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Leitsätze

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1 . Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist - Spätere Abstellung der Vertragsverletzung - Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens - Eventülle Haftung des Mitgliedstaats

( EWG-Vertrag, Artikel 169 )

2 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe - Pflicht der Mitgliedstaaten - Mitwirkung bei Untersuchungen betreffend Vertragsverletzungen von Mitgliedstaaten

( EWG-Vertrag, Artikel 5 )

Leitsätze

1 . Bei einer nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt . Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben . Dieses Interesse kann darin bestehen, die Grundlage für eine Haftung zu schaffen, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber denjenigen trifft, die aus dieser Pflichtverletzung Rechte herleiten .

2 . Wenn ein Mitgliedstaat sich weigert, mit der Kommission im Rahmen von Untersuchungen zusammenzuarbeiten, die diese durchführt, um festzustellen, ob Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen, die sich aus den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften und Praktiken ergeben, so stellt dies eine Verletzung der nach Artikel 5 EWG-Vertrag bestehenden Pflicht jedes Mitgliedstaats dar, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern .