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Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuer auf die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats - Anwendung auf Betäubungsmittel, die sich im illegalen Handel befinden - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Selektive Strafverfolgungspolitik in bezug auf Lieferungen von Betäubungsmitteln aus Hanf - Kein die Besteuerung rechtfertigender Umstand
( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 )
Die unerlaubte Lieferung von Betäubungsmitteln innerhalb eines Mitgliedstaats, die ebenso wie deren Einfuhr in die Gemeinschaft nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben kann, steht zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in keinerlei Beziehung . Artikel 2 dieser Richtlinie ist somit dahin auszulegen, daß bei der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln, die innerhalb eines Mitgliedstaats gegen Entgelt ausgeführt wird, keine Umsatzsteuerschuld entsteht, soweit diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Behörden streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind .
Diese Feststellung berührt in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Verstösse gegen ihre Betäubungsmittelvorschriften durch angemessene Sanktionen zu verfolgen, und zwar mit allen Rechtsfolgen auch finanzieller Art, die sich daraus ergeben können .
Auch die unerlaubte Lieferung von Betäubungsmitteln aus Hanf unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, und zwar auch dann nicht, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer selektiven Strafverfolgungspolitik gegen den Kleinhandel mit diesen Betäubungsmitteln nicht systematisch strafrechtlich vorgehen .