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EAG - Gesundheitsschutz - Pläne zur Ableitung radioaktiver Stoffe - Übermittlung an die Kommission - Übermittlung vor Erteilung einer Ableitungsgenehmigung durch die nationalen Behörden

( EAG-Vertrag, Artikel 37 )

Leitsätze

Artikel 37 EAG-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sind, bevor diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden sind .

Unter Berücksichtigung des Zwecks des Artikels 37, der Gefahr einer radioaktiven Verseuchung vorzubeugen, kommt nämlich den Orientierungen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat zu geben vermag, sehr grosse Bedeutung zu, insbesondere deshalb, weil nur die Kommission einen Gesamtüberblick über die Entwicklungen der Aktivitäten des nuklearen Bereichs im gesamten Gemeinschaftsgebiet hat . Es ist daher unerläßlich, daß die Stellungnahme der Kommission von dem betroffenen Mitgliedstaat gründlich geprüft werden kann, und zwar unter Bedingungen von der Art, daß die Anregungen der Kommission von diesem Mitgliedstaat, mag er auch rechtlich nicht gehalten sein, ihnen zu folgen, noch berücksichtigt werden können .