61987C0133

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 5. Juli 1989. - NASHUA CORPORATION GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - DUMPING - VERPFLICHTUNGSERKLAERUNG - ENDUELTIGER ZOLL - NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 133/87 UND 150/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00719


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Mit ihrer Klage in der Rechtssache C-133/87 beantragt die Firma Nashua Corporation, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, die Nichtigerklärung der Rechtshandlung, mit der die Kommission die Verpflichtung abgelehnt hat, die die Klägerin gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 des Rates vom 23 . Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ) ( nachstehend : "Grundverordnung ") im Zuge der Antidumpinguntersuchung angeboten hatte, die die Kommission wegen der Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan durchgeführt hat .

2 . Mit ihrer knapp vierzehn Tage später erhobenen Klage ( Aktenzeichen C-150/87 ) beantragen Nashua und 9 ihrer zu 100 % von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften, von denen 8 ihren Sitz in einem Land der Gemeinschaft haben, die Nichtigerklärung der Verordnung ( EWG ) Nr . 535/87 des Rates vom 23 . Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan ( 2 ) ( nachstehend : "abschließende Verordnung "). Zu den von ihnen geltend gemachten Klagegründen gehört auch die Rüge, die Ablehnung der angebotenen Verpflichtung durch die Kommission, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache C-133/87 ist, sei rechtswidrig . Ich schlage Ihnen vor, zunächst die Rechtssache C-133/87 und dann die Rechtssache C-150/87 zu untersuchen .

I - Die Rechtssache C-133/87

3 . Mit Schreiben vom 9 . Dezember 1986 bot Nashua Corporation der Kommission eine Verpflichtung an, deren wesentliche Klausel wie folgt lautete :

"Nashua Corporation verpflichtet sich hiermit für sich selbst und ihre Tochtergesellschaften in der EWG, nicht mehr als die folgenden Mengen von Photokopiergeräten der Tarifstelle 90.10 A des Gemeinsamen Zolltarifs ( die dem Nimexe-Kodex 90-10-22 entspricht ) mit Ursprung in Japan nach der Gemeinschaft auszuführen :

1987 48 536 Einheiten

1988 48 536 Einheiten

1989 48 536 Einheiten

1990 48 536 Einheiten

1991 48 536 Einheiten"

4 . Die Verpflichtungserklärung sah ferner vor, daß die Klägerin ihr möglichstes tun würde, um zu verhindern, daß die Verpflichtung durch Weiterverkäufe aus Gebieten ausserhalb der EWG umgangen würde, und um der Kommission zum Zweck der Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung in regelmässigen Abständen Berichte vorzulegen und Informationen zu liefern . Die Verpflichtung sollte am 1 . Januar 1987 in Kraft treten .

5 . Mit Entscheidung, die der Klägerin am 27 . Januar 1987 zugestellt wurde, lehnte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot ab . Der wesentliche Teil der Entscheidung der Kommission ist im Sitzungsbericht wiedergegeben .

6 . Während die Kommission im schriftlichen Verfahren die Meinung vertreten hatte, die Klage von Nashua Corporation müsse wahrscheinlich als zulässig angesehen werden, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen .

7 . Da der Gerichtshof die Frage nach der Zulässigkeit einer Klage von Amts wegen prüfen kann, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Änderung der Haltung der Kommission ein neues Angriffsmittel darstellt, das verspätet geltend gemacht wurde .

8 . Nashua war unzweifelhaft Adressat einer Entscheidung der Kommission, nämlich eines Schreibens, das ihr mitteilte, daß ihr Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden könne . Auf den ersten Blick scheint also der Tatbestand von Artikel 173 Absatz 2 erfuellt zu sein .

9 . Die Kommission macht jedoch geltend, es liege keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieses Artikels vor, da die Ablehnung des Angebots lediglich zur Folge habe, daß sich das tatsächliche Risiko der Einführung eines Antidumpingzolls erhöhe, im übrigen jedoch die Rechtsstellung des Unternehmens, dessen Angebot abgelehnt wurde, nicht in eindeutiger Weise ändere . Ausserdem stelle eine solche Entscheidung der Kommission lediglich eine Zwischenstation auf dem Weg zu einer anderen Entscheidung dar und könne deswegen nicht mit einer gesonderten Klage angefochten werden .

10 . Ich möchte mich zunächst diesem letzten Vorbringen zuwenden . Sicherlich lässt sich keine strenge Parallele zwischen dem Fall der Ablehnung eines Verpflichtungsangebots und dem Sachverhalt ziehen, der dem von der Kommission zitierten Urteil in der Rechtssache IBM ( 3 ) zugrunde lag . Die Beklagte hat übrigens selbst eingeräumt, daß der Ausdruck "vorbereitende Maßnahme" im vorliegenden Zusammenhang nicht passend sei . In der Rechtssache IBM ging es um eine Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( ABl . Nr . 13, S . 205 ), und die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 19 dieser Verordnung . Diese beiden Handlungen stellen ohne jeden Zweifel obligatorische Zwischenstationen eines jeden Verfahrens dar, das zur Verhängung einer Geldbusse wegen wettbewerbsfeindlichen Verhaltens führt; der Gerichtshof hat sie daher mit Recht als "Maßnahmen rein vorbereitender Art" ( Urteil IBM, Randnr . 12 ) oder "vorbereitende Verfahrenshandlungen" bezeichnet .

11 . Man könnte im Gegenteil versucht sein, in der Unterbreitung eines Verpflichtungsangebots und der zugehörigen Entscheidung "ein besonderes Verfahren ..., das sie von demjenigen unterscheidet, welches der Kommission oder dem Rat die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll" ( Urteil IBM, Randnr . 11 ) zu erblicken . Ausser in den Fällen, in denen die Kommission selbst die Übernahme von Verpflichtungen vorschlägt ( Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr . 2176/84 des Rates ), wird ein solches Verfahren nämlich nur ausgelöst, wenn das betroffene Unternehmen hierzu die Initiative ergreift, was nicht stets der Fall ist . Es handelt sich also nicht um eine notwendige und obligatorische Etappe des Hauptverfahrens, in dem festgestellt werden soll, ob Dumping vorliegt und eine Schädigung eingetreten ist .

12 . Aber auch wenn es sich um ein besonderes Verfahren handelt, "schließt" die Ablehnung der Verpflichtung durch die Kommission dieses Verfahren nicht wirklich "endgültig ab" ( ein Ausdruck, der unter der Randnr . 11 des Urteils IBM ebenfalls verwendet wird ). Der Rat hat nämlich die Möglichkeit, die Entscheidung der Kommission unmittelbar oder mittelbar umzustossen .

13 . Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterrichtet die Kommission unverzueglich den Rat und die Mitgliedstaaten, wenn sie beschlossen hat, einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen . Das bedeutet, daß der Rat, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verpflichtung angeboten und von der Kommission abgelehnt worden war, gegebenenfalls die Entscheidung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Zolls aufheben und statt dessen das Angebot annehmen kann .

14 . Was geschieht, wenn eine Verpflichtung erst nach diesem Verfahrensabschnitt angeboten wird? Gemäß Artikel 12

"setzt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Konsultationen (( des in Artikel 6 vorgesehenen, sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzenden und von einem Vertreter der Kommission geleiteten Ausschusses )) von der Kommission unterbreiteten Vorschlag"

einen endgültigen Antidumpingzoll fest . Die in Rede stehenden Konsultationen erstrecken sich insbesondere auf :

"d ) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping oder die Subventionen hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung ".

15 . Es könnte also geschehen, daß eine Mehrheit des Beratenden Ausschusses der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls ablehnend gegenübersteht und die Annahme der angebotenen Verpflichtung vorzieht . In einem solchen Fall könnte die Kommission letztlich beschließen, ihre Entscheidung, das Angebot abzulehnen, rückgängig zu machen . Wenn die Kommission dagegen beschlösse, dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen, so wäre denkbar, daß im Rat keine qualifizierte Mehrheit zustande kommt und daß die Ratsmitglieder, die gegen diesen Vorschlag gestimmt haben, die Meinung äussern, daß die durch das festgestellte Dumping verursachte Schädigung durch Annahme des Verpflichtungsangebots beseitigt werden könne . In diesem Fall würde sich die Kommission höchstwahrscheinlich veranlasst sehen, ihre erste Entscheidung aufzuheben und das vorgelegte Verpflichtungsangebot letzten Endes anzunehmen, um eine Schädigung der Industrie der Gemeinschaft zu verhindern . Der vorläufige Zoll wird nämlich nach vier Monaten hinfällig .

16 . Wie im übrigen namentlich die Verordnung Nr . 2075/82 des Rates vom 28 . Juli 1982 betreffend Einfuhren von Wechselstrommotoren mit Ursprung in bestimmten osteuropäischen Ländern ( ABl . L 220 vom 29 . 7 . 1982, S . 36 ) zeigt, kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb des Beratenden Ausschusses dazu führen, daß der Rat selbst vor die Wahl gestellt wird, entweder einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen oder ein Verpflichtungsangebot der Exporteure anzunehmen, und sich für die zweite Lösung entscheidet .

17 . Möglich ist schließlich auch, daß die Kommission und der Rat oder der Rat allein zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen der Verordnung Nr . 2176/84 nicht erfuellt sind und das Verfahren daher einzustellen ist .

18 . Wir können also festhalten, daß die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots erst dann wirklich endültig wird, wenn sie durch die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls seitens des Rates bestätigt wird . Meiner Meinung nach lässt sich nicht bestreiten, daß jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die Ablehnung des Angebots als Handlung anzusehen ist, die geeignet ist, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen, da sie zur Folge hat, daß dieser eine alternative Möglichkeit abgeschnitten wird, nämlich die, durch Übernahme einer Verpflichtung der Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zu entgehen . Ich zögere daher, mich der Auffassung der Kommission anzuschließen, wonach eine Entscheidung, mit der eine Verpflichtung abgelehnt wird, ihrer Natur nach keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages darstellt . Ein solcher Akt bringt sehr wohl die vorerwähnten Rechtswirkungen mit sich, aber diese Wirkung ist so lange nur potentiell, als der Rat noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat .

19 . Ohne Zweifel waren es diese Gründe, die Sie veranlasst haben, in Ihrem Beschluß vom 11 . November 1987 ( 4 ), mit dem Sie die Klage von Nashua auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr . 535/87 des Rates, soweit sie gegen die Kommission gerichtet war, als unzulässig abgewiesen haben, festzustellen, daß

"sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozeß des Rates (( einfügt ))" ( Randnr . 6 ).

20 . Ich schlage Ihnen daher vor, die gesonderte Klage von Nashua gegen den Akt, mit dem die Kommission das Verpflichtungsangebot der Firma abgelehnt hat, als unzulässig abzuweisen und der Klägerin die Kosten in der Rechtssache C-133/87 aufzuerlegen .

21 . Die Argumente, die Nashua zur Sache selbst vorbringt, um ihre Ansicht zu stützen, die Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots sei rechtswidrig, sollen später im Rahmen der Rechtssache C-150/87 geprüft werden, da diese Rechtsbehauptung zu den Klagegründen gehört, die im Rahmen dieser Rechtssache geltend gemacht werden .

II - Die Rechtssache C-150/87

22 . Abgesehen von dem söben erwähnten Klagegrund macht Nashua drei Klagegründe geltend, die sie selbst in ihrer Klageschrift ( Nr . 18 ) wie folgt zusammenfasst :

"A -Der Rat hat die Bestimmungen seiner Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 fehlerhaft angewendet, indem er im Verfahren und bei den von der Verordnung getroffenen Maßnahmen die Klägerin nicht als gesonderten Exporteur behandelt hat .

B -Der Rat hat seine Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 dadurch verletzt, daß er den Antidumpingzoll auf der Grundlage von Zahlen errechnet hat, die sämtliche Einfuhren der Klägerin unberücksichtigt lassen .

C -Der Rat hat unter Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 des Rates die Klägerin in rechtswidriger Weise diskriminiert, indem er gegen die Klägerin und die Firma Ricoh einen Antidumpingzoll zu einem einheitlichen Satz festgesetzt hat ."

23 . Es genügt, diese Rügen zu lesen, um festzustellen, daß die Klägerin sich bald als Exporteur von Normalpapierkopierern ( nachstehend : NPK "), bald als Importeur ansieht und daß sie es ablehnt, in gleicher Weise behandelt zu werden wie die Firma Ricoh Company Limited, die ihren Sitz in Japan hat und Hersteller der NPK ist, die den Firmennamen Nashua tragen .

24 . Das erklärt sich daraus, daß die Klägerin in der Rechtssache C-150/87 aus mehreren Parteien besteht . Soweit sie sich als wirtschaftliche Einheit ansieht, definiert sie sich selbst ( siehe Nr . 2 der Klageschrift ) als "Lieferanten von Photokopiergeräten mit dem Firmennamen Nashua, die sie in der EWG und in zahlreichen anderen Ländern verkauft ". Sie setzt sich aber einerseits aus Nashua Corporation, "dem Exporteur von Photokopiergeräten mit dem Firmennamen Nashua aus Japan", andererseits aus deren Tochtergesellschaften zusammen, "den Importeuren von Photokopiergeräten mit dem Firmennamen Nashua in der Gemeinschaft ". Was feststeht und nicht bestritten wird, ist, daß "die Klägerin den grössten Teil ihrer Photokopiergeräte bei der Firma Ricoh Company Limited in Japan kauft, die in ihren Produktionsstätten in Japan Apparate unter dem Firmennamen Nashua herstellt ...".

25 . Wegen dieser zuletzt genannten Merkmale rechnet der Rat die Klägerin der Gruppe der "Original Equipment Manufacturers" ( nachstehend : "ÖM ") zu, die er in Randziffer 8 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung als Einführer definiert, die in der Gemeinschaft unter ihrem eigenen Firmennamen Waren verkaufen, die sie bei NPK in die Gemeinschaft exportierenden Firmen gekauft haben . Er folgert hieraus einmal, daß die Klage unzulässig sei, da die Klägerin im vorliegenden Fall überdies auch nicht mit einem Hersteller-Exporteur geschäftlich verbunden sei ( siehe Punkt 11 der Klagebeantwortung ), zum anderen daß weder er selbst noch die Kommission dadurch die Grundverordnung verletzt hätten, daß sie die Klägerin nicht als eigenständigen Exporteur behandelt und das Verpflichtungsangebot mit der Begründung abgelehnt hätten, es stamme von einem Importeur .

26 . Neu an den vorliegenden Rechtssachen ist somit im wesentlichen der wirtschaftliche Status der Klägerin . In den noch vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen 171/87 und 172/87, 174/87 bis 179/87, in denen es um Klagen gegen dieselbe abschließende Verordnung geht, sind die Kläger sämtlich japanische Exporteure von NPK, die sowohl in der abschließenden Verordnung als auch in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2640/86 der Kommission vom 21 . August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan ( 5 ) ( nachstehend : "vorläufige Verordnung ") namentlich genannt werden . In den Antidumpingsachen, über die der Gerichtshof bereits früher zu entscheiden hatte, waren die Kläger entweder Hersteller und Exporteure von Waren, die mit einem Antidumpingzoll belegt worden waren, oder - zumeist ausschließliche - Importeure solcher Waren, gleichviel ob sie Tochtergesellschaften eines selbst exportierenden Herstellers oder in anderer Weise mit einem solchen Hersteller verbunden waren .

27 . Im vorliegenden Fall ist Nashua ( mit welchem Namen ich die Klägerin als wirtschaftliche Einheit bezeichne ) sicherlich kein Hersteller; ihre Eigenschaft als Exporteur ist umstritten . Als Importeur ist sie andererseits weder Tochtergesellschaft eines selbst exportierenden Herstellers noch unabhängiger Importeur von Waren, die mit dem Firmennamen eines selbst exportierenden Herstellers versehen sind . Nach dieser Klarstellung will ich mit der Prüfung der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede beginnen .

A - Die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-150/87

28 . Der Rat macht die Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-150/87 mit der Begründung geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen . Er räumt zwar ein, daß sich Nashua bis zu einem gewissen Grade in einer anderen Lage befinde als der nicht geschäftlich verbundene Importeur in der Rechtssache Allied Corporation u . a./Kommission ( Urteil vom 21 . Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Slg . 1984, 1005 ), ist aber der Meinung, sie erfuelle insoweit nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im Beschluß vom 8 . Juli 1987 in der Rechtssache 279/86 ( SA Sermes/Kommission, Slg . 1987, 3109 ), aufgestellten Voraussetzungen .

29 . In diesem Beschluß hatte der Gerichtshof zunächst daran erinnert, "daß die Verordnungen über die Einführung eines Antidumpingzolls ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten", und anschließend den Stand seiner Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst :

"Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß bestimmte Vorschriften dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Ausführer des betreffenden Erzeugnisses, denen Dumpingpraktiken unter Verwertung von Daten aus ihrer Geschäftstätigkeit vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen . Dies ist im allgemeinen bei Herstellungs - und Ausfuhrunternehmen der Fall, die nachweisen können, daß sie in den Handlungen der Kommission oder des Rates identifiziert oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen worden sind ( siehe erwähntes Urteil vom 21 . Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/85 und 275/85 und Urteil vom 23 . Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg . 1985, 1621 ).

Das gleiche gilt für diejenigen Einführer, die vor den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraktik dadurch, daß die Ausfuhrpreise aufgrund ihrer Wiederverkaufspreise, und nicht aufgrund der von den betreffenden Herstellern oder Ausführern praktizierten Ausfuhrpreise festgesetzt wurden, unmittelbar betroffen sind ( siehe das Urteil vom 29 . März 1979 in der Rechtssache 118/77, ISO, Slg . 1979, 1277, und das erwähnte Urteil vom 21 . Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/83 und 275/83 ). Wie aus Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr . 2176/84 hervorgeht, kann eine solche Errechnung der Ausfuhrpreise unter anderem dann vorgenommen werden, wenn eine geschäftliche Verbindung zwischen Ausführer und Einführer besteht" ( Randnrn . 15 und 16 ).

Der Gerichtshof hat dann weiterhin festgestellt, daß die Klägerin ( SA Sermes ) zu keiner der beiden oben beschriebenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern gehörte . Als Importfirma war sie nicht mit dem Exporteur des betroffenen Erzeugnisses geschäftlich verbunden; ebensowenig war das Vorliegen einer Dumpingpraktik aufgrund ihrer Wiederverkaufspreise festgestellt worden . Der Gerichtshof hat auch nicht die Tatsache als relevant angesehen, daß das Unternehmen in seinem Mitgliedstaat ausschließlicher Importeur der betroffenen Waren war und daß es an den aufeinanderfolgenden Abschnitten der Untersuchung beteiligt gewesen war . Infolgedessen hat er die Klage als unzulässig abgewiesen .

30 . Die Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheidet also zwischen Herstellern und Exporteuren einerseits und Importeuren andererseits . Innerhalb dieser zweiten Gruppe wird eine weitere Unterscheidung zwischen den "geschäftlich verbundenen" und den unabhängigen Importeuren getroffen . Wie bereits im Urteil vom 6 . Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 ( Alusuisse Italia/Kommission, Slg . 1982, 3463 ) entschieden wurde, können diese Personen nicht zulässigerweise die Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls beantragen, da dieser Zoll sie als Angehörige einer allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppe berührt, das heisst wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Einführer des dem Antidumpingzoll unterliegenden Erzeugnisses ( siehe die Randnrn . 9 bis 11 ).

31 . Dem Rat zufolge gehört Nashua aber gerade zur Gruppe der unabhängigen, das heisst nicht mit einem Hersteller geschäftlich verbundenen Importeure . Überdies beruhe der Ausfuhrpreis im vorliegenden Fall auf den Verkäufen des exportierenden Herstellers Ricoh an Nashua, nicht auf dem Wiederverkaufspreis von Nashua .

32 . Ausserdem sei auch die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bei den Verkäufen an die ÖM, zu denen Nashua gehöre, auf Angaben gestützt worden, die von dem exportierenden Hersteller Ricoh und nicht von Nashua stammten . Infolgedessen seien das Vorliegen der Dumpingpraktik und die Dumpingspanne nicht aufgrund von Angaben der Klägerin festgestellt worden, die somit in der angefochtenen Verordnung nicht "individualisiert" werde .

33 . Die Folgerungen, die der Rat hiernach aus der Rechtsprechung im Falle Sermes für den Fall Nashua zieht, sind sicherlich zutreffend . Was mir jedoch hinsichtlich der Zulässigkeit von Klagen in Antidumpingsachen ausschlaggebend erscheint, ist nicht so sehr die Eigenschaft als selbst exportierender Hersteller oder als mit einem Importeur geschäftlich verbundener Kläger, sondern die Art und Weise, in der die konkrete Situation des Betroffenen in Betracht gezogen wurde .

34 . Aus den bisherigen Darlegungen geht in der Tat hervor, daß als Personen, die von einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls individuell betroffen sind, Hersteller, Exporteure und Importeure in Betracht kommen . Keine dieser Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wird daher grundsätzlich ausgeschlossen .

35 . Es geht aber hieraus auch hervor, daß die blosse Eigenschaft als Hersteller oder Exporteur eines einem Antidumpingzoll unterliegenden Erzeugnisses nicht ausreicht, damit der fragliche Wirtschaftsteilnehmer als individuell betroffen angesehen werden kann . Entscheidend ist, daß die Dumpingpraktiken den in Rede stehenden Personen auf der Grundlage von Angaben zugerechnet werden, die von ihrer geschäftlichen Tätigkeit herrühren . In dieser Hinsicht begründet der Umstand, daß der Kläger in den Handlungen der Kommission oder des Rates identifiziert oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen wurde, eine starke Vermutung, liefert aber nicht notwendigerweise den Beweis dafür, daß dies tatsächlich der Fall gewesen ist ( siehe die Wendung "im allgemeinen" unter Randnr . 15 des Beschlusses in der Rechtssache Sermes ).

36 . Ebensowenig genügt es für das individuelle Betroffensein, daß der Importeur mit dem Exporteur des fraglichen Erzeugnisses geschäftlich verbunden ist . In der Rechtssache Sermes hat sich der Gerichtshof nicht einfach mit der Feststellung begnügt, die Klägerin habe nicht die Eigenschaft eines geschäftlich verbundenen Importeurs; er hat vielmehr hinzugefügt, daß das Vorliegen eines Dumpings im damaligen Fall nicht aufgrund des Wiederverkaufspreises der Klägerin, sondern der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise festgestellt worden war . Grund hierfür ist, daß auch im Falle einer wirtschaftlichen Verbindung die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf dieser Grundlage nicht notwendigerweise die einzig mögliche ist ( siehe das Wort "kann" in Randnr . 16 des Beschlusses in der Rechtssache Sermes ).

37 . Ist aber die geschäftliche Verbindung keine ausreichende Voraußsetzung dafür, daß der Importeur als individuell betroffen angesehen werden kann, so stellt sie andererseits auch keine notwendige Voraussetzung hierfür dar . In der Tat ist der Fall der geschäftlichen Verbindung nicht der einzige, in dem Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr . 2176/84 die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage des Weitverkaufspreises des Importeurs gestattet ( siehe die Worte "unter anderem" in Randnr . 16 des Beschlusses in der Rechtssache Sermes ).

38 . Wie dem auch sei, in dem uns heute beschäftigenden Fall glaube ich nicht, daß es unbedingt notwendig ist, diese Frage weiter zu vertiefen oder aus den vom Rat getroffenen Feststellungen die gleichen Folgerungen zu ziehen wie dieses Organ und die Klage als unzulässig anzusehen .

39 . Wie ich bereits in meinen einleitenden Ausführungen dargelegt habe, liegt das Besondere dieses Rechtsstreits nämlich darin, daß Nashua ein ÖM ist und als solcher die Eigenschaft sowohl eines Exporteurs als auch eines Importeurs von NPK mit dem Firmennamen Nashua für sich in Anspruch nimmt . Auch der Rat räumt ein, daß Nashua faktisch die mit ihrem Firmennamen versehenen NPK der Firma Ricoh aus Japan nach der Gemeinschaft ausführt, obgleich er dieser Tatsache im Rahmen der Antidumpingregelung jede Relevanz abspricht . Er erkennt ausserdem an, daß sich das Unternehmen in einer anderen Lage befindet als der unabhängige Importeur in der Rechtssache Allied Corporation ( Punkt 7 der Klagebeantwortung ) und rechnet es einer Gruppe von Firmen zu, die als einzige und ausschließliche Importeure von NPK unter ihrem eigenen Firmennamen oder ihrer eigenen Marke auftreten ( Punkt 8 der Klagebeantwortung ).

40 . Muß hieraus gefolgert werden, um die Formulierung Ihrer ständigen Rechtsprechung aufzugreifen, daß die angefochtene Verordnung die Klägerin nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt, sondern lediglich wegen ihrer objektiven Eigenschaft als ÖM, ebenso wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in einer gleichgelagerten Situation befindet, das heisst derjenigen eines ÖM, der unter seinem eigenen Firmennamen in Japan hergestellte NPK importiert? ( Siehe das Urteil vom 14 . Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker, Slg . 1983, 2559 .)

41 . Ich glaube das nicht . Zunächst einmal bilden die ÖM keine anonyme Gruppe, die derjenigen der "Importeure" ähnlich wäre . Der auf die NPK der Firma Nashua gelegte Antidumpingzoll findet nicht unterschiedslos für alle ÖM Anwendung . Bei jedem von ihnen ist der Zoll von der Gewinnspanne abhängig, die hinsichtlich des Herstellers festgestellt wurde, dessen Photokopiergeräte sie unter ihrem eigenen Firmennamen verkaufen . Nashua wird von der in Rede stehenden Verordnung somit nicht lediglich wegen ihrer objektiven Eigenschaft als ÖM berührt, sondern als ein ÖM, der die von Ricoh hergestellten Waren verkauft .

42 . In der Tat sind es nämlich die Feststellungen betreffend eines von Ricoh, dem Hersteller, begangenen Dumpings, die dazu geführt haben, die den Firmennamen Nashua tragenden Erzeugnisse mit demselben Antidumpingzoll zu belegen wie die unter dem Firmennamen von Ricoh verkauften Waren . Ich halte es daher für richtig, davon auszugehen, daß Nashua von diesen Feststellungen und der Verhängung dieser Zölle in gleicher Weise betroffen ist wie Ricoh . Wenn Ricoh, wie nicht bestritten wird, individuell betroffen ist und deshalb zulässigerweise auf Nichtigerklärung der Verordnungsbestimmungen klagen kann, die ihre Erzeugnisse mit dem genannten Antidumpingzoll belegen, so muß dies ebenso für Nashua hinsichtlich der unter ihrem eigenen Firmennamen verkauften Waren gelten .

43 . Dieses Ergebnis erscheint mir um so gerechtfertigter, als der Rat vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Beziehungen zwischen Ricoh und Nashua, namentlich des Unterschieds zwischen den Verkäufen von Ricoh an Nashua und denjenigen an andere Käufer, seine Feststellungen über das Vorliegen von Dumpingpraktiken der Firma Ricoh getroffen und für Ricoh eine gewogene Dumpingspanne ermittelt hat .

44 . Zugleich kann Nashua aber nicht einfach Ricoh gleichgestellt werden, da die von ihr eingeführten Geräte eine andere Verkleidung aufweisen, die sie als Erzeugnisse der Firma Nashua kennzeichnet .

45 . Ferner bin ich der Meinung, daß, wenn ein unter einer bestimmten Marke eingeführtes Erzeugnis bei seinem Verbringen in die Gemeinschaft einer zollrechtlichen Ausnahmeregelung unterworfen wird, die Firma, mit deren spezifischer Marke dieses Erzeugnis versehen ( oder für die die Marke eingetragen oder die deren Inhaberin ) ist, durch die Maßnahme, die diese besondere Regelung getroffen hat, unmittelbar und individuell betroffen ist, auch wenn sie nicht als Exporteur im Sinne der Antidumpingvorschriften anzusehen ist . Die Marke ist in der Tat das Kennzeichen des Erzeugnisses und individualisiert es gegenüber jedem anderen Erzeugnis, selbst wenn das Erzeugnis in der gleichen Gestalt von einer anderen Firma als der Inhaberin dieser Marke hergestellt und geliefert wird und sich vom technischen Standpunkt aus nicht von den dieser anderen Firma unter deren eigener Marke hergestellten und verkauften Erzeugnissen unterscheidet . Auf dem Wege über das Erzeugnis individualisiert die Marke ihren Inhaber und versetzt ihn in eine Lage, die ihn gegenüber jeder anderen Person kennzeichnet .

46 . Im übrigen veranschaulicht gerade die Anwendung der angefochtenen Verordnung in besonders beredter Weise die Tatsache, daß die Marke das Erzeugnis und den Inhaber dieses Zeichens, insbesondere einen ÖM, im Verhältnis zu jeder anderen Person individualisiert . Nehmen wir den Fall Gestetner . Sieht sich der Zollbeamte einem mit diesem Firmennamen versehenen Photokopiergerät gegenüber, so wird sein erster Gedanke in der Regel zunächst der sein, daß ein solches Erzeugnis dem allgemeinen Antidumpingzoll von 20 % unterliege, da Gestetner nicht zu den drei in Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Herstellern gehört, für deren Erzeugnisse ein besonderer Zollsatz gilt . Der Rat hat aber in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die von Mita hergestellten Geräte der Firma Gestetner dem für die von dieser Firma hergestellten Erzeugnisse geltenden Zollsatz von 12,6 % unterliegen . Der Wortlaut der Verordnung enthält indessen keinerlei Anhaltspunkte, die es dem Zollbeamten gestatten würden, dies herauszufinden . Nachdem Gestetner die Anwendung des Zollsatzes von 12,6 % anstelle des auf den ersten Blick scheinbar anwendbaren Satzes von 20 % gefordert hatte, musste der Zollbeamte bei seinen staatlichen Behörden oder bei der Kommission Erkundigungen einziehen, um diese Tatsache bestätigt zu bekommen . Später ließ man dann den staatlichen Zolldienststellen erläuternde Bemerkungen zu der Verordnung zukommen, die ein für allemal die in Rede stehende Frage klärten . Unbestreitbar werden also die mit dem Namen der Firma Gestetner versehenen Erzeugnisse bei der Verzollung individualisiert, was meines Erachtens bedeutet, daß diese Firma ebenso wie die Firma Mita von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist .

47 . Daß die Lage im Fall Nashua nicht die gleiche ist, liegt einzig und allein daran, daß für die Erzeugnisse der Firma Ricoh der allgemeine Zollsatz von 20 % gilt . Hätte aber die Berechnung der Dumpingspanne zu einem anderen Ergebnis geführt, so hätte der Fall gleichgelagert sein können .

48 . In zweiter Linie möchte ich bemerken, daß im vorliegenden Fall wegen der etwas zwitterhaften Natur der ÖM die Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit eng miteinander verbunden sind . Nashua wirft dem Rat vor, sie nicht als Ausführerin ihrer eigenen Erzeugnisse behandelt und insbesondere für die mit ihrem Firmennamen versehenen Erzeugnisse keine gesonderte Dumpingspanne berechnet zu haben, die sich von derjenigen unterschieden hätte, die für die Ricoh-Erzeugnisse festgesetzt worden sei . Der Rat verteidigt sich mit dem Argument, Nashua sei Importeur von Erzeugnissen, die zwar mit ihrem Firmennamen versehen, in Wirklichkeit aber im Sinne der Antidumpingvorschriften Erzeugnisse von Ricoh seien .

49 . Wollte man unter diesen Umständen die Zulässigkeit davon abhängig machen, wie der Rat Funktion und Aufgabe von Nashua aufgefasst und dementsprechend auf die Firma die Grundregeln der Antidumpingvorschriften angewandt oder nicht angewandt hat, so liefe dies darauf hinaus, die Anwendung dieser Regeln auf Wirtschaftsteilnehmer wie die ÖM nach dem Belieben des Rates jeglicher unmittelbaren Kontrolle durch den Gerichtshof zu entziehen .

50 . Aber auch wenn die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet bei der Bestimmung der Dumpingspannen hinsichtlich der Frage, ob eine gesonderte Dumpingspanne festgestellt werden und ein besonderer Zollsatz für die Nashua-Erzeugnisse festgesetzt werden musste, über ein weites Ermessen verfügen, so bleibt doch der Gebrauch, den sie hiervon machen, der Kontrolle durch den Gerichtshof sowohl daraufhin unterworfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, als auch daraufhin, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde, ob er nicht offensichtlich fehlerhaft gewürdigt wurde und ob kein Ermessensmißbrauch vorliegt ( 6 ).

51 . Wenn es die Antidumpingregelung ermöglichte ( oder gar erforderte ), Nashua getrennt von Ricoh zu behandeln, so wäre die Tatsache, daß die Gemeinschaftsorgane ja keine solche Behandlung gewährt haben, geeignet, die Firma ebenso zu individualisieren, als wenn die Behandlung gewährt worden wäre .

52 . Ich möchte jedoch hier schon klarstellen, daß diese Ausführungen die Frage nach der Begründetheit nicht präjudizieren und nicht bedeuten, daß die Tatsache, daß Nashua für die Zwecke der Berechnung der Dumpingspanne als Importeur angesehen wurde, notwendigerweise mit der Grundverordnung Nr . 2176/84 unvereinbar gewesen wäre .

53 . Schließlich bin ich der Auffassung, daß Nashua auch aus einem dritten Grunde von der Einführung des Antidumpingzolls unmittelbar und individuell betroffen ist .

54 . Wir haben gesehen, daß die Kommission nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung Nr . 2176/84 den Rat unverzueglich über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls zu unterrichten hat . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen .

Er kann also namentlich entscheiden, daß kein Anlaß besteht, einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen, sondern daß das Verpflichtungsangebot der betroffenen Firma anzunehmen ist . Tut er dies nicht und führt später einen endgültigen Antidumpingzoll ein, so macht er sich damit die Entscheidung der Kommission zu eigen, die angebotene Verpflichtung nicht anzunehmen . Eine Verpflichtung wird aber immer von einem einzelnen Unternehmen angeboten . Die Entscheidung des Rates, die Entscheidung gutzuheissen, mit der das Verpflichtungsangebot eines solchen Unternehmens abgelehnt wurde, stellt also eine dieses unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung dar . Da Nashua Verpflichtungsangebote unterbreitet hat, ist sie somit von der Verordnung des Rates, durch die ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und daher die Ablehnung des Verpflichtungsangebots bestätigt wurde, unmittelbar und individuell betroffen .

55 . Man wird vielleicht versucht sein, einzuwenden, bei dieser Auffassung würde es künftig genügen, daß irgendein Wirtschaftsteilnehmer, selbst ein einfacher unabhängiger Importeur, ein Verpflichtungsangebot unterbreite, um ipso facto die Befugnis zur Anfechtung jeder die von ihm eingeführten Erzeugnisse betreffenden Verordnung zu erlangen .

56 . Hierzu ist zu sagen, daß das Risiko einer Häufung von Klagen ein Gesichtspunkt ist, der bei der Erörterung der Frage, ob derartige Unternehmen einen Anspruch auf richterliche Kontrolle der Entscheidungen, die sie berühren, haben, ausser Betracht zu bleiben hat . In der Mehrzahl der Fälle sind es jedenfalls die Hersteller oder die Exporteure, die Verpflichtungsangebote unterbreiten .

57 . Vor allem aber, wenn man bedenkt, wie Sie dies in Ihrem bereits zitierten Beschluß vom 11 . November 1987 getan haben, daß

"die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung eines Verpflichtungsangebots ... sich in den ... Entscheidungsprozeß einfügt",

der zu der Entscheidung des Rates führt, einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen oder hiervon abzusehen, dann folgt hieraus notwendigerweise, daß alle Unternehmen, die eine Verpflichtung angeboten haben, gegen die Verordnung des Rates klagen können, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und ihr Angebot damit abgelehnt wurde .

58 . Aus all diesen Gründen bin ich im Ergebnis der Auffassung, daß Nashua als durch die streitige Verordnung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen und daß ihre Klage in der Rechtssache C-150/87 daher zulässig ist .

B - Das Vorbringen der Klägerin zur Begründetheit

59 . Formal gesehen, macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, deren erster, mit dem sie beanstandet, daß ihr keine gesonderte Behandlung zuteil geworden sei, sich in Wirklichkeit in zwei Rügen gliedert : Einmal wirft sie dem Rat vor, für sie keine gesonderte Dumpingspanne errechnet zu haben, zum anderen führt sie aus, "in jedem Fall" ( Punkt 41 der Klageschrift ) berücksichtige die Berichtigung der Gewinnspanne im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Verkäufe an die ÖM die Unterschiede zwischen den Verkäufen an die Weiterverkäufer und denjenigen an die ÖM in fehlerhafter Weise .

1 . Zum Klagegrund der angeblich rechtswidrigen Weigerung, die Klägerin als gesonderten Exporteur zu behandeln und für die Nashua-Erzeugnisse eine besondere Dumpingspanne zu berechnen

60 . Diese Rüge besteht aus mehreren miteinander in Zusammenhang stehenden Teilen, die sich wie folgt aufgliedern lassen :

a ) Nashua sei ein Exporteur von NPK unter ihrem eigenen Firmennamen und hätte aus dem gleichen Grund wie die anderen Exporteure eine gesonderte Behandlung erfahren müssen;

b ) die Berechnung einer besonderen Dumpingspanne für Nashua wäre möglich gewesen, da

- die Gemeinschaftsorgane über alle hierzu notwendigen Daten verfügt hätten,

- die Verordnung Nr . 2176/84 dem nicht im Wege stehe,

- die frühere Praxis sowie diejenige der Vereinigten Staaten dies beweise

und

- Schwierigkeiten praktischer Art nicht bestuenden;

c ) sie wäre tatsächlich berechnet worden und niedriger gewesen als die für Ricoh zugrunde gelegte Spanne .

61 . Ist Nashua eine Exportfirma? Um darzutun, daß sie als Exporteur hätte angesehen werden müssen, stützt sich die Klägerin darauf, daß sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen zu Ricoh ihre Kopiergeräte im allgemeinen fob Japan kaufe oder jedenfalls das Eigentum hieran in Japan spätestens bei der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen erwerbe und daß sie von diesem Zeitpunkt an für Ausfuhr, Versendung, Vertrieb und Kundendienst allein verantwortlich sei . Sie sei also völlig unabhängig von Ricoh und stehe mit dieser Firma auf dem Markt der Gemeinschaft in direktem Wettbewerb .

62 . Der Rat entgegnet, im Rahmen der Antidumpingregelung komme es nicht darauf an, wo ein Wirtschaftsteilnehmer die Ware erwerbe oder ob er sie faktisch vom Drittland aus exportiere, sondern darauf, ob er für die Zwecke der Verordnung Nr . 2176/84 als Importeur oder Exporteur zu behandeln sei, das heisst ob für ihn eine gesonderte Dumpingspanne berechnet werden müsse .

63 . Ich halte diese Ansicht für zutreffend . Bereits auf den ersten Blick lässt sich schwerlich einsehen, wieso jemand, der nicht im Ausfuhrland ansässig ist, Exporteur sein könnte . Allerdings würde sich dann die Frage stellen, um was für eine Art von Betrieb es sich handeln müsse, damit einem Wirtschaftsteilnehmer die Eigenschaft als Exporteur zugeschrieben werden könne . Die Grundverordnung enthält jedenfalls keine nähere Bestimmung des Begriffs "Exporteur ". In Artikel 13 Absatz 2, auf den sich die Klägerin beruft, heisst es, daß die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls

"insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs - oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen (( geben ))".

Die Bestimmung greift also zu einem allgemeineren, neutralen Begriff, dem des "Lieferanten", und fordert im übrigen die Angabe von dessen Namen nur, "soweit dies durchführbar ist ". Dagegen schreibt sie die Angabe der betroffenen Ware und des Ursprungs - oder Ausfuhrlandes bindend fest .

64 . Diese beiden Faktoren bestimmen den Anwendungsbereich aller Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen : Gegenstand eines Dumpings und einem Antidumpingzoll unterworfen sein kann eine bestimmte Ware mit Ursprung in einem oder mehreren bestimmten Drittländern . In der Tat bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, daß "eine Ware ... als Gegenstand eines Dumpings (( gilt )), wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware ". Ebenso heisst es in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a : "Unter 'Dumpingspanne' ist der Betrag zu verstehen, um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt ." Normalwert ist aber "der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr - oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware" ( Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ); Ausfuhrpreis ist "der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware" ( Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a ). Die Antidumpingregelung ist also auf den Vergleich zwischen den für ein und dieselbe Ware mit Ursprung in einem Drittland gezahlten oder zu zahlenden Preisen ausgerichtet, je nachdem, ob die Ware dazu bestimmt ist, innerhalb des Drittlands zum Verbrauch verkauft oder nach der Gemeinschaft ausgeführt zu werden .

65 . Im vorliegenden Fall stellt Nashua die NPK nicht selbst her; ebensowenig verkauft sie auf dem japanischen Binnenmarkt . ( Schon dies unterscheidet sie von den anderen Exporteuren, für die eine Dumpingspanne errechnet wurde und die sämtlich NPK herstellen und verkaufen, die mit ihrem Firmennamen versehen sind .) Da ausserdem auf diesem Markt während des Referenzzeitraums keine Verkäufe von auf ÖM-Basis von Ricoh oder anderen Herstellern hergestellten Geräten stattgefunden haben ( siehe Randziffer 8 am Ende der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung ), mussten die Gemeinschaftsorgane für diese Waren die Normalwerte rechnerisch ermitteln, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung, der anwendbar ist,

"wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr - oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen ".

Zu diesem Zweck sind die Organe befugt, sich für eine rechnerische Ermittlung durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne zu entscheiden ( a . a . O ., ii ), die im vorliegenden Fall nur diejenigen von Ricoh sein konnten, da die Nashua-Erzeugnisse von dieser Firma hergestellt werden .

66 . Von den gleichen Überlegungen ausgehend, nämlich daß Nashua selbst Waren weder herstellt noch auf dem japanischen Markt verkauft, sondern die Nashua-NPK bei Ricoh einkauft, um sie ohne Veränderung unmittelbar nach der Gemeinschaft auszuführen, waren die Gemeinschaftsorgane mit Recht der Auffassung, daß der Preis, den Ricoh für ihre Verkäufe erhält, "der für die zur Ausfuhr verkaufte Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis" ist . Aus dieser Ausdrucksweise geht im übrigen hervor, daß der Ausfuhrpreis der an denjenigen, der zur Ausfuhr verkauft, gezahlte Preis ist . Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, daß Nashua ihre NPK exportiert, so verkauft sie sie doch nicht zur Ausfuhr, sondern kauft sie, um sie auszuführen ( und nicht um sie zur Ausfuhr zu verkaufen ).

67 . Das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane scheint mir in sich völlig stimmig zu sein . Sie haben auf der Grundlage einer Addition der Produktionskosten von Ricoh und einer angemessenen Gewinnspanne den Normalwert der an Nashua verkauften Erzeugnisse der Firma Ricoh rechnerisch ermittelt, diese Gewinnspanne ordnungsgemäß berichtigt, um den Besonderheiten der Verkäufe an die ÖM Rechnung zu tragen ( siehe Randziffern 11 und 24 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung ), und schließlich als Ausfuhrpreis den Preis zugrunde gelegt, den Ricoh bei eben diesen, für die Ausfuhr bestimmten Verkäufen erzielt hat . Auf diese Weise konnten sie einen gerechten Vergleich zwischen den beiden genannten Parametern vornehmen, von denen Vorliegen und Ausmaß der Dumpingpraktiken abhängen, und zwar, wie in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgeschrieben, auf vergleichbarer Grundlage .

68 . Diese Methode scheint mir überdies völlig logisch zu sein . Wie die Klägerin selbst ausführt,

"liegt den Antidumpingvorschriften das Prinzip zugrunde, wonach ein Unternehmen, das die Preise sowohl auf dem inländischen als auch auf dem ausländischen Markt kontrolliert, bestraft werden muß, wenn die von ihm auf dem ausländischen Markt geforderten Preise niedriger sind als diejenigen, die es auf seinem heimischen Markt fordert" ( Punkt 15 der Erwiderung ).

Aufgrund dieses Prinzips haben die Organe eine Dumpingspanne für Ricoh berechnet, die allein auf dem japanischen Markt verkauft und deren gegenüber Nashua praktizierte Preise die Preise der unter dem Firmennamen von Nashua vertriebenen NPK weitgehend bestimmen .

69 . Die Klägerin scheint im übrigen dem Vorgehen der Organe indirekt zuzustimmen, wenn sie in Punkt 9 ihrer Erwiderung zwar zunächst ausführt, daß "das ganze System der Verordnung Nr . 2176/84 darin besteht, eine Dumpingspanne für eine Ware mit besonderem Ursprung zu berechnen", und "der Rat daher den Ausfuhrpreis der Nashua-Waren hätte ermitteln und mit dem Normalwert vergleichen müssen", dann aber bemerkt, daß für die Berechnung der Dumpingspanne der Nashua-Waren "der zu berücksichtigende Ausfuhrpreis der von der Klägerin an Ricoh bezahlte Preis" und "der zu berücksichtigende Normalwert der von Ricoh in Japan praktizierte Preis war, vorbehaltlich der erforderlichen Berichtigungen ".

70 . Da der Rat ja gerade dies getan zu haben scheint, muß man sich nach der wirklichen Bedeutung der von Nashua vorgebrachten Rüge fragen . Diese wird etwas weiter in den Schriftsätzen der Klägerin deutlich, wenn sie beklagt, daß "lediglich Ricoh einen Vorteil aus der Kombination der jeweiligen Dumpingspannen für die unter ihrem eigenen Namen getätigten und für die ÖM-Verkäufe zieht, da die niedrigeren ( 7 ) ( oder inexistenten ) Dumpingspannen bei bestimmten ÖM-Verkäufen die höheren bei den von der Firma unter ihrem eigenen Namen getätigten Verkäufen ausgleichen und möglicherweise insgesamt zu einer niedrigeren Gewinnspanne für die gesamte Produktion von Ricoh führen" ( Punkt 16 der Erwiderung ).

71 . Da die Klägerin überzeugt ist, daß die Dumpingspanne bei den Nashua-Waren niedriger ist als die bei den unter dem Firmennamen von Ricoh verkauften Waren, möchte sie von diesem Unterschied allein und in voller Höhe profitieren, also nicht lediglich in Höhe von deren Auswirkung auf die Errechnung einer gewogenen Durchschnittsspanne für die Gesamtheit der von Ricoh hergestellten Erzeugnisse . Das geht ebenfalls aus Punkt 12 ihrer Erwiderung hervor, wo sie behauptet, der Rat "hätte in Betracht ziehen müssen, vorliegend eine gesonderte Dumpingspanne entweder für die Klägerin oder für das Vertriebsnetz zugrunde zu legen, in dessen Rahmen die Verkäufe von Nashua-Geräten an die Klägerin stattfinden ".

72 . Ich glaube jedoch nicht, daß die Methode für die Berechnung einer gesonderten Dumpingspanne für die Nashua-Erzeugnisse die von der Klägerin geforderte hätte sein müssen, und ebensowenig, daß sie notwendigerweise zur Feststellung einer niedrigeren Spanne geführt hätte als derjenigen, die für die Gesamtheit der Produktion von Ricoh festgestellt wurde .

73 . In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß sich alle Angaben, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bei der Berechnung "ihrer" Spanne berücksichtigt werden sollten, auf Ricoh beziehen, nämlich der von Ricoh auf dem japanischen Markt praktizierte Preis und der Preis, den Nashua an Ricoh für die von ihr direkt ausgeführten Erzeugnisse zahlt . Bei der Berechnung einer Dumpingspanne für die Nashua-Waren hätte der Rat aber folgerichtig Daten berücksichtigen müssen, die sich auf diese Waren bezogen hätten . Anstatt als Normalwert die von Ricoh auf dem japanischen Markt praktizierten Preise zugrunde zu legen - die, was die Verkäufe an die ÖM betrifft, aufgrund der Produktionskosten von Ricoh hätten rechnerisch ermittelt werden müssen -, hätte er einen Normalwert für die - fiktiven - Verkäufe von Nashua auf dem japanischen Markt rechnerisch ermitteln müssen . Dieser hätte ohne weiteres höher sein können als derjenige, der für die Verkäufe von Ricoh an Nashua ermittelt wurde, denn die verschiedenen Kosten von Ricoh und die Gewinnspanne, mit der sie vernünftigerweise bei Verkäufen auf dem japanischen Markt hätte rechnen können, hätten den genannten Normalwert zusätzlich belastet .

74 . Nashua wünscht, daß als Ausfuhrpreis der von ihr an Ricoh gezahlte Preis beibehalten werde . Aber diese Lösung hätte zunächst einmal besonders deutlich gemacht, daß die Ausfuhr bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs an Nashua stattfindet, und überdies dazu geführt, die Dumpingspanne der Nashua-Erzeugnisse auf das höhere Niveau anzuheben, das für den Normalwert dieser Erzeugnisse errechnet worden war . Aber der Ausfuhrpreis hätte nicht derselbe bleiben können wie der vom Rat tatsächlich zugrunde gelegte .

75 . Bei der Berechnung einer gesonderten Dumpingspanne für die Nashua-Erzeugnisse wäre der Ausfuhrpreis der an die Klägerin tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ( Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Grundverordnung ) oder vielmehr, da Nashua Tochtergesellschaften in der Mehrzahl der Länder der Gemeinschaft unterhält, ein auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis gewesen, wie er zur Anwendung kommt,

"(( wenn )) es keinen Ausfuhrpreis (( gibt )) oder ... sich (( herausstellt )), daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht, oder daß der Preis, der für die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkaufte Ware tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist, aus anderen Gründen nicht zuverlässig ist ".

Selbst wenn dieser Ausfuhrpreis höher gewesen wäre als der vom Rat angenommene, ist es sehr unwahrscheinlich, daß die in dieser Weise errechnete Dumpingspanne unter 20 % gelegen hätte, dem Satz des letztlich für alle Erzeugnisse von Ricoh, einschließlich der an Nashua verkauften, eingeführten Antidumpingzolls . Dieser Satz, der weit unter der für die Erzeugnisse von Ricoh, einschließlich der an die ÖM verkauften Erzeugnisse, festgestellten Dumpingspanne von 40,6 % liegt, wurde als für die Beseitigung des der Gemeinschaftsproduktion zugefügten Schadens ausreichend angesehen ( Randziffer 101 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung ).

76 . Die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, daß das der Fall gewesen wäre, und versucht, sich die allgemeinen und theoretischen Darlegungen in den Randziffern 27 und 92 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung zunutze zu machen, wo es heisst, daß

"im allgemeinen ... niedrigere Spannen bei solchen Gesellschaften festgestellt (( wurden )), die einen hohen Anteil von ÖM-Verkäufen aufwiesen",

und es

"nicht vertretbar (( wäre )), diese Verkäufe aus der Berechnung der Dumpingspannen für den betroffenen Ausführer auszuklammern, zumal wenn sich dadurch möglicherweise die Dumpingspannen für diesen Ausführer erhöhen würden ".

77 . Der Klägerin zufolge verfügten die Gemeinschaftsorgane über die notwendigen Daten, um für die Erzeugnisse der Klägerin eine gesonderte Spanne zu berechnen, nämlich den für die ÖM-Geräte rechnerisch ermittelten Normalwert, den an Ricoh bezahlten Ausfuhrpreis ( siehe Punkt 37 der Klageschrift ) sowie die Auskünfte, die sie selbst bezueglich der Berichtigungen geliefert habe, denen namentlich der Ausfuhrpreis hätte unterzogen werden müssen, um einen gerechten Vergleich zwischen diesen beiden Faktoren zu gestatten ( Punkt 38 der Klageschrift ). Wie wir aber gesehen haben, betrafen diese Informationen sämtlich die Erzeugnisse von Ricoh und die von Ricoh getätigten Verkäufe an ihre Weiterverkäufer in Japan oder an die ÖM . Ferner bedarf die Behauptung einer Klarstellung, die Kommission habe der Klägerin am 14 . November 1986 in einer Sitzung mitgeteilt, sie habe für die Nashua-Waren eine Dumpingspanne errechnet, die sich als niedriger herausgestellt habe als diejenige der Ricoh-Erzeugnisse ( Punkt 10 der Erwiderung ). Der Rat führt hierzu folgendes aus :

"In Wahrheit hat die Kommission auf dieser Sitzung dargelegt, daß für die Verkäufe von Ricoh an die ÖM ein spezieller Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei und daß sie ingesamt tatsächlich eine niedrigere Dumpingspanne errechnet habe als diejenige, die für die Verkäufer von unter der Marke Ricoh in den Verkehr gebrachten Photokopiergeräten festgesetzt wurde" ( Punkt 9 der Gegenerwiderung ).

78 . Diese Darstellung der Tatsachen wird durch Randziffern 11 und 27 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung bestätigt .

79 . In Wirklichkeit lagen die Dinge so, daß die Kommission eine Berechnung für alle mit dem Vertrieb befassten Tochtergesellschaften von Ricoh vorgenommen hat und daß die letztlich errechnete Dumpingspanne dem gewogenen Durchschnitt aller dieser Vertriebsketten entspricht . Offenkundig hat die Kommission also auch eine Dumpingspanne errechnet, die den Fall Nashua erfasst .

80 . Hierzu sind jedoch einige Bemerkungen zu machen . Erstens war diese Dumpingspanne nicht speziell für Nashua errechnet worden, da sie sich auf den Normalwert gründete, der für die Verkäufe von Ricoh an die ÖM rechnerisch ermittelt worden war . Zweitens gehörte sie in einen ganz besonderen Zusammenhang - nämlich die Festsetzung einer einzigen Dumpingspanne für alle Erzeugnisse von Ricoh, ohne Rücksicht darauf, unter welchem Firmennamen sie vertrieben wurden - und hatte nur in diesem Zusammenhang einen Sinn . Drittens musste die für die Verkäufe an die ÖM zugrunde gelegte Spanne notwendigerweise niedriger sein als die für den Vertrieb von Kopiergeräten über das eigene Netz dieser Firma festgesetzte, da sie auf einem bestimmten niedrigeren Normalwert beruhte, der nicht die Gesamtheit der Kosten und die normale Gewinnspanne von Ricoh bei den Verkäufen auf dem japanischen Markt umfasste .

81 . Wäre dagegen speziell für die Nashua-Waren eine eigenständige Dumpingspanne festgesetzt worden, so hätte diese auf einen höheren Normalwert gestützt werden müssen, indem sämtliche Kosten, die Nashua entstanden wären, wenn sie die Photokopiergeräte auf dem japanischen Markt verkauft hätte, sowie die entsprechende Gewinnspanne eingeschlossen gewesen wären . Anderenfalls hätte dieser Normalwert nicht der Definition des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung entsprochen, wonach als Normalwert

"der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr - oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware (( gilt ))".

82 . Schließlich ist zu bemerken, daß, wenn die Kommission zufällig so vorgegangen wäre, wie Nashua fordert und für die Nashua-Waren zu einem niedrigeren Zollsatz gelangt wäre als demjenigen, der für die unter dem Firmennamen von Ricoh vertriebenen Erzeugnisse festgesetzt wurde, Ricoh dazu verleitet worden wäre, den grösseren Teil ihrer Erzeugnisse unter dem Namen von Nashua abzusetzen, während der Normalwert ihrer Verkäufe auf dem japanischen Markt immer noch der gleiche gewesen wäre .

83 . Aus alledem geht also hervor, daß das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane in sich stimmig und logisch war . Auch wenn im übrigen die Verordnung Nr . 2176/84 einer gesonderten Behandlung der Klägerin als Exporteur ihrer eigenen Erzeugnisse und damit der getrennten Berechnung einer Dumpingspanne für die Nashua-Waren möglicherweise nicht im Wege steht, so zwingt doch keine Bestimmung dieser Verordnung die Gemeinschaftsorgane, in dieser Weise vorzugehen, oder verbietet es ihnen so zu handeln, wie sie es getan haben .

84 . Daher erscheinen mir die Hinweise auf das Vorgehen in bestimmten früheren - in Kapitel IV Teil B Abschnitt 2 Buchstabe a ii Absatz 3 des Sitzungsberichts zitierten - Fällen wenig hilfreich . Daß die Organe in diesen Fällen tatsächlich gegenüber zwei oder mehreren Exporteuren von Erzeugnissen des gleichen Herstellers getrennte Maßnahmen ergriffen haben, genügt nicht, um eine Praxis zu begründen, die sie künftig binden würde . Überdies hatten in jenen Fällen die betroffenen, nicht selbst produzierenden Exporteure ihren Sitz sämtlich in dem jeweiligen Ausfuhrland; ihre Lage unterschied sich somit grundlegend von derjenigen von Nashua .

85 . Was den Hinweis auf die Praxis der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft, insbesondere der Vereinigten Staaten, betrifft, die den Gemeinschaftsorganen bei der Anwendung ihrer eigenen Antidumpingvorschriften nach Ansicht der Klägerin als Leitbild dienen sollten, so braucht nur an das Urteil vom 5 . Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 ( Canon/Rat, Slg . 1988, 5731 ) erinnert zu werden, wonach

"die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - ihrer Handelspartner nicht genügt, um die Gemeinschaft zu verpflichten, in der gleichen Weise vorzugehen"

und

"diese Verweisung ... daher für die Auslegung der Gemeinschaftsregelung nicht maßgebend sein (( kann ))" ( Randnr . 15 ).

86 . Was die - in Randziffer 92 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung dargelegten und von der Kommission bestrittenen - praktischen Schwierigkeiten anbelangt, die eine Sonderbehandlung der ÖM mit sich bringen würde, so handelt es sich, wie aus dem Wortlaut dieser Erwägung hervorgeht, lediglich um ein zweitrangiges Argument; es heisst dort :

"In jedem Fall sieht die Kommission die Tatsache, daß die ÖM eingeführte Waren unter ihrem eigenen Firmennamen weiterverkaufen, nicht als einen ausreichenden Grund dafür an, den ÖM im Vergleich zu anderen Ausführern eine Sonderbehandlung einzuräumen ."

Im übrigen scheinen mir diese praktischen Schwierigkeiten tatsächlich zu bestehen, sowohl was die Einführung als auch was die Überwachung der Einhaltung spezifischer Maßnahmen angeht . Da nämlich die Berechnung eigenständiger Dumpingspannen für die ÖM und die eventuelle Einfuhr spezifischer Antidumpingzölle für deren Waren sehr weitgehend von der Beschaffenheit ihrer Geschäftsbeziehungen mit ihren Lieferanten abhängt, müssten für jeden ÖM ebenso viele Spannen errechnet und ebenso viele Zölle eingeführt werden, wie es Lieferanten gibt . Wie nämlich der Rat völlig zutreffend in der vorgenannten Randziffer 92 der Begründungserwägungen ausgeführt hat,

"wären (( die ÖM )) kaum in der Lage, von einem beliebigen Ausführer zu kaufen und den gleichen Zollsatz zu zahlen, unabhängig von dem für den betroffenen Ausführer geltenden Zollsatz ".

87 . Weiterhin müssten Veränderungen in den Beziehungen zwischen einem ÖM und dessen Lieferanten sowie ein Wechsel des Lieferanten des ÖM überhaupt zu Anpassungen der dem letzteren gegenüber getroffenen speziellen Maßnahmen führen . Angesichts der zwangsläufigen Schwerfälligkeit und Kompliziertheit des in Artikel 14 der Grundverordnung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens glaube ich aber nicht, daß dieses Verfahren einen geeigneten Mechanismus für die Vornahme derartiger Anpassungen darstellt, falls die genannten Veränderungen den Gemeinschaftsorganen überhaupt rechtzeitig zur Kenntnis gebracht würden .

88 . Der erste Teil der ersten von der Klägerin geltend gemachten Rüge ist daher nicht begründet und muß zurückgewiesen werden .

2 . Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts der Verkäufe an die ÖM

89 . Ich erinnere daran, daß die Organe, um dem Unterschied zwischen den unter dem Firmennamen der Hersteller getätigten Verkäufen und den Verkäufen an die ÖM Rechnung zu tragen, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die Verkäufe an die ÖM - die sie vornehmen mussten, da solche Verkäufe auf dem japanischen Markt während des Referenzzeitraums nicht stattgefunden hatten - niedrigere Gewinne zugrunde gelegt haben als diejenigen, von denen sie bei den unter dem Firmennamen der Hersteller getätigten Verkäufen ausgegangen sind . Dieser Gewinn wurde auf 5 % geschätzt, während die im übrigen zugrunde gelegte durchschnittliche Gewinnspanne sich auf 14,6 % belief .

90 . Nach Ansicht der Klägerin haben die Organe hiermit eine willkürliche Berichtigung vorgenommen, die die wirklichen Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Verkäufen nicht widerspiegeln; dadurch, daß sie die Berichtigung auf die Gewinnspanne beschränkt hätten, hätten sie die Tatsache ausser acht gelassen, daß die Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstigen Gemeinkosten, die auf Verkäufen an die ÖM lasteten, erheblich geringer seien als diejenigen, mit denen Verkäufe an einen gewöhnlichen Weiterverkäufer belastet seien .

91 . Diese Tatsachendarstellung ist nicht zutreffend . Bereits aus der Lektüre der zweiten Absätze der Randziffern 11 und 24 der Begründungserwägungen geht hervor, daß die Gemeinschaftsorgane die Unterschiede zwischen diesen beiden Verkaufsarten sowohl bei den Kosten als auch bei den Gewinnen berücksichtigen wollten . Nur weil sie nicht über genauere Angaben verfügten, hielten sie sich für berechtigt, diese Unterschiede in ihrer Gesamtheit dadurch zu erfassen, daß sie eine Berichtigung nur bei den Gewinnen vornahmen und die Gewinnspanne für die Gesamtheit der Verkäufe an die ÖM pauschal auf ein einheitliches Niveau von 5 % festsetzten .

92 . Da die Kosten im übrigen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung die Vertriebs -, Verwaltungs - und anderen Gemeinkosten umfassen, lässt sich hieraus nicht entnehmen, daß die Organe die letztgenannten Faktoren vernachlässigt hätten .

93 . Diese Feststellung genügt auch, um das Vorbringen der Klägerin zu widerlegen, diese sei wegen der unterschiedlichen Behandlung des in Randziffer 25 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung genannten Exporteurs Opfer einer Diskriminierung geworden . Liest man den Satzteil "... würde die Berechnung des Normalwertes nur die von dem betroffenen Ausführer getragenen Produktionskosten mit einer angemessenen Gewinnspanne umfassen" im Lichte des vorgenannten Artikels, so wird deutlich, daß dieser Satzteil nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, daß in die Produktionskosten kein zusätzlicher Betrag für Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstige Gemeinkosten eingerechnet worden wäre .

94 . Was die Frage betrifft, ob der Umfang der von den Organen vorgenommenen Berichtigungen ausreichte, um der Gesamtheit der Unterschiede bei den Kosten und bei den Gewinnen Rechnung zu tragen, so ist zu bemerken, daß es der Klägerin nicht gelungen ist, einen gegenteiligen Beweis zu erbringen . Es ist einzuräumen, daß ihr dies in ihrer Lage notgedrungen besonders schwerfallen musste . Da ja auf dem japanischen Markt keine Verkäufe an ÖM stattfanden, konnte sie nicht über Informationen betreffend die bei solchen Verkäufen tatsächlich entstehenden Kosten und erzielten Gewinne verfügen . Die Angaben, die sie zu liefern in der Lage war, konnten somit allenfalls die Verkäufe an die ÖM auf dem Markt der Gemeinschaft betreffen . Aber selbst hinsichtlich solcher Verkäufe hätte sie über genaue Angaben nur mit Hilfe von Ricoh verfügen können, da die vorgenommene Berichtigung dazu bestimmt war, die Unterschiede zu erfassen, die sich innerhalb der Kosten und der Gewinne von Ricoh ergaben, je nachdem, ob diese Firma unter ihrem eigenen Namen oder aber an die ÖM verkaufte .

95 . Die Klägerin räumt im übrigen ein, daß sie nicht in der Lage war, den rechnerisch ermittelten Normalwert für die Verkäufe von Ricoh an sie selbst in Erfahrung zu bringen . Sie schlägt daher vor, die - ihr bekannten - Ausfuhrpreise zu berichtigen, um auf diese Weise zu dem von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung geforderten gerechten Vergleich zu gelangen ( siehe Punkt 38 der Klageschrift ).

96 . Aber nachdem die Organe die im Zeitpunkt der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Verkaufsarten hinsichtlich der Kosten und Gewinne berücksichtigt hatten, und dies gerade zum Zwecke des Vergleichs mit den Ausfuhrpreisen der Verkäufe an die ÖM ( siehe die Randziffern 11 und 24 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung ), waren andere Berichtigungen nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung nicht mehr erforderlich . Hinzu kommt, daß derartige Berichtigungen nur dann hätten vorgenommen werden müssen, wenn die Klägerin den Beweis dafür erbracht hätte, daß sie tatsächlich gerechtfertigt waren ( 8 ). Angesichts der oben geschilderten Umstände ist es nicht erstaunlich, daß sie "nicht in der Lage (( waren )), der Kommission (( diesen )) Nachweis ... zu erbringen" ( Randziffer 24 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung ).

97 . Die erste Rüge ist daher auch in ihrem zweiten Teil zurückzuweisen .

3 . Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls

98 . Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Rat habe die Verordnung Nr . 2176/84 dadurch verletzt, daß er den Antidumpingzoll auf der Grundlage von Zahlen festgesetzt habe, bei deren Errechnung sämtliche Einfuhren von Nashua-Kopiergeräten ausser Betracht geblieben waren . Sie hält es für unbillig und diskriminierend, daß der Rat sie einerseits bei der Berechnung der Dumpingspanne als untrennbar mit Ricoh verbunden behandelt, andererseits aber ihre Kopiergeräte mit einem Zoll belegt habe, der auf einer Berechnung beruhe, bei der die Verkäufe dieser Geräte völlig ausgeklammert worden seien . ( Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zu diesem Punkt gestatte ich mir, auf Kapitel IV Teil B Abschnitt 2 Buchstabe b des Sitzungsberichts zu verweisen .)

99 . In erster Linie ist klarzustellen, daß die Darstellung des Sachverhalts durch Nashua nicht völlig zutreffend erscheint . In Wahrheit hat der Rat nicht einen Zoll auf die NPK von Nashua auf der Grundlage von Berechnungen eingeführt, bei denen die Verkäufe dieser NPK ausgeschlossen worden waren, sondern einen Zoll auf die japanischen NPK im allgemeinen und diejenigen von Ricoh im besonderen festgesetzt, und zwar aufgrund von Berechnungen, die nur eine bestimmte - von ihm als für die Gesamtheit der Verkäufe, alle Arten hiervon zusammengerechnet, repräsentativ angesehene - Art von Verkäufen dieser NPK berücksichtigten, nämlich die von den geschäftlich verbundenen japanischen Tochtergesellschaften, die an unabhängige Vertriebsfirmen in der Gemeinschaft verkauften, getätigten Verkäufe . Da für die Waren von Nashua keine Dumpingspanne errechnet wurde, kann man genau genommen nicht von Diskriminierung sprechen .

100 . Im übrigen ist festzustellen, daß die Verordnung Nr . 2176/84 keine genauen Vorschriften über die Methode der Festsetzung des Betrages des Antidumpingzolls enthält . Artikel 13 Absatz 3 begnügt sich damit, Hoechstwerte festzusetzen, die die Gemeinschaftsorgane in keinem Fall überschreiten dürfen, nämlich einmal die Höhe der Dumpingspanne und zum anderen den Umfang des Schadens, wenn ein Zoll, der niedriger als die Spanne ist, genügt, um die Schädigung zu beseitigen . Abgesehen von der Beachtung dieser beiden Schwellen sind die Organe also hinsichtlich der zu berücksichtigenden Faktoren fast völlig frei .

101 . Insbesondere sind sie in keiner Weise verpflichtet, bei der Festsetzung des Zollbetrags die gleiche Berechnungsmethode anzuwenden oder die gleichen Überlegungen anzustellen wie bei der Berechnung der Dumpingspanne, jedenfalls wenn sie den Zoll nicht in Höhe oder nach Maßgabe der Gewinnspanne festsetzen . In seinen Urteilen vom 7 . Mai 1987 in den Kugellager-Fällen ( 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84, Slg . 1987, 1809, 1861, 1899, 1923 und 1975 ) hat der Gerichtshof die Unterschiedlichkeit der Methoden zur Berechnung des Normalwerts einerseits und des Ausfuhrpreises andererseits betont ( Randnrn . 13 und 14 ). In seinen Urteilen vom 5 . Oktober 1988 (" elektronische Schreibmaschinen ") hat er klargestellt, daß

"die Gültigkeit des in Artikel 2 Absatz 9 vorgeschriebenen Vergleichs ... nicht davon abhängen (( kann )), daß Normalwert und Ausfuhrpreis aufgrund gleicher Methoden errechnet wurden" ( siehe das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg . 1988, 5731, Randnr . 37 )

sowie daß

"es drei Reihen unterschiedlicher Vorschriften gibt, von denen jede gesondert zu beachten ist und die jeweils die Feststellung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und den Vergleich zwischen beiden betreffen" ( siehe das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric Company/Rat, Slg . 1988, 5855, Randnr . 31 ).

102 . Meines Erachtens muß aber das, was für die Berechnung ein und desselben Faktors, nämlich der Dumpingspanne, gilt, erst recht für die Berechnung zweier verschiedener Faktoren gelten, nämlich einerseits der Dumpingspanne und andererseits des Antidumpingzolls, vor allem, wenn die Berechnung der letztgenannten Grösse nirgends genau vorgeschrieben ist .

103 . Zweitens hat die Klägerin - abgesehen von der allgemeinen Feststellung, der Rat habe nur die Verkäufe von japanischen Tochtergesellschaften an unabhängige Händler in der Gemeinschaft, nicht aber die Verkäufe der ÖM berücksichtigt - nicht konkret dargetan, wieso dieses Vorgehen den Betrag des eingeführten Antidumpingzolls beeinflusst haben soll und inwieweit dieser Betrag ein anderer gewesen wäre, wenn auch die Verkäufe der ÖM berücksichtigt worden wären . Angesichts des weiten Ermessens, über das der Rat hinsichtlich der Methode zur Festsetzung des Antidumpingzolls verfügt, lässt sich nicht lediglich aufgrund dieser allgemeinen Feststellung behaupten, er habe sich offensichtlich geirrt oder einen Ermessensmißbrauch begangen, indem er lediglich die Verkäufe der geschäftlich verbundenen japanischen Tochtergesellschaften berücksichtigt habe, auf die im Referenzzeitraum 70 % der gesamten Verkäufe von NPK in der Gemeinschaft entfielen . Daß während dieses gleichen Zeitraums die von den beiden ÖM-Kunden von Ricoh, darunter Nashua, getätigten Verkäufe fast die Hälfte aller Verkäufe von Ricoh-Erzeugnissen in der Gemeinschaft ausgemacht haben sollen, ändert hieran nichts, denn die Methode, die die Gemeinschaftsorgane für die Ermittlung des zur Beseitigung des von den Gemeinschaftserzeugern erlittenen Schadens erforderlichen Zollsatzes eingeschlagen haben, so wie sie in Randziffer 107 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung beschrieben ist, war eine "globale" Methode : Sie basierte auf dem kumulierten Schaden, den ein repräsentativer Bruchteil ( 70 %) aller von japanischen Firmen zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft getätigten Ausfuhren verursacht hatte, nicht auf dem von jedem Exporteur einzeln verursachten Schaden . Somit können die besonderen Umstände, die bei diesem oder jenem Exporteur gegeben waren, wie etwa der hohe Anteil von Verkäufen an die ÖM an der Gesamtheit seiner Verkäufe, sich nur sehr relativ ausgewirkt haben . Die Gründe dafür, daß diese globale Methode gewählt wurde, sind in Randziffer 112 der Begründungserwägungen der abschließenden Verordnung dargelegt und wurden im übrigen als solche von der Klägerin nicht bestritten .

104 . Dieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen .

4 . Zum Klagegrund der Diskriminierung, die angeblich durch die Einführung eines einheitlichen Antidumpingzollsatzes für Nashua und Ricoh begründet wird

105 . Da der Wertzoll auf alle Einfuhren von NPK der Firma Ricoh, gleichviel ob sie von mit Ricoh geschäftlich verbundenen Tochtergesellschaften oder von Nashua vorgenommen werden, einheitlich 20 % beträgt, ist die Klägerin der Ansicht, sie zahle absolut gerechnet einen erheblich höheren Antidumpingzoll als diese Tochtergesellschaften, denn ihre Bruttogewinnspanne betrage nur 16 %, während die von den mit den japanischen Herstellern geschäftlich verbundenen Tochtergesellschaften bei ihren Wiederverkäufen an die Händler erzielte Spanne sich auf 42 % belaufe . Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung .

106 . Hierzu genügt die Feststellung, daß eine etwaige unterschiedliche Behandlung sich mit Sicherheit nicht aus der angefochtenen Verordnung ergibt, die alle Einfuhren von NPK der Firma Ricoh in die Gemeinschaft mit demselben Antidumpingzollsatz belegt, sondern aus der Preispolitik von Ricoh, die ihre Photokopiergeräte an ihre Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft zu einem niedrigeren Preis verkauft als an Nashua .

107 . Auf der anderen Seite haben wir gesehen, daß der Rat nicht gehalten war, für die an Nashua verkauften Erzeugnisse von Ricoh eine gesonderte Dumpingspanne zu errechnen . Wir haben weiterhin gesehen, daß er den Satz des Antidumpingzolls nicht in Höhe der festgestellten Spannen, sondern des Schadens festgesetzt hat, den die Belastung der Einfuhren ausgleichen soll, und daß er weder einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist noch einen Ermessensmißbrauch begangen hat, indem er zu diesem Zweck global auf die Gesamtheit der Einfuhren von NPK mit Ursprung in Japan abgestellt hat, nicht aber getrennt auf die jeweiligen Einfuhren von Waren der einzelnen exportierenden Hersteller . Unter diesen Umständen ist die Einführung eines einheitlichen Zollsatzes für sich allein nicht zu beanstanden . Die Einführung von unterschiedlich hohen Zöllen für die Erzeugnisse ein und desselben Herstellers je nach der Gewinnspanne der einzelnen Importeure würde im übrigen den Hauptzweck eines jeden Antidumpingzolls verkennen; dieser besteht darin, den den Gemeinschaftsherstellern verursachten Schaden zu beseitigen, nicht aber die Unterschiede zu verringern oder auszuschalten, die zwischen den jeweiligen Situationen der einzelnen Importeure bestehen .

5 . Zum Klagegrund der angeblichen Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsangebots von Nashua

108 . Nashua bestreitet die Gültigkeit der Entscheidung, mit der die Kommission die von ihr angebotene Verpflichtung abgelehnt und die sich der Rat in den Randziffern 92 und 100 der Begründungserwägungen seiner Verordnung zu eigen gemacht hat, aus drei Gründen .

109 . Die Klägerin macht geltend, verletzt worden seien

- die Verordnung Nr . 2176/84;

- Artikel 190 des Vertrages;

- der Grundsatz der Verhältnismässigkeit .

110 . Bei der Prüfung der Frage, ob diese Rügen durchgreifen, müssen wir nicht nur den Wortlaut der beiden genannten Begründungserwägungen und die Ausführungen in Betracht ziehen, mit denen die Kommission ( 9 ) in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache C-133/87 und in dem von ihr als Streithelferin in der Rechtssache C-150/87 eingereichten Schriftsatz die dort angegebenen Weigerungsgründe bekräftigt hat, sondern selbstverständlich auch die Entscheidung vom 27 . Januar 1987, mit der das Verpflichtungsangebot abgelehnt wurde, und das zusätzliche Schreiben der Kommission vom 18 . Februar 1987 .

a ) Zur Verletzung der Verordnung Nr . 2176/84

111 . Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes macht es keine Bestimmung der Verordnung Nr . 3017/79, die seither durch die Verordnung Nr . 2176/84 abgelöst wurde, den Gemeinschaftsorganen zur Pflicht, Verpflichtungsangebote betreffend die Preise anzunehmen . Ganz im Gegenteil geht aus Artikel 10 dieser Verordnung hervor, daß die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, ob ein derartiges Angebot annehmbar ist ( 10 ). Es obliegt also den Klägern, zu beweisen, daß die Gründe, aus denen die Organe Verpflichtungsvorschläge zurückgewiesen haben, ausserhalb des ihnen zuerkannten Ermessensspielraums liegen .

112 . Nashua zufolge ist Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu entnehmen, daß die Kommission zunächst prüfen müsse, ob im Falle der Annahme des Angebots die Ausfuhren in einem Umfang aufhören würden, der die schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren beseitigen würde . Erst wenn sich die Kommission über die Auswirkungen einer Annahme des Verpflichtungsangebots schlüssig geworden sei, könne sie nach ihrem Ermessen entscheiden, das Angebot anzunehmen oder aber abzulehnen .

113 . Hierzu ist zu bemerken, daß die Kommission, wie sich aus ihrer Entscheidung ergibt, den Inhalt der Verpflichtung sorgfältig geprüft hat, aber der Ansicht war, es sei nicht zweckmässig, im vorliegenden Fall oder in gleichgelagerten Fällen Verpflichtungsangebote von ÖM anzunehmen . Mit der Kommission bin ich aber der Auffassung, daß sich dem Wortlaut von Artikel 10 der Verordnung sowie der Tatsache, daß die Kommission über den erwähnten Ermessensspielraum verfügt, entnehmen lässt, daß dieses Organ frei ist, ein Angebot aus allgemeinen Gründen abzulehnen, die mit der Beschaffenheit dieses Angebots selbst nichts zu tun haben . So fällt der Kommission zum Beispiel kein offensichtlicher Irrtum zur Last, wenn sie aufgrund der Tatsache, daß der exportierende Hersteller keinerlei Angebot unterbreitet hat und daß daher seine Erzeugnisse mit einem Antidumpingzoll zu belegen sind, zu dem Schluß kommt, daß die Annahme des Angebots eines ÖM die Dinge nur unnötig komplizieren würde .

114 . Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedenfalls im Laufe des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung dargetan, daß die angebotene Verpflichtung nicht dazu führen konnte, daß die Ausfuhren in einem Umfang zurückgegangen wären, der die von ihnen hervorgerufenen schädlichen Wirkungen beseitigt hätte . Zu Recht hat die Kommission in Erinnerung gerufen, daß eine Verpflichtung den Verstoß beseitigen muß und nicht lediglich abschwächen darf . Die von Nashua angebotene Verpflichtung zielte aber darauf ab, das Volumen dieser Einfuhren auf dem Niveau zu stabilisieren, das sie während des jünsten Zwölfmonatszeitraums erreicht hatten, für den Zahlenangaben verfügbar waren . Das Unternehmen hat also lediglich vorgeschlagen, auf eine Steigerung der Einfuhren nach Maßgabe des erhofften Wachstums des Marktes für Photokopiergeräte in Westeuropa zu verzichten, das bis 1990 auf eine jährliche Gesamtzuwachsrate von 9,7 % geschätzt wurde . Ausserdem umfasste die angebotene Verpflichtung keine Preiserhöhung . Der Beitrag von Nashua zu den schädlichen Auswirkungen der Niedrigpreiseinfuhren von NPK mit Ursprung in Japan hätte sich also allenfalls stabilisiert, wäre aber nicht beseitigt worden .

115 . Ich möchte auch darauf hinweisen, daß der von der Klägerin angeführte Beschluß des Rates vom 9 . Februar 1987 zur Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbpinseln und ähnlichen Pinseln mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Einstellung des Verfahrens ( 11 ) einen Sachverhalt betraf, der sich von dem hier vorliegenden wesentlich unterschied . Die in Rede stehende Verpflichtung war von einem Exporteur und, was noch schwerer wiegt, einer Import-Export-Stelle eines Staatshandelslandes angeboten worden . Der Rat konnte in dieser Entscheidung feststellen, daß die Durchführung der Verpflichtung zur Folge haben würde, die Ausfuhren derart zu senken, daß der Schaden beseitigt würde; er konnte ferner feststellen, daß es möglich erschien, die ordnungsgemässe Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren ( zweifellos weil die Gesamtheit der Ausfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China einzig und allein von dieser Stelle vorgenommen wurde ).

116 . Aus all diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, festzustellen, daß die Gemeinschaftsorgane vorliegend Artikel 10 der Verordnung Nr . 2176/84 nicht verletzt haben .

b ) Zur Verletzung von Artikel 190 des Vertrages

117 . Nach Ansicht der Klägerin ist die Verordnung in mehrfacher Hinsicht unzulänglich begründet . Zunächst einmal hätten die Gemeinschaftsorgane darlegen müssen, weshalb die Art der angebotenen mengenmässigen Verpflichtung ihrer Ansicht nach nicht geeignet war, den verursachten Schaden zu beseitigen .

118 . Wie ich jedoch bereits ausgeführt habe, waren die Organe nicht verpflichtet, eine solche Begründung zu geben, sondern konnten das Angebot aus Gründen ablehnen, die mit dessen Beschaffenheit nichts zu tun hatten .

119 . Vorliegend hat die Kommission die Ablehnung damit begründet, es sei unzweckmässig, Verpflichtungsangebote von ÖM anzunehmen ( Entscheidung vom 27 . Januar 1987 ); der Rat hat auf die übliche Praxis der Kommission verwiesen, keine Verpflichtungen von Importeuren anzunehmen ( Randziffer 100 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ).

120 . Wie ich bereits festgestellt habe, konnten die Gemeinschaftsorgane die ÖM als Importeure ansehen . Die Kommission hat sich auf Artikel 7 des Antidumping-Kodex des GATT berufen, aus dem hervorgeht, daß Verpflichtungen lediglich von Exporteuren eingegangen werden dürfen .

121 . Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß die Organe der Gemeinschaft befugt sind, die Verordnung des Rates im Lichte dieses Kodex auszulegen, wenn sie in einem bestimmten Punkt mehrere Auslegungen zulässt . Aus der zweiten Begründungserwägung der Grundverordnung geht nämlich hervor, daß diese in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen getroffen wurde, insbesondere denjenigen, die sich aus dem GATT ergeben .

122 . Daß die Kommission in der Vergangenheit wiederholt von Importeuren eines ganz speziellen Typs - nämlich von europäischen Vertriebsgesellschaften, die Tochtergesellschaften selbst exportierender japanischer Hersteller oder in anderer Weise mit japanischen Herstellern geschäftlich verbunden waren - angebotenen Verpflichtungen zugestimmt hat, kann sie nicht verpflichten, künftig in gleicher Weise vorzugehen, und erst recht nicht, Angebote von Importeuren anzunehmen, die sich nicht in einer solchen Lage befinden .

123 . Vor dem Gerichtshof hat die Kommission im übrigen dargelegt, daß ihre Haltung bezueglich der Verpflichtungsangebote von Importeuren in weitem Umfang auch auf Bedenken praktischer Art beruhe, namentlich auf der Schwierigkeit, die Einhaltung dieser Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren . Diese Überlegungen liegen offensichtlich innerhalb des Ermessensspielraums, den der Gerichtshof den Gemeinschaftsorganen auf diesem Gebiet zuerkennt .

124 . Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang daran erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7 . Mai 1987 ausgeführt hat, eine zureichende Begründung in der Feststellung liegt, daß

"die Erfahrungen mit Preisverpflichtungen auf dem Kugellagersektor (( zeigen )), daß diese keine befriedigende Lösung für die durch Dumpingpraktiken in diesem Sektor hervorgerufenen Probleme darstellen ".

125 . Wenn hiernach der blosse Hinweis auf die Schwierigkeiten, die die Annahme von Verpflichtungen auf einem bestimmten Sektor mit sich bringt, als ausreichende Begründung anzusehen ist, so muß das gleiche für einen Hinweis auf die verschiedenartigen Nachteile gelten, die mit der Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern wie den Importeuren, und unter diesen den ÖM, verbunden wären .

126 . Ich bin infolgedessen der Ansicht, daß der Klagegrund der unzureichenden oder irrigen Begründung nicht durchgreift .

c ) Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

127 . Die Klägerin behauptet, die Durchführung der angebotenen Verpflichtung hätte den den Gemeinschaftserzeugern verursachten Schaden vollständig beseitigt, während die Einführung eines Antidumpingzolls keine grösseren Vorteile mit sich brächte als die vorgeschlagene Lösung .

128 . Hierauf ist zu entgegnen, daß der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur dann zum Zuge kommen kann, wenn es jede der in Betracht kommenden Lösungen gestattet, das angestrebte Ziel mit weitgehend vergleichbarer Wirksamkeit zu erreichen .

129 . Mit ihrer Feststellung, die von Nashua angebotene in absoluten Zahlen ausgedrückte Stabilisierung der Einfuhren ohne Preiserhöhung hätte für die Beseitigung des Schadens nicht die gleichen Garantien geboten wie die Einführung eines Antidumpingzolls, haben sich die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens gehalten und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt .

Ergebnis

Nach alledem schlage ich Ihnen vor,

in der Rechtssache C-133/87 :

- die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen;

in der Rechtssache C-150/87 :

- die Klage für zulässig zu erklären, sie jedoch als unbegründet abzuweisen und Nashua zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie derjenigen der Streithelfer, das heisst der Kommission und des CECOM, zu verurteilen;

- den Rat gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen, da er mit seinem Vorbringen betreffend die Zulässigkeit der Klage unterlegen ist .

(*) Originalsprache : Französisch .

( 1 ) ABl . L 201 vom 30.7.1984, S . 1 .

( 2 ) ABl . L 54 vom 24.2.1987, S . 12 .

( 3 ) Urteil vom 11 . November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg . 1981, 2639 .

( 4 ) Rechtssache 150/87, Nashua Corporation u . a./Rat und Kommission, Slg . 1987, 4421 .

( 5 ) ABl . L 239 vom 26 . 8 . 1986, S . 5 .

( 6 ) Siehe z . B . das Urteil vom 7 . Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing/Rat, Slg . 1987, 1809, Randnr . 19 .

( 7 ) Im Urtext unterstrichen .

( 8 ) Siehe zur Frage des Beweises das Urteil vom 7 . Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg . 1987, 1861, Randnr . 33 .

( 9 ) Siehe z . B . das Urteil vom 7 . Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg . 1987, 1899, Randnr . 26 .

( 10 ) Siehe insbesondere das Urteil vom 7 . Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg . 1987, 1899, Randnrn . 26 und 27 .

( 11 ) ABl . L 46 vom 14.2.1987, S . 45 .