61987C0076

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 19. April 1988. - GEORGES SEGUELA UND ANDERE GEGEN ADMINISTRATION DES IMPOTS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE SAINT-BRIEUC. - ARTIKEL 95 - GESTAFFELTE STEUER AUF KRAFTFAHRZEUGE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 76, 86 BIS 89 UND 149/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 02397


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die Fragen, die das Tribunal de grande instance Nancy in den Rechtssachen 86 bis 89/87 und 149/87 vorgelegt hat, sind praktisch mit der Frage identisch, die das Tribunal de grande instance Mülhausen in dem Rechtsstreit zwischen Herrn Feldain und der französischen Steuerverwaltung gestellt hat, der zum Urteil des Gerichtshofes vom 17 . September 1987 in der Rechtssache 433/85 ( Slg . 1987, 3521 ) geführt hat .

2 . Die Frage des Tribunal de grande instance Saint-Brieuc in der Rechtssache 76/87 ( Següla ) unterscheidet sich von der Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Feldain dahin gehend, daß in ihr nicht ausdrücklich auf die Formel zur Bestimmung der steuerlichen Nutzleistung der Kraftfahrzeuge Bezug genommen wird . Das vorlegende Gericht führt jedoch in seinem Beschluß aus, daß seine Frage mit der Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Feldain übereinstimme, so daß wir davon ausgehen dürfen, daß genau dasselbe Problem gemeint ist .

3 . In der Sache selbst hat die Prüfung der vorliegenden Rechtssachen keinen im Verhältnis zur Rechtssache Feldain neuen Gesichtspunkt ergeben .

4 . Unter diesen Umständen kann ich mich darauf beschränken, auf die Begründung Ihres vorgenannten Urteils und auf die Schlussanträge Bezug zu nehmen, die ich in jener Rechtssache am 16 . Juni 1987 vorgetragen habe .

5 . Folglich schlage ich Ihnen vor, auf die gestellten Fragen entsprechend dem Urteil vom 17 . September 1987 zu antworten, daß ein System der Besteuerung von Kraftfahrzeugen, das zum einen durch die Schaffung einer Steuerstufe, die einen grösseren Bereich der steuerlichen Nutzleistung umfasst als die übrigen Steuerstufen, die normale Steuerprogression zugunsten der im Inland hergestellten Fahrzeuge der Oberklasse bremst und nach dem zum anderen die steuerliche Nutzleistung nach einer für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge ungünstigen Methode bestimmt wird, eine diskriminierende oder protektionistische Wirkung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag hat .

6 . Über die Kosten ist wie in Vorabentscheidungsverfahren üblich zu entscheiden .

(*) Aus dem Französischen übersetzt .