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VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN - SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 185; VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83 PAR *2 )
DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG AN DIE BEGRÜNDUNG EINES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS GENÜGT ES NICHT, WENN DER ANTRAGSTELLER LEDIGLICH GELTEND MACHT, DASS DER VOLLZUG DER MASSNAHME, DESSEN AUSSETZUNG BEANTRAGT WIRD, UNMITTELBAR BEVORSTEHE . VIELMEHR MÜSSEN AUCH UMSTÄNDE VORGETRAGEN WERDEN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT UND SOGAR DER NACHWEIS DAFÜR ERGIBT, DASS DER PARTEI, DIE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS BEANTRAGT, EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTÜNDE, WENN IHREM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN WÜRDE .