Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 13. Dezember 1990. - CANON INC GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-171/87.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-01237
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Rechtssache, der meine Schlussanträge gelten, gehört zu einer Gruppe von acht Nichtigkeitsklagen, die japanische Hersteller von Normalpapierkopierern (nachstehend: NPK) gegen die Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (nachstehend: endgültige Verordnung oder angefochtene Verordnung) (1) erhoben haben.
2. Der Gerichtshof hat im übrigen durch seine Urteile vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-150/87 (Nashua/Kommission, Slg. 1990, I-719) und in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781) zwei Nichtigkeitsklagen abgewiesen, die nichtjapanische Unternehmen, die zwar selbst keine NPK herstellen, wohl aber von anderen hergestellte NPK unter ihrem eigenen Firmennamen vertreiben, gegen dieselbe Verordnung erhoben hatten. Der tatsächliche und rechtliche Kontext ist daher dem Gerichtshof bekannt, so daß ich darauf nur noch so weit zurückzukommen brauche, als dies für das Verständnis meiner Ausführungen erforderlich ist. Das Vorbringen und die Rügen der Klägerin in dieser Rechtssache, der Canon Inc. (nachstehend: Canon), werde ich in der Reihenfolge prüfen, in der sie im Sitzungsbericht dargestellt sind.
A - Zur Ermittlung des Normalwerts
3. Canon greift die Ermittlung des Normalwerts unter zwei verschiedenen Aspekten an, die als gemeinsamen Bezugspunkt den Vergleich der Methoden haben, die der Rat als Beklagter zum einen bei der Errechnung des Normalwerts auf der Grundlage des Kapitels B und insbesondere des Artikels 2 Absätze 3, 4 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend: Grundverordnung) (2) und zum anderen bei der Errechnung des Ausfuhrpreises nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 derselben Verordnung angewandt hat. Da ferner ein weiterer Klagegrund von Canon die Berichtigungen betrifft, die der Rat nach Maßgabe desselben Artikels 2 (Absätze 9 und 10) "im Interesse eines gerechten Vergleichs" vorgenommen hat oder hätte vornehmen müssen, halte ich es für angebracht, vorab daran zu erinnern, daß es hier nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (3)
"drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften gibt, von denen jede gesondert zu beachten ist" (4),
und daß insbesondere
"die Gültigkeit des in Artikel 2 Absatz 9 vorgeschriebenen Vergleichs also nicht davon abhängen [kann], daß Normalwert und Ausfuhrpreis aufgrund gleicher Methoden errechnet wurden" (5).
4. Schließlich ergibt sich aus den sog. "Kugellagerurteilen" vom 7. Mai 1987 (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnrn. 17 und 32) zum einen, daß Artikel 2 Absatz 9 die möglichen Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises festlegen will, nachdem diese nach Maßgabe der insoweit vorgesehenen Methoden errechnet worden sind, und zum anderen, daß die nach Maßgabe insbesondere des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c vorgenommenen Berichtigungen, die sich sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihren Anwendungsbedingungen von etwaigen Berichtigungen nach den Artikeln 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii oder Absatz 8 Buchstabe b unterscheiden, aufgrund objektiver Kriterien vorgenommen werden, die auf die Besonderheiten der betreffenden Märkte abstellen, sich in unterschiedlicher Weise auf die Verkaufsbedingungen auswirken und folglich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.
5. 1. Canon macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung verletzt, indem sie den Normalwert auf einer Handelsstufe ermittelt hätten, die mit der bei der Errechnung des Ausfuhrpreises herangezogenen Handelsstufe nicht vergleichbar sei.
6. Nach dieser Vorschrift ist bekanntlich der Normalwert entweder
"der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware" (Buchstabe a)
oder der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware oder der rechnerisch ermittelte Wert,
"wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen" (Buchstabe b).
7. Soweit die Klägerin mit diesem ersten Klagegrund geltend macht, der Rat habe sich bei der Errechnung des Ausfuhrpreises auf die Beziehungen zwischen Canon und ihren europäischen Tochtergesellschaften gestützt, den Normalwert hingegen nicht anhand der Geschäfte zwischen Canon und ihrer japanischen Vertriebstochtergesellschaft, Canon Sales Company (nachstehend: CSC), ermittelt, ist zunächst festzuhalten, daß sich der Rat bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises in Wirklichkeit nicht auf die Beziehungen zwischen Canon und ihren europäischen Tochtergesellschaften gestützt hat. Wie sich aus Randnummer 15 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung eindeutig ergibt, hat der Rat sie zwar berücksichtigt, aber nur um festzustellen, daß der Preis zwischen dem Exporteur in Japan und seiner Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft ein nicht zuverlässiger Transferpreis sei und demnach der Ausfuhrpreis bestimmt werden sollte
"auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer abgegeben wird",
wobei Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung vorzunehmen seien. Er hat mithin den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Verkaufspreise der europäischen Tochtergesellschaften von Canon auf dem Gemeinschaftsmarkt genau so errechnet wie den Normalwert anhand der Verkäufe der japanischen Tochtergesellschaft von Canon auf dem japanischen Markt.
8. Soweit die Klägerin mit diesem ersten Klagegrund schließlich geltend macht, daß der Rat damit bei der Ermittlung des Normalwerts nicht "vergleichbare" oder keinen "zuverlässigen Vergleich" gestattende Verkäufe herangezogen habe, wie dies Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Grundverordnung fordere, und folglich den Normalwert rechnerisch auf der Grundlage des Buchstabens b und nicht durch Heranziehung der fakturierten Preise von CSC nach Buchstabe a hätte ermitteln müssen, muß darauf hingewiesen werden, daß der Gerichtshof ein ähnliches Vorbringen bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache Canon/Rat (a. a. O.) zurückgewiesen hat. Der Gerichtshof hat dort insbesondere festgestellt, daß für die Ermittlung des Normalwerts in erster Linie Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a heranzuziehen sei, während Buchstabe b nur hilfsweise in Betracht komme (Randnr. 11). Er hat weiter ausgeführt, daß
"dem Erfordernis der Vergleichbarkeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genügt ist, wenn sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden",
und daß
"der Vergleich daher zwischen den in dieser Weise errechneten Zahlen vorzunehmen [ist], vorbehaltlich der in den Absätzen 9 und 10 des Artikels 2 ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungen und Abzuege" (Randnr. 19).
9. Im vorliegenden Fall sind nun aber, wie wir söben gesehen haben, Normalwert und Ausfuhrpreis alle beide tatsächlich auf der Grundlage des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Verkäufer ermittelt worden. Damit zeigt sich aber, daß das Vorbringen der Klägerin, wonach der so ermittelte Normalwert bestimmte Arten von Kosten der CSC umfasst, die bei der Errechnung des Ausfuhrpreises ausgeschieden worden seien, um der Mitwirkung der europäischen Tochtergesellschaften von Canon bei den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung zu tragen, logisch zu dem Klagegrund gehört, der den Vergleich dieser beiden Werte betrifft, wie er in Artikel 2 Absätze 9 und 10 geregelt ist; auf ihn werde ich später zurückkommen.
10. Im Zusammenhang des Artikels 2 Absatz 3 kann der Einschluß dieser Kosten in den Normalwert nur dann beanstandet werden, wenn der Rat zu Unrecht den Normalwert auf der Grundlage der Preise von CSC gegenüber unabhängigen Käufern auf dem japanischen Markt ermittelt hat.
11. In seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 (a. a. O., Randnr. 12) hat indessen der Gerichtshof ausdrücklich die Auffassung vertreten, daß die vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preise mit Recht als für das Erzeugnis in dessen Ausfuhr- oder Ursprungsland im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte Preise angesehen werden und daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können.
12. In seinem Urteil vom gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927) hat der Gerichtshof ferner festgestellt:
"Daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, kann nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise Tätigkeiten ausübt, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden" (Randnr. 13).
Er hat demgemäß entschieden:
"Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Berücksichtigung der Preise der angeschlossenen Vertriebsgesellschaft es möglich macht, zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird" (Randnr. 14).
13. In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (Tokyo Electric/Rat, Slg. 1988, 5855) hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Verkaufskosten in den errechneten Normalwert den gleichen Gedanken in folgender Weise zum Ausdruck gebracht:
"Es wäre aber diskriminierend, würden Kosten, die notwendigerweise in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen sind, wenn der Verkauf durch eine Verkaufsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, dann nicht mehr einbezogen, wenn dieses Erzeugnis durch eine rechtlich selbständige, wenn auch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierte Gesellschaft vertrieben wird" (Randnr. 29).
14. CSC ist nun aber nach der eigenen Darstellung der Klägerin
"ein Vertriebsunternehmen, das eine ähnliche Aufgabe erfuellt wie die europäischen Vertriebsgesellschaften von Canon" (Nr. 25 der Klageschrift),
und wird von ihr als Mehrheitsaktionär wirtschaftlich kontrolliert. Sie übt daher Aufgaben aus, die normalerweise von einer Verkaufsabteilung innerhalb der Organisation eines Herstellers übernommen werden. Der Gerichtshof hat dieselbe Feststellung in Randnummer 39 seines Urteils vom 5. Oktober 1988 (Canon/Rat, a. a. O.) in einer Rechtssache getroffen, die eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen, also andere Produkte als im vorliegenden Fall, betraf. Diese letzte Feststellung ermöglicht es, das Vorbringen der Klägerin zu entkräften, das diese darauf stützen möchte, daß CSC als Verkaufsabteilung auch für andere Erzeugnisse als NPK und für andere Hersteller als Canon dient. Ich möchte im übrigen darauf aufmerksam machen, daß der Gerichtshof im Urteil Tokyo Electric/Rat (a. a. O., Randnr. 33) sowie im Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache 301/85 (Sharp Corporation/Rat, Slg. 1988, 5813, Randnr. 13) ausdrücklich anerkannt hat, daß die Gemeinschaftsorgane bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Kosten der angeschlossenen Gesellschaften beim Verkauf anderer als der von dem Antidumpingverfahren betroffenen Produkte berücksichtigen können.
15. Unter diesen Umständen komme ich zu dem Ergebnis, daß der Rat zu Recht die von CSC bei den Verkäufen von NPK auf dem japanischen Markt fakturierten Preise als Grundlage für den Normalwert im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen und die entsprechenden Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten (nachstehend: VVG) hierbei nicht unberücksichtigt gelassen hat.
16. Dieses Ergebnis, daß diese Preise zu Recht als "im normalen Handelsverkehr" gezahlt betrachtet wurden, erspart uns ausserdem, zu den Überlegungen, die die Parteien zur Anwendbarkeit des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung angestellt haben, und damit auch zu den Folgen Stellung zu nehmen, die eine etwaige Anwendung dieser Vorschrift auf die Entscheidung zwischen Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a einerseits und Buchstabe b andererseits hätte haben können.
17. 2. Die meisten der vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a, sondern auch für seine rechnerische Ermittlung nach Buchstabe b Ziffer ii derselben Vorschrift. Das gilt für die Unabhängigkeit der Methoden zur Errechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises und für die Rechtmässigkeit der Einbeziehung der VVG-Kosten von CSC bei der Errechnung des Normalwerts (vgl. hierzu das Urteil Tokyo Electric/Rat, a. a. O., Randnr. 29). Daher kann dem Vorbringen der Klägerin, der Rat habe bei den ÖM-Verkäufen von Canon und bei drei unter ihrem eigenen Firmennamen verkauften Modellen einen Normalwert errechnet, der mit dem Ausfuhrpreis nicht verglichen werden könne, weil im ersten, nicht aber im zweiten die VVG-Kosten der Tochtergesellschaft, der Verkaufsabteilung von Canon, enthalten seien, kein Erfolg beschieden sein.
18. Was insbesondere die von der Klägerin ausdrücklich genannten Werbungskosten betrifft, die bei der Errechnung des Ausfuhrpreises von dem Preis abgezogen worden seien, zu dem die europäischen Tochtergesellschaften von Canon die NPK an den ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft verkauft hätten, möchte ich ergänzend bemerken, daß sich aus dem Urteil vom 5. Oktober 1988 (Canon/Rat, a. a. O., Randnr. 19) eindeutig ergibt, daß nach regelrechter Vornahme dieses Abzugs eine weitere Berichtigung nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung nicht erforderlich ist. Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, daß nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c keine Berichtigungen erfolgen
"bei Unterschieden bezueglich der Gemeinkosten, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungskosten, sowie der Kosten für Werbung".
Ich bin mir bewusst, daß diese Vorschrift die Unterschiede bei den Werbungskosten meint, je nachdem, ob sie auf dem japanischen Markt oder auf dem der Gemeinschaft entstehen, und nicht die Frage, ob die Werbungskosten vom Normalwert und/oder vom Ausfuhrpreis hätten abgezogen werden müssen. Es folgt aber aus alldem, daß der Rat die Kosten von CSC in den Normalwert einbeziehen durfte. Die Frage jedoch, ob die Werbungskosten der europäischen Tochtergesellschaften von Canon zu Recht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, hat mit der Auseinandersetzung über die Errechnung des Normalwerts nichts zu tun und gehört zu dem Klagegrund bezueglich der Ermittlung des Ausfuhrpreises.
19. In bezug auf das Vorbringen von Canon, wonach der Normalwert der drei unter ihrem eigenen Firmennamen verkauften Modelle namens A, B und C durch die Verwendung von den betreffenden Produkten nicht angemessenen Gewinnspannen künstlich aufgebläht worden ist, schließe ich mich in vollem Umfang den Ausführungen des Rates an. Ich bin insbesondere der Meinung, daß der Rat die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten hat,
- wenn er angenommen hat, daß bestimmte Produkte, insbesondere das Modell C, "über eine längere Zeit" und "in grossen Mengen" mit Verlust verkauft worden seien, und daher mit Recht davon ausgegangen ist, daß diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung getätigt worden seien und der Normalwert für diese Produkte rechnerisch ermittelt werden müsse,
- und ebensowenig, wenn er als "angemessene Gewinnspanne" im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii bei der Errechnung dieses Normalwerts den im Hinblick auf alle Verkäufe von Canon-Modellen im normalen Handelsverkehr errechneten Durchschnittsgewinn zugrunde gelegt hat.
20. Es kommt hinzu, daß es grob unbillig gewesen wäre, den Durchschnittsgewinn bei nicht mit Verlust verkauften Modellen zu verwenden, ihn aber bei mit Verlust verkauften Modellen nicht anzuwenden, und dies um so mehr, als bestimmte Verlustverkäufe bei der Errechnung des Durchschnittsgewinns berücksichtigt worden sind (vgl. Randnr. 10 Absatz 4 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).
21. Der Rat hat schließlich, ohne Widerspruch zu erfahren, dargelegt, daß man bei Zugrundelegung des gewählten Ansatzes zu einer Dumpingspanne gelange, die nur ganz leicht von der für Canon errechneten von 26,6 % abweiche. Da der Antidumpingzoll unterhalb der endgültigen Dumpingspannen, nämlich auf 20 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt worden sei, was als ausreichend angesehen worden sei, um die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie zu beseitigen, und dieser Satz von 20 % für alle Exporteure gelte, für die eine diesem Prozentsatz entsprechende oder ihn übersteigende Dumpingspanne festgestellt worden sei (vgl. Randnr. 114 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung), habe dieser geringe Unterschied bei der Dumpingspanne von Canon, die er mit 0,02 % beziffere, den Satz des Antidumpingzolls in der festgesetzten Höhe schwerlich beeinflussen können. Canon hat auf jeden Fall keinen Nachweis dafür erbracht, in welchem Umfang sie eine Änderung dieses Satzes für ihre Produkte hätte rechtfertigen können.
22. Die gleiche Feststellung gilt für das Modell A, bei dem der Rat eingeräumt hat, daß ein Normalwert zu Unrecht errechnet worden sei, weil man fälschlicherweise angenommen habe, es sei auf dem japanischen Markt nicht in ausreichenden Mengen verkauft worden, um der 5-Prozent-Regel zu genügen, wie in Randnummer 8 der Begründungserwägungen der vorläufigen und der endgültigen Verordnung vorausgesetzt. Canon hat ebenfalls nicht in Frage gestellt, daß dieser Fehler nur eine geringe Auswirkung auf die Dumpingspanne in Höhe von etwa 0,3 % gehabt hat, und ihn sogar kommentarlos zur Kenntnis genommen, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß er eine Abänderung des Satzes des Antidumpingzolls notwendig gemacht hätte (6).
23. Zum Modell B braucht lediglich festgestellt zu werden, daß Canon der Behauptung des Rates nicht widersprochen hat, daß dieses Modell wegen seines ganz geringen Verkaufs in der Gemeinschaft bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt worden sei.
24. Der Klagegrund der fehlerhaften Ermittlung des Normalwerts muß daher insgesamt zurückgewiesen werden.
B - Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises
25. Bei dem Klagegrund der rechtswidrigen Festlegung des Ausfuhrpreises kann ich mich äusserst kurz fassen. In seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, a. a. O.) hat der Gerichtshof bereits zu einem Sachverhalt Stellung genommen, in der NPK in der Gemeinschaft über eine Tochtergesellschaft des Herstellers verkauft wurden, die die Bestellungen der betreffenden Kunden bearbeitete, ihnen die Rechnungen schickte und die entsprechenden Zahlungen entgegennahm. Der Gerichtshof hat dem Rat, der den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des von der Tochtergesellschaft dem ersten unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten Preises errechnet und eine angemessene Spanne für Gemeinkosten und Gewinne abgezogen hatte, eine korrekte Anwendung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung bescheinigt.
26. Was in der Rechtssache Gestetner/Rat und Kommission für die Verkäufe an ÖM-Käufer galt (also Lieferanten von NPK, die diese nicht selbst herstellen, sondern die bei anderen gekauften Erzeugnisse unter ihrem eigenen Firmennamen verkaufen), gilt vorliegend nicht nur für die ÖM-Verkäufe von Canon, sondern auch für die Verkäufe von Canon über Canon Europa an andere unabhängige Käufer in Irland, Dänemark und Griechenland. Bei allen diesen Verkäufen nimmt Canon Europa "- obwohl nicht offizieller Einführer der Ware - die typischen Funktionen einer einführenden Tochtergesellschaft" wahr (vgl. Randnr. 15 Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung) und trägt damit Kosten, die den vom Exporteur tatsächlich erhaltenen Betrag vermindern und daher von dem vom ersten unabhängigen Käufer bezahlten Preis abgezogen werden müssen, falls dieser als Grundlage bei der Errechnung des Ausfuhrpreises dient.
27. Aus dem Urteil in der Rechtssache Gestetner/Rat und Kommission (a. a. O.) ergibt sich ferner, daß es die Anwendung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b nicht hindern kann, daß die bei Canon Europa so entstehenden Kosten eine Tätigkeit betreffen, die vor der Einfuhr ausgeuebt wurde. Denn diese Vorschrift erwähnt zwar ausdrücklich nur die Berichtigungen, die erforderlich sind, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten zu berücksichtigen, schließt indessen die erforderlichen Berichtigungen nicht aus, wenn der Ausfuhrpreis aus anderen als den dort genannten Gründen errechnet werden muß (Randnr. 33 des Urteils).
28. Schließlich ist vorliegend ebenso wie in der Rechtssache Gestetner/Rat und Kommission nicht dargetan worden, daß die Berichtigungen, die zwecks Berücksichtigung der der Rolle von Canon Europa entsprechenden Kosten und Gewinne, nämlich 5 % in ÖM-Fällen und 15 % bei Verkäufen an andere unabhängige Kunden, vorgenommen worden sind, übertrieben gewesen wären. Der die Festlegung des Ausfuhrpreises rügende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
C - Zum Vergleich
29. Canon macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten, da sie sich geweigert hätten, Berichtigungen des Normalwerts vorzunehmen, um alle Kosten von CSC, die Unterschiedlichkeit der Handelsstufen und bestimmte unmittelbar mit den Verkäufen zusammenhängende Kostenelemente wie Rücknahmerabatte, Transportkosten und die direkten Kosten der Verkäufer aus Anlaß ihrer Verkaufstätigkeit zu berücksichtigen, Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung ungebührlich restriktiv ausgelegt.
30. Was den Gesichtspunkt der "Handelsstufe" anlangt, entspricht das Vorbringen von Canon weitgehend ihrem Vortrag in Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts, der, weil auf der Handelsstufe des Verkaufs durch die Vertriebsgesellschaften ermittelt, Kosten enthalten soll, die im Ausfuhrpreis nicht enthalten seien, der damit der Handelsstufe des Verkaufs an die Vertriebsgesellschaften entspreche. Auf meine Ausführungen in jenem Zusammenhang kann daher hier verwiesen werden.
31. Ich erlaube mir hier ergänzend den Hinweis, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache Canon/Rat (a. a. O.) bereits festgestellt hat, daß
"... gerade die Berücksichtigung des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer es ermöglicht, den Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk korrekt zu ermitteln, wenn Produktion und Vertrieb so organisiert werden, wie dies Canon auf dem japanischen Markt getan hat" (Randnr. 41).
32. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sind Ausfuhrpreis und Normalwert vorzugsweise auf der Stufe ab Werk zu vergleichen, so daß, wenn dies geschieht, die Gemeinschaftsorgane nicht gehalten sind, Berichtigungen wegen unterschiedlicher Handelsstufen zu gewähren (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko/Rat, a. a. O., Randnr. 30). Darüber hinaus hätten unterschiedliche Handelsstufen nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c eine Berichtigung nur dann gerechtfertigt, "sofern sie nicht in anderer Weise berücksichtigt worden sind".
33. Bei den Kosten von CSC unterscheidet Canon zwischen den Beanstandungen der allgemeinen Weigerung des Rates, die Abzuege vorzunehmen, die erforderlich seien, um Normalwert und Ausfuhrpreis vergleichbar zu machen, und den Rügen gegen die Verweigerung mehrerer Abzuege aus Gründen, die sie für unberechtigt hält (7).
34. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach den sogenannten "Kugellagerurteilen" dem Betroffenen, der eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung beantragt, der Nachweis obliegt, daß sein Antrag berechtigt ist,
"das heisst, daß der von ihm geltend gemachte Unterschied einen der in Artikel 2 Absatz 9 genannten Faktoren betrifft, daß dieser Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt und daß, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen handelt, diese Unterschiede in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen" (8).
Canon hätte daher mehr tun müssen als nur ganz allgemein behaupten, die Gemeinschaftsorgane hätten den Begriff der
"Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen",
zu restriktiv ausgelegt und ihn auf die beschränkt, die sich
"auf die mit einem Verkaufsvertrag verbundenen Verpflichtungen [beziehen], die entweder in dem Vertrag selbst oder in den von dem Verkäufer herausgegebenen allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegt sind" (vgl. Randnr. 26 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und die Bestätigung in Randnr. 20 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung).
Canon hätte vielmehr von Fall zu Fall beweisen müssen, daß die von ihr behaupteten Unterschiede nicht nur tatsächlich bestehen und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, sondern daß sie auch in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen.
35. Zweitens ergibt sich aus den Randnummern 17 und 18 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung, daß die Gemeinschaftsorgane tatsächlich Berichtigungen nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung vorgenommen haben, um die Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, insbesondere bei den Verkaufsbedingungen zu berücksichtigen,
"soweit die behauptete direkte Beziehung dieser Unterschiede zu den betreffenden Verkäufen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werden konnte. Dies war der Fall bei Unterschieden bei den Kreditbedingungen, Garantien, Provisionen, Gehältern für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Be- und Entladung sowie sonstigen Nebenkosten."
Canon hat dies nicht bestritten, so daß man davon ausgehen muß, daß die Rüge der angeblich allgemeinen Weigerung, die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen, nicht die gesamten VVG-Kosten von CSC, sondern lediglich die Verwaltungs- und Gemeinkosten betrifft (9).
36. Wie wir indessen bereits bei den Unterschieden bei Verwaltungs- und Gemeinkosten einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten sowie den Kosten der Werbung sahen, bestimmt Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung, daß "im allgemeinen" keine Berichtigungen vorgenommen werden. Canon hätte daher, um eine Berichtigung insoweit als notwendig erscheinen zu lassen, neben der direkten Beziehung zu den betreffenden Verkäufen geltend machen müssen, daß
"ein besonderer Umstand vorliegt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte" (10).
37. Ich bin mit dem Rat der Auffassung, daß keiner der beiden von Canon angeführten Gesichtspunkte einen solchen "besonderen Umstand" darstellt.
38. Im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund von Canon sahen wir, daß die Kosten von CSC bei den Verkäufen von NPK auf dem japanischen Markt zu Recht im Normalwert einbegriffen waren (bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) oder in diesen eingerechnet werden konnten (bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii), da CSC bei diesen Verkäufen die Aufgaben einer Verkaufsabteilung von Canon übernimmt. Das entspricht der Zielsetzung der Vorschriften über die Ermittlung des Normalwerts, die dahin geht, den Verkaufspreis eines Produkts zu ermitteln, wie er auf dem Markt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes Anwendung findet oder finden würde, wenn die Ware dort im normalen Handelsverkehr verkauft würde (11). Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn man bei diesem Preis bestimmte Kosten mit der Begründung ausnehmen würde, daß sie ausschließlich mit Verkäufen auf diesem Inlandsmarkt verbunden wären (und daher nicht im Ausfuhrpreis enthalten seien).
39. Eine solche Notwendigkeit würde auch nicht durch die Feststellung geschaffen, daß CSC für andere Produkte und/oder für andere Unternehmen gleiche Aufgaben übernimmt wie die, die sie bei Verkäufen von Canon-NPK wahrnimmt. Soweit dies der Fall ist, brauchen nur die Kosten von CSC so aufgeteilt zu werden, daß im Normalwert nur die Kosten berücksichtigt werden, die auf die Verkäufe von Canon-NPK entfallen. Dies ist vorliegend geschehen, denn aus Randnummer 12 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung, die in Randnummer 12 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung bestätigt wurde, ergibt sich, daß die Gemeinschaftsorgane, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß CSC auch andere Aufgaben als die einer Verkaufsabteilung für Canon-NPK wahrnahm, sichergestellt haben, daß die mit diesen anderen Aufgaben verbundenen Kosten nicht den Kostenanteil für den Verkauf von NPK erhöhten, indem sie diesen Anteil auf der Grundlage des Gesamtumsatzes von CSC errechnet haben, wie ihnen dies Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung gestattet.
40. Eine Berichtigung, wie sie Canon wegen der Rücknahmezahlungen verlangt, hat der Rat meines Erachtens zu Recht abgelehnt. Zum einen nämlich spiegelt ein Rücknahmerabatt im allgemeinen lediglich "den Wert des gebrauchten Kopierers für den betreffenden Ausführer" wider (vgl. Randnr. 14 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und Nr. 82 der Klagebeantwortung), der in Wahrheit keinen wirklichen Rabatt auf seine Verkaufspreise einräumt, sondern nur das bezahlt, was er selbst erhält. Diese Zahlung unterscheidet sich eindeutig von den üblichen Rabatten wie etwa den in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i der Grundverordnung ausdrücklich genannten Mengenrabatten, deren Gewährung bei grossen Mengen der verkauften Produkte zu einer wirklichen Verringerung des Preises dieser Produkte führt. Daraus folgt, daß jeder Rücknahmerabatt grundsätzlich in den gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelten Normalwert einzubeziehen ist, weil der Wert des zurückgenommenen Geräts einen Teil des vom Käufer des neuen Produkts "tatsächlich" gezahlten oder zu zahlenden Preises darstellt. Im übrigen könnte sich, wenn dies nicht so wäre, die Frage seiner Abzugsfähigkeit nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c nicht stellen.
41. Ausserdem zwingt der Umstand, daß der Rücknahmerabatt lediglich beim Kauf neuer Geräte gewährt wird, nicht zu der Annahme, daß die Zahlung in direkter Beziehung zum Verkauf dieser Produkte steht. Der Rücknahmerabatt ist vielmehr, wie der Rat in Nummer 59 seiner Gegenerwiderung darlegt, unmittelbar mit dem Rücknahmevorgang und nur mittelbar mit dem Verkauf verbunden, der auch ohne Rücknahme stattfinden könnte. Er vermittelt daher dem Hersteller/Verkäufer einen zusätzlichen und vom Verkauf des neuen Produkts zu trennenden Vorteil, nämlich den, den er aus der Rücknahme des gebrauchten Geräts zieht.
42. Meines Erachtens bleibt diese Schlußfolgerung gültig ohne Rücksicht auf Natur oder Form eines solchen vom Verkauf zu unterscheidenden Vorteils. Es scheint mir daher bedeutungslos zu sein, daß vorliegend der Vorteil, den der Rücknahmerabatt dem Hersteller verschafft, nicht im Wiederverkaufspreis für die gebrauchten Geräte besteht (denn in Japan gibt es keinen Markt für gebrauchte NPK), sondern in dem Gewinn, den der Hersteller durch ihren Abzug vom Markt und ihre Unbrauchbarmachung erzielt. Wie der Rat in Randnummer 13 Absatz 2 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung erläutert hat, wird so
"[d]ie Nachfrage nach neuen Geräten auf dem höchstmöglichen Niveau gehalten, zu Preisen, die infolgedessen ebenfalls höher sind, als dies der Fall wäre, wenn ein Gebrauchtgerätemarkt bestände".
Ausserdem zieht diese gesteigerte Nachfrage
"nicht nur höhere Preise, sondern auch eine höhere Produktion nach sich und dürfte normalerweise zu höheren Kosteneinsparungen und entsprechend höheren Gewinnen führen".
43. Canon bestreitet übrigens nicht, daß dies der Fall ist, sondern weist darauf hin, daß der Vorteil der höheren Preise in vollem Umfang in den Preisen der NPK enthalten sei, die bei der Errechnung des Normalwerts herangezogen würden. Diese Vorteile spiegeln sich aber nicht nur in höheren Preisen für neue NPK mangels eines Gebrauchtgerätemarkts wider, sondern bestehen wegen des verfrühten Rückzugs vom Markt der betriebsbereiten NPK auch in der Aufrechterhaltung eines hohen Produktionsniveaus neben erheblichen Kosteneinsparungen und zusätzlichen Gewinnspannen.
44. Ich komme nach alldem zu dem Ergebnis, daß der Rat, nachdem er festgestellt hatte, daß
"der Hersteller ausser dem Verkaufswert selbst einen Wert für die Rücknahmezahlung erhält ... die effektiv den Wert darstellt, den der Hersteller dem Abzug des Gerätes vom Markt beimisst" (vgl. Randnr. 14 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung),
mit Recht die insoweit geforderte Berichtigung verweigert hat.
45. Zu der von Canon verlangten Berichtigung wegen der ihr bei ihren Verkäufen an CSC entstandenen Transportkosten ist darauf hinzuweisen, daß nach Randnummer 17 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung Berichtigungen durchgeführt wurden, um Unterschieden bei den Transportkosten Rechnung zu tragen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten,
"soweit die behauptete direkte Beziehung dieser Unterschiede zu den betreffenden Verkäufen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werden konnte".
Weil indessen die Gemeinschaftsorgane zu Recht CSC als Teil der wirtschaftlichen Einheit Canon angesehen haben und daher berechtigterweise den Normalwert anhand des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Verkäufer festlegen durften, konnten die Transportkosten bei den Verkäufen an CSC nicht als "in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen" stehend angesehen werden. Bei diesen Kosten handelt es sich in Wahrheit um interne Transportkosten, die zeitlich vor den "betreffenden Verkäufen" entstehen. Im übrigen behauptet die Klägerin zu Unrecht, daß der Normalwert aufgrund der Weigerung, wegen der Transportkosten eine Berichtigung vorzunehmen, nicht auf der Handelsstufe ab Werk ermittelt worden sei (vgl. Nr. 128 der Erwiderung). Die Gemeinschaftsorgane haben im Gegenteil, wie wir bereits im Zusammenhang mit den geforderten Berichtigungen wegen Unterschieden bei der Handelsstufe gesehen haben, den Normalpreis schon wegen der Zugrundelegung des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Verkäufer auf der Handelsstufe "ab Werk" ermittelt, was seinerseits bestätigt, daß die Transportkosten innerhalb des Canon-Konzerns zeitlich vor der dergestalt festgelegten Handelsstufe "ab Werk" entstehen und eine Berichtigung aus diesem Grunde nicht berechtigt ist (vgl. das Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon/Rat, a. a. O., Randnrn. 38 bis 41).
46. Was die Kosten der Verkäufer anlangt, also ihre Reisekosten, Park- und Versicherungsgebühren für ihre Fahrzeuge und die Kosten der Verkaufsschulung, so gehören sie zu den Verwaltungs- oder Gemeinkosten, für die allgemein vorbehaltlich "besonderer Umstände" eine Berichtigung nicht stattfindet. Abgesehen von der Feststellung, daß eine Berichtigung dieser Art auf der Grundlage übereinstimmender Beweisstücke im Rahmen der Rechtssache zugelassen worden sei, in der das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 (Canon/Rat, a. a. O.) ergangen sei, hat aber Canon nichts vorgebracht, was das Vorliegen solch "besonderer Umstände" zu belegen vermöchte. Da aber die Vornahme einer Berichtigung wegen Verwaltungs- und Gemeinkosten einer Ausnahme von einer ganz allgemein aufgestellten Regel gleichkäme, die darüber hinaus den Gemeinschaftsorganen einen weiten Ermessensspielraum einräumt, kann sie augenscheinlich nur nach Maßgabe des zu prüfenden Einzelfalls gerechtfertigt werden. Auch reicht die Feststellung, daß die Gemeinschaftsorgane in früheren Fällen anerkannt hätten, daß insbesondere die Reisekosten der Verkäufer in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehen können, nicht aus, um damit den Nachweis zu führen, daß dies auch vorliegend der Fall sei. Würde man eine solche Verfahrensweise akzeptieren, so liefe das darauf hinaus, von den Gemeinschaftsorganen jeweils den Nachweis zu fordern, aus welchen Gründen genau sie von einem in früheren Sachen eingenommenen Standpunkt abgewichen seien, und damit die Beweislast umzukehren, die, wie wir bereits sahen, bei der Partei liegt, die die Vornahme einer Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung fordert. Unter diesen Umständen bleibt mir nur die Feststellung, daß der Klägerin weder der Beweis für das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Ausnahme von der Regel des Unterbleibens von Berichtigungen bei Verwaltungs- und Gemeinkosten gerechtfertigt hätten, noch der Beweis einer direkten Beziehung dieser Kosten zu den betreffenden Verkäufen gelungen ist.
47. Ergänzen möchte ich, daß der Betrag der Kosten, derentwegen eine Berichtigung gefordert wird, gering ist, so daß er sicherlich keine entscheidende Auswirkung auf die für Canon festgestellte Dumpingspanne noch a fortiori auf den festgesetzten Antidumpingzollsatz hätte.
48. Der Klagegrund des unzutreffenden Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis ist daher ebenfalls insgesamt zurückzuweisen.
D - Zur Schädigung
49. Die Argumente, auf die Canon den Klagegrund der unzutreffenden Feststellung der Schädigung durch die Gemeinschaftsorgane stützt, die keine vollständige Klassifizierung des Marktes vorgenommen haben sollen, sind nicht neu. Sie sind bereits im Verlauf der Untersuchung vorgetragen und vom Rat in den Randnummern 28 bis 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausdrücklich behandelt worden. Ich bin, um dies gleich zu sagen, der Auffassung, daß es Canon im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht gelungen ist, nachzuweisen, daß sich der Rat bei der Zurückweisung dieses Vorbringens aus den genannten Gründen auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder einen offensichtlichen Fehler bei ihrer Beurteilung begangen hätte.
50. Die eigentliche Schwäche des Vorbringens der Klägerin beruht darauf, daß es sehr weitgehend auf Erwägungen gestützt ist, die mit den Marktanteilen der Gemeinschaftshersteller bei den einzelnen Kategorien von NPK, vom Personal-Kopierer (nachstehend: PK) bis zum Kopierer der Leistungsklasse 5, zusammenhängen. Ausgehend von der Feststellung nämlich, daß die Marktanteile der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1982 bis 1984 in jeder dieser Kategorien mit Ausnahme der NPK der Leistungsklasse 2, in der der einzige Gemeinschaftshersteller, Rank Xerox, die Produktion zwischen 1983 und 1985 unterbrochen hatte, zugenommen hätten, gelangt Canon zu der Schlußfolgerung, daß die einzige Möglichkeit, die den Gemeinschaftsorganen verblieben sei, um eine Schädigung festzustellen, die gewesen sei, alle Leistungsklassen zusammenzufassen und die Kopiergeräte sämtlicher Leistungsklassen als "gleichartige Waren" im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung zu behandeln (12).
51. Diese Vorgehensweise indessen ist nicht die, die bei der Feststellung der Schädigung zu befolgen ist und die die Gemeinschaftsorgane vorliegend auch befolgt haben. In Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung heisst es:
"Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren ... eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen ... oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern."
Für die Prüfung, ob dies der Fall ist, schreibt Absatz 4 dieser Vorschrift vor:
"Die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren werden an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen ..."
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind bei dieser Prüfung verschiedene Kriterien und hierbei unter anderem die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Marktanteile des betroffenen Wirtschaftszweigs heranzuziehen.
52. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß zunächst die "Erzeugung der gleichartigen Ware" zu ermitteln und dann erst zu prüfen ist, ob diese infolge der Auswirkungen des Dumpings oder der Subventionierung eine bedeutende Schädigung davongetragen hat.
53. Zugleich ergibt sich, daß, wenn die Gemeinschaftsorgane mit Recht davon ausgehen durften, daß der betroffene Wirtschaftszweig vorliegend unterschiedslos die Erzeugung der NPK der einzelnen Leistungsklassen war, nichts daraus abgeleitet werden kann, daß dessen Marktanteil in der einen oder anderen dieser Leistungsklassen im Untersuchungszeitraum zugenommen hat. Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache Gestetner/Rat und Kommission (a. a. O.) bei der Zurückweisung eines Vorbringens, das auf die Einbeziehung von Rank Xerox in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Grundverordnung gestützt war, auf eine ähnliche Argumentationsweise gestützt. Er hat nämlich in Randnummer 56 des Urteils vom 14. März 1990 dem Umstand, daß der Mehrwert der von Rank Xerox im Vereinigten Königreich hergestellten Kleinstkopiergeräte erheblich niedriger war als der in den gesamten Leistungsklassen geschaffene Mehrwert, keine Bedeutung beigemessen, weil der Rat in Randnummer 58 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung festgestellt hatte:
"Da in diesem Verfahren alle Photokopierer vom Personalkopierer bis einschließlich Geräten der Dataquest-Leistungsklasse 5 als gleichartige Waren definiert worden sind, erübrigt sich in jedem Fall die Untersuchung, ob ein Gemeinschaftshersteller nur wegen seiner Produktion eines Modells oder einer begrenzten Anzahl von Modellen als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden soll."
54. Hat nun der Rat eine zutreffende Definition der "gleichartigen Ware" zugrunde gelegt?
55. Ich sollte hier wohl klarstellen, daß es bei der Ermittlung der Schädigung zunächst um die Prüfung geht, ob es in der Gemeinschaft eine Erzeugung von Produkten gibt, die als "gleichartig" mit denen angesehen werden können, die dort im Wege des Dumpings eingeführt werden. Zunächst einmal geht es also nicht um die Frage, ob verschiedene Typen desselben Produkts unabhängig von ihrer Herkunft als "gleichartige Waren" qualifiziert werden können, sondern nur um den Vergleich der eingeführten mit den in der Gemeinschaft hergestellten Produkten.
56. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß es in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum eine Erzeugung von NPK in allen Leistungsklassen vom Personalkopierer bis einschließlich der Leistungsklasse 5 gab und daß die japanischen Einfuhren NPK bis einschließlich der Leistungsklasse 4 betrafen. Da sie sich selbst wie die Gemeinschaftsorgane auf die Dataquest-Klassifikation stützt und nicht geltend macht, daß bestimmte Arten von NPK nicht zur "richtigen" Leistungsklasse gehörten, muß man davon ausgehen, daß es in der Gemeinschaft eine Erzeugung eines "der betreffenden Ware in jeder Hinsicht gleichen" Produkts oder für den Fall, daß es leichte Abweichungen zwischen einzelnen Produkten der gleichen Leistungsklasse gegeben haben sollte, doch die Erzeugung einer Ware gab,
"die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln" (vgl. den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung).
57. Die einzige Frage, die sich in diesem Zusammenhang hätte stellen können, war die, ob es richtig war, die NPK der Leistungsklasse 5 in die Definition der Erzeugung der "gleichartigen Ware" einzubeziehen, da es im Untersuchungszeitraum japanische Einfuhren von NPK dieser Kategorie nicht gegeben hatte. Diese Frage ist indessen, wie der Rat zu Recht bemerkt hat (Nr. 104 der Klagebeantwortung), eher theoretischer Natur, da er auf jeden Fall eine Schädigung bei NPK der Leistungsklasse 5 verneint hat (vgl. Randnrn. 79 und 80 der Begründungserwägungen). Ferner hatte die Kommission hierzu in der vorläufigen Verordnung ausdrücklich Stellung genommen (vgl. Randnrn. 37 und 38 der Begründungserwägungen) und der Rat, da er ganz allgemein davon ausgegangen ist, daß NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen ebenfalls "gleichartige Waren" sind, stillschweigend bestätigt, daß die NPK der Leistungsklasse 5 (aus der Gemeinschaft) den (japanischen) NPK der Leistungsklasse 4 gleichartig sind.
58. Zu der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane so weit gehen durften, die Schädigung im Hinblick auf die gesamte Gemeinschaftserzeugung von NPK vom PK bis zu NPK der Leistungsklasse 5 zu prüfen, kann zunächst darauf hingewiesen werden, daß die Marktanteile lediglich ein wirtschaftliches Kriterium u. a. darstellen, mit dessen Hilfe sich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft überprüfen lassen. Ferner hat die Liste der wirtschaftlichen Kriterien in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung lediglich Hinweischarakter, so daß die Gemeinschaftsorgane davon absehen dürfen, sie in jedem Fall allesamt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon/Rat, a. a. O., Randnr. 56). Schließlich sind die Auswirkungen der Einfuhren auf die betreffenden wirtschaftlichen Gegebenheiten ihrerseits - neben dem Umfang und den Preisen der Einfuhren - nur eines der Kriterien bei der Feststellung der Schädigung (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, Randnr. 41). Hieraus folgt zum einen, daß selbst Fehler bei der Bewertung der Marktanteile nicht notwendig zu einer abweichenden Gesamtbewertung der Schädigung führen müssen, und zum anderen, daß selbst eine Erhöhung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller nicht notwendig die Feststellung einer Schädigung ausschließt.
59. Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß der Rat niemals behauptet hat, alle NPK seien "gleichartige Waren". Die Kommission hatte diese Erkenntnis in Randnummer 38 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung besonders hervorgehoben und sie durch folgenden Zusatz illustriert:
"Kleinstkopierer und nur von Fachkräften bedienbare hochleistungsfähige Konsolengeräte sind natürlich keine gleichartigen Waren."
Zwar sind nicht alle NPK "gleichartige Waren", doch können zumindest NPK in nahe beieinanderliegenden Leistungsklassen als solche angesehen werden. Genau dies hat der Rat in Randnummer 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung festgestellt.
60. Die in Randnummer 30 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Erwägungen, auf die der Rat diese Schlußfolgerung gestützt hat, scheinen mir vollauf berechtigt zu sein und weisen mit Sicherheit keinen offensichtlichen Irrtum auf. Bei ihrer Beurteilung der Tatsachen haben sich die Gemeinschaftsorgane übrigens auf die Arbeiten der unabhängigen Marktforschungsinstitute Dataquest und Info-Markt gestützt, denen sich entnehmen lässt, daß zum einen keine sauberen, eindeutig festgelegten Abgrenzungen zwischen den einzelnen Leistungsklassen bestehen, die sich bisweilen überschneiden, so daß bestimmte NPK aufgrund bestimmter Eigenschaften und technischer Merkmale in mehrere Leistungsklassen eingestuft werden können, und daß zum anderen NPK aus nahe beieinanderliegenden Leistungsklassen tatsächlich in Wettbewerb miteinander stehen.
61. Auch wenn sich mithin NPK, die zu verschiedenen Leistungsklassen oder sogar zur gleichen Leistungsklasse gehören, insbesondere in bezug auf die Kopiergeschwindigkeit unterscheiden können, haben sie doch übereinstimmende Funktionen und befriedigen im Grunde dieselben Bedürfnisse. Die als solche von der Klägerin nicht bestrittene Feststellung (vgl. Nr. 162 der Erwiderung), daß die Wahl des Kunden häufig davon abhängt, ob er seine Kopiervorrichtungen zentralisieren, d. h. einen hochleistungsfähigen NPK oder mehrere mit geringerer Kapazität anschaffen möchte oder nicht, beweist dies zur Genüge. Mit der Aussage, daß
"der japanische Erfolg in sehr grossem Umfang eine Folge der Entwicklung von Marktsegmenten war, die von den anderen Unternehmen weitgehend vernachlässigt worden waren" (Nr. 144 der Klageschrift),
erkennt Canon im übrigen stillschweigend an, daß die Entwicklung in bestimmten Leistungsklassen zu Lasten anderer Leistungsklassen gehen kann, und wenn auch nur dadurch, daß sie diesen Absatzmöglichkeiten entziehen, die ihnen sonst zur Verfügung gestanden hätten.
62. Dies gilt auch für die Personalkopierer und die NPK der Leistungsklasse 1, so daß Canon nicht behaupten kann, mit der Einführung des von ihr entwickelten PK habe sie einen neuen Markt geschaffen. Canon hat bestenfalls, wie der Rat mit Recht dargelegt hat, den bestehenden NPK-Markt erweitert und eine gesteigerte Nachfrage nach Kleinstkopiergeräten geschaffen. Im übrigen wäre nach den Zahlen von Canon der Marktanteil der Beschwerdeführer in der Leistungsklasse der PK nur von 0 auf 0,8 % angestiegen, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß in dieser einen Leistungsklasse eine mögliche Schädigung darin hätte bestehen können, daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wurde.
63. Unter diesen Umständen scheint mir der Rat berechtigterweise festgestellt zu haben, daß
"Geräte nahe beieinanderliegender Leistungsklassen ausreichend ähnlich sind, um als 'gleichartige Waren' im Rahmen des Verfahrens angesehen zu werden" (Randnr. 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).
Der Klagegrund der unzutreffenden Feststellung der Schädigung kann daher nicht durchgreifen.
E - Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften
64. Nach meiner Auffassung ist der Klagegrund der unzureichenden Begründung in keinem der drei von Canon vorgebrachten Punkte begründet.
65. Canon macht zunächst geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten, um den Normalwert auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ermitteln zu können, ausdrücklich feststellen müssen, daß die verwendeten Preise mit denen für die Errechnung des Ausfuhrpreises herangezogenen "vergleichbar" seien.
66. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. Mai 1987, Minebea/Rat, a. a. O., Randnr. 23); hingegen
"kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung einer Verordnung alle manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnung sind, sofern diese sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört" (vgl. insbesondere das Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-27/89, SCARPE, Slg. 1990, I-1701, Randnr. 27).
Im übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
"die Begründung eines Rechtsetzungsaktes... nicht nur aus seinem Wortlaut, sondern auch aus der Gesamtheit der rechtlichen Regelung des betreffenden Bereichs ergeben" (vgl. das Urteil vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77, An Board Bainne, Slg. 1978, 497, Randnr. 36).
67. Aus einem Vergleich zwischen den Randnummern 5 und 6 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung, die auf die entsprechenden Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung verweisen, einerseits und den nachfolgenden Erwägungen des dem Normalwert gewidmeten Kapitels andererseits folgt nun aber, daß dieser sowohl nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a als auch nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ermittelt worden ist. In diesem Zusammenhang scheint mir Randnummer 7 Absatz 1 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung, die in Randnummer 6 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung ausdrücklich bestätigt worden ist, ausreichend klar und unzweideutig erkennen zu lassen, wie die Gemeinschaftsorgane Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a angewandt haben. Dort heisst es nämlich:
"Obgleich einige Ausführer das Gegenteil behaupteten, vertrat die Kommission die Auffassung, daß es nicht angezeigt wäre, irgendeinen Transferpreis zwischen verbundenen Gesellschaften oder Filialen eines Ausführers bei der Errechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Inlandspreise zu berücksichtigen, da diese Preise im normalen Handel nicht gezahlt werden oder zu zahlen sind. Dementsprechend wurden bei der Bestimmung des Normalwerts nur die Verkaufspreise an die unabhängigen Käufer zugrunde gelegt."
68. Da wie übrigens auch in den Fällen der Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft des Ausführers beim Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt die gegenüber dem ersten unabhängigen Käufer angewandten Preise ebenfalls herangezogen worden sind, um den Ausfuhrpreis zu errechnen, und zwar deshalb, weil die Preise zwischen dem Ausführer in Japan und seiner Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft als wenig zuverlässige Transferpreise angesehen wurden (vgl. Randnrn. 15 und 16 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung), konnte ein sorgfältiger Leser zweifelsfrei erkennen, daß der Rat mit der Heranziehung der Preise gegenüber den ersten unabhängigen Käufern bei der Ermittlung des Normalwerts das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgestellte Erfordernis der Vergleichbarkeit erfuellen wollte. Canon jedenfalls ist sich darüber nicht im unklaren gewesen und hat mit dem ersten sachlichen Klagegrund gerügt, der Rat habe sich bei der Ermittlung des Normalwerts zu Unrecht auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a gestützt. Sie hat damit gezeigt, daß sie durchaus in der Lage war, ihre Rechte zu verteidigen und dies um so mehr, als der Standpunkt des Rates lediglich den der Kommission bestätigte, den sie während des Antidumpingverfahrens hatte kennenlernen können.
69. Die Klägerin macht ferner geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten sich geweigert, die ihnen vorgelegten Beweisstücke zu den Funktionen von CSC zu prüfen, die insbesondere belegt hätten, daß CSC nicht lediglich eine Verkaufsorganisation für NPK von Canon sei.
70. Aus den Erwägungen im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund von Canon ergibt sich nun aber, daß bei Aufteilung von Produktion und Verkauf zwischen zwei rechtlich selbständigen, aber wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen die von der Verkaufsorganisation gegenüber dem ersten unabhängigen Käufer angewandten Preise rechtmässig bei der Ermittlung des Normalwerts verwendet werden dürfen, so daß der Rat, sobald er davon ausgehen konnte, daß CSC für die NPK von Canon die Aufgaben erfuellte, die normalerweise einer Verkaufsorganisation obliegen, nicht mehr gehalten war, die Beweisstücke zu prüfen, die andere Funktionen von CSC betrafen. Im übrigen hat der Rat nie bestritten, daß CSC tatsächlich andere Funktionen dieser Art erfuellte.
71. Was schließlich die Gründe für die Weigerung anlangt, bestimmte Kosten in direkter Beziehung zu den Verkäufen zu sehen, genügt es, auf Randnummer 26 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung zu verweisen, die in Randnummer 20 der Begründungserwägungen der endgültigen Verordnung bestätigt worden sind. Die Gemeinschaftsorgane weisen dort ausdrücklich darauf hin, daß Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen nur dann im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung als in "direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehend" angesehen werden können, wenn die Kosten "zur Erfuellung der fraglichen Verkaufsbedingungen unbedingt notwendig sind", also "anfallen, weil ein besonderer Verkauf getätigt wird". Weiter wird dort ausgeführt: "Im allgemeinen stehen Gemeinkosten, wo immer sie anfallen, nicht in so einer direkten funktionellen Beziehung und sind daher nicht abziehbar. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Richtschnur abzuweichen." Was insbesondere die Rücknahmezahlungen betrifft, erinnere ich daran, daß der Rat den Standpunkt der Gemeinschaftsorgane besonders eingehend in den Randnummern 13 und 14 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dargelegt hat.
72. Man kann also nicht davon ausgehen, daß die Gemeinschaftsorgane nicht erläutert hätten, was sie unter "Kosten in direkter Beziehung" zu den Verkäufen verstanden haben, oder nicht die Gründe angegeben hätten, die sie bewogen haben, Berichtigungen wegen der verschiedenen von der Klägerin geltend gemachten Kostenarten zu versagen. Die Frage, ob ihre Auslegung zutraf und ob sie somit die verlangten Berichtigungen zu Recht versagt haben, gehört zum dritten, vorstehend geprüften Klagegrund, der sich auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung bezieht.
73. Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, daß der angebliche Widerspruch bezueglich des bei den ÖM-Verkäufen von Canon zugrunde gelegten Ausfuhrpreises, auf den die Klägerin sich am Ende ihrer Erwiderung berufen hat, auf einem Mißverständnis beruht, dem die Klägerin zum Opfer gefallen ist. Canon macht geltend, aus den Randnummern 16 und 92 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung gehe klar hervor, daß bei diesen Verkäufen Ausfuhrpreis der gegenüber den ÖM-Kunden angewandte Preis gewesen sei, und dies stehe im Widerspruch zu der Behauptung des Rates im Verfahren vor dem Gerichtshof, er habe auf alle Verkäufe von Canon an ÖM in der Gemeinschaft Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung angewandt.
74. Im zweiten Satz der Randnummer 16 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung heisst es:
"Was die unter Randziffer 18 derselben Verordnung behandelte Frage der Verkäufe an ÖM anbetrifft, so bestätigt der Rat die Sachaufklärung der Kommission, wonach die Ausfuhrpreise unter diesen Umständen zur Berücksichtigung der Funktion der Tochtergesellschaft des Ausführers bei diesen Verkäufen entsprechend berichtigt werden sollten."
Zuvor hatte der Rat sowohl in Randnummer 15 als auch zu Beginn der Randnummer 16 erläutert, warum und wie er Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b auf Verkäufe in der Gemeinschaft unter Einschaltung von Tochtergesellschaften der Ausführer angewandt hatte. Er war insbesondere der Auffassung, daß der zwischen dem Ausführer in Japan und seiner Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft geltende Preis, der der zur Ausfuhr gezahlte Preis war und demnach als Ausfuhrpreis im Sinne der Antidumpingregelung hätte dienen sollen, ein wenig zuverlässiger Transferpreis sei und daher der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises gegenüber dem ersten unabhängigen Käufer rechnerisch ermittelt werden müsse. In diesem Zusammenhang betrachtet kann mit dem Ausdruck "Ausfuhrpreise" in Randnummer 16 Satz 2 der Begründungserwägungen nur der besagte, für die Errechnung des Ausfuhrpreises verwendete Wiederverkaufspreis gemeint sein. Auf diesen Wiederverkaufspreis sind die Berichtigungen "zur Berücksichtigung der Funktion der Tochtergesellschaft des Ausführers bei diesen Verkäufen" an ÖM angewandt worden. Wie wir sahen, hat im übrigen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990, Gestetner/Rat und Kommission (a. a. O.) die Anwendung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung auf Verkäufe an ÖM für rechtmässig erklärt.
75. Auch die Passage in Randnummer 92 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, in der es heisst:
"... folglich ist der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gezahlte Preis der Preis, den die ÖM an den betroffenen japanischen Hersteller zahlen",
muß in ihrem eigenen Zusammenhang verstanden werden, also in dem der allgemeinen Frage, ob ÖM als Exporteure behandelt werden können, für die gesonderte Dumpingspannen hätten errechnet werden müssen. Dies greift mithin keineswegs der Art und Weise vor, wie der Ausfuhrpreis in einem konkreten Fall ermittelt werden muß. Nichts beweist im übrigen, daß die Gemeinschaftsorgane für den Fall, daß die Tochtergesellschaften der Exporteure bei den Verkäufen an ÖM in der Gemeinschaft nicht beteiligt worden wären, nicht den "vom ÖM an den betreffenden Hersteller gezahlten Preis" als Ausfuhrpreis betrachtet hätten.
Ergebnis
76. Da mithin keinem der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe Erfolg beschieden ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage als unbegründet abzuweisen und Canon die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der beiden Streithelfer aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ABl. L 54, S. 12.
(2) ABl. L 201, S. 1.
(3) Vgl. die sog. "Kugellagerurteile" vom 7. Mai 1987 (Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84, Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975).
(4) Vgl. das Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric/Rat, Slg. 1988, 5855, Randnr. 31.
(5) Vgl. das Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 37).
(6) Vgl. wegen ähnlicher Fälle, in denen Herabsetzungen der Dumpingspanne eine Abänderung des in Höhe der Schädigung festgesetzten Zollsatzes nicht rechtfertigten, die Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 24) und in der Rechtssache TEC/Rat (a. a. O., Randnr. 41).
(7) Vgl. Nr. 95 der Erwiderung.
(8) Vgl. insbesondere das Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 260/84 (Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 43).
(9) Vgl. Nrn. 82 bis 98 der Klageschrift.
(10) Vgl. insbesondere das Urteil vom 7. Mai 1987 (Minebea/Rat, a. a. O., Randnr. 45).
(11) Vgl. in diesem Sinne bezueglich der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts das Urteil vom 5. Oktober 1988 (Canon/Rat, a. a. O., Randnr. 26).
(12) Vgl. insbesondere Nr. 155 der Erwiderung.