61987C0061

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 8. März 1988. - ANDRE THEVENOT UND ANDERE GEGEN CENTRALE LAITIERE DE FRANCHE-COMTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE, BELFORT. - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH. - RECHTSSACHE 61/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 02375


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die Verordnung Nr . 856/84 des Rates ( 1 ) hat zum Zweck der Wiederherstellung eines Gleichgewichts auf dem durch bedeutende strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt eine Regelung zur Regulierung der Erzeugung geschaffen und in diesem Rahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren eine - zu der 1977 eingeführten Mitverantwortungsabgabe hinzutretende - zusätzliche Abgabe auf die eingesammelten Milchmengen eingeführt, die eine bestimmte Garantieschwelle überschreiten .

2 . Für die Durchführung dieser Regelung, die gemeinhin mit dem Ausdruck "Milchquoten" bezeichnet wird, ist die Bestimmung der Referenzmenge insofern wesentlich, als bei Überschreitung dieser Menge eine Abgabe in Höhe von 100 % des Richtpreises der eingesammelten Milch zu zahlen ist .

3 . Die Mitgliedstaaten können zwischen einer Formel A und einer Formel B wählen . Die Formel A besagt, daß die Abgabe vom Erzeuger geschuldet wird, wenn seine Lieferungen eine Referenzmenge in Höhe der Lieferungen überschreiten, die der Betroffene im Laufe eines - von den Mitgliedstaaten innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 gewählten - Referenzjahres getätigt hat . Im Rahmen der Formel B, für die sich Frankreich entschieden hat, wird die Referenzmenge den Molkereien zugeteilt; sie entspricht der gesamten Milchmenge, die im Laufe eines bestimmten Jahres innerhalb des Referenzzeitraums - Frankreich hat das Jahr 1983 gewählt - gekauft wurde . Wird die Menge überschritten, so ist die Abgabe vom Käufer zu zahlen; dieser wälzt sie auf diejenigen Erzeuger ab, die die individuelle Menge überschritten haben, nach deren Maßgabe die Referenzmenge des Käufers festgesetzt wurde .

4 . Der Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, bezieht sich auf Artikel 3 Nr . 3 der Verordnung Nr . 857/84 des Rates ( 2 ), wonach Erzeuger, deren Milchproduktion während des festgelegten Referenzjahres nachhaltig von aussergewöhnlichen Ereignissen betroffen wurde, im Rahmen der Formeln A und B auf Antrag erwirken können, daß ein anderes Referenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 zugrunde gelegt wird .

5 . 1983 wurde das französische Hoheitsgebiet von einer derart schwerwiegenden Dürre heimgesucht, daß sich die staatlichen Behörden veranlasst sahen, im Wege interministerieller Verordnungen das Vorliegen einer Naturkatastrophe für eine Mehrzahl von Departements anzuerkennen; aufgrund dieser Verordnungen wurde ein Verfahren für die Zuteilung von "suppléments calamités" ( Katastrophenzuschlägen ) eingeführt .

6 . Nach den Erklärungen der französischen Regierung ging es hierbei darum, nur den geschädigten Erzeugern ein anderes Referenzjahr zuzuteilen, ohne zugleich den Käufern zusätzliche Referenzmengen zu gewähren, die für nicht gerechtfertigte Zwecke verwendet werden könnten .

7 . Die Molkerei Centrale laitière de Franche-Comté wurde für das Wirtschaftsjahr 1985/86 zur Zahlung der Abgabe herangezogen, die sie auf die Kläger des Ausgangsverfahrens abwälzte . Diese wenden sich gegen die Berechnungsmethode der französischen Behörden und machen geltend, letztere hätten bei ordnungsgemässer Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu einem anderen Ergebnis kommen müssen .

8 . Im übrigen ist es schwierig, den Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, genau einzugrenzen, da die französische Regierung und die Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung über bestimmte Tatsachen gestritten haben, insbesondere darüber, ob die betroffenen Erzeuger in den vollen Genuß der von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Option gelangt sind . Es kann aber im Rahmen dieses Vorlageverfahrens nicht unsere Sache sein, die Tatsachen näher zu untersuchen; ebenso wenig kommt es uns zu, die Ordnungsgemäßheit des auf innerstaatlicher Ebene eingeschlagenen Verfahrens zu prüfen .

9 . Trotz dieser relativen Ungewißheit über den Ausgangsrechtsstreit, die auch die Ausführungen des Vorlageurteils nicht auszuräumen vermögen, wird deutlich, daß die Betroffenen zwei Aspekte der angewandten Methode beanstanden . Erstens habe man entgegen Artikel 3 Nr . 3 der in Rede stehenden Verordnung den betroffenen Erzeugern das gewählte "Ersatz-"Referenzjahr nicht in vollem Umfang zugute kommen lassen . Zweitens sei die Regel missachtet worden, derzufolge bei Zugrundelegung der Formel B lediglich die Referenzmenge des Käufers für die Bestimmung der Schwelle maßgebend sei, bei deren Überschreiten die Abgabe zu zahlen ist .

10 . Mit der Kommission rege ich deswegen an, die Reihenfolge der Fragen umzukehren . Genauer gesagt, schlage ich Ihnen vor, zunächst die Tragweite der in Artikel 3 Nr . 3 vorgesehenen Option zu untersuchen, also zu prüfen, ob sie bedeutet, daß die individuelle Menge des Erzeugers der Gesamtheit seiner Erzeugung im Laufe des "ersatzweise" berücksichtigten Referenzjahres entsprechen muß . Bejahendenfalls müsste naturgemäß nicht ermittelt werden, ob eine Diskriminierung vorliegt, wenn auf die ein und dieselbe Molkerei beliefernden Erzeuger jeweils unterschiedliche "Katastrophenprozentsätze" angewandt werden, da eine solche Verringerung bereits grundsätzlich ausgeschlossen wäre . Anschließend werden wir der Frage nachzugehen haben, ob die individuellen Mengen der einzelnen Erzeuger im Rahmen der Referenzmenge der Molkerei wechselseitig austauschbar sind, dergestalt, daß nur die Überschreitung dieser Referenzmenge die Abgabepflicht auslöst .

11 . Artikel 3 Nr . 3 bestimmt, daß "Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem nach Artikel 2 gewählten Referenzjahr von aussergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die vor oder während des betreffenden Jahres eingetreten sind, ... auf Antrag erwirken (( können )), daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 berücksichtigt wird ".

12 . Eine derart formulierte Bestimmung verleiht den Betroffenen notwendigerweise einen Anspruch . Was die genaue Bestimmung von dessen Tragweite betrifft, so ist mit der Kommission festzustellen, daß auf das neue Referenzjahr die allgemeinen Regeln über die Festsetzung der Referenzmengen anzuwenden sind, so der einheitliche Abschlag und die Anpassungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr . 857/84 .

13 . Abgesehen von diesen Berichtigungsfaktoren, die unterschiedslos auf alle Erzeuger angewendet werden müssen, gleichgültig ob für sie das normale oder ein Ersatz-Referenzjahr gilt, wäre es jedoch unzulässig, die gemäß Artikel 3 Nr . 3 festgesetzte individuelle Menge weiter herabzusetzen . Ein solches Vorgehen würde die Bestimmungen dieser Vorschrift verkennen .

14 . In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß nach Ansicht der französischen Regierung - die in ihren schriftlichen Erklärungen übrigens ausführt, die erste Frage sei in diesem Sinne zu verstehen - untersucht werden muß, ob die Tatsache, daß der Einzugsbereich einer Molkerei in einem anerkannten landwirtschaftlichen Katastrophengebiet liegt, allen der Molkerei angeschlossenen Erzeugern automatisch einen Anspruch auf eine zusätzliche Referenzmenge verleiht, ohne Rücksicht darauf, in welchem Ausmaß der einzelne Erzeuger jeweils durch die Katastrophe betroffen wurde .

15 . Hierzu ist klarzustellen, daß nur die Würdigung der persönlichen Situation des betroffenen Erzeugers es möglich macht, die in Artikel 3 Nr . 3 vorgesehene Vergünstigung zu gewähren . Es ist daher notwendig, daß die eigene Produktion des Erzeugers von aussergewöhnlichen Ereignissen wie den in der Vorschrift aufgezählten nachhaltig betroffen wurde . Gewiß vermag ein Verwaltungsverfahren nicht von der Pflicht zur Prüfung der individuellen Situationen zu entbinden . Jedenfalls wäre es aber mit der zwingenden Natur und der Eindeutigkeit der vorgenannten Bestimmung unvereinbar, einem Erzeuger, der die vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt, lediglich einen Bruchteil des gewählten Ersatzjahres zuzuweisen . Die französische Regierung bestreitet übrigens diesen Grundsatz nicht, obwohl die Kläger behaupten, er sei in Wirklichkeit nicht beachtet worden .

16 . Es bleibt zu ermitteln, ob im Rahmen der Formel B die individuell erzeugten Mengen wechselseitig übertragbar sind, dergestalt, daß das einzige in Betracht zu ziehende Kriterium die etwaige Überschreitung der Referenzmenge des Käufers wäre . Stellen wir zunächst klar, daß diese Menge gegebenenfalls mit Rücksicht auf das Vorliegen besonderer Situationen, wie sie in der in Rede stehenden Vorschrift genannt sind, erhöht werden muß, bestimmt Artikel 3 Nr . 3 Unterabsatz 1 doch ausdrücklich, daß diese Situationen bei der Festlegung der Referenzmengen im Rahmen der Anwendung der Formeln A und B zu berücksichtigen sind .

17 . Eines möchte ich von vornherein festhalten : Im Rahmen der Formel B löst grundsätzlich nur die Überschreitung der in dieser Weise festgelegten Referenzmenge des Käufers die Abgabepflicht aus . Die Überschreitung der individuellen Mengen ist für sich allein ohne Einfluß . Das ist der innere Sinn dieser Option, wie er sich ausdrücklich aus Artikel 1 der Verordnung Nr . 856/84 ergibt :

"Formel B

Jeder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen, die ihm vom Erzeuger geliefert werden, zahlt eine Abgabe auf die Milch - oder Milchäquivalenzmengen, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten ."

Es sei daran erinnert, daß diese Menge notwendigerweise gleich der während des Referenzjahres gekauften und im Falle der Anwendung von Artikel 3 angepassten Milchmenge ist . Bei Zugrundelegung der Formel B gestattet es die individuelle Menge des Erzeugers daher im wesentlichen, den bei Überschreitung der Referenzmenge der Molkerei individuell abzuwälzenden Betrag zu berechnen . Nur ausnahmsweise bestimmt die Verordnung Nr . 773/87 ( 3 ), die im übrigen nach den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Vorgängen erlassen wurde, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der Formel B eine Abgabe erheben können, wenn die Erzeuger ihre individuelle Menge um 20 000 l oder 10 % überschritten haben . Wenn eine solche Möglichkeit in dieser Weise eröffnet wurde, so setzt das selbstverständlich voraus, daß bei Zugrundelegung der Formel B die Überschreitung der individuellen Menge als solche normalerweise ohne Einfluß auf das Entstehen der Abgabepflicht ist .

18 . Es lässt sich also nicht bestreiten, daß Erzeugern, die eine bestimmte Molkerei beliefern, im Rahmen der Formel B - und künftig unter Vorbehalt der oben genannten Verordnung Nr . 773/87 - gegebenenfalls die individuellen Mengen anderer Erzeuger, die an dieselbe Molkerei liefern, zugute kommen, die diese nicht ausgenutzt haben, solange die Referenzmenge des Käufers nicht überschritten wurde . Wie die Kommission hervorgehoben hat, ergibt sich aus dieser Möglichkeit jedoch kein Recht der betroffenen Erzeuger, jene Ansprüche auf das nachfolgende Jahr zu übertragen . Es handelt sich hier um eine rein arithmetische und zufallsbedingte, auf ein bestimmtes Jahr bezogene Rechtsfolge der Formel B, die keinerlei Rückwirkungen auf die Festsetzung der individuellen Mengen mit sich bringt .

19 . Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen :

- Einem Erzeuger, der die Voraussetzungen von Artikel 3 Nr . 3 der Verordnung Nr . 857/84 erfuellt, ist auf Antrag eine individuelle Menge zuzuteilen, die seiner tatsächlichen Produktionsmenge in dem von ihm ersatzweise gewählten Jahr entspricht, vorbehaltlich der Anwendung der unterschiedslos für alle Erzeuger geltenden Abschläge und Anpassungen .

- Im Rahmen der Formel B wird die Abgabepflicht grundsätzlich nur durch die Überschreitung der Referenzmenge des Käufers ausgelöst .

(*) Aus dem Französischen übersetzt .

( 1 ) Verordnung Nr . 856/84 vom 31 . März 1984 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl . L 90 vom 1.4.1984, S . 10 ).

( 2 ) Verordnung Nr . 857/84 vom 31 . März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( ABl . L 90 vom 1.4.1984, S . 13 ).

( 3 ) Verordnung Nr . 773/87 vom 16 . März 1987 ( ABl . L 78 vom 20.3.1987, S . 1 ).