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Leitsätze

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1 . Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Einzelheiten der Anwendung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung in einem Mitgliedstaat

( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Verordnung Nr . 381/86 der Kommission )

2 . Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Durchführungsmaßnahmen - Weigerung, Maßnahmen zu ergreifen, die über die Ersetzung der aufgehobenen Handlung hinausgehen - Streit über die Tragweite der Durchführungsverpflichtung - Klageart - Untätigkeitsklage

( EWG-Vertrag, Artikel 175 und 176 )

3 . Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen - Tragweite - Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils - Rückwirkung der Nichtigerklärung - Beseitigung aller Bestimmungen, die an demselben Mangel leiden wie die für nichtig erklärte Bestimmung und später ergangen sind als diese

( EWG-Vertrag, Artikel 176 )

Leitsätze

1 . Eine Verordnung über die Modalitäten, gemäß denen eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführte Gemeinschaftsbeihilfe in einem Mitgliedstaat gewährt wird, ist eine Maßnahme von allgemeiner Geltung, die objektiv bestimmte Sachverhalte erfasst und Rechtswirkungen gegenüber einer Gruppe von Personen erzeugt, die allgemein und abstrakt umschrieben ist . Daher kann sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der im besagten Mitgliedstaat niedergelassen ist und für die fragliche Beihilfe in Betracht kommt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individuell betreffen .

2 . Ein Streit darüber, ob das Verhalten eines Organs den ihm in Artikel 176 EWG-Vertrag auferlegten Verpflichtungen in dem Falle entspricht, daß eine seiner Handlungen für nichtig erklärt worden ist, stellt eine Untätigkeitsklage dar, wenn Streitgegenstand nicht die mögliche Rechtswidrigkeit der die für nichtig erklärte Handlung ersetzenden Handlung ist, sondern die Frage, ob das Organ über diese Ersetzung hinaus andere Maßnahmen im Hinblick auf andere Handlungen zu treffen hat, die nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten worden waren .

3 . Das Organ, dessen Handlung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, kommt dem Urteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich sind . Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat .

Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit in den Gründen des Nichtigkeitsurteils das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, auch in erster Linie verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit in dem Akt zu beseitigen, der an die Stelle des für nichtig erklärten Aktes treten soll, so kann sie doch für dieses Organ auch weitere Folgen nach sich ziehen, soweit sie eine Bestimmung feststehenden Inhalts auf einem gegebenen Sachgebiet zum Gegenstand hat .

Geht es um die Nichtigerklärung einer Verordnung, deren Wirkung zeitlich genau festgelegt ist, so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, in die neuen, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassenden Verordnungen für spätere Wirtschaftsjahre keine Bestimmung aufzunehmen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich ist . Kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen wirkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit aber ab dem Inkrafttreten der für nichtig erklärten Verordnung . Das betroffene Organ ist daher auch verpflichtet, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Verordnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem von der für nichtig erklärten Verordnung erfassten liegen, die Bestimmungen zu streichen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich sind .