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ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - RECHTSHÄNGIGKEIT - BEGRIFF - AUTONOME AUSLEGUNG - KLAGEN WEGEN DESSELBEN ANSPRUCHS - KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER AUF AUFLÖSUNG EINES VERTRAGS UND KLAGE AUF ERFÜLLUNG DESSELBEN VERTRAGS
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 21 )
DIE IN ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ZUR UMSCHREIBUNG DER RECHTSHÄNGIGKEIT VERWENDETEN BEGRIFFE MÜSSEN ALS AUTONOM VERSTANDEN WERDEN .
RECHTSHÄNGIGKEIT IM SINNE DIESES ARTIKELS LIEGT VOR, WENN EINE PARTEI VOR DEM GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS DIE FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER DIE AUFLÖSUNG EINES INTERNATIONALEN KAUFVERTRAGS BEGEHRT, WÄHREND EINE KLAGE DER ANDEREN PARTEI AUF ERFÜLLUNG DESSELBEN VERTRAGS VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS ANHÄNGIG IST .