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1 . Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Maßnahmen einer Standesorganisation der Apotheker
( EWG-Vertrag, Artikel 30 )
2 . Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Gesundheitsschutz - Regelung, die es den Apothekern verbietet, eine vom Arzt verschriebene Arzneimittelspezialität durch eine therapeutisch gleichwertige zu ersetzen - Zulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 36 )
1 . Die Maßnahmen einer Standesorganisation der Apotheker, in deren Verzeichnis jeder Apotheker eingetragen sein muß, um seinen Beruf auszuüben, die das Standesrecht der Apotheker erlässt und in deren Rahmen nach nationalem Recht ein Disziplinarausschuß besteht, dessen Maßnahmen bis zur Streichung aus dem Register gehen können, können Maßnahmen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen können .
2 . Eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats, die einen Apotheker verpflichtet, auf ein Rezept, in dem ein Arzneimittel mit seinem Warenzeichen oder gesetzlich geschütztem Namen verschrieben wird, nur ein Erzeugnis abzugeben, das dieses Warenzeichen oder diesen Namen trägt, kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein, selbst wenn der Apotheker ihretwegen daran gehindert ist, ein therapeutisch gleichwertiges Erzeugnis abzugeben, das von den zuständigen nationalen Stellen aufgrund von Vorschriften, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht erlassen wurden, zugelassen und von demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe oder von einem Lizenznehmer dieses Unternehmens hergestellt worden ist, aber ein Warenzeichen oder einen gesetzlich geschützten Namen trägt, der für das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wird und der sich von dem in der Verschreibung genannten unterscheidet .
Eine solche Bestimmung geht nämlich nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels - dem behandelnden Arzt die volle Verantwortung für die Behandlung des Patienten zu belassen - erforderlich ist, zumal der Arzt häufig aus psychosomatischen Gründen zur Verschreibung einer bestimmten Arzneimittelspezialität veranlasst sein wird .