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Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Anfechtbare Unterlassungen - Unterlassung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Unzulässigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 169 Absatz 2 und 175 Absatz 3 )

Leitsätze

Die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, daß die Kommission es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, ist unzulässig .

Zum einen ergibt sich nämlich aus Sinn und Wesen des Artikels 169 EWG-Vertrag, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt .

Zum anderen begehrt eine natürliche oder juristische Person, wenn sie die Kommission auffordert, ein Verfahren gemäß Artikel 169 zu eröffnen, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betreffen würden und die sie daher jedenfalls nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte .