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Leitsätze

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1 . Nichtigkeitsklage - Klage eines Unternehmens gegen eine EGKS-Einzelentscheidung, die nicht an es gerichtet ist - Entscheidung, durch die Wettbewerbern Vorteile eingeräumt werden

( EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 2 )

2 . Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist - Genaue Kenntnis des Inhalts und der Begründung - Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen einer Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern

( EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 3 )

3 . EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Bestimmung der Vergleichsproduktionen und -mengen bei einem Zusammenschluß - Anpassung - Gewährung zusätzlicher Referenzen als Anreiz zur Schließung einer Anlage - Keine rechtliche Grundlage in der allgemeinen Entscheidung Nr . 3485/85

( Allgemeine Entscheidung Nr . 3485/85, Artikel 13 )

Leitsätze

1 . Ein Unternehmen ist von einer Einzelentscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag betroffen, wenn einem oder mehreren Unternehmen, die mit ihm im Wettbewerb stehen, Vorteile eingeräumt werden .

Im Rahmen der Regelung über die Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl ist ein Unternehmen, das nur eine Gruppe von Erzeugnissen herstellt, von einer Entscheidung der Kommission betroffen, die, soweit es sich um diese Gruppe handelt, einem Konkurrenzunternehmen zusätzliche Vergleichsproduktionen und -mengen gewährt .

2 . In Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung obliegt es demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern . Von dieser Einschränkung abgesehen, läuft die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann .

3 . Artikel 13 Nr . 4 der allgemeinen Entscheidung Nr . 3485/85 verleiht der Kommission bei Zusammenschlüssen von Unternehmen, bei Trennungen von zusammengeschlossenen Unternehmen oder bei der Gründung unabhängiger Unternehmen die Befugnis, die erforderlichen Anpassungen der Vergleichsproduktionen und -mengen vorzunehmen, d . h ., die Ergebnisse der vorgenommenen Berechnungen zu ändern, um in diesen Fällen neue Referenzen nach den in den Nrn . 1, 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Grundregeln zu gewähren .

Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus der Begründung der allgemeinen Entscheidung ergeben sich jedoch Kriterien für die Feststellung, unter welchen Voraussetzungen derartige Anpassungen "notwendig" sind, so daß auf den Zweck des Quotensystems abzustellen ist, der darin besteht, die durch die Stahlkrise erforderlich gewordenen Produktionsbeschränkungen möglichst angemessen auf sämtliche Unternehmen zu verteilen . Daraus folgt, daß die Anpassungen, die die Kommission nach Artikel 13 Nr . 4 vornehmen kann, nur dann als notwendig angesehen werden können, wenn die Anwendung der Grundregeln zu unangemessenen Ergebnissen führen würde . Somit findet die Gewährung von Zusatzreferenzen als Anreiz zur Schließung einer Anlage keine Rechtsgrundlage in Artikel 13 Nr . 4 .

Zwar steht es der Kommission frei, in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das Krisenmanagement im Stahlsektor eine Politik des Anreizes zur Umstrukturierung zu verfolgen, und zwar gegebenenfalls durch Gewährung zusätzlicher Referenzen als Belohnung für die Schließung von Anlagen, mit der ein Kapazitätsabbau einhergeht . Sie darf dies jedoch nicht durch Einzelfallentscheidungen tun, die in der einschlägigen allgemeinen Entscheidung keine Rechtsgrundlage haben .