61987C0253

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Mai 1988. - SPORTEX GMBH UND CO. GEGEN OBERFINANZDIREKTION HAMBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - TARIFIERUNG - KOHLENSTOFFASER - PREPEGS. - RECHTSSACHE 253/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 03351


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Zu der Tarifierungsfrage des Bundesfinanzhofes, zu der sich dem Gerichtshof gegenüber nur die Kommission geäussert hat - der abweichende Standpunkt der Klägerin des Ausgangsverfahrens wird aus dem Vorlagebeschluß ersichtlich -, kann ich meine Stellungnahme jetzt gleich abgeben .

2 . Für mich erscheint das, was die Kommission zu der uns unterbreiteten Problematik vorgetragen hat, plausibel . Ich denke deshalb, daß die Entscheidung der Kammer dementsprechend lauten sollte .

3 . Nach der von der Oberfinanzdirektion gegebenen Warenbeschreibung haben wir es mit einer "nicht vollständig auskondensierten ( härtbaren ) Epoxidharzfolie" zu tun, "in der eine Lage Kohlenstoffaser-Multifilamente ( Anteil 42 GHT ) und eine Lage Glasfasergewebe ( Anteil 22 GHT ) vollständig eingebettet" sind .

4 . Eine solche Ware dem Kapitel 39 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen liegt in der Tat nahe nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und nach einem im Jahre 1972 zu einer ganz ähnlichen Ware ergangenen Tarifentscheid, also nach Elementen, die einer ständigen Rechtsprechung zufolge bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs wichtige Erkenntnismittel darstellen ( siehe zuletzt das Urteil in der Rechtssache 42/86 ( 1 )).

5 . So besteht nach Randnummer 32 der Erläuterungen zur NRZZ kein Zweifel daran, daß Epoxidharze zu den von der Tarifnummer 39.01 erfassten Produkten gehören .

6 . Wichtig ist weiter, daß nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift A 2 b jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen gilt . Den Erläuterungen des Brüsseler Zollrates ist ferner zu entnehmen, daß zu Folien, die in der Vorschrift 3 d zu Kapitel 39 des Gemeinsamen Zolltarifs ausdrücklich erwähnt sind, auch gehören "feuilles ... contenant au sein de la matière plastique artificielle constitutive un réseau de renforcement en autres matières ( fils métalliques, fils textiles, fibres de verre etc .").

7 . Schließlich ist noch von Interesse, daß einem Tarifentscheid der EWG vom 22 . September 1972 zufolge Epoxidharzfolien mit einem zur Verstärkung in die Kunststoffmatte eingebetteten Gewebe aus Glasfasern ( etwa 60 GHT ) der Tarifstelle 39.01 C VII zuzuweisen sind . Dies wurde für richtig gehalten, weil eine solche Ware trotz des hohen Faseranteils, der nur zur Verstärkung diene, die Charakteristika eines Kunststofferzeugnisses behalte .

8 . Da im vorliegenden Fall die zu beurteilende Ware ungefähr ebenso beschaffen ist ( der Faseranteil ist mit 64 GHT nur unwesentlich höher als derjenige der in dem genannten Tarifentscheid beurteilten Ware ) und weil anzuerkennen ist, daß die Fasern nicht charakterbestimmend sind ( tatsächlich können Rohre und Stangen auch allein aus Epoxidharzfolie hergestellt werden ), erscheint es angezeigt, sie der Tarifstelle 39.01 ( nach ihrer Aufgliederung durch die Verordnung Nr . 750/87 des Rates der Tarifstelle 39.01 C VII a 2 ) zuzuweisen .

9 . Auf die Anfrage des Bundesfinanzhofes sollte also geantwortet werden, daß nach zutreffender Auslegung der Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs von ihr auch Halberzeugnisse in Folienform zur Herstellung von Rohren erfasst werden, die aus Epoxidharz ( Anteil 36 GHT ), Kohlenstoffasern ( Anteil 42 GHT ) und Glasfasergewebe ( Anteil 22 GHT ) bestehen, wenn die beiden zuletzt genannten Bestandteile völlig in die Epoxidharzmasse eingebettet sind .

( 1 ) Urteil vom 8 . Dezember 1987 in der Rechtssache 42/86, Directeur général des douanes et droits indirects, Paris/Artimport, Paris, und andere, Slg . 1987, 4817 .