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Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 68/151 - Regelung über die Nichtigkeit - Geltungsbereich - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Bestehen sich nicht aus dem öffentlichen Register ergibt, weil die vom nationalen Recht geforderten Errichtungsformalitäten nicht erfuellt wurden - Ausschluß
( Richtlinie 68/151 des Rates )
Die Erste Richtlinie des Rates zur Koordinierung der den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschriebenen Schutzbestimmungen ( 68/151 ) sieht in ihrem Abschnitt I die Offenlegung bestimmter Daten vor, damit Dritte sich im voraus über die Merkmale der Gesellschaften unterrichten können, auf die sie sich bezieht . Infolgedessen können Dritte sich auf Angaben über derartige Gesellschaften nur dann rechtmässig berufen, wenn sie in der vorgeschriebenen Weise offengelegt worden sind . Hieraus folgt, daß die Regelung des Abschnitts III der Richtlinie über die Nichtigkeit von Gesellschaften nur dann Anwendung findet, wenn Dritte durch die gemäß Abschnitt I offengelegten Angaben zu der Annahme veranlasst wurden, es bestehe eine Gesellschaft im Sinne der Richtlinie . Das ist nicht der Fall, wenn im Namen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehandelt wurde, deren Bestehen sich nicht aus dem öffentlichen Register ergibt, weil die vom nationalen Recht vorgeschriebenen Errichtungsformalitäten nicht erfuellt wurden .
Sind jedoch die im Namen einer nicht errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommenen Rechtshandlungen nach dem anwendbaren nationalen Recht als im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie vorgenommen anzusehen, ist es Sache des nationalen Rechts, die unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung derjenigen zu regeln, die diese Handlungen vorgenommen haben .