 dieses Anhangs lauten wie folgt :
"2 . a ) Rundkörniger Reis : Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt .
b ) Langkörniger Reis : Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter haben .
c ) Messung der Körner : Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode :
i ) in der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
ii ) die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner zu erhalten;
iii ) zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
iv ) das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf - bzw . abgerundet, ermittelt .
3.Bruchreis : Gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben ."
Nach diesen Vorschriften ist Reis somit unter Berücksichtigung der Dimensionen der Körner zu klassifizieren, die anhand einer repräsentativen Probe der in der eingeführten Partie Reis enthaltenen Körner zu messen sind . Bruchreis ist durch einen Vergleich zwischen zwei Parametern zu tarifieren : die Länge der in der Partie enthaltenen gebrochenen Körner und die "durchschnittliche Länge ganzer Körner ".
Es erscheint mir selbstverständlich, daß die Länge der gebrochenen Körner durch eine unmittelbare Messung einer repräsentativen Probe der Partie ermittelt werden muß . Somit ist nur noch zu prüfen, auf welche Weise der andere Parameter, nämlich die durchschnittliche Länge ganzer Körner, zu bestimmen ist .
Dazu ist festzustellen, daß sich, da der Bruchreis in einem auf der Länge der Körner beruhenden Siebverfahren ausgesondert wird, in Partien Bruchreis häufig auch ganze Körner befinden können, die, da sie noch nicht völlig ausgereift sind, kleinere Dimensionen haben als die ausgereiften Körner der Sorte, zu der der Bruchreis gehört . Daraus folgt, daß, wenn man die durchschnittliche Länge ganzer Körner dadurch ermittelt, daß man die durchschnittliche Länge der in der Partie Bruchreis vorhandenen ganzen Körner misst und bei dieser Messung auch die ganzen Körner berücksichtigt, die noch nicht ausgereift sind und folglich kleinere Dimensionen haben, sich sehr wohl ein eher geringerer Durchschnittswert ergeben kann . Daraus folgt, daß in einem solchen Fall ein bedeutender Prozentsatz der gebrochenen Körner dreiviertel der durchschnittlichen Länge der ganzen Körner übersteigen wird . Bei Anwendung der genannten Vorschriften der Verordnung Nr . 2729/75 führt dies zu der Tarifierung der fraglichen Partie als Reis und nicht als Bruchreis mit der Folge eines höheren Abschöpfungssatzes .
3 . Eben darum geht es in dem Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts . Dieses ersucht den Gerichtshof im wesentlichen, festzustellen, ob die durchschnittliche Länge ganzer Körner dadurch zu ermitteln ist, daß die in der Partie vorhandenen ganzen Körner unter Berücksichtigung auch der noch nicht ausgereiften ganzen Körner gemessen werden, oder ob diese durchschnittliche Länge vielmehr aufgrund anderer Parameter zu ermitteln ist, wie insbesondere der Standardmasse der verschiedenen Reissorten entsprechend den im internationalen Handel üblichen Definitionen .
Nach Auffassung der Kommission ist die unmittelbare oder mittelbare Bezugnahme auf externe Bezugsgrössen auszuschließen . Die Kommission hebt insbesondere zwei Gesichtspunkte hervor : Ihrer Meinung nach besteht zunächst kein Zweifel daran, daß die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner nur dadurch erfolgen kann, daß die Länge der in der Warenpartie vorhandenen ganzen Körner direkt gemessen wird . Insbesondere schließe der Umstand, daß Nr . 3 des Anhangs A der Verordnung Nr . 1418/76 nicht die Berücksichtigung externer Bezugsgrössen - wie der Standardmasse der verschiedenen Reissorten entsprechend der internationalen Handelspraxis - vorsehe, eine solche Möglichkeit völlig aus; anders ausgedrückt, das in Nr . 2 des Anhangs A für Reis vorgesehene direkte Meßverfahren werde stillschweigend auch für die Klassifizierung von Bruchreis vorgeschrieben . Zweitens hätten die nationalen Behörden bei dieser direkten Messung auch noch nicht ausgereifte Körner zu berücksichtigen, obwohl diese Körner zwangsläufig geringere Dimensionen hätten als vollständig ausgereifte Körner .
4 . Bevor ich das Vorbringen der Kommission prüfe, halte ich es für zweckmässig, darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen sind, daß die Sicherheit und Einheitlichkeit der Anwendung gewährleistet sind . Dies sind allgemeine und vorrangige Anforderungen, die ihren Ausdruck in dem mehrfach vom Gerichtshof wiederholten Grundsatz ( 3 ) finden, daß die Tarifierung der Waren unter Berücksichtigung insbesondere der objektiven Merkmale des Erzeugnisses erfolgen muß .
Diese Erfordernisse gelten auch, wenn es darum geht, eine Norm nicht der Zoll -, sondern der Agrarnomenklatur auszulegen ( 4 ). Überdies entsprechen diese Erfordernisse in diesem Sektor einer zusätzlichen Motivation, nämlich der, die Erzeugnisse, auf die die Agrarvorschriften anwendbar sind, und damit den sachlichen Geltungsbereich so zu bestimmen, daß ihr ordnungsgemässes Funktionieren im Hinblick auf die gesteckten Ziele gewährleistet ist . Dies gilt auch für den Fall der Einfuhrabschöpfungen . Dieses Instrument verfolgt bekanntlich den Zweck, die Differenz zwischen dem Gemeinschaftspreis und dem Weltpreis bestimmter Erzeugnisse auszugleichen . Wenn die genannten Preise je nach den verschiedenen Erzeugnissen und Sorten variieren, sind Klassifizierungsnormen für die Waren vorzusehen, so daß in jedem Fall der richtige Abschöpfungssatz angewandt wird . Ausserdem ist klar, daß die unrichtige Anwendung der Klassifizierungsnormen zu einem verzerrten Funktionieren des Abschöpfungsmechanismus führt . Wird zum Beispiel der für Reis vorgesehene höhere Abschöpfungssatz auf eine Partie Waren angewandt, die die objektiven Merkmale von Bruchreis aufweist, so unterliegt diese Partie einer Belastung, die ungerechtfertigt ist, da sie höher ist als der Unterschied zwischen dem internen und dem externen Preis dieses Erzeugnisses, woraus sich die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ergibt .
5 . Hiernach ist meines Erachtens vor allem hervorzuheben, daß die Verordnung Nr . 1418/76 die nationalen Behörden nicht verpflichet, die durchschnittliche Länge ganzer Körner ausschließlich durch direkte Messung der in der Partie Waren enthaltenen Körner vorzunehmen . Nr . 3 des Anhangs A dieser Verordnung schreibt nämlich zu diesem bestimmten Punkt nichts vor und schließt auch nichts aus . Bei dieser Sachlage gibt es meiner Meinung nach keinen Grund dafür, die Möglichkeit der Bezugnahme auch auf externe Parameter von vornherein auszuschließen . Es wird Sache der nationalen Behörden sein, im Rahmen des ihnen von der Verordnung belassenen Ermessensspielraums das Verfahren einzuführen, das geeignet ist, hinsichtlich der Objektivität der Klassifizierung zu den besten Ergebnissen zu führen .
Auch ist das Zurückgreifen auf Standardmasse zumindest in bestimmten Fällen schlechthin unerläßlich . In den Fällen zum Beispiel, in denen in der betreffenden Partie keine ganzen Körner vorhanden sind, wird man zwangsläufig auf externe Bezugsgrössen abstellen müssen . Ebenso kann es sich, wie zutreffend bemerkt worden ist, als notwendig erweisen, indirekt auf Standardmasse Bezug zu nehmen, um zu prüfen, ob es zweckmässig ist, bei der Messung diejenigen Körner auszuschließen, die im Verhältnis zu der in Rede stehenden Sorte anomale Merkmale aufweisen : Dies kann absolut notwendig sein, um das Risiko von Betrügereien in Fällen zu verhindern, in denen absichtlich besonders lange Körner einer anderen Sorte als der, zu der der Bruchreis gehört, nur zu dem Zweck hinzugefügt worden sind, zu einer höheren durchschnittlichen Länge als der eigentlichen durchschnittlichen Länge der in Rede stehenden Sorte zu gelangen, um die Anwendung des niedrigeren Abschöpfungssatzes zu erleichtern .
6 . Auch wenn man einräumt, daß - soweit dies nur möglich ist - der Methode der direkten Messung zur Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner der Vorzug zu geben ist, glaube ich nicht, daß man, wie die Kommission meint, in eine solche Messung auf jeden Fall auch die noch nicht ausgereiften ganzen Körner einbeziehen sollte . Diese Körner, die eindeutig anomale Merkmale aufweisen und sich rein zufällig in der fraglichen Partie befinden, können genau aus diesem Grund nicht als richtige Bezugsgrösse für die Anwendung der Klassifizierungsvorschrift und damit der Vorschrift über den Abschöpfungssatz angesehen werden .
Anders ausgedrückt, die Messung, um die es geht, muß meines Erachtens an einer ausgewählten Probe vorgenommen werden, um diese für die Qualität, von der der Bruchreis gewonnen wurde, repräsentativ zu machen . Jede andere Lösung kann nur zu einem Ergebnis führen, das den objektiven Merkmalen der fraglichen Waren nicht Rechnung trägt . Dies führt ausserdem zu einer Verfälschung der Abschöpfungsregelung, da sich daraus nach dem Vorbringen der Kommission mit grosser Wahrscheinlichkeit die völlig ungerechtfertigte Anwendung eines höheren Satzes ergeben würde . Auch würde es, da die Klassifizierung tatsächlich von einem ganz zufälligen Faktor ( dem Vorhandensein einer grösseren oder kleineren Menge anomaler Körner ) abhängt, an jeder Vorhersehbarkeit des Ergebnisses und damit an jeder Sicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer fehlen . Schließlich erscheint, aus denselben Gründen, die Ansicht zutreffend, daß das von der Kommission vorgeschlagene Kriterium aufgrund ganz zufälliger Umstände dazu führen würde, Waren, die dieselben objektiven Merkmale aufweisen, verschieden zu klassifizieren .
Abschließend meine ich, daß die noch nicht ausgereiften ganzen Körner bei der Messung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner im Sinne von Nr . 3 des Anhangs A der Verordnung Nr . 1418/76 nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn man verhindern will, daß sich das Funktionieren des Abschöpfungsmechanismus verändert, und wenn man eine den allgemeinen Erfordernissen der Objektivität, Sicherheit und Einheitlichkeit entsprechende Klassifizierung der Waren sicherstellen will .
Daß die Notwendigkeit, die Messung nur an einer repräsentativen Probe der eingeführten Qualität vorzunehmen, mit dem Grundgedanken der Verordnung vereinbar ist, wird auch dadurch bestätigt, daß Nr . 2 des genannten Anhangs für ganzkörnigen Reis ausdrücklich vorschreibt, daß die Messung der Körner an einer "repräsentativen Probe der Partie" erfolgen muß .
7 . Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nicht wirklich bestritten hat, daß die Anwendung des von ihr vorgeschlagenen Kriteriums zu den oben beschriebenen Nachteilen führen kann . Sie hat gleichwohl ausgeführt, daß der fragliche Bruchreis, soweit er auf dem niederländischen Markt zum menschlichen Verzehr verwendet werde, bis zu einem gewissen Grad mit dem eigentlichen Reis im Wettbewerb stehen könne . Es lässt sich deshalb schließlich sagen, daß die Anwendung eines höheren Abschöpfungssatzes zwar unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale des Erzeugnisses - das nach wie vor als Bruchreis anzusehen ist - nicht gerechtfertigt, aber doch zweckmässig erscheint, da sie verhindert, daß die aus der Gemeinschaft stammende Reissorte auf bestimmten Märkten dem Wettbewerb mit eingeführtem Bruchreis ausgesetzt wird .
Ich möchte vor allem bemerken, daß die Vermarktung von Bruchreis zum menschlichen Verzehr sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten völlig rechtmässig ist . Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission es nicht für möglich oder zweckmässig gehalten hat, in die Struktur der Abschöpfungssätze einzugreifen und den Satz für Bruchreis höherer Qualität, der mehr als anderer Bruchreis mit ganzkörnigem Reis in Wettbewerb treten kann, zu erhöhen .
Unter diesen Umständen führt die Erhebung des für Reis vorgesehenen Abschöpfungssatzes auf ein Erzeugnis, das die objektiven Merkmale von Bruchreis aufweist, ganz einfach zu einem Handelshemmnis für dieses letztgenannte Erzeugnis . Ich sehe jedoch keinen Grund, der ein solches Hemmnis rechtfertigt, da der Handel mit Bruchreis unter den gemeinschaftsrechtlich festgelegten Bedingungen erfolgt und einer in bestimmten Sektoren des Marktes bestehenden Nachfrage entspricht . Aber auch ungeachtet dieser Erwägung halte ich es für unangemessen, ein solches Ergebnis auf indirekte Weise durch eine verzerrte Anwendung der einschlägigen Klassifizierungsvorschrift erreichen zu wollen .
8 . Aufgrund dieser Erwägungen meine ich, daß die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt beantwortet werden können :
"1 ) Nach Nr . 3 des Anhangs A der Verordnung Nr . 1418/76 sind die nationalen Behörden verpflichtet, die 'durchschnittliche Länge ganzer Körner' durch direkte Messung der Dimensionen der in der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner zu ermitteln . Sie können auch auf externe Parameter, insbesondere die im internationalen Handel anerkannten Standardmasse, Bezug nehmen, wenn sie dies für unerläßlich halten, um eine Klassifizierung der Waren entsprechend ihren objektiven Merkmalen sicherzustellen .
2)Wird jedoch die 'durchschnittliche Länge ganzer Körner' durch Messung der Dimensionen der in der eingeführten Partie Bruchreis enthaltenen ganzen Körner ermittelt, so sind die nationalen Behörden verpflichtet, diese Messung an einer ausgewählten Probe vorzunehmen, um diese Probe für die Qualität des Reises, aus dem der Bruchreis gewonnen wurde, repräsentativ zu machen . Dazu müssen die ganzen Körner, deren Dimensionen im Verhältnis zu der fraglichen Qualität anomal sind, insbesondere die noch nicht ausgereiften ganzen Körner, von der Messung ausgeschlossen werden . Bei der Auswahl der repräsentativen Probe, die Gegenstand der Messung ist, können die nationalen Behörden von den im internationalen Handel anerkannten Standardmassen der verschiedenen Reisqualitäten als Bezugskriterium ausgehen ."
9 . Unter Berücksichtigung dieser Antwort erübrigt sich die Prüfung der dritten Frage des vorlegenden Gerichts .
(*) Originalsprache : Italienisch .
( 1 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2729/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 ( ABl . L 281, S . 18 ).
( 2 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 ( ABl . L 166, S . 1 ).
( 3 ) Vgl . für alle das Urteil vom 25 . Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg . 1989, 1395 .
( 4 ) Zu der Notwendigkeit einer wenigstens im Prinzip einheitlichen Auslegung der Normen der Zoll - und der Agrarnomenklatur vgl . die Urteile vom 5 . Juli 1978 in der Rechtssache 5/78, Milchfutter, Slg . 1978, 1597, und vom 28 . März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg . 1979, 1103 .