Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Juni 1988. - FRANZOESISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - DARLEHEN DES FONDS INDUSTRIEL DE MODERNISATION. - RECHTSSACHE 102/87.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 04067
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A - Sachverhalt
1 . In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Frage, ob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Beklagte, in der Gewährung eines Investitionskredits zu Sonderkonditionen durch die Französische Republik, die Klägerin, zu Recht eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe sehen und deren Rückerstattung anordnen durfte .
2 . Im Jahre 1984 hatte die Klägerin durch den Fonds industriel de modernisation ( FIM ) der Société européenne de brasserie ( SEB ) ein Darlehen von 40 Mio FF zur teilweisen Finanzierung einer Investition von 181,05 Mio FF zu einem Zinssatz von 9,25 % mit einer Laufzeit von sieben Jahren gewähren lassen .
3 . Aufgabe des Fonds industriel de modernisation war es, die Modernisierung der französischen Industrie zu begünstigen . Zu diesem Zweck gewährte der FIM Darlehen zur Unterstützung von Finanzierungsprogrammen, die geeignet waren, die technische Innovation zu fördern . Finanziert wurde der FIM aus dem Aufkommen der Entwicklungskonten ( Comptes de développement industriel/Codevi ), kurzfristigen, vom Staat zu einem festen, unter den Marktsätzen liegenden Zinssatz gesammelten Spareinlagen . Der Anreiz für die Sparer, dem Staat Finanzen zu niedrigen Zinssätzen zur Verfügung zu stellen, lag darin, daß die Einkünfte aus den Entwicklungskonten nicht besteuert wurden . Der Staat verzichte somit auf einen Teil seiner Steuereinnahmen .
4 . In einer von der Beklagten an die Klägerin gerichteten Entscheidung vom 19 . Dezember 1984 ( 1 ) hat die Beklagte die FIM-Darlehen als Beihilfen qualifiziert, jedoch keinen Einwand gegen die Anwendung der Beihilfen erhoben, sofern die Klägerin gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor deren Gewährung die signifikanten Anwendungsfälle der Beklagten mitteilte, damit sie diese auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 EWG-Vertrag prüfen könne .
5 . Die Klägerin bestritt in einem Schreiben vom 25 . Februar 1985 den Beihilfecharakter der FIM-Darlehen, erhob jedoch keine Klage gegen die Entscheidung vom 19 . Dezember 1984 . In Erfuellung der durch die Entscheidung auferlegten Berichtspflicht übersandte sie vielmehr der Beklagten im April 1985 mehrere Akten über Unternehmen, die FIM-Darlehen erhalten hatten, darunter die Akte, die die Société européenne de brasserie betrifft .
6 . Am 18 . Dezember 1985 leitete die Beklagte ein förmliches Beihilfeaufsichtsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein .
7 . In ihrer dieses Verfahren abschließenden Entscheidung vom 14 . Januar 1987 ( 2 ) stellte die Beklagte fest :
"Artikel 1
Das FIM-Darlehen in Höhe von 40 Mio FF, das unter Berücksichtigung der einem Bierbrauunternehmen eingeräumten Zinsvergütung von 4,75 Punkten Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthält und der Kommission durch Schreiben vom 30 . April 1985 mitgeteilt wurde, wurde unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vergeben und ist gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar .
Artikel 2
Die betreffende Beihilfe ist zurückzufordern; ..."
8 . In ihrer Begründung führte die Beklagte aus, das FIM-Darlehen enthalte Beihilfeelemente - Festlegung der Zinssätze unterhalb des Marktsatzes ( 3 ) - im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da es die Möglichkeit schaffe, das Empfängerunternehmen durch staatliche Mittel von einem Teil der gewöhnlich von ihm zu tragenden Investitionskosten zu entlasten .
9 . Des weiteren schildert die Beklagte die Lage auf dem Biermarkt in der Gemeinschaft wie folgt : Der Bierverbrauch in den Ländern der Gemeinschaft stagniere oder gehe leicht zurück . Der Aussenhandel zwischen den Mitgliedstaaten betrage rund 4 % des gesamten Bierabsatzes in der Gemeinschaft . Der Absatz in Frankreich mache etwa 9 % der gesamten Verkäufe der Länder der Gemeinschaft ( ohne Griechenland ) aus . Frankreich führe etwas über 10 % seines Bedarfs aus den anderen Mitgliedstaaten ein . Die französischen Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten machten rund 1,5 % der französischen Produktion aus .
10 . Das Empfängerunternehmen des FIM-Darlehens werde zu 100 % von einer französischen Gruppe kontrolliert, deren Bierherstellung über 50 % der französischen Gesamtproduktion hinausgehe und die am innergemeinschaftlichen Bierhandel beteiligt sei . Das Unternehmen selbst besitze rund 20 % des französischen Marktes .
11 . Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen sei die Beihilfe geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag durch Begünstigung des betreffenden Unternehmens und der französischen Bierproduktion zu verfälschen .
12 . Eine Erläuterung, wie die festgestellte Zinsvergütung in Höhe von 4,75 Punkten ermittelt wurde, findet sich in der Entscheidung der Beklagten nicht .
13 . Die Klägerin hält die Entscheidung der Beklagten für rechtswidrig . Sie trägt vor, die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag seien nicht erfuellt, da das streitige Darlehen nicht als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe angesehen werden könne . Die Rolle des Staates im System des FIM sei begrenzt; der Verzicht auf Steuereinnahmen könne vernachlässigt werden . Angesichts des geringen Umfangs der Beihilfe könne diese den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen .
14 . Des weiteren sei die aus Artikel 190 EWG-Vertrag abzuleitende Begründungspflicht verletzt, da die Beklagte den Betrag der Ausfuhren der SEB in andere Mitgliedstaaten nicht angegeben und keine Erläuterung zu der angeblichen Zinsvergütung von 4,75 % gemacht habe .
15 . Die in Artikel 2 der Entscheidung getroffene Anordnung, die betreffende Beihilfe zurückzufordern, verstosse gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, da es ihr an Klarheit mangele . Diese Anordnung erlaube es der Klägerin nicht, den tatsächlichen Betrag der für rechtswidrig erklärten Beihilfe zu bestimmen, der zurückzufordern sei .
16 . Die Klägerin beantragt deswegen,
- diese Entscheidung der Beklagten vom 14 . Januar 1987 über ein FIM-Darlehen für ein Unternehmen des Bierbrauereisektors für nichtig zu erklären und
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
17 . Die Beklagte beantragt,
- die Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen .
18 . Die Beklagte hält ihre Entscheidung grundsätzlich für rechtmässig . Sie trägt zusätzlich vor, das Darlehen sei zu einem Zinssatz von 9,25 % vergeben worden, während der Marktzinssatz für ein vergleichbares Darlehen 14 % betragen habe . Somit ergebe sich die Zinsvergütung von 4,75 %. Der Marktzinssatz, den sie für die Berechnung verwendet habe, sei derjenige, den der Crédit national für Betriebs - und Ausstattungsdarlehen anwende und der im Einvernehmen mit der Klägerin in ihrer Mitteilung über die Grundsätze für die Koordinierung der regionalen Beihilferegelungen ( 4 ) als Bezugssatz festgesetzt worden sei . Sie habe somit Angaben verwendet, die den französischen Behörden bekannt gewesen seien .
19 . Auf den weiteren Sachvortrag der Parteien werde ich, soweit erforderlich, im Rahmen meiner Stellungnahme eingehen .
B - Stellungnahme
20 . Entsprechend dem Aufbau der Klageschrift werde ich die drei Rügen der Klägerin nacheinander behandeln : Vorliegen einer gegen Artikel 92 EWG-Vertrag verstossenden Beihilfe; Verletzung wesentlicher Formvorschriften; Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit .
1 . Vorliegen einer gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossenden Beihilfe
21 . Die Klägerin will in den FIM-Darlehen deswegen keine gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossende Beihilfe sehen, weil sowohl die eingesetzten staatlichen Mittel - der Verzicht auf die Besteuerung der Codevi-Sparkonten - als auch der Umfang des dem begünstigten Unternehmen gewährten Vorteils unbedeutend seien und somit der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sein könne .
22 . Hierzu ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art nach ihren Wirkungen zu beurteilen sind ( 5 ). Es kommt somit nicht darauf an, daß die Begünstigung eines bestimmten Unternehmens unmittelbar aus staatlichen Mitteln geleistet wird, sondern darauf, daß aufgrund einer staatlichen Regelung ein Vorteil bei diesem Unternehmen eintritt .
23 . Gerade dies ist jedoch im vorliegenden Fall zu bejahen, da durch den Verzicht der Klägerin auf Steuereinnahmen - der den Inhabern der Codevi-Sparkonten zugute kommt - der FIM in die Lage versetzt wird, bestimmten Unternehmen Kredite zu Vorzugsbedingungen zu gewähren .
24 . Eine staatliche Beihilfe liegt somit vor, wie dies auch die Beklagte in ihrer Entscheidung vom 19 . Dezember 1984 grundsätzlich festgestellt hatte .
25 . Zum zweiten Teil des Vortrags der Klägerin, die Beihilfe sei unbedeutend, gewissermassen nicht spürbar und somit nicht in der Lage, den Wettbewerb zu verfälschen, ist anzumerken, daß das Kriterium der Spürbarkeit zwar im Rahmen der Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag in der Praxis der Kommission eine Rolle gespielt hat, die vom Gerichtshof gebilligt wurde . Dennoch erscheint es nicht angezeigt, diesen Grundsatz der Spürbarkeit auch auf das Beihilfeverbot des Artikels 92 EWG-Vertrag zu übertragen . Weder dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen noch der bisherigen Spruchpraxis des Gerichtshofes ( 6 ) lässt sich entnehmen, daß eine derartige Ausnahme von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot bestehen soll . Da staatliche Beihilfen das vom Vertrag gewollte System des unverfälschten Wettbewerbs stören und da die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, an das Verhalten der Mitgliedstaaten einen strengeren Maßstab anzulegen als an das Verhalten von Unternehmen . Darüber hinaus enthält Artikel 92 in seinen Absätzen 2 und 3 ein differenzierteres System von Ausnahmeregelungen, als dies z . B . Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vorsieht : So sind gemäß Artikel 92 Absatz 2 gewisse Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, und so können gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c gewisse Beihilfen von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden . Darüber hinaus kann der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d sonstige Arten von Beihilfen für zulässig erklären, also Beihilfen, die grundsätzlich nicht mit den inhaltlichen Bestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag in Einklang stehen .
26 . Angesichts dieser weitreichenden Ausnahmevorschriften kann nicht angenommen werden, daß es noch weitere ungeschriebene Ausnahmen vom Beihilfeverbot geben dürfte . Deswegen kann der These, nur geringfügige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels müssten im Rahmen von Artikel 92 EWG-Vertrag hingenommen werden, nicht gefolgt werden .
27 . Da die Beklagte im übrigen die Lage auf dem Biersektor ausführlich beschrieben und nachgewiesen hat, daß die verschiedenen Bierproduzenten der Gemeinschaft miteinander im Wettbewerb stehen, ist ihr zuzustimmen, daß die hier strittige Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag durch Begünstigung des betreffenden Unternehmens und der französischen Bierproduktion zu verfälschen .
28 . Die Feststellung, daß eine gegen Artikel 92 EWG-Vertrag verstossende Beihilfe vorliegt, zieht die weitere Feststellung nach sich, daß auch gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen wurde, da die Beihilfe geleistet wurde, bevor die Klägerin die Beklagte über die Gewährung der Beihilfe unterrichtet hatte .
2 . Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag
29 . In diesem Zusammenhang machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe in der streitigen Entscheidung weder die Höhe der Ausfuhren des begünstigten Unternehmens in andere Mitgliedstaaten angegeben, noch eine Überkapazität auf dem Brauereisektor festgestellt, noch gar erläutert, wie sie die Zinsvergütung von 4,75 Punkten ermittelt habe .
30 . Zu den ersten beiden Unterpunkten kann ich mich kurz fassen : Die Beklagte hat dargelegt, daß der Bierverbrauch in der Gemeinschaft stagniere, und sie hat weiter den innergemeinschaftlichen Handel mit Bier geschildert . Dagegen war es nicht erforderlich, die konkrete Beteiligung des begünstigten Unternehmens am innergemeinschaftlichen Handel nachzuweisen, da der innergemeinschaftliche Handel und somit der innergemeinschaftliche Wettbewerb auch dann beeinträchtigt werden kann, wenn ein Unternehmen gefördert wird, welches zwar nicht in andere Mitgliedstaaten exportiert, jedoch auf seinem heimatlichen Markt mit den Produkten aus anderen Mitgliedstaaten in Konkurrenz steht .
31 . Sollten Überkapazitäten auf dem Brauereisektor in der Gemeinschaft bestehen, so wäre dies ein zusätzlicher Grund gewesen, die hier strittige Beihilfe nicht zuzulassen . Des Nachweises einer Überkapazität bedarf es jedoch nicht, da der EWG-Vertrag von einem grundsätzlichen Verbot von Beihilfen ausgeht und diese nicht nur im Fall einer Überkapazität auf dem betreffenden Sektor verbietet .
32 . Schwieriger wird die Auseinandersetzung mit dem Argument, die Beklagte habe nicht angegeben, wie sie die Höhe der Zinsvergütung konkret ermittelt habe . In der Tat ist in der Entscheidung der Beklagten vom 14 . Januar 1987 kein Hinweis auf die Berechnungsmethode enthalten . Die Beklagte hat vielmehr erst im Verfahren vor dem Gerichtshof dargelegt, daß sie die Höhe der Zinsvergütung aus einem Vergleich der tatsächlichen Höhe des FIM-Darlehens in Höhe von 9,75 % mit dem zur fraglichen Zeit maßgeblichen Zinssatz für Betriebs - und Ausstattungsdarlehen des Crédit national von 14 % ermittelt habe . Dieser Zinssatz sei auf Anregung der Klägerin in die Mitteilung der Beklagten über regionale Beihilferegelungen vom 21 . Dezember 1978 eingegangen ( 7 ). Er sei der einzige verfügbare Bezugssatz, von dem die Klägerin bereits seit 1978 Kenntnis habe .
33 . Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, die Art und Weise der Ermittlung der Zinsvergütung in die strittige Entscheidung aufzunehmen . Dennoch glaube ich nicht, daß man im Fehlen entsprechender Erläuterungen einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften sehen kann . Nach der Rechtsprechung muß nämlich die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Gerichtshof die Rechtmässigkeitskontrolle ermöglichen und die Angaben enthalten, die der Betroffene für die Beurteilung der Frage benötigt, ob die Entscheidung begründet ist oder nicht . Grundsätzlich muß sich die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen danach richten, in welchem Zusammenhang diese fallen und was im Verwaltungsverfahren von den Beteiligten vorgetragen worden war ( 8 ). Da die Klägerin insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß das Bankensystem in Frankreich weitgehend verstaatlicht ist, am ehesten in der Lage war, sich einen Einblick in die normalen und in die präferenziellen Zinssätze zu verschaffen, sie selbst die Einbeziehung des Zinssatzes des Crédit national in die Mitteilung der Kommission von 1978 angeregt und sie darüber hinaus im Verwaltungsverfahren vor der Kommission unstreitig keine Angaben zu den verschiedenen Zinssätzen gemacht hat, erscheint es mir nicht zwingend geboten, daß die Beklagte in ihrer Entscheidung Angaben machen sollte, die gerade der Klägerin am ehesten vertraut gewesen sein mussten . Es erscheint mir ausreichend, daß die Beklagte in dem Verfahren vor dem Gerichtshof ihre zutreffende Berechnung anhand von Fakten erläutert hat, die der Klägerin bekannt gewesen waren .
34 . Daß die Beklagte in diesem Zusammenhang den Bezugssatz angewendet hat, der lediglich für regionale Beihilferegelungen gelten sollte, nicht jedoch für Beihilfen anderer Art, dürfte ebenfalls nicht zu rügen sein . Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, daß das Beihilfeverbot des Artikels 92 EWG-Vertrag grundsätzlich von einem einheitlichen Begriff der Beihilfe ausgeht und lediglich im Bereich der Ausnahmeregelungen der Absätze 2 und 3 differenziert . Wenn nun einmal zur Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Zinshöhe als Zinsvergütung und somit als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen ist, ein bestimmter Bezugssatz festgelegt wurde, so erscheint es sachgerecht, diesen heranzuziehen, auch wenn er ursprünglich lediglich für den Sonderbereich bestimmter Ausnahmevorschriften gedacht gewesen war .
35 . Da die Klägerin selbst den Bezugssatz der Beklagten genannt und auch im Beihilfeaufsichtsverfahren keine anderen Zinssätze angeführt hat, muß sie sich den genannten Bezugssatz entgegenhalten lassen . Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob das geförderte Unternehmen den Bezugssatz hätte anfechten können, falls die tatsächliche Begünstigung weniger als 4,75 % ausgemacht hätte .
3 . Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit
36 . Die Klägerin macht geltend, dem Tenor der Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, "die betreffende Beihilfe" zurückzufordern, mangele es an Klarheit . Er erlaube es ihr nicht, den tatsächlichen Betrag der für rechtswidrig erklärten Beihilfe zu bestimmen, die zurückzufordern sei .
37 . Auch dieses Vorbringen erscheint mir nicht stichhaltig . Wenn Artikel 2 der strittigen Entscheidung anordnet, die betreffende Beihilfe zurückzufordern, so ist dies im Zusammenhang mit Artikel 1 zu sehen, der von einem Darlehen in Höhe von 40 Mio FF spricht, das zunächst mit einer Zinsvergütung von 4,75 Punkten gewährt worden war . Es ergibt sich somit aus dieser Entscheidung, daß die Klägerin von dem begünstigten Unternehmen die Zinsvergütung auf die jeweilige Darlehenshöhe - das Darlehen war ratenweise zurückzuzahlen - einzufordern hat . Sollte sich während der weiteren Laufzeit des Darlehens die ursprüngliche Zinsvergütung verringern, so wird dies die Klägerin zu berücksichtigen haben, wenn sie die in Artikel 2 der Entscheidung angeordneten Maßnahmen trifft, um der Entscheidung nachzukommen . Schließlich kann nur die tatsächlich gewährte Beihilfe - die Zinsvergütung - gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag zurückgefordert werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung 4,75 % betragen hatte, deren künftige Entwicklung von der Beklagten jedoch nicht vorausgesehen werden kann .
C - Schlussantrag
38 . Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
( 1 ) Entscheidung der Kommission vom 19 . Dezember 1984 über die französische Beihilferegelung für die Industrie in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds, ABl . 1985, L 216, S . 12 .
( 2 ) Entscheidung der Kommission vom 14 . Januar 1987 über ein FIM-Darlehen für ein Unternehmen des Bierbrauereisektors ( 87/303 ), ABl . 1987, L 152, S . 27 .
( 3 ) Dies wurde in der Allgemeinen Entscheidung vom 19 . Dezember 1984 bezueglich der FIM-Darlehen ausgeführt, ABl . 1985, L 216, S . 12, 14 .
( 4 ) Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen, ABl . 1979, C 31, S . 9 .
( 5 ) Siehe das Urteil vom 2 . Juni 1974 in der Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission, Slg . 1974, 709, sowie das Urteil vom 22 . März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg . 1977, 595, 612 .
( 6 ) Siehe insbesondere das Urteil vom 17 . Dezember 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg . 1980, 2671 .
( 7 ) A . a . O ., Fußnote 4, S . 9, 14 .
( 8 ) Siehe insbesondere die Urteile vom 10 . Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 und 40/85, Königreich Belgien/Kommission, Slg . 1986, 2263 und 2321, sowie das Urteil vom 17 . November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 156/84, BAT und andere/Kommission, Slg . 1987, 4487, Randnr . 72 .